Urteil
B 6 KA 7/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis für Dialyseleistungen kann Drittschutz zugunsten bereits in der Dialyse tätiger Vertragsärzte begründen, weil sie die wirtschaftliche Versorgungssituation in einem spezialisierten Markt beeinträchtigen kann.
• Eine Dialyse-Zweigpraxis darf grundsätzlich nicht in der Versorgungsregion einer bereits bestehenden Dialysepraxis liegen, es sei denn, Kassenärztliche Vereinigung und Landesverbände der Krankenkassen stellen einvernehmlich fest, dass sie aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversorgung notwendig ist (§ 4 Abs. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä i.V.m. Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä).
• Bei Drittanfechtungen ist zweistufig zu prüfen: Anfechtungsbefugnis des klagenden Vertragsarztes und danach die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung; Anfechtungsbefugnis ist gegeben, wenn Leistungen und räumlicher Bereich überschneiden und ein nicht nur geringfügiger Nachteil droht.
• Ein Verwaltungsakt (Genehmigungsbescheid) ist nur dann erledigt, wenn seine regelnde Wirkung entfällt; die bloße Unmöglichkeit der Nutzung der ursprünglich benannten Räumlichkeiten führt nicht zwingend zur Erledigung, wenn die Genehmigung grundsätzlich weiter verwendbar bzw. umschreibbar ist.
Entscheidungsgründe
Drittschutz bei Dialyse-Zweigpraxisgenehmigung; Erforderlichkeit und Einvernehmen • Eine Genehmigung zur Errichtung einer Zweigpraxis für Dialyseleistungen kann Drittschutz zugunsten bereits in der Dialyse tätiger Vertragsärzte begründen, weil sie die wirtschaftliche Versorgungssituation in einem spezialisierten Markt beeinträchtigen kann. • Eine Dialyse-Zweigpraxis darf grundsätzlich nicht in der Versorgungsregion einer bereits bestehenden Dialysepraxis liegen, es sei denn, Kassenärztliche Vereinigung und Landesverbände der Krankenkassen stellen einvernehmlich fest, dass sie aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversorgung notwendig ist (§ 4 Abs. 3 Anlage 9.1 BMV-Ä i.V.m. Anhang 9.1.5 Anlage 9.1 BMV-Ä). • Bei Drittanfechtungen ist zweistufig zu prüfen: Anfechtungsbefugnis des klagenden Vertragsarztes und danach die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung; Anfechtungsbefugnis ist gegeben, wenn Leistungen und räumlicher Bereich überschneiden und ein nicht nur geringfügiger Nachteil droht. • Ein Verwaltungsakt (Genehmigungsbescheid) ist nur dann erledigt, wenn seine regelnde Wirkung entfällt; die bloße Unmöglichkeit der Nutzung der ursprünglich benannten Räumlichkeiten führt nicht zwingend zur Erledigung, wenn die Genehmigung grundsätzlich weiter verwendbar bzw. umschreibbar ist. Die Beigeladene zu 1. beantragte 2008 die Genehmigung einer nephrologischen Zweigpraxis mit Dialyseleistungen in E. Die Beklagte erteilte die Genehmigung nach Beteiligung der Krankenkassenverbände. Der Kläger, niedergelassener Internist mit Dialysepraxis in H, widersprach und rügte Eingriff in seine wirtschaftliche Stellung, weil die Zweigpraxis in seiner Versorgungsregion liege. Vorinstanzen gaben teils dem Kläger Recht und ordneten Neubescheidung an; zwischenzeitlich wurde der Betrieb der Zweigpraxis durch Raumverlust beim Krankenhaus behindert; weitere Genehmigungen und Widerrufe für andere Standorte erfolgten. Die Beklagte wurde angewiesen, erneut über den Widerspruch zu entscheiden; die Beklagte rügt u.a. fehlende Anfechtungsbefugnis des Klägers. • Revision der Beklagten teilweise erfolgreich: Das LSG-Urteil wird insoweit geändert, dass die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen wird; die Beklagte ist zur erneuten materiellen Prüfung des Widerspruchs zu verurteilen. • Zur Erledigung: Ein Verwaltungsakt ist nur dann auf "andere Weise" erledigt, wenn seine regelnde Wirkung entfallen ist; fehlende zur Verfügung stehende Räumlichkeiten führen nicht zwingend zur Erledigung, weil die Genehmigung umschreibbar sein kann. • Anfechtungsbefugnis (defensive Konkurrentenklage): Zweistufige Prüfung; hier liegen Überschneidung der Leistung (Dialyse) und des räumlichen Bereichs sowie ein relevantes Konkurrenzverhältnis vor (Versorgungsregion ca. 17 km, erheblicher Anteil Dialysepatienten), sodass der Kläger anfechtungsberechtigt ist. • Besonderheit der Dialyseversorgung: Die Genehmigung einer Dialyse-Zweigpraxis kann trotz fehlender Statusverleihung drittschützende Wirkung haben, weil die spezielle Bedarfsprüfung der Anlage 9.1 BMV-Ä auch dem Schutz der bereits tätigen Leistungserbringer dient. • Materielle Prüfungspflicht der Beklagten: Sie muss den Auslastungsgrad der klägerischen Praxis zur Antragstellung und danach ermitteln, infrastrukturelle Gegebenheiten und Verkehrsverbindungen prüfen sowie Folgen für Krankentransporte und wirtschaftliche Auswirkungen auf die bestehende Praxis bewerten. • Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen ist erforderlich; es kann jedoch durch Stillschweigen nach angemessener Frist (mindestens ein Monat) als hergestellt gelten; ursprüngliche Beteiligung war unvollständig, spätere ergänzende Stellungnahmen stellten Einvernehmen her. • Die Beklagte hat die Bedarfsprüfung unvollständig durchgeführt; deshalb ist eine erneute, vollständige Entscheidung unter Beachtung dieser Feststellungen geboten. Der Kläger ist zur Drittanfechtung berechtigt, doch wird seine Berufung vom LSG insgesamt zurückgewiesen; die Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10.11.2008 materiell erneut zu entscheiden und dabei die dargelegte Prüfpflicht zu beachten. Der Bescheid vom 10.11.2008 ist nicht insgesamt erledigt, weil die Genehmigung nicht zwingend gegenstandslos geworden ist; eine bloße Unverfügbarkeit der ursprünglich benannten Räumlichkeiten reicht nicht aus. Die Beklagte hat die erforderliche Bedarfsprüfung und die Feststellung des Auslastungsgrads, der infrastrukturellen Verhältnisse und der tatsächlichen Auswirkungen auf die klägerische Praxis nachzuholen; das Einvernehmen der KKn ist gegeben, kann aber unter den aufgezeigten Verfahrensanforderungen auch stillschweigend angenommen werden. Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen Beklagte, Kläger und Beigeladene zu 1. je zu einem Drittel.