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Urteil

B 6 KA 25/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung eines MVZ endet kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheids aufgenommen wird. • § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ist verfassungskonform und ausreichend durch § 98 Abs. 1 SGB V i.V.m. Bedarfsplanungsregelungen gedeckt; eine heilende Auslegung ist möglich, eine Erweiterung der Drei-Monats-Frist kommt nur bei rechtzeitig gestelltem Ruhensantrag oder unverschuldeten, nicht absehbaren Hindernissen in Betracht. • Bei einem MVZ ist auf die Aufnahme der Tätigkeit durch die Einrichtung als solche abzustellen; die Fortführung ärztlicher Tätigkeit an alten Praxisanschriften durch zuvor verzichtende Ärzte begründet nicht die Aufnahme der Tätigkeit des MVZ. • Die Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach § 95 Abs. 6 SGB V ist auch zulässig, wenn das MVZ seine organisatorische Existenz vorspiegelte, Leistungen abrechnete, obwohl die Einrichtung nicht bestand, und die Geschäftsführung Behörden gegenüber täuschte.
Entscheidungsgründe
Ende der MVZ-Zulassung bei Nichtaufnahme der Tätigkeit innerhalb von drei Monaten • Die Zulassung eines MVZ endet kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheids aufgenommen wird. • § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ist verfassungskonform und ausreichend durch § 98 Abs. 1 SGB V i.V.m. Bedarfsplanungsregelungen gedeckt; eine heilende Auslegung ist möglich, eine Erweiterung der Drei-Monats-Frist kommt nur bei rechtzeitig gestelltem Ruhensantrag oder unverschuldeten, nicht absehbaren Hindernissen in Betracht. • Bei einem MVZ ist auf die Aufnahme der Tätigkeit durch die Einrichtung als solche abzustellen; die Fortführung ärztlicher Tätigkeit an alten Praxisanschriften durch zuvor verzichtende Ärzte begründet nicht die Aufnahme der Tätigkeit des MVZ. • Die Entziehung der Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung nach § 95 Abs. 6 SGB V ist auch zulässig, wenn das MVZ seine organisatorische Existenz vorspiegelte, Leistungen abrechnete, obwohl die Einrichtung nicht bestand, und die Geschäftsführung Behörden gegenüber täuschte. Die Klägerin ist ein als GmbH geführtes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Mit Bescheid vom 5.9.2008 wurde ihr die vertragsärztliche Zulassung für einen konkreten Sitz in T. erteilt; die Zustellung erfolgte im Dezember 2008. Die Gründer planten ein neues Ärztehaus; die erforderliche Baugenehmigung für den Neubau lag erst im Januar 2009 vor. Die Gründer gehörenden Praxisräume ("Backsteinvilla") waren bis 31.8.2009 an eine Stiftung vermietet. Ärzte, die auf ihre Zulassung verzichtet hatten, um im MVZ angestellt zu werden, führten ihre ärztliche Tätigkeit jedoch weiterhin an ihren bisherigen Praxisstandorten und rechneten teils unter der Betriebsstättennummer des MVZ ab. Das Zulassungsgremium stellte Zweifel an der tatsächlichen Aufnahme der MVZ-Tätigkeit fest; die Klägerin legte u.a. einen Mietvertrag vor und richtete Räume provisorisch her. Der Zulassungsausschuss entzog mit Bescheid vom 10.5.2010 die Zulassung; der Beklagte stellte sodann das Ende der Zulassung kraft Gesetzes zum 11.3.2009 nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV fest und bestätigte hilfsweise die Entziehung. Die Gerichte streiten über Wirksamkeit der Feststellung und der Entziehung sowie über die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. • Revisionszulassung und Prüfumfang: Das BSG bejaht die Zulässigkeit der Revision des Beklagten und prüft, ob das LSG zu Unrecht die Feststellung des Endes der Zulassung aufgehoben hat. • § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV und Gesetzesgrundlage: Die Vorschrift bewirkt kraft Gesetzes das Ende der Zulassung, wenn in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung aufgenommen wird. Rechtsverordnungsbefugnis ergibt sich aus § 98 Abs. 1 SGB V; die Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 80 GG sind gewahrt. • Verfassungsrechtliche Aspekte (Art. 12 GG): Die Drei-Monats-Frist ist generell zumutbar; eine einschränkende Auslegung ist möglich, wenn unverschuldete, nicht absehbare Hindernisse vorliegen und ein rechtzeitiger Ruhensantrag gestellt wurde. Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Tatsächliche Umstände: Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Zustellung keine funktionsfähige, räumlich und organisatorisch abgrenzbare MVZ-Einrichtung; die angestellten Ärzte arbeiteten weiterhin an alten Praxisadressen. Die Klägerin hat die Existenz des MVZ gegenüber Behörden und der KÄV teilweise vorgetäuscht. • Beurteilung der Aufnahme der Tätigkeit: Für die Aufnahme i.S. des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ist auf die Tätigkeit der Einrichtung selbst am Vertragsarztsitz abzustellen. Die bloße Fortführung ärztlicher Tätigkeit einzelner Ärzte an ihren früheren Adressen begründet keine Aufnahme der MVZ-Tätigkeit. • Entziehung der Zulassung (§ 95 Abs. 6 SGB V): Unabhängig vom kraft Gesetzes eingetretenen Ende der Zulassung wäre eine Entziehung zulässig. Das MVZ hat über längere Zeit Leistungen unter der Betriebsstättennummer einer tatsächlich nicht existenten Einrichtung abgerechnet und Behörden gezielt getäuscht; dies begründet eine gröbliche Pflichtverletzung und zerstört das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung. • Folgen für Vergütungsansprüche und einstweiliger Rechtsschutz: Leistungen, die vor tatsächlichem Betrieb des MVZ erbracht wurden, können nicht aus der Zulassung des MVZ abgeleitet vergütet werden; aufgrund der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Auslegung der LSG-Entscheidung als Regelungsanordnung stehen Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit seit dieser Anordnung jedoch nicht entgegen. • Reformatio in peius: Die Feststellung des Beklagten, dass die Zulassung bereits kraft Gesetzes geendet habe, verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius; der Berufungsausschuss durfte diese Feststellung treffen. • Wohlverhalten: Frühere BSG-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von zwischenzeitlichem Wohlverhalten wurde aufgegeben; jedenfalls war eine etwaige 'Bewährungszeit' hier nicht erfüllt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten in allen Rechtszügen mit Ausnahmen für bestimmte Beigeladene, die selbst tragen müssen. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.11.2013 wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9.11.2011 zurückgewiesen. Die Zulassung des MVZ der Klägerin endete kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV, weil die Einrichtung ihre vertragsärztliche Tätigkeit in dem zulassungsbeschränkten Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheids aufgenommen hat. Darüber hinaus wäre eine Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V wegen gröblicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt, weil das MVZ über längere Zeit Leistungen unter der Betriebsstättennummer einer nicht vorhandenen Einrichtung abgerechnet und Behörden bewusst getäuscht hat. Vergütungsansprüche für Leistungen vor dem tatsächlichen Betriebsbeginn des MVZ sind damit nicht über die MVZ-Zulassung zu sichern; allerdings können Ansprüche für die Zeit seit der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht allein mit dem Fehlen der Zulassung begegnet werden. Die Klägerin trägt im Ergebnis die Kosten des Verfahrens.