OffeneUrteileSuche
Urteil

L 9 SO 351/23 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0605.L9SO351.23.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2023 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt als Prozessstandschafterin einer Erbengemeinschaft ihres am 00.00.0000 verstorbenen Vaters von der Beklagten als dessen Sozialhilfeträger Unterkunftskosten iHv 550 € monatlich für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000. Die 00.00.0000 geborene Klägerin ist Eigentümerin von mehreren bebauten Grundstücken in Marl. Ursprünglich bestand an den Grundstücken ein Erbbaurecht zugunsten ihres Vaters, der dort ein Transportunternehmen betrieben hatte. Nachdem der Vater in die Insolvenz gefallen war, ersteigerte die Klägerin das Erbbaurecht gemeinsam mit ihrem Ehemann. Später erwarb sie dann auch das Eigentum an den Grundstücken von dem Eigentümer. Der Vater lebte weiter in einem dort befindlichen Haus. Im Jahr 1977 wurde mit ihm ein Mietvertrag abgeschlossen, der eine monatliche Miete ohne Nebenkosten iHv 1.200 DM beinhaltete. Am 17.10.2001 vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann als Eigentümer der Grundstücke mit den Eltern der Klägerin notariell, den Eltern u.a. ein Wohnrecht auf Lebenszeit einzuräumen. Eine Eintragung in das Grundbuch erfolgte nicht. Der Vater der Klägerin bezog von der Beklagten Grundsicherung nach dem SGB XII. Die Beklagte bewilligte Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Mietforderung bis zum 30.06.2016 und zahlte den Betrag iHv 624,44 € monatlich direkt an die Klägerin. Mit Urteil vom 17.05.2016 (S 12 SO 225/13) wies das Sozialgericht Gelsenkirchen eine auf die Übernahme von Mietkosten als Unterkunftskosten gerichtete Klage ab, da bei einem Nichtbedienen der Mietforderung keine Wohnungslosigkeit drohe. Das Sozialgericht hatte eine Erklärung der Klägerin als Vertreterin ihres Vaters protokolliert, wonach die Eltern sich bereits vor Jahren ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch hätten eintragen lassen. Die Klägerin bestreitet, diese Erklärung abgegeben zu haben. Seit diesem Urteil berücksichtigt die Beklagte nur noch die Nebenkosten iHv 74,44 € als Unterkunftskosten. Mietzahlungen erfolgten nicht mehr, weder durch die Beklagte, noch durch den Vater selbst. Mit Bescheid vom 16.04.2020 bewilligte die Beklagte die Grundsicherung vom 00.00.0000 bis 30.04.2021 wiederum ohne Berücksichtigung einer Miete. Den Widerspruch dagegen wies der Kreis V. mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2020 zurück. Mietzahlungen seien nicht zu berücksichtigen, da dem Vater ein dinglich gesichertes unentgeltliches Wohnrecht an der Unterkunft zustehe. Der Vater hat am 13.10.2020 Klage bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben. Er ist am 00.00.0000 verstorben und im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seinen beiden Töchtern, der Klägerin und ihrer Schwester B. Z., beerbt worden. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Ansprüche seien auf sie übergegangen und das Verfahren sei daher mit ihr fortzusetzen. Die Miete sei von der Beklagten zu übernehmen, obwohl diese seit Juli 2016 nicht mehr gezahlt und von ihr auch nicht gegenüber dem Vater eingefordert worden sei. Sie habe dies unterlassen, weil der Vater an Demenz erkrankt und aus ihrer Sicht suizidgefährdet gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt: „die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 zu verurteilen, für den streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Kosten der Unterkunft unter Anerkennung einer Grundmiete in Höhe von 550 € pro Monat zu gewähren.“ Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Das Sozialgericht hat im Rubrum anstelle des Vaters die Klägerin eingetragen und die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2023, der Klägerin zugestellt am 21.11.2023, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da sie als Eigentümerin die Unterkunftsbedarfe des Vaters gedeckt habe und der Sozialhilfeanspruch daher auf sie übergegangen sei. Der Vater habe keinen Anspruch auf Mietzahlungen gehabt, da er keiner Mietforderung ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei das vereinbarte Wohnrecht mangels Eintragung in das Grundbuch nicht wirksam geworden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass das Mietverhältnis rechtlich Bestand haben sollte, weil seit 2016 keine Mietzahlungen mehr erfolgt seien und die Klägerin keine Schritte gegen ihren Vater unternommen habe, um offene Mietforderungen geltend zu machen. Sie habe nichts getan, um die Verjährung der Mietzinsforderungen zu verhindern. Die Klägerin hat am 20.12.2023 Berufung eingelegt. Sie habe im Vertrauen auf die Gewährung der Kosten der Unterkunft durch die Beklagte keine Zwangsmaßnahmen gegen den Vater eingeleitet. Dies wäre im Hinblick auf die labile psychische Situation des Vaters äußerst leichtsinnig gewesen. Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie gem. § 2039 BGB nur eine Leistung an die Erbengemeinschaft fordern kann. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2023 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 zu verurteilen, für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 Unterkunftskosten in Höhe von 550 € monatlich an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und Frau B. T. Z., zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Bescheid vom 16.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020 ist rechtmäßig. Die Erbengemeinschaft hat für die streitigen Zeiträume keinen höheren Anspruch auf Unterkunftskosten für ihren verstorbenen Vater. Sie wäre zwar Inhaberin eines solchen Anspruchs geworden, dieser hat jedoch nicht bestanden (dazu und zum Folgenden auch das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom 05.06.2025 – L 9 SO 355/23). Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2020, mit dem die Leistungen für den Zeitraum 00.00.0000 bis 30.04.2021 bewilligt worden sind. Der streitige Zeitraum endet mit dem Tod des Vaters am 00.00.0000. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Bescheid auf andere Art und Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Es sind nur die Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig, denn dabei handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (BSG Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R) und die Klägerin hat ihr Begehren im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend beschränkt. Die Klägerin kann die Ansprüche der Erbengemeinschaft gem. § 2039 BGB allein geltend machen. Sie handelt insoweit als Prozessstandschafterin (BGH Urteil vom 05.04.2006 – IV ZR 139/05 mwN). Die Miterben oder die Erbengemeinschaft (zu deren Beteiligungsfähigkeit gem. § 70 Nr. 2 SGG BSG Urteil vom 25.02.2010 – B 10 LW 2/09 R) sind nicht notwendig beizuladen (BSG Beschluss vom 25.02.2015 – B 3 P 15/14 B; BFH Beschluss vom 12.04.2018 – X B 144, 145/17). Die Klägerin macht die Ansprüche zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) geltend. Wenn der geltend gemachte Sozialhilfeanspruch des Vaters bestanden hätte, wäre die Klägerin prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Die Ansprüche des Vaters wären, wenn sie bestünden, auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Sozialhilfeansprüche sind nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (BSG Urteile vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R und vom 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R). Das gilt auch, wenn Bedarf nicht durch eine Geldleistung, sondern durch die Sachleistung eines Dritten gedeckt worden ist. Entscheidend ist allein, dass wegen der zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung noch Schulden gegen den Nachlass behauptet werden bzw. bestehen (BSG Urteil vom 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin behauptet, sie habe den Unterkunftsbedarf des Vaters durch die Zurverfügungstellung einer Wohnung gedeckt und habe offene Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber der Erbengemeinschaft. Der Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten setzt voraus, dass der Grundsicherungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung, die mit Grundsicherungsleistungen verhindert werden soll (BSG Urteil vom 02.09.2021 – B 8 SO 13/19 R). Hieran bestehen Zweifel. Zwar ist das Wohnrecht nicht in das Grundbuch eingetragen und damit als dingliches Wohnrecht iSd § 1093 BGB nicht wirksam geworden (zum Verhältnis von dinglichem Wohnrecht und Mietvertrag LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 02.03.2017 – L 19 AS 1458/16; LSG Sachsen Urteil vom 29.06.2023 – L 7 AS 573/19). Es spricht allerdings viel dafür, den notariellen Vertrag vom 17.10.2001 so zu verstehen, dass damit der Mietvertrag aus dem Jahr 1977 aufgehoben werden sollte, weil der Vater ursprünglich erbbauberechtigt an den Grundstücken war und die Klägerin und ihr Ehemann ihm daher redlicherweise die Möglichkeit einräumen wollten, dort weiterhin mietfrei zu wohnen. Nicht abschließend beantwortet werde muss, ob die Mietforderung – wenn sie zunächst bestanden haben sollte - ab dem Jahr 2016 dauerhaft gestundet worden ist. Hierfür spricht viel. Grundsätzlich ist von einer ggf. stillschweigenden Stundung auszugehen, wenn die Mietforderung über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird und auch eine Kündigung wegen der Mietrückstände nicht erfolgt. Jedenfalls ist die Erbengemeinschaft keiner Mietforderung mehr ausgesetzt bzw. sie kann sich davon befreien, da die Ansprüche mittlerweile verjährt sind. Mietforderungen verjähren gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Klägerin wusste um die ihre angeblichen Mietforderungen gegen den Vater bzw. die Erbengemeinschaft, so dass die Ansprüche für das Jahr 2020 mit Ablauf des Jahres 2023 und die Ansprüche für das Jahr 2021 mit Ablauf des Jahres 2024 verjährt waren. Umstände oder Handlungen, die zu einer Hemmung oder einem Neubeginn der Verjährung führen, liegen nicht vor. Der Erbengemeinschaft ist es zumutbar, sich gegenüber der Klägerin als Vermieterin auf die Verjährung zu berufen. Es kann offen bleiben, ob Leistungsberechtigte sich dann grundsätzlich nicht zugunsten des Sozialhilfeträgers gegenüber Dritten auf Verjährung berufen müssen, wenn es sich um eine bestehende vertragliche Beziehung handelt, die nicht belastet werden soll (so im Ergebnis BSG Urteil vom 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R gegenüber einem Leistungserbringer der Eingliederungshilfe; LSG Sachsen Urteil vom 17.03.2022 – L 3 AS 568/21; LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.03.2014 – L 3 AS 343/10 ZVW bei einem bestehenden Mietverhältnis). Im vorliegenden Fall ist nicht ein bestehendes Vertragsverhältnis betroffen und der ursprünglich Leistungsberechtigte ist verstorben. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist die Erhebung der Einrede der Verjährung zumutbar. Der Anspruchsausschluss aufgrund der Möglichkeit für die Erbengemeinschaft, die Einrede der Verjährung zu erheben, ist für die Klägerin nicht unbillig. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, ihre mietrechtlichen Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft titulieren zu lassen. Dann hätte gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine 30jährige Verjährungsfrist gegolten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.