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Beschluss

L 3 KA 1/15 RG

Landessozialgericht für das Saarland 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2015:0720.L3KA1.15RG.0A
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Leitsätze
Zum Nichtvorliegen einer Gehörsverletzung in einem von Dritten eingeleiteten Eilverfahren zwecks Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung über die Verlängerung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte nach Abs 3 Anh 9.1.5 zur Anl 9.1 BMV-Ä/EKV. (Rn.4)
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 05.05.2015 im Verfahren L 3 KA 1/14 ER wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Nichtvorliegen einer Gehörsverletzung in einem von Dritten eingeleiteten Eilverfahren zwecks Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung über die Verlängerung der Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte nach Abs 3 Anh 9.1.5 zur Anl 9.1 BMV-Ä/EKV. (Rn.4) Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 05.05.2015 im Verfahren L 3 KA 1/14 ER wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die statthafte und auch ansonsten zulässige Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 05.05.2015 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Während die erste Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise nicht vor. Nach § 62 SGG ist vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Dies bedeutet, dass Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben müssen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Dabei sind drei Stadien der Rechtsverwirklichung zu unterschieden: Das Recht auf Information, das Recht auf Äußerung und das Recht auf Berücksichtigung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 6. Auzflage2014, § 62 Rdnr. 6). Letzteres machen die Kläger vorliegend geltend. Dies bedeutet indes, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss. Es muss aber in seinen Entscheidungsgründen nicht zu allen vorgetragenen Ausführungen Stellung nehmen. Vielmehr muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (s. z.B. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 18.12.2014 – B 4 AS 38/13 C – mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 – 1 BvR 2722/06). Soweit dem Senat vorgeworfen wird, er komme unter Außerachtlassung der Entscheidung des BSG vom 11.02.2015 (B 6 KA 7/14 R) zu einer hauptsacheoffenen Situation, wird darauf verwiesen, dass die Antragsteller durch Ihre Verzögerungsrüge deutlich gemacht haben, dass sie eine Entscheidung vor Veröffentlichung des Volltextes dieser Entscheidung des BSG wünschten. Im Übrigen ist die Entscheidung auf die vorliegende Interessensituation keineswegs anwendbar, da sich die Entscheidung mit der (Neu-)Genehmigung einer Zweigpraxis und nicht – wie vorliegend – mit der Verlängerung der Genehmigung einer solchen auseinandersetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Senat gehe nicht auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein, verweist der Senat auf folgende Passage der Entscheidung: „Ob und zu welchem Zeitpunkt die Praxis der Antragsteller in diesem Sinne ausgelastet war, kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Denn es kommt hierbei darauf an, ob bei dieser Prüfung bei der Antragstellerin zu 5) vom Vorhandensein von vier Versorgungsaufträgen oder nur von drei Versorgungsaufträgen auszugehen ist. Allerdings ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Senates eine Anfechtungsbefugnis nur dann in Betracht kommt, wenn letztendlich rechtmäßig und bestandskräftig von vier Versorgungsaufträgen auszugehen ist. Die Klärung dieser Frage muss aber dem diesbezüglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin im Juli 2011 bei den Antragstellern vier Versorgungsaufträge (formell) vorhanden waren. Entscheidend wird sein, ob diese Rechtsposition zu Recht bestand und auch weiterhin dauerhaft besteht. Nur so kann letztlich eine Anfechtungsbefugnis, die auf einen vorrangigen Status abstellt, begründet werden. Denn bei der erteilten Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der von den Antragstellern nur so lange angegriffen werden kann, als er im Verhältnis zu ihnen rechtswidrig ist (Urteil des Senats a.a.O. mit Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 05.01.2012 – 8 B 62/11).“ Der Senat macht hier deutlich, dass es bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung gerade nicht auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung ankommt und hat sich daher mit der Frage sehr wohl auseinandergesetzt. Soweit die Antragsteller meinen, der Senat hätte den 1. Hilfsantrag nicht als unstatthaft zurückweisen dürfen bzw. in eine weitere Begründung zum Hauptantrag umdeuten müssen, wird dem Senat eine falsche Rechtsanwendung vorgeworfen. Dies stellt indes keinen Anhörungsmangel dar. Die von allen Beteiligten intensiv diskutierte Frage, ob eine Behörde überhaupt einen Sofortvollzug im öffentlichen Interesse aufrecht erhalten darf, wenn sie keine Berufung einlegt, hat der Senat inzident mit „ja“ beantwortet. Denn warum sollte der Beklagte gezwungen werden, in Berufung zu gehen, wenn dies der drittbetroffene Konkurrent bereits tut. Aus formalen Gründen ist auch der Beklagte nicht gezwungen, ohne Not ein weiteres Kostenrisiko einzugehen. Zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache hat der Senat sehr wohl eine Aussage in der Abwägung getroffen. Entscheidend ist und bleibt nach Auffassung des Senats hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Umsatz, sondern der zu erwartende Gewinn, der deutlich unter den geltend gemachten Jahresumsatz von 750.000,00 € liegen dürfte, zumal dabei ebenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Patienten zu den Klägern wechseln würden. Zur Verdeutlichung des Abwägungsergebnisses wird nochmals darauf verwiesen, dass in der vorliegend bestehenden atypischen Situation die Kläger mit ihrem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung begehren, die unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch die angefochtene Behördenentscheidung der status quo fortgeschrieben wird und dadurch für die Kläger aktuell nicht negativ in die bestehende Marktsituation eingegriffen wird, keineswegs gerechtfertigt erscheint. Soweit die Kläger weiter geltend machen, der o.g Beschluss des Senats sei inhaltlich falsch, wird selbst erkannt, dass dies kein rechtlich erheblicher Vortrag im Anhörungsrügeverfahren darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog.