OffeneUrteileSuche
Urteil

B 6 KA 11/14 R

BSG, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Einem Vertrags(zahn)arzt können zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden. • Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist anfechtungsberechtigt, wenn eine Entscheidung eines Zulassungsgremiums potentiell Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung in ihrem Bezirk haben kann. • Das Gesetz und die bestehenden Zulassungsordnungen enthalten kein ausdrückliches Verbot zweier Teilzulassungen; ein solches Verbot darf nicht per Auslegung unter Hinweis auf die Berufsfreiheit geschaffen werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung: Erteilung zweier Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag zulässig • Einem Vertrags(zahn)arzt können zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden. • Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist anfechtungsberechtigt, wenn eine Entscheidung eines Zulassungsgremiums potentiell Auswirkungen auf die Sicherstellung der Versorgung in ihrem Bezirk haben kann. • Das Gesetz und die bestehenden Zulassungsordnungen enthalten kein ausdrückliches Verbot zweier Teilzulassungen; ein solches Verbot darf nicht per Auslegung unter Hinweis auf die Berufsfreiheit geschaffen werden. Die klagende Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) focht die Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag des seit 1997 zugelassenen Zahnarztes D. an einem zweiten Vertragszahnarztsitz an. Ausgangspunkt war die Beschränkung seines bisherigen Versorgungsauftrags in Bezirk A. auf die Hälfte, woraufhin in Bezirk C. eine weitere Teilzulassung erteilt wurde. Die Klägerin widersprach der Berufungsausschussentscheidung und klagte gegen die Erteilung der weiteren Teilzulassung. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin nicht statt; das LSG bestätigte, dass zwei Teilzulassungen möglich seien. Die Klägerin rügte vor dem BSG die fehlende Rechtsgrundlage für zwei Zulassungen und verwies auf Singularformulierungen im SGB V und in der Zahnärzte-ZV. Der Zahnarzt übt die beiden hälftigen Versorgungsaufträge mit etwa 18,5 bzw. 19,5 Wochenstunden aus und erreicht beide Sitze in zumutbarer Zeit. • Anfechtungsbefugnis der KZÄV: Die KZÄV ist aufgrund ihres Sicherstellungsauftrags nach § 75 SGB V berechtigt, Entscheidungen der Zulassungsgremien auch dann anzufechten, wenn diese potentiell auf ihren Bezirk "einwirken" können; zudem ergibt sich ein eigenes Interesse aus der Mitgliedschaft des Zahnarztes. • Auslegung von Gesetz und Verordnung: Weder SGB V (§§ 95, 98) noch die Zahnärzte-ZV (§ 19a) enthalten ein ausdrückliches Verbot, mehreren Teilzulassungen zu erteilen; die Regelungen zum hälftigen Versorgungsauftrag lassen zeitlichen Raum für weitere berufliche Tätigkeiten, auch weitere vertragszahnärztliche Tätigkeiten. • Gesetzesmaterialsindizien: Materialien zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zeigen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit von Teilzulassungen in Bezirken verschiedener K(Z)ÄVen in Betracht gezogen hat; die Aufhebung einer früheren Registerbeschränkung spricht als Indiz für die Zulässigkeit. • Vereinbarkeit mit Zulassungsvorschriften: Die Begriffe 'Zulassung' und 'Vertragsarztsitz' sind nicht unteilbar im Sinne eines einmaligen Alleinzustands; hälftige Teilzulassungen können jeweils einem eigenen Vertragsarztsitz zugeordnet werden. • Keine Unvereinbarkeit mit Eignungsregeln: § 20 Zahnärzte-ZV steht der Doppelteilzulassung nicht entgegen, weil hälftige Versorgungsaufträge zeitlich Raum für die Erfüllung der Sprechstundenpflicht bieten und keine per se ungeeignete Nebentätigkeit darstellen. • Praktische Probleme lösbar: Abrechnungs-, Datenübermittlungs- und Bedarfsplanungsfragen sind zwar teilweise nicht vollumfänglich geregelt, lassen sich aber organisatorisch und gesetzlich lösen; der Gesetzgeber hat bereits Anpassungen (z. B. Punktmengeregelung) vorgenommen. • Vorrang der Berufsfreiheit: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, die die Doppelteilzulassung verbietet, wäre eine Beschränkung der Berufsausübung verfassungsrechtlich zu hinterfragen; daher hat das Gericht die bestehende Rechtslage zugunsten der Zulässigkeit ausgelegt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Erteilung der zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag war rechtmäßig. Die KZÄV hatte Anfechtungsbefugnis, doch liegen keine rechtlichen Hindernisse gegen zwei Teilzulassungen vor. Weder SGB V noch die Zahnärzte-ZV verbieten eine zweite Teilzulassung, und Gesetzesmaterialien sowie die Regelungszwecke sprechen nicht überzeugend gegen deren Zulässigkeit. Praktische Probleme bei Abrechnung und Datenübermittlung rechtfertigen kein pauschales Verbot; erforderliche Anpassungen sind möglich und gegebenenfalls durch den Gesetzgeber zu regeln. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 1 bis 7.