Urteil
L 2 KR 92/15
Landessozialgericht für das Saarland 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Informiert eine Rentenversicherung eine Krankenkasse über Ermittlungen und abgeschlossene Strafverfahren gegen einen ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH erst nach Ende der dreijährigen Verjährungsfrist für Beitragszahlungsansprüche gegen diesen Geschäftsführer und ist daher der zuständigen Krankenkasse eine gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche nicht mehr möglich, hängt ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen die Rentenversicherung nach § 28r Abs 3 SGB IV wegen Pflichtverletzung davon ab, ob die (zu) späte Information schuldhaft zurückgehalten wurde. (Rn.36)
2. Schuldhaft handelten die Bediensteten der Rentenversicherung dann nicht, wenn alle Sozialversicherungsträger bis dato davon ausgegangen waren und davon ausgehen durften, dass es für den Verjährungsbeginn für Ansprüche der Krankenkassen gegen säumige Geschäftsführer iS von § 199 Abs 1 Nr 2 BGB auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Krankenkassen als Einzugsstellen und nicht auf die der Rentenversicherung als Gläubiger ankommt. (Rn.41)
3. Dass im in der sozialrechtlichen Literatur kritisierten Urteil des BGH vom 12.5.2009 - VI ZR 294/08, in diesen Verhältnissen erstmals als Gläubiger iS von § 199 Abs 1 Nr 2 BGB die Mitarbeiter der Rentenversicherung angesehen wurden und daher die Verjährung der Ansprüche gegen Geschäftsführer schon mit deren Kenntnis beginnt, kann allenfalls Einfluss auf die Frage des schuldhaften Verhaltens nach Veröffentlichung dieses Urteils haben, nicht aber für Zeiträume zuvor. (Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.09.2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Informiert eine Rentenversicherung eine Krankenkasse über Ermittlungen und abgeschlossene Strafverfahren gegen einen ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH erst nach Ende der dreijährigen Verjährungsfrist für Beitragszahlungsansprüche gegen diesen Geschäftsführer und ist daher der zuständigen Krankenkasse eine gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche nicht mehr möglich, hängt ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen die Rentenversicherung nach § 28r Abs 3 SGB IV wegen Pflichtverletzung davon ab, ob die (zu) späte Information schuldhaft zurückgehalten wurde. (Rn.36) 2. Schuldhaft handelten die Bediensteten der Rentenversicherung dann nicht, wenn alle Sozialversicherungsträger bis dato davon ausgegangen waren und davon ausgehen durften, dass es für den Verjährungsbeginn für Ansprüche der Krankenkassen gegen säumige Geschäftsführer iS von § 199 Abs 1 Nr 2 BGB auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Krankenkassen als Einzugsstellen und nicht auf die der Rentenversicherung als Gläubiger ankommt. (Rn.41) 3. Dass im in der sozialrechtlichen Literatur kritisierten Urteil des BGH vom 12.5.2009 - VI ZR 294/08, in diesen Verhältnissen erstmals als Gläubiger iS von § 199 Abs 1 Nr 2 BGB die Mitarbeiter der Rentenversicherung angesehen wurden und daher die Verjährung der Ansprüche gegen Geschäftsführer schon mit deren Kenntnis beginnt, kann allenfalls Einfluss auf die Frage des schuldhaften Verhaltens nach Veröffentlichung dieses Urteils haben, nicht aber für Zeiträume zuvor. (Rn.41) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.09.2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), hat Erfolg, denn das SG hat zu Unrecht die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verurteilt; die alleine in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 28r Abs. 3 SGB IV ist nicht erfüllt. Gemäß § 28r Abs. 3 SGB IV haftet der Träger der Rentenversicherung unter anderem der Krankenkasse für einen dieser zugefügten Schaden, wenn ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p SGB IV auferlegte Pflicht verletzt. Zu diesen Pflichten der Rentenversicherung gehört nach § 28p Abs. 3 SGB IV unter anderem die Unterrichtung der Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen. Im hier vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Beklagte in Folge der Ermittlungen der Finanzbehörden, des Hauptzollamts sowie der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die GmbH und den Geschäftsführer bestimmte Erkenntnisse erlangt und sie die Einzugsstelle, also die Klägerin, im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsverfahren