Beschluss
B 3 P 15/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Miterbe kann in gesetzlicher Prozessstandschaft allein den zum Nachlass gehörenden Anspruch klageweise geltend machen (§ 2039 BGB).
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfordert eine konkrete und substantiiert dargetane Rüge; pauschale Behauptungen zur Erheblichkeit der Beweisaufnahme genügen nicht (§ 160 SGG).
• Bei Pflegegeldansprüchen ist für die Zuordnung zu Pflegestufen auf den konkreten Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen abzustellen; der Katalog ist abschließend.
• Pflegegeld wird nur für häusliche Pflege gewährt; bei vollstationärer Pflege bestehen regelmäßig nur Ansprüche auf Pflegesachleistungen (§ 36 Abs.1, § 43 SGB XI).
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit Rügen gegen die freie richterliche Beweiswürdigung begründet werden (§ 160 Abs.2 Nr.3, § 128 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Pflegegeldsachen abgewiesen • Ein Miterbe kann in gesetzlicher Prozessstandschaft allein den zum Nachlass gehörenden Anspruch klageweise geltend machen (§ 2039 BGB). • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfordert eine konkrete und substantiiert dargetane Rüge; pauschale Behauptungen zur Erheblichkeit der Beweisaufnahme genügen nicht (§ 160 SGG). • Bei Pflegegeldansprüchen ist für die Zuordnung zu Pflegestufen auf den konkreten Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen abzustellen; der Katalog ist abschließend. • Pflegegeld wird nur für häusliche Pflege gewährt; bei vollstationärer Pflege bestehen regelmäßig nur Ansprüche auf Pflegesachleistungen (§ 36 Abs.1, § 43 SGB XI). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit Rügen gegen die freie richterliche Beweiswürdigung begründet werden (§ 160 Abs.2 Nr.3, § 128 SGG). Die betreuende Versicherte I. (geb. 1913, verst. 16.4.2008) begehrte Pflegegeld für verschiedene Zeiträume und eine Höherstufung der Pflegestufe. Die Beklagte zahlte teilweise Leistung nach Pflegestufe I und später Pflegestufe III; ein Teilanspruch für zehn Monate 2006 wurde während des Verfahrens anerkannt. Nach dem Tod der Versicherten traten Mitglieder der Erbengemeinschaft als Kläger in den Rechtsstreit ein; der Kläger zu 4. betrieb das Verfahren seit der zweiten Instanz allein. Das Sozialgericht verurteilte die Kasse zur Zahlung von Pflegegeld für die Zeit ab 26.1.2004 in Stufe I und ab 1.9.2007 in Stufe III. Das LSG wies die Berufung des Klägers zu 4. zurück und ließ die Revision nicht zu. Dagegen richtete sich seine Beschwerde mit Rügen zu Verfahrensfehlern, Zeugenvernehmungen und Gehörsverletzung; in der Beschwerde wurde der Streit auf die Zeit ab 26.1.2004 beschränkt. Das BSG hat die Beschwerde geprüft. • Zulässigkeit: Der Kläger zu 4. ist als Miterbe prozessführungsbefugt und kann in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft klagen (§ 2039 BGB). • Notwendige Streitgenossenschaft: Im Verhältnis der Miterben bestand notwendige Streitgenossenschaft; die Berufung eines Streitgenossen wirkt auch für die anderen. • Verfahrensrügen: Teilweise unbegründet oder unzulässig. Die Rüge unzureichender Beteiligung der Miterben wurde nicht ausreichend gerügt und führte nicht zu erkennbaren Nachteilen für den Beschwerdeführer. • Beweisaufnahme: Das LSG durfte auf nochmalige Vernehmung benannter Zeugen verzichten, weil deren relevante Aussagen bereits aktenkundig waren und keine Anhaltspunkte vorlagen, dass Jahre später entscheidend neue Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Pauschale Behauptungen zum Zeitbedarf der Grundpflege genügten nicht. • Rechtsfragen zur Pflegestufe: Eine Einstufung in Pflegestufe III zum 27.3.2007 wäre rechtlich nicht möglich gewesen ohne rechtzeitigen Höherstufungsantrag, da Leistungen antragsabhängig sind (§ 33 SGB XI). • Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen: Ab dem Zeitpunkt der vollstationären Heimunterbringung besteht Anspruch grundsätzlich nur auf Pflegesachleistungen, nicht auf Pflegegeld (§ 36 Abs.1, § 43 SGB XI). • Gehörsrüge und Beweiswürdigung: Die Gehörsrüge war formell unzureichend begründet; Angriffe auf die freie richterliche Beweiswürdigung sind als Zulassungsgrund unzulässig (§ 160 SGG i.V.m. § 128 SGG). • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung und Festsetzung der Streitwerte erfolgten nach einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG; Streitwertbemessung richtet sich nach dem Gesamtanspruch der Erbengemeinschaft, nicht nach dem Erbanteil des klagenden Miterben. Die Beschwerde des Klägers zu 4. gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das BSG bestätigt damit die Entscheidung des LSG, weil die Verfahrensrügen überwiegend unbegründet oder unzulässig sind und die Beweis- und Rechtsaufklärung des LSG sachgerecht erfolgte. Insbesondere bestand kein Erfordernis, die benannten Zeugen erneut zu vernehmen, und eine rückwirkende Höherstufung in Pflegestufe III zum Zeitpunkt des Heimeintritts war rechtlich nicht möglich. Der Kläger zu 4. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren auf 12.140 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 10.090 Euro festgesetzt.