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Beschluss

B 13 R 4/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Darlegungspflichten nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG muss konkret dargelegt werden: die konkrete Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Bei Rügen der Verfassungswidrigkeit genügt nicht die bloße Behauptung; es ist substantiiert darzulegen, welche Normen inwiefern betroffen sind und warum Verfassungsrecht verletzt sein soll. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen und die konkrete Einflussmöglichkeit des Mangels auf die Entscheidung darzulegen; bloße Schilderung organisatorischer Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Beschwerdebegründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Darlegungspflichten nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG muss konkret dargelegt werden: die konkrete Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. • Bei Rügen der Verfassungswidrigkeit genügt nicht die bloße Behauptung; es ist substantiiert darzulegen, welche Normen inwiefern betroffen sind und warum Verfassungsrecht verletzt sein soll. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen und die konkrete Einflussmöglichkeit des Mangels auf die Entscheidung darzulegen; bloße Schilderung organisatorischer Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten reicht nicht. Die Klägerin begehrte im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Festsetzung einer höheren Altersrente; das Sächsische Landessozgericht wies ihren Anspruch mit Urteil vom 4.11.2014 ab. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde beim Bundessozialgericht gegen die Nichtzulassung der Revision; sie machte grundsätzliche Bedeutung der Sache und Verfahrensmängel geltend. Kern ihres Vortrags war die Frage der Zulässigkeit fortbestehender Sonderregelungen für das Beitragsgebiet Ost, zuletzt durch das Rentenüberleitungsgesetz geschaffen, und eine Rüge verfassungsrechtlicher Bedenken. Zudem führte sie an, ihr neuer Prozessbevollmächtigter sei wegen Übernahme vieler Verfahren kurzfristig nicht ausreichend handlungsfähig gewesen, weshalb eine mündliche Verhandlung ohne sein Einverständnis nicht hätte stattfinden dürfen. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung den formellen und materiellen Anforderungen genügt und ob die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert dargetan wurden. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt sind. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung sind vier Elemente darzulegen: konkrete Rechtsfrage, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und Breitenwirkung; die Klägerin hat diese Anforderungen nicht erfüllt. • Die von der Klägerin vorgebrachte Grundsatzrüge zur Zulässigkeit der Sonderregelungen (Rentenüberleitungsgesetz, besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost) bleibt substantiiert unbegründet; es fehlt an einer darlegenden Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und an der Benennung maßgeblicher Stimmen aus Rechtsprechung oder Schrifttum, die eine Verfassungswidrigkeit stützen würden. • Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend gezeigt, weshalb eine erneute höchstrichterliche Klärung nach früheren Entscheidungen des BSG und des BVerfG erforderlich wäre; zeitlicher Ablauf allein (25 Jahre nach Wiedervereinigung) begründet die Klärungsbedürftigkeit nicht. • Zur Verfahrensrüge: Die Darstellung, der neue Prozessbevollmächtigte sei überraschend mit einer großen Zahl von Fällen konfrontiert gewesen, führt nicht substantiiert aus, welche Verfahrensnorm verletzt wurde, welche Tatsachen den Mangel begründen und wie dieser das LSG-Urteil beeinflusst haben könnte. • Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte dargelegt werden müssen, ob und in welcher Form ein substantiierter Antrag auf Terminsverlegung gestellt wurde oder ob in der Ladung Hinweise fehlten, dass trotz Ausbleibens verhandelt werden könne; dies ist nicht vorgetragen. • Mangels form- und materiell genügender Begründung ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung erfolgte durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter gem. § 160a Abs.4 S.2 SGG. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügte. Die Klägerin hat die für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Elemente nicht hinreichend konkret dargelegt und eine behauptete Verfassungswidrigkeit nicht substanziiert begründet. Ebenso ist die Rüge eines Verfahrensmangels nicht substantiiert dargestellt worden; es fehlt an der Benennung verletzter Verfahrensnormen und an der Darlegung, wie ein etwaiger Mangel die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Daher war eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.