Beschluss
B 8 SO 38/14 BH
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn zwar ein Zulassungsgrund erkennbar ist, aber in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
• Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (Ergehen eines Prozessurteils statt Sachurteils) kann allein nicht die Bewilligung von PKH rechtfertigen, wenn der geltend gemachte Hauptanspruch unzureichend substantiiert ist.
• Bei Amtshaftungsansprüchen nach § 17a Abs.5 GVG ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig ausgeschlossen; eine Divergenzrüge ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für abweichende Rechtsprechung vorliegen.
• PKH ist ferner zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, etwa wegen hoher Streitwerte bei unspezifischem Vortrag und damit unverhältnismäßigem Kostenrisiko.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei unzureichend substantiierter Amtshaftungsklage • Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn zwar ein Zulassungsgrund erkennbar ist, aber in der Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (Ergehen eines Prozessurteils statt Sachurteils) kann allein nicht die Bewilligung von PKH rechtfertigen, wenn der geltend gemachte Hauptanspruch unzureichend substantiiert ist. • Bei Amtshaftungsansprüchen nach § 17a Abs.5 GVG ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig ausgeschlossen; eine Divergenzrüge ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für abweichende Rechtsprechung vorliegen. • PKH ist ferner zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, etwa wegen hoher Streitwerte bei unspezifischem Vortrag und damit unverhältnismäßigem Kostenrisiko. Der Kläger verlangt von der Beklagten 375.000 Euro zuzüglich Zinsen wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung und die Übernahme von Zuzahlungen für krankengymnastische Behandlungen. Das Sozialgericht Hannover wies die Klage ab, weil kein auszuzahlendes "Guthaben" oder eine andere sozialhilferechtliche Anspruchsgrundlage erkennbar war. Das Landessozialgericht trennte die Amtshaftungssachverhalte ab und wies die Berufung insoweit als unzulässig zurück, weil die Sozialgerichte für Amtshaftungsansprüche sachlich nicht zuständig seien; eine Ergänzung des Urteils durch Antrag beim SG erfolgte nicht. Der Kläger beantragte beim Bundessozialgericht Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Voraussetzung für PKH ist Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO; bei Beschwerdeverfahren kann Erfolg nur bestehen, wenn einer der in § 160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden kann (§ 73 Abs.4 SGG). • Zwar ist ein Verfahrensfehler des LSG erkennbar (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG), weil es ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erließ; doch fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache, weil der Kläger den Amtshaftungsanspruch nicht hinreichend substantiiert hat. Die behaupteten schädigenden Handlungen und die daraus resultierenden Schäden sind nicht ausreichend dargelegt. • Selbst bei Anwendung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) bleibt vom Beibringungsgrundsatz ein Erfordernis einer in Ansätzen schlüssigen Darlegung des Amtshaftungsanspruchs; hier fehlt diese. Daher kann der Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision wegen Erfolgsaussicht führen. • Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) scheidet aus, weil die Sache keine darüber hinausreichende Rechtsfrage aufwirft; eine Divergenzrüge (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG) ist nicht ersichtlich. • Die Rechtsverfolgung erscheint zudem mutwillig (§ 114 ZPO), weil bei dem behaupteten hohen Streitwert von 375.000 Euro und dem völlig unspezifizierten Vortrag ein verständiger Beteiligter das Kostenrisiko nicht eingehen würde; daher ist PKH zu versagen. • Folge: Mit der Versagung von PKH kann auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 121 Abs.1 ZPO nicht bewilligt werden. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgelehnt. Zwar liegt ein verfahrensrechtlicher Fehler des LSG vor, jedoch fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache, weil der Amtshaftungsanspruch ungenügend substantiiert ist. Außerdem ist die Rechtsverfolgung wegen des hohen Streitwerts und des völlig unspezifizierten Vortrags mutwillig; damit besteht kein Anspruch auf PKH. Wegen der abgelehnten PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im PKH-Verfahren.