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Beschluss

B 13 SF 4/15 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Auslagen der Aktenversendung nach § 28 Abs. 2 GKG ist Schuldner, wer die Versendung beantragt hat; nicht der vertretene Mandant. • Die Auslagenpauschale nach Nr. 9003 KV ist je Sendung zu erheben; mehrere Pauschalen kommen nur in Betracht, wenn der Antragsteller ausdrücklich Teillieferungen oder mehrere Sendungen beantragt hat. • Bei einmaligem Antrag auf Übersendung aller Akten ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur eine (Über-)Sendung anzusetzen und somit nur eine Pauschale zu erheben.
Entscheidungsgründe
Kostenschuld für Aktenversendung: Antragsteller trägt Pauschale, nur eine Pauschale bei einmaligem Gesamtantrag • Für die Auslagen der Aktenversendung nach § 28 Abs. 2 GKG ist Schuldner, wer die Versendung beantragt hat; nicht der vertretene Mandant. • Die Auslagenpauschale nach Nr. 9003 KV ist je Sendung zu erheben; mehrere Pauschalen kommen nur in Betracht, wenn der Antragsteller ausdrücklich Teillieferungen oder mehrere Sendungen beantragt hat. • Bei einmaligem Antrag auf Übersendung aller Akten ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur eine (Über-)Sendung anzusetzen und somit nur eine Pauschale zu erheben. Ein Rechtsanwalt (Erinnerungsführer) beantragte Akteneinsicht und erhielt die vorinstanzlichen Akten in zwei Sendungen. Im Anschluss wurden gegen ihn Schlusskostenrechnungen gestellt: einmal eine Verfahrensgebühr und zweimal die Auslagenpauschale für Aktenversendung nach Nr. 9003 KV. Der Erinnerungsführer argumentierte, er habe im Auftrag und mit Vollmacht seines Mandanten gehandelt, daher müsse der Mandant die Kosten tragen; ferner habe er für ein Parallelverfahren bereits zwölf Euro gezahlt. Das Gericht hatte zuvor die Revision und später die Anhörungsrüge des Mandanten als unzulässig verworfen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Der Erinnerungsführer legte Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung ein; Kosten- und Kostenprüfungsbeamter wiesen die Erinnerung zurück. Der zuständige Senat entschied über die Erinnerung als Einzelrichter. • Zuständigkeit: Der 13. Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan; die Entscheidung erging durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter. • Zu Nr. 1 (Schuldnerschaft der Auslagen): Nach § 28 Abs. 2 GKG ist Auslagenschuldner, wer die Versendung der Akten beantragt hat. Maßgeblich ist nicht die allgemeine Vertretungsregelung des BGB; die Regelung zielt darauf ab, die Frage der Kostentragung unabhängig von der Vertretung zuzuordnen. Daher trifft den Erinnerungsführer als Antragsteller die Auslagenhaftung. • Zu Nr. 2 (Anzahl der Pauschalen): Die Nr. 9003 KV bemisst die Auslagenpauschale je Sendung. Mehrere Pauschalen sind nur zu erheben, wenn der Antragsteller ausdrücklich Teillieferungen bzw. mehrere Sendungen veranlasst hat. Erhält der Antragsteller Teillieferungen ohne entsprechenden Antrag, darf es nicht von der Geschäftsgangweise des Gerichts abhängen, ob mehrfach abgerechnet wird; aus Sparsamkeitsgründen ist bei Gesamtantrag nur eine Pauschale anzusetzen. • Rechtsfortbildung und Verfassungsfragen: Die Entscheidung steht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung, die die eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners betont; keine Anhaltspunkte, dass die Regelung Verfassungsrechte verletzt. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren stützt sich auf § 66 Abs. 8 GKG. Die Erinnerung wurde nur teilweise stattgegeben: Die Schlusskostenrechnung vom 14.08.2014 wurde dahin geändert, dass die Auslagen für die Versendung von Akten im Verfahren B 10 ÜG 1/14 C dem Erinnerungsführer insgesamt mit 12 Euro (eine Pauschale) in Rechnung gestellt werden. Im Übrigen blieb die Erinnerung zurückgewiesen; die übrigen Kostenfestsetzungen bleiben bestehen und es besteht keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. Begründend ergibt sich dies daraus, dass der Erinnerungsführer als Antragsteller die Auslagen nach § 28 Abs. 2 GKG zu tragen hat, er jedoch keine Teillieferungen ausdrücklich verlangt hatte, sodass die Pauschale nach Nr. 9003 KV nur einmal anfällt. Konsequenz ist, dass der Erinnerungsführer eine reduzierte Kostenlast trägt, nicht aber gänzlich von den Auslagen befreit ist.