gegen die GmbH oder die Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit zu unterrichten hatte. Die Beklagte ist dem auch nachgekommen, wenn auch erst im Januar 2010 zu einer Zeit, als das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer seit Februar 2009 abgeschlossen war. Die Beteiligten streiten darüber, ob diese Information zu spät kam und damit eine Pflichtverletzung im Sinne von § 28p SGB IV gegeben ist, weil die Klägerin sich wegen der fehlenden Information gehindert sah, gegen den Geschäftsführer zivilrechtlich die ausstehenden Beiträge gerichtlich geltend zu machen. Auch die Beklagte stellt nicht infrage, dass im Hinblick auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn bei Ansprüchen von Versicherungsträgern gegen Gesellschafter einer GmbH aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Verfehlungen wie § 266a StGB (Urteil vom 12.5.2009, VI ZR 294/08) auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Beklagten (und nicht der Klägerin als Einzugsstelle) abzustellen ist und daher die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 beendet war. Das Schreiben vom 9.5.2005 an das Hauptzollamt belegt, dass die Beklagte von anspruchsbegründenden Tatsachen für eine Haftung des Geschäftsführers im Jahr 2005 Kenntnis hatte, wenn auch höchstwahrscheinlich noch nicht von der genauen Höhe dieser Ansprüche. Damit begann die Verjährung dieser deliktischen Ansprüche gegen den Geschäftsführer am 31.12.2005 und lief am 31.12.2008 ab, während die Beklagte die Klägerin erst im Januar 2010 über den Sachverhalt unterrichtete. Da sich der Bevollmächtigte des Geschäftsführers in der Korrespondenz mit der Klägerin auch auf die Einrede der Verjährung berufen hatte, war es der Klägerin infolge der späten Information über den Sachverhalt rechtlich nicht möglich, die rückständigen Beiträge zumindest teilweise vom Geschäftsführer einzuklagen. Insofern wird man von einer Pflicht der Beklagten ausgehen müssen, die Klägerin von ihren, der Beklagten, Kenntnissen von sozialversicherungsrechtlichen Straftaten einer GmbH bzw. deren Geschäftsführers so frühzeitig zu unterrichten, dass eine Verjährung der Beitrags- bzw. Schadensersatzansprüche vermieden wird. Selbst wenn man in dieser späten und infolge der Rechtsprechung des BGH zu den Kriterien des Verjährungsbeginns des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu späten Information gegenüber der Klägerin von einer Pflichtverletzung der Beklagten sprechen könnte, scheitert der Anspruch der Klägerin daran, dass diese Pflichtverletzung im Sinne des § 28r Abs. 3 SGB IV nicht schuldhaft war. Wie in den Vorschriften des BGB (§ 276) umfasst der Begriff des Verschuldens Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit definiert § 276 Abs. 2 BGB als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Jeder Grad der Fahrlässigkeit, insbesondere auch leichte Fahrlässigkeit, führt zur Haftung nach § 28r SGB IV (Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 28r Rn. 23 mwN., Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Oktober 2010, § 28 r SGB IV Rn. 5). Was als eine solche im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu betrachten ist, muss für § 28r SGB IV wie im BGB objektiv-abstrakt festgelegt werden. Das Verschulden kann sich auf das konkrete Tätigwerden des Personals im Einzelfall einerseits, die Organisation, Überwachung und logistischen Voraussetzungen der Arbeiten und der Arbeitsabläufe andererseits beziehen (Segebrecht aaO). Die Handlungsweise muss ursächlich für den Schaden sein, der bei der Einzugsstelle eingetreten ist (Sehnert aaO.). Für unverschuldete Rechtsirrtümer hat aber der Schuldner nicht einzustehen (Segebrecht aaO. Rn. 25 mwN.). Eine solche Fahrlässigkeit kann der Senat im Organisationsbereich der Beklagten nicht erkennen. Hierfür ist zum einen von Bedeutung, dass die neue Rechtsprechung des BGH (aaO.) erst nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den hiesigen Geschäftsführer ergangen ist und diese erstmals höchstrichterlich für den Verjährungsbeginn des Anspruchs auf die Kenntnis des Bediensteten der Rentenversicherung an Stelle der Mitarbeiter der Einzugsstellen abstellte. Diese BGH-Rechtsprechung zu den Kriterien des Verjährungsbeginns hat zudem erhebliche Kritik erfahren (Scheer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28h SGB IV Rn. 104; Freudenberg, B+P 2009, 