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Urteil

AN 10 K 19.30283

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird die Verhandlung nach Ablehnung des Verlegungsantrags in Anwesenheit der Kläger und ihres Bevollmächtigten durchgeführt, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine polizeiliche Razzia, die in Abwesenheit des Asylsuchenden stattfinden, und nur wenige Minuten dauert, erreicht nicht die Intensitätsschwelle einer schwerwiegenden Verfolgungshandlung. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Organisationen durch die iranischen Sicherheitsdienste überwacht werden. Eine Verfolgungsgefahr liegt dann vor, wenn die Aktivitäten dem Geheimdienst bekannt werden, weil der Asylbewerber über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse herausheben und als Regimegegner erscheinen lassen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Verhandlung nach Ablehnung des Verlegungsantrags in Anwesenheit der Kläger und ihres Bevollmächtigten durchgeführt, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine polizeiliche Razzia, die in Abwesenheit des Asylsuchenden stattfinden, und nur wenige Minuten dauert, erreicht nicht die Intensitätsschwelle einer schwerwiegenden Verfolgungshandlung. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Organisationen durch die iranischen Sicherheitsdienste überwacht werden. Eine Verfolgungsgefahr liegt dann vor, wenn die Aktivitäten dem Geheimdienst bekannt werden, weil der Asylbewerber über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Masse herausheben und als Regimegegner erscheinen lassen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Einzelrichter kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2023 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Es bestand weiterhin kein Anlass, die Verhandlung zu vertagen. Dementsprechend war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Verhandlung zu vertagen, abzulehnen. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 – juris Rn. 13; B.v. 28.4.2008 – 4 B 47.07. – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 04.01.2023 – 11 ZB 22.31274 – BeckRS 2023, 29 Rn. 3 m.w.N.). Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 26.4.1999 – 5 B 49.99 – juris Rn. 3, 6; B.v. 20.6.2000 - 5 B 27.00 – juris Rn. 10; B.v. 22.5.2001 a.a.O. Rn. 5; B.v. 29.4.2004 – 1 B 203.03 – juris Rn. 4; B.v. 20.4.2017 – 2 B 69.16 – Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 Rn. 8; BFH, B.v. 27.1.2010 – VIII B 221/09 – juris Rn. 6). Letztere sieht das Gesetz vor, wenn dem Gericht zweifelhaft erscheint, ob der von dem Beteiligten schlüssig behauptete Sachverhalt zutrifft (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.). Dabei dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2000 a.a.O.; B.v. 21.12.2009 a.a.O. Rn. 4). Im Einzelfall kann der bloße Vortrag genügen (Wendl in Gosch, AO/FGO, Stand November 2022, § 91 FGO Rn. 86; BFH, U.v. 26.5.1992 – VII R 26/91 – BFH/NV 1993, 177 = juris Rn. 17 f.). Die Glaubhaftmachung muss zeitlich möglich und zumutbar sein (BFH, B.v. 27.1.2010 a.a.O. Rn. 8 f. m.w.N.). Insbesondere bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Verlegung des Termins bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (BeckOK VwGO/Brüning, 64. Ed. 1.7.2022, VwGO § 102 Rn. 7; BSG, B.v. 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B – BeckRS 2010, 75394 Rn. 12 m.w.N.). Diese Anforderungen gelten erst recht im Falle eines Vertagungsantrags zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Solange ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (BayVGH, B.v. 27.07.2016 – 11 ZB 16.30121 – NJW 2017, 103 Rn. 10; BSG, B.v. 08.05.2015 – B 13 R 4/15 B – BeckRS 2015, 68927 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen daran sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Die Kläger haben einen erheblichen Grund im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO nicht schlüssig und substantiiert dargelegt. Der vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Grund stellt keinen erheblichen Grund im o.g. Sinne dar. Nach Ablehnung des Verlegungsantrags wurde die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten durchgeführt, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausscheidet. Der Verlegungsantrag wurde auch nicht auf andere Terminsverpflichtungen gestützt (vgl. dazu BVerwG, B.v. 28.12.1998 – 4 B 119-98 – NJW 1999, 2131 m.w.N). Überdies ist der eigentliche Zweck des Aufenthalts der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung ihres Asylverfahrens, wozu auch die Durchführung des Gerichtsverfahrens gehört. Anderweitige private Verpflichtungen haben dahinter zurückzustehen. Die Klage ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Bescheid vom 14. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Das Gericht nimmt zur Begründung des Urteils gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die ausführliche und zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und führt, auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2023, ergänzend aus: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL) unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist gemäß § 3b AsylG Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; 2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; 3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; 4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wird insbesondere klargestellt, dass auch jegliche an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darstellt (sog. geschlechtsspezifische Verfolgung; vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. A. 2016, Rn. 13 f. zu § 3b AsylG). