Beschluss
5 S 2450/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2016:0321.5S2450.12.0A
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Leitsätze
Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) i.V. mit Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses - im Verhältnis zum Gericht - ist jedenfalls dann der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst beantragt hat.(Rn.5)
Tenor
Auf die Erinnerungen der Antragsteller zu 2 - 4 wird der mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 28. November 2012 mitgeteilte Kostenansatz („Schlusskostenrechnung“) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren 5 S 1444/10 vom 26. November 2012 dahin geändert, dass eine Pauschale in Höhe von 12,-- EUR für die Versendung von Akten nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nicht zu ihren Lasten angesetzt wird. Im Übrigen werden die Erinnerungen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) i.V. mit Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses - im Verhältnis zum Gericht - ist jedenfalls dann der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst beantragt hat.(Rn.5) Auf die Erinnerungen der Antragsteller zu 2 - 4 wird der mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 28. November 2012 mitgeteilte Kostenansatz („Schlusskostenrechnung“) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren 5 S 1444/10 vom 26. November 2012 dahin geändert, dass eine Pauschale in Höhe von 12,-- EUR für die Versendung von Akten nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nicht zu ihren Lasten angesetzt wird. Im Übrigen werden die Erinnerungen zurückgewiesen. Die „gegen den Kostenansatz (in der Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg) vom 28.11.2012“ eingelegten Erinnerungen waren sachdienlich als Erinnerungen gegen den Kostenansatz („Schlusskostenrechnung“) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26.11.2012 (AS 281 und AS IIIa-c der VGH-Akten 5 S 1444/10) auszulegen (vgl. § 66 Abs. 1 GKG). Über sie hat gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Zur Entscheidung berufen ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als „Einzelrichter“; dies ist nach der Geschäftsverteilung des Senats der Berichterstatter. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften und auch sonst zulässigen Erinnerungen sind nur zu einem geringen Teile begründet. Abgesehen von der zu Unrecht angesetzten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,-- EUR ist der Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer hat der Urkundsbeamte nicht insofern gegen Bestimmungen des Kostenrechts verstoßen, als er nach Nr. 9006 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Reisekosten in Höhe von 500,-- EUR angesetzt hat. Denn, wie der Urkundsbeamte bereits in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18.12.2013 - 5 S 1444/10 - im Einzelnen zutreffend erläutert hat, stand der Dienstwagen des Verwaltungsgerichtshofs am 02.08.2012 nicht zur Verfügung, sodass zur Durchführung der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtsorts ein Mietwagen in Anspruch genommen werden musste. Insoweit waren Auslagen in Höhe von 470,-- EUR entstanden (vgl. AS 285 ff. der VGH-Akten 5 S 1444/10). Einschließlich der Tagegelder für die fünf Senatsmitglieder von jeweils 6,-- EUR (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LRKG) ergaben sich die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesetzten Reisekosten in Höhe von 500,-- EUR. 2. Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle jedoch eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses in Ansatz gebracht, da er im Anschluss an eine teilweise in der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2009 - 5 B 343/08 -, juris u. v. 25.06.2009 - 5 A 398/08 -, JurBüro 2009, 543; Hamb. OVG, Beschl. v. 18.04.2006 - 1 So 148/05 -, NordÖR 2006, 321 zur Aktenversendung an das der Kanzlei nächstgelegene Amtsgericht) davon ausging, dass die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens auch Kostenschuldner der für die - von ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 20.09.2012 beantragten - Versendung von Akten an dessen Kanzlei entstandenen Auslagen seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses - im Verhältnis zum Gericht - ist jedenfalls dann der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst, d. h. an seine Wohnung oder - wie hier - an seine Kanzlei beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010 - 1 WDS-KSt 6/09 -, Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3; BGH, Beschl. v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, NJW 2011, 3041; BSG, Beschl. v. 20.03.2015 - B 13 SF 4/15 S -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2013 - 11 S 1720/13 -, ESVGH 64, 82; Nds. OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 13 OA 170/09 -, NJW 2010, 1392; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2007 - 19 C 05.3348 -, NJW 2007, 1483; BVerfG, Kammer-Beschl. v. 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, 2222 u. v. 09.07.1995 - 2 BvR 1023/95 -, NJW 1995, 3177, jeweils zu § 56 Abs. 2 GKG a.F., § 147 Abs. 4 StPO; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG § 28 GKG Rn. 12). Nach § 28 Abs. 2 GKG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837), die im Wesentlichen der aktuellen Fassung des § 28 Abs. 2 GKG vom 27.02.2014 (BGBl. I. S. 154) - und der Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325) - entspricht, schuldet die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung (oder die elektronische Übermittlung) der Akte „beantragt“ hat. Damit wurde eine spezielle Kostenhaftungsregelung geschaffen, durch die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner nach den §§ 22 ff. GKG vermieden werden sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der BReg zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 26 des KostRÄndG 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 66). Kostenschuldner der Mehrkosten, die allein dadurch entstehen, dass die Akteneinsicht (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht wird, soll nur derjenige sein, der sie verursacht bzw. veranlasst („beantragt“) hat. Wer dies ist, bestimmt sich damit eigenständig und ausschließlich nach § 28 Abs. 2 GKG (vgl. NK-GK/Volpert, 2014, § 28 GKG Rn. 21). Danach käme, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt die Versendung der Akten „beantragt“ hat, als „Antragsteller“ und Kostenschuldner zwar außer ihm auch der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte in Betracht (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.04.2006, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze 13. A. 2013, § 28 Rn. 6 und KV 9003 Rn. 3), jedoch ist die Zurechnung eines solchen „Antrags“ an den Vertretenen nach den allgemeinen Vertretungsregeln nach dem mit der speziellen Kostenregelung in § 28 Abs. 2 GKG verfolgten Zweck und der dabei zu berücksichtigenden typischen Interessenlage regelmäßig nicht gerechtfertigt. Denn die durch die Pauschale abzugeltende Aktenversendung erfolgt, wenn sie ein Rechtsanwalt beantragt hat, regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die allein in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010, a.a.O.). Denn ungeachtet dessen, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO den Beteiligten zusteht und auch dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte letztlich im Interesse der Vertretenen erfolgt, entscheidet der Rechtsanwalt darüber, auf welche Weise und an welchem Ort er die Gerichtsakten einsieht, vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Insbesondere kommt eine Aktenversendung an seine Kanzlei, wie sie hier beantragt worden war, von vornherein nur bei den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen in Betracht, da allein ihnen und nicht den von ihnen Vertretenen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die für den Rechtsanwalt damit in aller Regel verbundene erhebliche Arbeitserleichterung (vgl. hierzu insbes. BGH, Beschl. v. 06.04.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O.) rechtfertigt es, die Kosten der von ihm „beantragten“ Aktenversendung bei ihm zu erheben. Anderes dürfte allerdings gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte die Versendung der Akten nicht an sich selbst, sondern an einen anderen Ort - etwa ein anderes Gericht - beantragt hat, um dadurch seinem Mandanten zu ermöglichen, die Akten wohnortnah persönlich einzusehen. Dass der Prozessbevollmächtigte jedenfalls - und damit auch in einem solchen Falle - als „Antragsteller“ und alleiniger Kostenschuldner anzusehen wäre, weil § 28 Abs. 2 GKG eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung bezweckte (vgl. NK-GK/Volpert, 2014, § 28 GKG Rn. 23), wäre kaum überzeugend. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).