635, 636f), denn nach der dort vertretenen Gegenauffassung müsste für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis der Bediensteten der Einzugsstellen abgestellt werden, da Gläubiger der öffentlich-rechtlichen sowie der deliktischen Forderung die Einzugsstelle bleibt, während die Träger der Rentenversicherung lediglich das Prüfrecht des § 28p SGB IV haben und nur diese die in diesem Zusammenhang zu erlassenden Bescheide zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe fertigen dürfen (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Nach dieser durchaus zu vertretenen Gegenauffassung ist der Beitragseinzug gerade nicht Annex der Betriebsprüfung und die Einzugsstellen erfüllen den Beitragseinzug nicht, wie der BGH zur Begründung seiner Auffassung zum Verjährungsbeginn meint, im Auftrag der anderen Sozialversicherungsträger, sondern in eigener und originär im SGB IV geregelter Zuständigkeit. Kommt es nach dieser Gegenauffassung auf die Kenntnis der Bediensteten der Einzugsstellen an, hätte die Klägerin die Forderung gegen den Geschäftsführer noch einklagen können. Zum andern geht aus dem Protokoll der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 8./9.5.2012 zur Tagesordnungspunkt 11 (Verjährung von Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB - zu den Auswirkungen des Urteils des BGH vom 12.5.2009, VI ZR 294/08) mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass alle Teilnehmer, somit auch Verbandsvertreter der Klägerin und der Beklagten, die Entscheidung des BGH ebenfalls kritisch sahen. Sie monierten wie die Kommentarliteratur, dass in der Urteilsbegründung des BGH problematisch ist, nicht zwischen den bei den diversen Körperschaften angesiedelten Aufgaben der Betriebsprüfung einerseits und dem Beitragseinzug andererseits zu unterscheiden. Die Einzugsstelle bleibe alleiniger Gläubiger einer Forderung, auch wenn diese vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt worden sei. Aus dem Besprechungsprotokoll geht weiter hervor, dass sich nach dem BGH-Urteil sicher die Rechtsprechung der Zivilgerichte festigen würde, auch wenn man der Argumentation hinsichtlich der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses nach § 93 SGB X nicht vorbehaltlos folgen könne. Infolgedessen vereinbarten die Teilnehmer für die Zukunft (Hervorhebung durch den Senat) eine frühere Unterrichtung der Einzugsstellen durch die Rentenversicherungsträger, um diesen geänderten Anforderungen an den Verjährungsbeginn Rechnung zu tragen. All dies belegt, dass sowohl die Einzugsstellen, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung vor der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH eine andere Rechtsauffassung vertraten, nämlich diejenige, dass es für die Frage des Verjährungsbeginns im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Konstellationen des vorliegenden Falls auf die Kenntnis der Mitarbeiter der Einzugsstelle als Gläubiger der Beitragsforderungen von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners ankommt. Wenn aber die Bediensteten aller drei Sozialversicherungsträger vor Kenntnis dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rechtsauffassung vertraten, die zwar im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung stand, aber durch eine zumindest vertretbare Auslegung der konkreten Normen gewonnen wurde, kann den Bediensteten nicht der Vorwurf einer Fahrlässigkeit gemacht werden. Die Bediensteten der Beklagten waren in rechtlich nachvollziehbarer Weise der Meinung, die 3-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beginne erst mit Kenntnisnahme der hierfür zuständigen Bediensteten der Einzugsstelle. Insofern war die geübte Verwaltungspraxis der Beklagten an dieser vertretbaren rechtlichen Auslegung zu messen. Das Urteil des BGH konnte deshalb allenfalls dazu führen, dass künftig die Pflicht besteht, innerhalb der ab Kenntnisnahme von Mitarbeitern der Beklagten laufenden Verjährungsfrist die jeweilige Einzugsstelle von den vorliegenden Erkenntnissen über den deliktischen Anspruch zu unterrichten, aber ein Vorwurf eines schuldhaften, auch nur leicht fahrlässigen Verhaltens für die Vergangenheit nicht gerechtfertigt ist. Der Senat sieht es auch nicht als (leicht) fahrlässig an, wenn es regelmäßige oder unregelmäßige Verwaltungspraxis der Beklagten war, die Einzugsstellen erst dann über die Ergebnisse zu informieren, wenn die