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 – NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 a) RL angesehen werden können. Diese Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist (U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris), kann auf § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG übertragen werden, der Art. 9 Abs. 1 a) RL in nationales Recht umgesetzt hat. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) RL kann danach nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum) (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 28). Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 29). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nichtstaatliche Akteure i.S. von § 3c Nr. 3 AsylG können auch private Personen sein (z.B. Familienmitglieder). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG a.F. entschieden, dass unter diese schon ihrem Wortlaut nach einschränkungslos alle nichtstaatlichen Akteure, insbesondere also auch Einzelpersonen, von denen Verfolgungshandlungen ausgehen, fallen (BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – BVerwGE 126, 243). Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d) RL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013, a.a.O. und vom 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162). Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL). Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung; sie begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, die aber den Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO entsprechen muss, wohingegen für Vorgänge innerhalb des Gastlandes grundsätzlich der volle Nachweis aufgrund von Tatsachen zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE, 71, 180). Bei der Feststellung der für eine Verfolgung im Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sprechenden Umstände kommt dem Vorbringen des Schutzsuchenden deshalb besondere Bedeutung zu. Er ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Das Gericht muss sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen können (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE, 71, 180, 181 und v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 – EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O., 183 und v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – EZAR 630 Nr. 25). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger nicht zum Erfolg. Die von den Klägern im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe, die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt haben, rechtfertigen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger konnten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen, im Iran Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Die von den Klägern geschilderte einzigste Auseinandersetzung, die nach ihren eigenen Angaben vier bis fünf Minuten gedauert habe, erfüllt nicht die Voraussetzungen, um die Intensitätsschwelle einer schwerwiegenden Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AslyG zu erreichen. Die Schilderung ist zudem nur vage, wenig anschaulich und detailarm und lässt keine individuellen Merkmale erkennen. Für das erkennende Gericht ist auffällig, dass die polizeiliche Razzia vorliegend gerade dann stattfand, wo die Kläger nicht anwesend waren. Ein professionelles Vorgehen von Sicherheitsbehörden zeichnet sich im Falle der beabsichtigten Verhaftung einer Person gerade im Falle der iranischen Sicherheitsdienste dadurch aus, dass die Zielperson vor einem geplanten Zugriff beobachtet wird, um so die tatsächliche Festnahme sicherzustellen. Der Umstand, dass die Kläger das Visum und die Flugtickets bereits am 6. November 2018 hatten, legt die Vermutung nahe, dass die Kläger unabhängig von dem Vorfall am 9. November 2018 ausreisen wollten. Es spricht außerdem nichts dafür, dass die Kläger mehr als vier Jahre danach noch verfolgt werden. Auch das erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte handschriftliche Schreiben ist unglaubhaft. Dies hätten die Kläger vor dem Hintergrund ihrer Mitwirkungspflicht früher vortragen lassen können. Das Schreiben weist nicht einmal ein Datum auf. Eine Gesamtschau all dieser Umstände lässt nach Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass wesentliche Teile des Vorbringens der Kläger nicht der Wahrheit entsprechen, zumal die Familie der Kläger unbehelligt im Iran weiterlebt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Kläger den Iran unverfolgt verlassen haben und keiner Verfolgung unterlagen. Vor allem die problemlose legale Ausreise über den streng kontrollierten Flughafen in Teheran zeigt, dass gegen die Kläger nichts vorlag, sie nicht unter behördlicher Beobachtung standen und es kein staatliches Verfolgungsinteresse gegeben