Beschluss
S 7 AS 979/16
SG Stralsund 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTRAL:2017:0105.S7AS979.16.0A
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Leitsätze
Bietet die Verwaltungsbehörde einem Widerspruchsführer an, ein Verfahren wegen eines bereits beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens der Beteiligten, welches auch die erneut aufgeworfenen (Grundsatz-)Rechtsfragen berührt, ruhend zu stellen, ist die nach Beharren auf der Entscheidung im Widerspruchsverfahren erfolgte Klageerhebung als mutwillig anzusehen. (Rn.8)
Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, betreibt ein Widerspruchsverfahren nicht weiter, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen Verfahren desselben Klägers beim Sozialgericht zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist, wenn die Behörde eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens in Aussicht stellt. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht B-Stadt wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht B-Stadt wird abgelehnt. I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ein Klageverfahren, in welchem sie die Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 57,58 EUR für die Zeit vom 01. September 2016 bis 31. August 2017 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II begehrt. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung für ihre Wohnung in A-Stadt auf Rügen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind. Die Beteiligten führen für den Zeitraum vom 01. September 2015 bis 29. Februar 2016 einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht B-Stadt, welches unter dem Aktenzeichen S 7 AS 939/15 geführt wird und derzeit sitzungsreif ist. Mit einer am 26. August 2016 erhobenen Klage (S 7 AS 739/16) begehrt die Klägerin zudem die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01. März bis 31. August 2016. In beiden sozialgerichtlichen Verfahren ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Mit Bescheid vom 04. August 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01. September 2016 bis 31. August 2017 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 744,37 EUR, wobei er bei der monatlichen Grundmiete anstelle der tatsächlich von der Klägerin geschuldeten 276,15 EUR aufgrund der Überschreitung der Angemessenheitsgrenze lediglich 218,57 EUR berücksichtigte. Die Nebenkosten und die Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Vorauszahlungen berücksichtigt worden. Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres (auch in den oben genannten Klageverfahren beauftragten) Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2016 Widerspruch und führte wie bereits in den anhängigen Klageverfahren im Wesentlichen aus, dass die Richtlinie des Landkreises Vorpommern-Rügen nicht auf einem schlüssigen Konzept beruhe. Teilweise werden die in der Klageschrift vom 25. August 2016 in dem Verfahren S 7 AS 739/16 bereits enthaltenen Absätze vollständig auch für die Begründung des Widerspruchs verwendet. Es sei der angespannte Wohnungsmarkt unter Berücksichtigung der Flüchtlingssituation nicht absehbar gewesen. Zudem sei hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich um anderweitigen Wohnraum bemüht habe. Ihr sei jedoch von zwei Wohnungsunternehmen bestätigt worden, dass günstigere Wohnungen nicht zur Verfügung stünden. Außerdem müsse die Klägerin ihre 75-jährige Mutter, die in der Nähe wohne und einen Rollator nutze, bei Einkäufen und Arztbesuchen unterstützen. Mit Schreiben vom 12. September 2016 fragte der Beklagte beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, ob wegen der bereits anhängigen Verfahren beim Sozialgericht B-Stadt (S 7 AS 929/15 und S 7 AS 739/16) für die vorhergehenden Bewilligungszeiträume hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Unterkunft Einverständnis mit der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines der Verfahren besteht. Dies erscheine nach Ansicht des Beklagten aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte dem Beklagten mit Schriftsatz vom 14. September 2016 mit, dass einer Ruhendstellung nicht zugestimmt wird und dem Verfahren Fortgang zu geben ist. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte teilweise auf seinen Vortrag im Klageverfahren S 7 AS 939/15. Hiergegen hat die Klägerin am 01. November 2016 beim Sozialgericht B-Stadt Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Klagebegründung entspricht nahezu der Klagebegründung des Verfahrens S 7 AS 939/15. II. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Klägerin ist trotz der bestehenden hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, von der Prozessführung absehen oder seine Rechte nicht in gleicher Weise geltend machen würde (BSG, Beschluss vom 05. März 2015 – B 8 SO 38/14 BH, Rz. 7; BSG, Beschluss vom 24. Mai 2000 – B 1 KR 4/99 BH, Rz. 4, beide zitiert nach juris). Bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (vgl. BVerfGE 9, 124,130; 81, 347,357). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG a.a.O.). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08, Rz. 9, zitiert nach juris). Bietet die Verwaltungsbehörde einem Widerspruchsführer an, ein Verfahren wegen eines bereits beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens der Beteiligten, welches auch die erneut aufgeworfenen (Grundsatz-)Rechtsfragen berührt, ruhend zu stellen, ist die nach Beharren auf der Entscheidung im Widerspruchsverfahren erfolgte Klageerhebung als mutwillig anzusehen (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. August 2009 – L 6 AS 227/09 B –, zitiert nach juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2014 – L 2 AS 1627/13 B –, zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. August 2012 – L 7 AS 287/12 B –, zitiert nach juris; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. März 2013 – L 15 AS 477/12 B –, zitiert nach juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 2016 – L 7 AS 1267/15 B PKH –, zitiert nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2012 – L 4 AS 1353/11 B –, juris und Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Juli 2012 – L 6 AS 12/12 B PKH, zitiert nach juris). Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, betreibt ein Widerspruchsverfahren nicht weiter, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen Verfahren desselben Klägers beim Sozialgericht zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist. Ohne ein Kostenrisiko durch eine anwaltlich erhobene Klage könnte er den rechtskräftigen Ausgang des anhängigen Verfahrens abwarten und anschließend entscheiden, ob er gegen den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid Klage erhebt, sofern dies überhaupt noch erforderlich ist. Dabei hat die Kammer neben fiskalischen Gesichtspunkten ausdrücklich auch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin im Blick, die im Falle des Unterliegens in allen Klageverfahren aufgrund der Regelung in § 120a Abs. 1 ZPO innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens bei wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse die entstandenen Rechtsanwaltskosten für alle Verfahren der Landeskasse nachträglich zu erstatten hat. Der Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b SGG unanfechtbar, da der Wert der Beschwer im vorliegenden Verfahren 690,96 EUR (12 x 57,58 EUR) beträgt und daher die Berufung der Zulassung bedürfte.