Strafverfahren abgeschlossen sind. Dies hatte den Grund darin, den Einzugsstellen möglichst ausermittelte Zahlen über die Beitragsforderungen zu liefern, die die Behörden der Strafverfolgung meist in umfangreichen Ermittlungen herausgefunden hatten. Diese Verfahrensweise war von der Überlegung geprägt, auf Sachverhaltsermittlungen anderer Behörden zurückzugreifen und eine Doppel- oder Mehrfachermittlung zu vermeiden. Den Rentenversicherungsträgern einen Vorwurf dahingehend zu machen, sie hätten ohne Weiteres schon Zwischenergebnisse innerhalb kürzerer Zeit den Einzugsstellen im Sinne von § 28p Abs. 3 SGB IV mitteilen können, verbietet sich. Wie bereits ausgeführt, waren die Rentenversicherungsträger und auch die Einzugsstellen ohne Schuld davon ausgegangen, dass eine solche frühzeitige Übermittlung von Zwischenergebnissen keinen Vorteil bietet gegenüber einer Sachverhaltsübermittlung erst nach Abschluss der Strafverfahren. Ohne die Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH wäre diese Verwaltungspraxis nicht nachteilig gewesen. Dass alleine diese neue Rechtsprechung einen subjektiven Vorwurf an die Vertreter der Rentenversicherung für die bislang völlig unbeanstandet geleistete Übermittlungsarbeit nicht rechtfertigt, wurde bereits dargestellt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das gleichlautende Urteil des OLG Stuttgart (7 U 119/08), welches der Revisionsentscheidung des BGH zugrunde lag, bereits am 16.10.2008 und somit vor Ablauf der Verjährung erlassen wurde. Zum einen war Kläger dieses Verfahrens die KRANKENKASSE und Beklagter der Geschäftsführer einer GmbH. Damit war die Rentenversicherung nicht beteiligt, der damit zwangsläufig auch nicht das Urteil zuzustellen war. Zum andern ist dieses Urteil nach den Recherchen in „juris“ in keiner Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Es war also nicht so, dass die Beklagte Kenntnis von dieser Entscheidung hatte oder hätte haben müssen und unverzüglich verpflichtet gewesen wäre, ihre Bediensteten hiervon mit der Folge zu unterrichten, dass sämtliche bestehenden Informationspflichten gegenüber der Einzugsstelle nach § 28p Abs. 3 SGB IV zu überprüfen und innerhalb einer möglichen Verjährungsfrist noch den Einzugsstellen weiterzuleiten waren. Fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Verschuldens in der Anspruchsgrundlage des § 28r Abs. 3 SGB IV, kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten schon deshalb nicht bestehen. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus in der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, was im Hinblick darauf, dass auch die Vertreter der Krankenkassen an der Besprechung über die Auswirkungen des BGH-Urteils teilnahmen und somit auch diese die rechtliche Vertretbarkeit der Verfahrensweisen bis dahin nicht infrage stellten, nicht abwegig wäre. Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten über eine Schadensersatzforderung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, führte in Bezug auf die in A-Stadt in der V.-straße bzw. M.-straße ansässige, als Maler- und Anstreichbetrieb fungierende und als Gewerbe zum 29.2.2004 abgemeldete Ti. GmbH (künftig: GmbH) eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Satz 3 SGB IV durch. Laut Schreiben vom 15.2.2005 an den Geschäftsführer Ti. teilte das Finanzamt A-Stadt – Steuerfahndungsstelle - in Bezug auf die Jahre 1998-2002 mit, Geschäftsräume habe man nicht vorgefunden und die GmbH sei dem Vermieter in der V.-straße nicht bekannt gewesen. Eine Buchführung habe nicht stattgefunden. Es gebe erhebliche Differenzen zu den erklärten Umsätzen der Umsatzsteuer. Lohnsteuer sei für 1998 nicht angemeldet worden, obwohl Abrechnungen, Stundennachweise und Namenslisten vorgefunden worden seien. Man müsse davon ausgehen, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern schwarz beschäftigt worden sei. Die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle wurden der Beklagten am 27.4.2005 zur Kenntnis gebracht. Ein Steuerstrafverfahren wurde bereits im Mai 2002 eingeleitet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH wurde am 11.8.2004 mangels Masse abgewiesen. Mit Schreiben vom 9.5.2005 teilte die Beklagte dem Hauptzollamt – Finanzkontrolle Schwarzarbeit - mit, dass in den Jahren 1998 bis 2002 namentlich nicht bekannte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt worden seien; den Einzugsstellen seien