Urteil
S 13 KA 5/21
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zwar ist bei der Prüfung im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL, inwieweit der Versorgungsbedarf räumlich bereits gedeckt ist, die durch Filialpraxen erfolgende Versorgung mitzuberücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010, B 6 KA 36/09 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 28.01.2015, L 12 KA 135/14 B ER; SG München, Urteil vom 07.11.2018, S 38 KA 634/17). Geht es jedoch nicht um die Frage, ob eine bereits bestehende Filialpraxis eines Dritten einer Auswahlentscheidung zugunsten eines Standorts entgegenstehen könnte, weil durch diese Filialpraxis faktisch der Bedarf bereits gedeckt ist, sondern vielmehr um die eigene, bereits bestehende Filiale eines Bewerbers, die in einen Vertragsarztsitz „umgewandelt“ werden soll, kann bei der Prüfung des Versorgungsbedarfs nicht die Filialpraxis neben dem streitigen (neuen) Vertragsarztsitz betrachtet werden, weil – anders als in den der zit. Rspr. zugrunde liegenden Fällen – der begehrte Vertragsarztsitz nicht zusätzlich zur Filiale bestehen würde, sondern (nur) stattdessen. (Rn. 56)
2. Liefe die Dreimonatsfrist des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V auch im Falle der Drittanfechtung ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses, so wäre die Frist regelmäßig abgelaufen, bevor der Arzt wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage die Tätigkeit aufnehmen kann. Deshalb ist § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so auszulegen, dass dann, wenn Widerspruch bzw. Klage gegen die Zulassung erhoben wird, die Dreimonatsfrist (erst) ab Bestands- bzw. Rechtskraft der Zulassung zu laufen beginnt. (Rn. 63)
1. Ein bedingter Antrag auf kassenärztliche Zulassung ist gegenüber dem Zulassungsausschuss möglich, solange es sich dabei um eine Bedingung handelt, deren Eintritt sich aus dem Verwaltungsverfahrensverlauf ergibt. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist u.a. die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. Zu bevorzugen ist regelmäßig ein Bewerber, der in seinem Antrag als Vertragsarztsitz einen Ort mit lokaler Unterversorgung angegeben hat, gegenüber einem Bewerber, der die Zulassung für einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs beantragt hat. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist bei der Prüfung im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL, inwieweit der Versorgungsbedarf räumlich bereits gedeckt ist, die durch Filialpraxen erfolgende Versorgung mitzuberücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010, B 6 KA 36/09 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 28.01.2015, L 12 KA 135/14 B ER; SG München, Urteil vom 07.11.2018, S 38 KA 634/17). Geht es jedoch nicht um die Frage, ob eine bereits bestehende Filialpraxis eines Dritten einer Auswahlentscheidung zugunsten eines Standorts entgegenstehen könnte, weil durch diese Filialpraxis faktisch der Bedarf bereits gedeckt ist, sondern vielmehr um die eigene, bereits bestehende Filiale eines Bewerbers, die in einen Vertragsarztsitz „umgewandelt“ werden soll, kann bei der Prüfung des Versorgungsbedarfs nicht die Filialpraxis neben dem streitigen (neuen) Vertragsarztsitz betrachtet werden, weil – anders als in den der zit. Rspr. zugrunde liegenden Fällen – der begehrte Vertragsarztsitz nicht zusätzlich zur Filiale bestehen würde, sondern (nur) stattdessen. (Rn. 56) 2. Liefe die Dreimonatsfrist des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V auch im Falle der Drittanfechtung ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses, so wäre die Frist regelmäßig abgelaufen, bevor der Arzt wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage die Tätigkeit aufnehmen kann. Deshalb ist § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so auszulegen, dass dann, wenn Widerspruch bzw. Klage gegen die Zulassung erhoben wird, die Dreimonatsfrist (erst) ab Bestands- bzw. Rechtskraft der Zulassung zu laufen beginnt. (Rn. 63) 1. Ein bedingter Antrag auf kassenärztliche Zulassung ist gegenüber dem Zulassungsausschuss möglich, solange es sich dabei um eine Bedingung handelt, deren Eintritt sich aus dem Verwaltungsverfahrensverlauf ergibt. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist u.a. die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. Zu bevorzugen ist regelmäßig ein Bewerber, der in seinem Antrag als Vertragsarztsitz einen Ort mit lokaler Unterversorgung angegeben hat, gegenüber einem Bewerber, der die Zulassung für einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs beantragt hat. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8). Die form- und fristgerecht zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Nürnberg (§ 51 Abs. 1 Nr. 5, § 57a Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3 SGG iVm Art. 1 Abs. 2 AGSGG) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist als sog. offensive Konkurrentenklage des im Auswahlverfahren unterlegenen Klägers zulässig (§ 54 Abs. 1 SGG) (vgl. BSG, Urteil vom 01.04.2015, B 6 KA 48/13 R). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag als Kinder- und Jugendarzt/Schwerpunkt Pneumologie zur vertragsärztlichen Tätigkeit in N. abzulehnen und stattdessen den Beigeladenen zu 8) zur vertragsärztlichen Versorgung im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ist – wie hier – in einem bislang überversorgten Planungsbereich die Überversorgung später entfallen und sind deshalb zuvor angeordnete Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs. 3 SGB V partiell aufgehoben worden, sind für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung § 95 Abs. 2 Satz 1 bis 6 und Satz 9 SGB V, für Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ § 95 Abs. 2 Satz 7 bis 9 SGB V und für Entscheidungen über die Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt § 95 Absatz 9 SGB V als gesetzliche Rechtsgrundlagen maßgeblich. Ergänzend zu beachten sind die Vorgaben in § 26 BedarfsplRL sowie die Regelungen der Ärzte-ZV, die persönliche Angaben zu dem Arzt erfordern, der zugelassen oder angestellt werden soll (BSG, Urteil vom 15.05.2019, B 6 KA 5/18 R). Dabei sind bei den auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Vornahmesachen in der Regel alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dem Vornahmebegehren – wie vorliegend – notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung des ausgewählten Bewerbers vorangehen muss. Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (BSG, Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 44/13 R; Urteil vom 11.12.2013, B 6 KA 49/12 R). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Beigeladenen zu 8) bei der Auswahlentscheidung mitberücksichtigt hat. Auch wenn man von einer (nur) bedingten Antragstellung des Beigeladenen zu 8) vor dem ZA ausgeht, ist dessen Antrag auf Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung nicht als unzulässig und damit unbeachtlich zu behandeln. Zwar kann ein nur bedingter Antrag unter Umständen ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang setzen, sofern wegen der Bedingung die „Türöffnerfunktion“ des Antrags nicht erfüllt werden kann (Hessisches LSG, Beschluss vom 27.03.2013, L 6 AS 400/12 B ER). Vorliegend hing jedoch der bedingte Antrag betreffend die vertragsärztliche Zulassung des Beigeladenen zu 8) – vergleichbar einer grundsätzlich zulässigen innerprozessualen Bedingung, die die Wirksamkeit einer Prozesserklärung vom Prozessablauf selbst abhängig macht (z.B. Hilfsantrag) (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 10.02.2015, L 15 VK 6/14) – (nur) von einer Bedingung innerhalb des von den Zulassungsgremien durchzuführenden Verwaltungsverfahren ab, über die das Verfahren selbst Gewissheit bringen würde (Ergebnis der Anträge bzgl. Frau Dr. P. und Frau K.). Dementsprechend erachtet das Gericht auch den „Stufenantrag“ des Beigeladenen zu 8) bzw. der BAG Dres. S., G., H., Z. als wirksam. Letztlich hat der Beklagte seine Auswahlentscheidung zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen zu 8) und Frau K. im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens getroffen, ohne einzelne