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Urteil

B 12 R 16/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rentenversicherungsträger darf im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p Abs.1 S.5 SGB IV gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Leistungs- bzw. Nachforderungsbescheid über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge erlassen; dieser Erlass stellt noch keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 210 InsO dar. • Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO greift gegebenenfalls erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens, nämlich bei der zwangsweisen Durchsetzung durch die Einzugsstellen; es hindert nicht die Festsetzung der Forderung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger. • Eine von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Beitragszahlung wegen Gleichwohlgewährung begründet keine Erfüllungswirkung gegenüber den Einzugsstellen, sondern allenfalls einen Zahlungsbefreiungseinwand des Arbeitgebers, den dieser bei den Einzugsstellen im Beitragseinziehungsverfahren geltend zu machen hat. • Leistungs- bzw. Nachforderungsbescheide der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung sind hinreichend bestimmt und dienen als Grundlage und maximale Ausgangsbasis für den späteren Beitragseinzug durch die Einzugsstellen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Beitragsnachforderungen durch prüfende Rentenversicherungsträger trotz Masseunzulänglichkeit • Ein Rentenversicherungsträger darf im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p Abs.1 S.5 SGB IV gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Leistungs- bzw. Nachforderungsbescheid über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge erlassen; dieser Erlass stellt noch keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 210 InsO dar. • Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO greift gegebenenfalls erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens, nämlich bei der zwangsweisen Durchsetzung durch die Einzugsstellen; es hindert nicht die Festsetzung der Forderung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger. • Eine von der Bundesagentur für Arbeit geleistete Beitragszahlung wegen Gleichwohlgewährung begründet keine Erfüllungswirkung gegenüber den Einzugsstellen, sondern allenfalls einen Zahlungsbefreiungseinwand des Arbeitgebers, den dieser bei den Einzugsstellen im Beitragseinziehungsverfahren geltend zu machen hat. • Leistungs- bzw. Nachforderungsbescheide der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung sind hinreichend bestimmt und dienen als Grundlage und maximale Ausgangsbasis für den späteren Beitragseinzug durch die Einzugsstellen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K. GmbH; das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und er zeigte Masseunzulänglichkeit an. Nach einer ad-hoc-Arbeitgeberprüfung durch den beklagten Rentenversicherungsträger für den Zeitraum 1.8.2009 bis 30.6.2010 erließ dieser gegen den Kläger einen Nachforderungsbescheid über 101.046,18 Euro Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Der Kläger hatte Arbeitnehmer freigestellt und den Geschäftsbetrieb Ende Januar 2010 eingestellt. Er machte geltend, das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot (§ 210 InsO) und eine mögliche Befreiung nach § 335 Abs.3 SGB III (Gleichwohlgewährung durch die BA) verhinderten die Festsetzung bzw. Fälligstellung der Forderung; die BA hatte Teilzahlungen geltend gemacht. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab; der Kläger erhob Sprungrevision, die Bundessozialgericht verwarf. • Ermächtigung zur Prüfung und Festsetzung: Nach § 28p Abs.1 SGB IV sind Rentenversicherungsträger zur Prüfung der Melde- und Beitragspflichten und zur Erlassung von Verwaltungsakten zur Beitragshöhe befugt; Satz 5 erlaubt Leistungs- bzw. Zahlungsbescheide gegenüber Arbeitgebern im Prüfverfahren. • Vollstreckungsverbot greift erst später: § 210 InsO verbietet die Zwangsvollstreckung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; das Verbot bezieht sich auf Vollstreckungsmaßnahmen, nicht auf den Erlass eines Feststellungs- oder Leistungsbescheids. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers schafft lediglich eine Grundlage für das spätere Beitragserhebungsverfahren durch die Einzugsstellen. • Zweiteilung des Verfahrens: Das Beitragsverfahren ist geteilt: die Rentenversicherung prüft und ermittelt als Grundlage, die Einzugsstellen überwachen und vollziehen den Beitragseinzug. Deshalb kann der prüfende Rentenversicherungsträger eine Maximalforderung festsetzen, die von den Einzugsstellen bei sich ergebenden Abweichungen korrigiert wird. • Keine verfassungs- oder rechtsstaatliche Überschreitung: Ein Leistungsbescheid, der später nicht vollstreckbar sein sollte, ist nicht unverhältnismäßig, weil er als Grundlage und Nachweis für den Beitragseinzug dient und insbesondere sachkundige Adressaten (Insolvenzverwalter) die prozessuale Funktion des Bescheids verstehen müssen. • Befreiungseinwand der BA: Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit wegen Gleichwohlgewährung begründen nicht die Erfüllung der Beitragsschuld des Arbeitgebers gegenüber den Einzugsstellen; sie begründen allenfalls einen Zahlungsbefreiungseinwand nach § 335 Abs.3 SGB III, der beim Einzug durch die Einzugsstellen geltend zu machen ist. • Inhaltliche Bestimmtheit: Die Bescheide sind nach § 33 Abs.1 SGB X hinreichend bestimmt. Die Festsetzung in voller Höhe ist zulässig, weil sich Anpassungen an tatsächliche Zahlungen oder Ersatzansprüche der BA in einem späteren Verfahrensschritt ergeben können. • Prognostische Erwägung und Praktikabilität: Eine Reduktion der Prüfbescheide zugunsten des Arbeitgebers bereits im Prüfverfahren wäre im Insolvenzkontext unpraktisch, da Erstattungsansprüche der BA oft verzögert sind; die Betriebsprüfung soll kurzfristig eine glaubhafte Bemessungsgrundlage für Einzugsstellen schaffen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Bescheide des Rentenversicherungsträgers vom 6.8.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 5.5.2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf bleiben bestehen. Das Gericht bestätigt, dass der prüfende Rentenversicherungsträger befugt war, im Rahmen der Arbeitgeberprüfung einen Nachforderungsbescheid über 101.046,18 Euro zu erlassen und diesen mit Fälligstellung zu versehen, weil der Erlass eines solchen Leistungs- bzw. Zahlungsbescheids keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 210 InsO darstellt. Etwaige Einwendungen aus § 335 Abs.3 SGB III (Gleichwohlgewährung durch die BA) sind als Zahlungsbefreiungseinwand zu qualifizieren, der beim Beitragseinziehungsverfahren der Einzugsstellen geltend zu machen ist; er begründet keine materielle Unzulässigkeit der Prüfbescheide. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 101.046,18 Euro festgesetzt.