für die nicht bekannten Arbeitnehmer keine Meldung eingereicht und auch keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden. In Fällen wie hier, in denen eine personenbezogene Zuordnung nicht möglich sei, könnten die Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Summenbeitragsbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV festgesetzt werden. Man gehe von der Versicherungspflicht der in Rede stehenden Arbeitnehmer aus, weshalb der Arbeitgeber die Beiträge zahlen müsse. Der nachzufordernde Betrag belaufe sich für die Einzugsstelle der Klägerin als Arbeitnehmeranteil auf 96.413,53 €, derselbe Betrag falle als Arbeitgeberanteil an. Mit Säumniszuschlägen in Höhe von 120.693,06 € betrage die Forderung insgesamt 313.520,12 €. Man bitte um weitere Unterrichtung, um in dieser Angelegenheit tätig werden zu können, insbesondere um Informationen über den Ausgang des Verfahrens, damit man aufgrund eines Urteils oder Strafbefehls in der Angelegenheit tätig werden könne. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht A-Stadt unter dem Aktenzeichen 33 Js 728/05 am 20.1.2009 einen Strafbefehl gegen den Geschäftsführer, der seit 4.2.2009 rechtskräftig ist und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Gesamtgeldstrafe von 5.400 € lautete, die Freiheitsstrafe werde auf Bewährung für 2 Jahre ausgesetzt. Teilweise waren die Straftaten verjährt. Dieser Strafbefehl wurde mit Verfügung vom 17.11.2009 (das im Schreiben 7.1.2010 genannte Datum 17.11.2007 ist ein offensichtlicher Fehler) seitens der Staatsanwaltschaft an den Prüfdienst der Beklagten in Ma. übermittelt. Unter dem 7.1.2010 erließ die Beklagte an die GmbH einen Zahlungsbescheid. Es ergäben sich nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Geschäftsführer Nachforderungen vom 1.1.1998 bis 31.10.2001 zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 306.779,65 € inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 119.072,06 €. Dies habe die GmbH zu zahlen. Rechtsbehelfe hiergegen wurden nicht erhoben. Unter demselben Datum, bei der Klägerin eingegangen am 8.1.2010, informierte die Beklagte die Klägerin als Einzugsstelle erstmals mit diversen Anlagen über den Sachverhalt. Gegen den Geschäftsführer der GmbH No. Ti. sei ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt anhängig. Im Strafbefehl sei festgestellt worden, dass der Geschäftsführer im genannten Zeitraum in 39 Fällen der Einzugsstelle Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vorenthalten habe. Für die genannte Zeit ergäben sich Nachforderungen in Höhe von insgesamt 306.779,65 €, einschließlich Säumniszuschlägen von 119.072,06 €. Man habe die im Strafbefehl aufgeführten vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile um den Arbeitgeberanteil ergänzt und dies zu Grunde gelegt. Die GmbH sei am 11.4.2005 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden, daher nicht mehr existent und sie selbst, die Beklagte, habe Forderungen nicht mehr geltend machen können. Als Einzugsstelle habe die Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer weitere Maßnahmen einzuleiten. Die Beklagte bat die Klägerin, sie über den Ausgang der Geschäftsführerhaftung sowie die Beitreibungsversuche zu unterrichten. Auf eine Schadensersatzforderung der Klägerin vom 12.3.2010 bzgl. rückständiger Beiträge verwies der Bevollmächtigte des Geschäftsführers mit Schreiben vom 17.3.2010 darauf, dass die GmbH gelöscht und nicht mehr existent sei und er nicht glaube, dass die Klägerin von der Person des Geschäftsführers erst am 8.1.2010 Kenntnis erlangt habe. Schon aus dem Strafbefehl könne man erkennen, dass die Klägerin geschädigt sei. Außerdem gebe es für die Forderungen der Arbeitgeberanteile keine Rechtsgrundlage; § 823 Abs. 2 BGB und § 266a StGB beträfen alleine die Arbeitnehmeranteile. In einem Rechtsstreit würde man die Einrede der Verjährung erheben. Die Klägerin sei als Einzugsstelle für die damalige BfA tätig geworden. Die BfA habe bereits 2005 positive Kenntnis davon gehabt, dass der Geschäftsführer der GmbH ein Vergehen nach § 266a StGB begangen habe; auch die konkreten und jetzt erwähnten Zahlen fänden sich bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Akte. Am 28.12.2012 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben auf Zahlung von 67.199,85 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.5.2005. Die Klägerin beruft sich auf § 28r SGB