Anträge in ein Stufenverhältnis zu setzen; dem vorausgegangen war ein unbedingter Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewerberin K. (und des Klägers). Der Beklagte hat dem Beigeladenen zu 8) den streitigen hälftigen Versorgungsauftrag zugesprochen. Allein über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung hat das Sozialgericht zu befinden. Der Beigeladene zu 8) hat auch nicht auf die ihm vom ZA zugesprochene Zulassung konkludent verzichtet, indem er den Widerspruch der BAG dagegen (wohl) mitgetragen hat. Angesichts der Ausführungen des Dr. S. (von dem sich der Beigeladene zu 8) im gesamten Verfahren vertreten ließ) in seinen erläuternden Schreiben vom 25.02.2020 ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 8) mit Widerspruchseinlegung konkludent auf seine Zulassung verzichtet hat, sondern die BAG und damit auch der Beigeladene zu 8) wollten damit weiter das von ihnen verfolgte primäre Ziel erreichen, eine hälftige Anstellungsgenehmigung für Frau Dr. P. oder Frau K. zu erhalten. Wenngleich der Beigeladene zu 8) damit formal gesehen widersprüchlich oder zumindest zweigleisig gefahren sein mochte, so ist angesichts der dargestellten Interessenlage bzw. Planungen der BAG nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 8) auf die ihm zugesprochene Zulassung – noch dazu konkludent – verzichten wollte, womit die BAG, bei einem etwaigen Erfolg des Klägers im Widerspruchsverfahren, mit leeren Händen dastünde, anstatt (zumindest) eine Zulassung für den Beigeladenen zu 8) erreicht zu haben, wenngleich dies nur die drittbeste Option aus Sicht der BAG war. Die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern in einem Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen hat anhand der Regelung in § 26 Abs. 4 BedarfsplRL zu erfolgen. Nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL entscheiden die Zulassungsgremien unter mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellungen nach § 35) und Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung. Es gelten damit grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Nachfolgezulassung (abgesehen von den besonderen – finanziellen – Interessen des Praxisabgebers), wobei eine ergänzende Harmonisierung durch Auslegung stattfindet (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 103 SGB V (Stand: 04.10.2022), Rn. 226, mwN). Daraus, dass die Auswahlentscheidung im Ermessen der Prüfgremien liegt, folgt, dass die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob das Ermessen gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist (BSG, Urteil vom 13.05.2020, B 6 KA 11/19 R). Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kommt den Zulassungsgremien ein weiter Spielraum bei der Gewichtung der Auswahlkriterien zu; die Kriterien sind nicht zu beachten, sondern lediglich zu berücksichtigen. Damit wird keine strikte Verbindlichkeit vorgegeben; der Begriff „berücksichtigen“ beinhaltet vielmehr allein, dass die Zulassungsgremien die gesetzlich vorgegebenen Kriterien nicht gänzlich außer Betracht lassen dürfen, sondern sie in ihre Überlegungen miteinbeziehen – in Erwägung ziehen – müssen; es steht ihnen aber frei, hiervon aus Sachgründen abzuweichen (BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 19/12 R). Nach diesen Maßgaben ist die Auswahlentscheidung des Beklagten ermessensfehlerfrei ergangen. a) Da sowohl der Kläger als auch der Beigeladene zu 8) seit Abschluss der Weiterbildung (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 19/12 R) mehr als fünf Jahre ärztlich tätig waren, hat der Beklagte zutreffend beide Bewerber bzgl. der Kriterien Dauer der ärztlichen Tätigkeit und Approbationsalter als gleichrangig erachtet. Das Gleiche gilt für das Kriterium der Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, da alle Bewerber angegeben haben, über barrierefreie Praxisräume zu verfügen. Zu Recht hat der Kläger diese Aspekte der Auswahlentscheidung des Beklagten auch nicht angegriffen. b) Bezüglich des Kriteriums der Eintragung in die Warteliste hat der Beklagte festgestellt, dass der Beigeladene zu 8) seit dem 27.09.2019 und der Kläger seit dem 02.06.2014 in die Warteliste eingetragen ist, ohne dieses Kriterium zugunsten eines Bewerbers gewichten. Die Wartezeit ist unter Versorgungsaspekten ohne Bedeutung. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Wartezeit eine nur untergeordnete bzw. nachrangige Bedeutung im Rahmen der Ermessensabwägung einräumte und diese hinter anderen Gesichtspunkten zurücktreten ließ (vgl. auch Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 103 SGB V (Stand: 04.10.2022), Rn. 274, mwN auf die Rspr.). d) Soweit der Beklagte im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes dem Praxisstandort G-Stadt (Beigeladener zu 8)) gegenüber dem Praxisstandort N. (Kläger) den Vorzug gegeben hat, ist dies im Hinblick auf den dem Beklagten eingeräumten Ermessensspielraum rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ist u.a. nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 Spiegelstrich 5 BedarfsplRL die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung im Hinblick auf die bestmögliche Versorgung der Versicherten zu berücksichtigen. Zu bevorzugen ist regelmäßig ein Bewerber, der in seinem Antrag als Vertragsarztsitz einen Ort mit lokaler Unterversorgung angegeben hat, gegenüber einem Bewerber, der die Zulassung für einen schon gut versorgten Teil des Planungsbereichs beantragt hat. Das Kriterium bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes nimmt gerade das Konzept der wohnortnahen Versorgung auch hinsichtlich der fachärztlichen Versorgung auf. Dabei genügt eine allgemeine, jedoch nachvollziehbare Einschätzung des Bedarfs verbunden mit einer Gegenüberstellung des Bedarfs an den einzelnen anvisierten Standorten (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 103 SGB V (Stand: 04.10.2022), Rn. 88, mwN auf Rspr. und Lit.). Diesen Anforderungen genügen die Ermittlungen bzw. Erwägungen des Beklagten. Der Beklagte hat unter räumlichen Gesichtspunkten den Standort G-Stadt als vorzugswürdig erachtet, weil sich dort noch kein kinderärztlicher Vertragsarztsitz befindet und damit der Norden, Nordosten und teilweise der Südosten des Planungsbereichs eine Versorgungsverbesserung erfahren würde, während in N. bereits zwei hälftige Vertragsarztsitze der Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Der Klägerbevollmächtigte hält dagegen G-Stadt als Vertragsarztstandort für weniger geeignet als N., da die Versorgung der Versicherten im Norden des Planungsbereichs aufgrund der Nähe zu den bestehenden Versorgungsangeboten in F., P. und im angrenzenden – mit über 140% überversorgten – Planungsbereich Landkreis B. (insb. durch die Praxis der BAG in H.) bereits hinreichend sichergestellt sei, während der Süden des Planungsbereichs an einen mit unter 140% unterversorgten Planungsbereich grenze (damit könnte der Landkreis J-Stadt-H. (111,99%) oder auch N. L. (109,89%) gemeint sein) und Patienten aus dem Süden/Südosten eine wesentlich schlechtere Anbindung an die kinderärztliche Versorgung in F. hätten (als aus G-Stadt). Dies habe der Beklagte nicht hinreichend in seine Ermittlungen bzw. Entscheidung einfließen lassen. Die Fahrzeit laut „Google Maps“ von G-Stadt nach F. beträgt 16 Minuten (Auto) bzw. 19 Minuten (ÖPNV), von N. nach F. mit dem Auto 19 Minuten und mit dem ÖPNV über eine Stunde. Allerdings steht den Patienten im Süden des Planungsbereichs – anders als in dessen Norden – ja bereits ein voller Vertragsarztsitz (0,5: Kläger; 0,5: Frau Dr. K.) zur Verfügung, sodass hier der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise der Anbindung an F. weniger Bedeutung zugemessen hat. Wenn der Klägerbevollmächtigte gegen den Standort G-Stadt vorträgt, dass Patienten aus dem Norden des Landkreises F. bereits jetzt durch die Kinderarztpraxen in H. (21 Autominuten von G-Stadt) und P. (37 Autominuten von G-Stadt – P. dürfte eher von Patienten aus dem (nord)östlichen Landkreis F. aufgesucht werden) versorgt werden (können), so ist dem entgegenzuhalten, dass Patienten aus dem Süden ebenfalls Kinderarztpraxen in angrenzenden Planungsbereichen aufsuchen können, namentlich in E. (10 Autominuten