hat. Aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten der Kläger können sich diese nicht auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund berufen. Hinsichtlich der Verfolgung aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten kann aufgrund der vorliegenden Erkenntnis- und Auskunftslage davon ausgegangen werden, dass die exilpolitischen Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten durch die iranischen Sicherheitsdienste genauestens überwacht werden. Dies ist allgemein bekannt und unstreitig. Entscheidend für die Frage, ob eine Verfolgungsgefahr vorliegt oder nicht, ist nach übereinstimmenden Auskünften, ob die Aktivitäten dem Geheimdienst bekannt geworden sind, etwa weil der Asylbewerber über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, welche ihn aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Die Indizien hierfür sind Tätigkeiten in herausgehobener Position, öffentliche Aktivitäten, namentliche Kennzeichnung von Publikationen, das Auftreten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen, Dauer, Kontinuität und Intensität der Aktivitäten (VG Würzburg, U.v. 31.1.2022 – W 8 K 21.31264 – juris Rn. 48 ff. m.w.N.). Ihre angeblichen politischen Aktivitäten erwähnten die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung. Dies hätten sie vor dem Hintergrund ihrer Mitwirkungspflicht früher vorbringen können. Demnach ist dieses Vorbringen bereits unglaubhaft. Unabhängig davon handelt es sich bei Teilnahme der Kläger an Demonstrationen und Veröffentlichung auf Instagram lediglich um ein niedrigschwelliges Tätigkeitsniveau, welches keine asylrelevante Verfolgung nach sich zieht (vgl auch OVG Sachsen, U.v. 9.7.2008 – A 2 B 296/07 – Entscheidung Asyl 2008, S. 3). Untergeordnete exilpolitische Aktivitäten führen nicht zu asyl- und abschiebungsrelevanten Repressalien im Iran (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 16.9.2009 – OVG 3 B 12.07; vgl. zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 31.01.2022 – W 8 K 21.31264 – juris Rn. 66). Es ist zudem nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an Veranstaltungen teilnimmt oder Veröffentlichungen vornimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.03.2017 – W 6 K 16.32743 Rn. 30 m.w.N.). Bei Wahrunterstellung der untergeordneten Tätigkeiten der Kläger haben diese kein derartiges Gewicht, dass die Kläger einen Einfluss auf die Verhältnisse im Iran nehmen könnten und sie deshalb als ernsthafte Regimegegner erscheinen könnten. Denn den iranischen Stellen ist bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die iranischen Behörden derartige Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 14 ZB 16.30380 – juris und B.v. 29.7.2013 – 14 ZB 13.30084 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 19.7.2018 – 2 K 5777/17.A – juris). Nach Auffassung des Gerichts vermögen auch die aktuellen Geschehnisse im Iran im Zusammenhang mit der Tötung von … nichts an der Einschätzung des Gerichts zu ändern. Der iranische Staat ist auch in der Vergangenheit gewaltsam gegen Demonstrationen vorgegangen und hat in diesem Zusammenhang Teilnehmer von Demonstrationen verhaftet. An der grundlegenden Situation im Iran hat sich daher grundsätzlich nichts geändert, mit Ausnahme des Umstandes, dass derartige Proteste bisher nicht über einen Zeitraum von mehreren Wochen und unter Beteiligung weiter Bevölkerungsschichten stattfanden. Da die Kläger nur aus asyltaktischen Gründen an Demonstrationen/Veranstaltungen teilnehmen, ist das Gericht davon überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran nicht an Demonstrationen/Veranstaltungen teilnehmen werden, sofern solche dann überhaupt noch stattfinden sollten. Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. OVG NW, B.v. 10.2.2017 – 13 A 293/17.A – juris; VGH BW, U.v. 15.4.2015 – A 3 S 1459/13 – juris; SächsOVG, U.v. 14.1.2014 – A 2 A 911/11 – juris; BayVGH, B.v. 9.7.2018 – 14 ZB 17.30670 – juris; BayVGH, B.v. 25.2.2013 – 14 ZB 13.30023 – juris). Den Klägern steht unter diesen Umständen auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Den Klägern steht unter diesen Umständen zudem kein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wird daher Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist insbesondere Folgendes auszuführen: Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG können die Kläger zudem auf die Unterstützung ihrer Familie verwiesen werden. Für die Kläger ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht feststellbar. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 23). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (stRspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. BVerwG‚ U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl 2003, 463; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – BVerwGE 105‚ 383 m.w.N.). Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. VG München, B.v. 24.4.2016 – M 16 S7 16.30786 – juris Rn. 16). Bei den Klägern kann nicht festgestellt werden, dass sie an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung in oben dargestellten Sinne leiden. Diesbezüglich wurde auch nichts vorgetragen. Rechtsgrundlage der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).