von N.) und vor allem J-Stadt (15 Autominuten von N.). Eher irreführend erscheint in diesem Zusammenhang auch der klägerseitige Hinweis, dass der Norden des Planungsbereichs Landkreis F. an einen mit über 140% überversorgten Planungsbereich (Landkreis B.) angrenze, ohne auf der anderen Seite zu erwähnen, dass vom Süden des Landkreises aus die Stadt J-Stadt in wenigen Autominuten erreichbar ist und dort die Überversorgung bei über 170% liegt. Berücksichtigt man zusätzlich, dass im Süden des Planungsbereichs Landkreis F. bereits zwei hälftige kinderärztliche Vertragsarztsitze (nämlich des Klägers und von Frau Dr. K. in N.) vorhanden sind, ist es aus Sicht des Gerichts keineswegs zu beanstanden, wenn der Beklagte dem Norden des Landkreises, in dem es bislang keinen Vertragsarztsitz gibt, nun einen hälftigen Vertragsarztsitz zuteilt, was unter dem Aspekt einer ausgewogenen Versorgung des Planungsbereichs näher liegt, als einen weiteren halben Vertragsarztsitz zu den bereits bestehenden Vertragsarztsitzen in N. hinzuzufügen (vgl. dazu auch SG A-Stadt, Urteil vom 07.11.2018, S 38 KA 634/17), zumal laut der vom Beklagten herangezogenen Fallzahlenübersicht (vgl. letztes Blatt der Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 20.09.2022) diese beiden Kinderärzte in N. – im Gegensatz zur Filiale in G-Stadt – (zumindest vor der Entscheidung des Beklagten) deutlich unterdurchschnittliche Fallzahlen aufwiesen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu Recht die Filiale der BAG Dres. S., G., H., Z. in G-Stadt nicht als einem Vertragsarztsitz gleichwertig in seine Erwägungen einbezogen. Zwar ist im Rahmen der Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang der Versorgungsbedarf bereits gedeckt ist, die durch Filialpraxen erfolgende Versorgung mitzuberücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.2010, B 6 KA 36/09 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 28.01.2015, L 12 KA 135/14 B ER; SG A-Stadt, Urteil vom 07.11.2018, S 38 KA 634/17), was im Hinblick auf die Gewährung einer – faktisch – möglichst wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung auch angezeigt ist. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, ob eine bereits bestehende Filialpraxis eines Dritten einer Auswahlentscheidung zugunsten des Standorts G-Stadt entgegenstehen könnte, weil durch diese Filialpraxis faktisch der Bedarf bereits gedeckt ist. Es geht vielmehr um die eigene Filiale der BAG Dres. S., G., H., Z., der der Beigel zu 8) (Dr. G.) selbst zugehört. Erhält der Standort G-Stadt das Recht, vom Filialstandort zum (hälftigen) Vertragsarztsitz (des Beigeladenen zu 8)) zu erstarken, so wird der bisherige Filialstandort G-Stadt Vertragsarztsitz der BAG, die dann zur üBAG wird (so auch Dr. S. in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2022). Bei der Frage, ob ein Versorgungsbedarf in G-Stadt besteht, kann also nicht die Filialpraxis neben einem etwaigen hälftigen Vertragsarztsitz betrachtet werden, weil – anders als in den der o.g. Rspr. zugrunde liegenden Fällen und anders als beim Kläger, der seine bisherige vertragsärztliche Tätigkeit im Umfang eines weiteren halben Sitzes ausdehnen möchte – der begehrte hälftige Vertragsarztsitz in G-Stadt nicht zusätzlich zur dortigen Filiale bestehen würde bzw. wird, sondern (nur) stattdessen. Im Lichte von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG wäre es zweifelhaft, einen Bewerber, der die Kriterien nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 BedarfsplRL insgesamt besser als seine Mitbewerber erfüllt, allein deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er an einem Ort, an dem ein Versorgungsbedarf besteht (was vorliegend die hohen Fallzahlen der Filiale in G-Stadt belegen), bereits eine Filiale betreibt. In der vorliegenden Konstellation hat deshalb der Beklagte zu Recht die eigene Filiale der BAG bzw. des Beigeladenen zu 8) im Rahmen seiner Bewerbung für einen Vertragsarztsitz am (bisherigen) Filialstandort (G-Stadt) nicht unter dem Aspekt der räumlichen Wahl des Vertragsarztsitzes zu Lasten des Beigeladenen zu 8) gewertet. Im Hinblick auf eine kontinuierliche Patientenversorgung hätte man auch nur schwerlich verlangen können, die BAG hätte eben die Filiale in G-Stadt vorab bzw. vorübergehend schließen müssen, um ohne diese „Vorbelastung“ im Hinblick auf die räumliche Wahl des zu vergebenden hälftigen Vertragsarztsitzes ins Auswahlverfahren gehen zu können. Auch die Bedenken, durch die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 8) im aktuellen Auswahlverfahren könnte sich das Versorgungsangebot in H. verringern oder durch die „Umwandlung“ der Filiale in G-Stadt in einen (hälftigen) Vertragsarztsitz komme es faktisch gar nicht zu einer Versorgungsverbesserung, hat der Beklagte zutreffend nicht zu Lasten des Beigeladenen zu 8) gewertet. Sollte dadurch ein weiterer bzw. neuer Versorgungsbedarf entstehen, ist für dessen Deckung zu sorgen Aufgabe der zuständigen Gremien, nicht aber des Beigeladenen zu 8) persönlich, indem ihm berufliche Entwicklungsmöglichkeiten vorenthalten werden. e) Der Beklagte war auch berechtigt, den Beigeladenen zu 8) im Hinblick auf das Kriterium Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten als besser zu bewerten. Während der Kläger über den Schwerpunkt Pneumologie verfügt, hat der Beigeladene zu 8) den Schwerpunkt Neuropädiatrie inne. Der Beklagte durfte die kinderpneumologische Versorgung im Planungsbereich anhand der vorgelegten Fallzahlenstatistiken und Abrechnungsanalysen als gesichert erachten, zumal sich hieraus auch freie Kapazitäten beim Kläger und bei Frau Dr. K., die ebenfalls über den Schwerpunkt Pneumologie verfügt, ableiten lassen und zudem im rund 7 km entfernten E. zwei weitere Kinderpneumologen tätig sind. Dass hingegen ein zusätzlicher neuropädiatrischer Standort in G-Stadt insbesondere für Patienten im Osten und Norden des Planungsbereichs eine Verbesserung darstellt, ergibt sich nachvollziehbar aus der ebenfalls vom Beklagten herangezogenen Karte Patientenströme betreffend neuropädiatrische GOPs im Abrechnungsquartal 2020/2 (Blatt 1 der Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 20.09.2022). Deshalb ist die Entscheidung des Beklagten, dem Beigeladenen zu 8) unter Versorgungsgesichtspunkten den Vorzug zu geben, nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte der in der kinderärztlichen BAG am Standort N. zur Verfügung stehenden Kombination der Schwerpunktbezeichnungen Pneumologie und Neuropädiatrie „unter einem Dach“ nicht die von der Klägerseite gewünschte Bedeutung im Rahmen seiner Auswahlentscheidung beigemessen hat. Sofern man dies als besonderes Versorgungsangebot (vgl. § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 9 SGB V iRd Nachbesetzungsverfahrens) erachten möchte, besteht ein solches in N. bereits; durch die bloße Aufstockung des bisherigen hälftigen Vertragsarztsitzes des Klägers käme es deshalb insoweit nicht zu einer (weiteren) Ergänzung des Versorgungsangebots. Schließlich verfängt auch nicht die Mutmaßung des Klägerbevollmächtigten, der Beigeladene zu 8) wolle in G-Stadt gar nicht tätig werden, sondern es gehe nur um die Sicherung des streitigen hälftigen Vertragsarztsitzes für die BAG. Dies hätte der Beklagte hinterfragen und in seine Ermessenserwägungen mit einfließen lassen müssen. Die Klägerseite spricht hier das ungeschriebene, aber dennoch berücksichtigungsfähige Kriterium der Versorgungskontinuität an (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 19/12 R) und suggeriert, dass der Beigeladene zu 8) insofern der weniger geeignete Bewerber sei. Weitere Angaben der Klägerseite oder konkrete Anhaltspunkte sonstiger Art dazu, ob und aus welchen Gründen der Beigeladene zu 8) weniger langfristig an der Versorgung der Versicherten teilnehmen will oder kann als der Kläger, sind nicht ersichtlich, sodass der Beklagte sich nicht veranlasst sehen musste, dieser Behauptung nachzugehen. Dem Vorhalt der Klägerseite, der Beigeladene zu 8) könne bzw. werde in G-Stadt nicht neuropädiatrische tätig werden mangels entsprechender Praxisausstattung, ist Dr. S. in der mündlichen Verhandlung am 05.10.2022 im Übrigen entschieden entgegengetreten. Letztlich konnte damit der Beigeladene zu 8) die beiden maßgeblichen Kriterien (vgl. dazu Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 103 SGB V (Stand: 21.11.2022), Rn. 84) der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes und der Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten für sich entscheiden. Daher begegnet auch das Ergebnis der Auswahlentscheidung des Beklagten dahingehend, dem Beigeladenen zu 8) die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit hälftigem Versorgungsauftrag zu erteilen und den Antrag des Klägers abzulehnen, keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage war deshalb als unbegründet abzuweisen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klage auch nicht unter dem Aspekt Erfolg haben kann, dass der Beigeladene zu 8) die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen hat, wie § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich verlangt. Zum einen könnte dies weder zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 12.11.2020 führen noch eine Rechtsverletzung des Klägers bewirken. Zum anderen ist nach Auffassung des Gerichts trotz der (wie regelmäßig) mehr als dreimonatigen Dauer von Widerspruchs- und Klageverfahren das Ende der – noch nicht einmal bestandskräftigen – Zulassung des Beigeladenen zu 8) nicht nach § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V eingetreten. Denn zur Vermeidung von nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbaren Ergebnissen ist eine einschränkende Auslegung der Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V geboten, wenn sich die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit aus einem wichtigen, zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung noch nicht absehbaren Grund ohne eigenes Verschulden des Begünstigten, wie vorliegend durch die Anfechtung der Zulassung durch einen Konkurrenten, verzögert (zu § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 25/14 R). Liefe auch im Falle der Drittanfechtung die Dreimonatsfrist ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses, so wäre die Frist regelmäßig abgelaufen, bevor der Arzt wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage die Tätigkeit aufnehmen kann. Nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V würde das Ende der zugesprochenen Zulassung eintreten, noch bevor diese überhaupt im Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen konnte. Wegen dieses widersinnigen, grundsätzlich auch durch mutwillige Drittanfechtung (wenn nicht sofortige Vollziehung angeordnet wird) herbeiführbaren Ergebnisses ist § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so auszulegen, dass dann, wenn Widerspruch bzw. Klage gegen die Zulassung erhoben wird, die Dreimonatsfrist (erst) ab Bestands- bzw. Rechtskraft der Zulassung zu laufen beginnt (zur Vorgängerregelung des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV vgl. Schiller in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Aufl. 2006, § 5 D I. 1. b) Rn. 13; Schnallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl. 2012, § 19 Rn. 21 ff. Zum Teil wird hier zur Vermeidung des Zulassungsverlustes durch Zeitablauf ein Beschluss über das vorübergehende Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V verlangt, so wohl BeckOGK/Rademacker, Stand 01.08.2019, SGB V § 95 Rn. 269. Dies ist jedoch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzulehnen, weil sonst der von den Zulassungsgremien Begünstigte – trotz seines erfolgreichen Zulassungsantrags – sich bei Konkurrentenanfechtung stets gegen einen von Gesetzes wegen durch Zeitablauf drohenden „automatischen“ Rechtsverlust wenden und einen – rechtzeitigen – Ruhensbeschluss nach § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V erwirken müsste.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt der unterliegende Kläger die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 8), der sich mit eigenen Argumenten und eigener Antragstellung am Rechtsstreit und damit auch Kostenrisiko beteiligt hat. Etwaige außergerichtlichen Kosten weiterer Beteiligter sind nicht zu erstatten.