IV. Die Beklagte habe ihr den Sachverhalt erst nach Eintritt der Verjährung zur Kenntnis gebracht, weshalb sie, die Klägerin, die ausstehenden Beiträge als Einzugsstelle nicht mehr habe beitreiben können. Nach der Rechtsprechung des BGH komme es für den Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs der Einzugsstelle nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB alleine auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den zuständigen Sachbearbeiter des Trägers an, der die Prüfung durchgeführt habe. Für eine Betriebsprüfung sei gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV alleine die Beklagte zuständig, dies seit 1.1.1996. Die Beklagte sei nicht nur alleine zuständig für die Kontrolle, sondern auch für den Vollzug und sei nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV verpflichtet und ermächtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in allen Zweigen der Sozialversicherung zu erlassen und ebenso Widerspruchsbescheide, auf die die Einzugsstelle zur Geltendmachung bestehender Schadensersatzansprüche angewiesen sei. Die Durchsetzung dieser Entscheidungen obliege dennoch den Krankenkassen als Einzugsstellen, welche insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben hätten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei dies ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis nach § 93 SGB X, welches an der Zuständigkeit der Rentenversicherung für Nachforderungen aufgrund von Prüfungen nichts ändere. Dies gelte auch für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB und § 266a StGB gegen Dritte wegen der Vorenthaltung von Beiträgen. Nach dieser Rechtsprechung komme es alleine auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger an, ansonsten könnten diese den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern, falls man für die Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Krankenkassen abstellen würde. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nach dieser Rechtsprechung bereits die Zurverfügungstellung einer Schadensberechnung über die vorenthaltenen Beiträge im Ermittlungsverfahren für den Beginn der Verjährung. Spätestens dann sei dem Rentenversicherungsträger, der im Rahmen der Aufgaben nach § 28p SGB IV frühzeitig in entsprechende Ermittlungsverfahren eingebunden werde, der anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt. Teile der für die Prüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV zuständige Rentenversicherungsträger entgegen seiner Verpflichtung nach Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig genug die bestehenden Schadensersatzansprüche mit, würden Pflichten verletzt, wodurch Sozialversicherungsträgern zumindest ein Schaden in Höhe der nicht mehr durchsetzbaren Beitragsrückforderungen entstehe. Grundlage sei § 28r Abs. 3 SGB IV. Die notwendigen Informationen müssten so rechtzeitig übermittelt werden, dass die Einzugsstellen in der Lage seien, die Rückstände vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Information der Einzugsstellen aus § 28p Abs. 3 SGB IV durch die Beklagte gebe es nicht erst seit der Entscheidung des BGH, sondern folge aus der gesetzlichen Konzeption und der Aufgabenteilung zwischen der Prüfstelle (Rentenversicherungsträger) und den Krankenkassen als Einzugsstellen. Sie, die Klägerin, habe von den möglichen Ansprüchen gegen den Geschäftsführer erst durch Übermittlung des Bescheids vom 7.1.2010 erfahren. Aus der Mitteilung der Beklagten an das Hauptzollamt vom 9.5.2005 ergebe sich aber, dass die Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen bezüglich einer möglichen Haftung des Geschäftsführers spätestens 2005 Kenntnis gehabt habe und eine umfassende Prüfung durchgeführt worden sei. Damit sei gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Verjährungsbeginn am 31.12.2005 und das Ende der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) am 31.12.2008. Im Jahr 2010, nach Mitteilung des Sachverhalts, habe sie den Anspruch nicht mehr durchsetzen können. Die Beklagte hätte bereits 2005 über den Sachverhalt informieren müssen, damit man die verjährunghemmenden Maßnahmen hätte einleiten können. Der Schaden beschränke sich für sie als Kranken- und Pflegekasse auf die ihr entgangenen Beiträge in den beiden Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von, konkret in einer Aufstellung dargelegten, 67.199,85 € nebst Zinsen aus § 28r Abs. 3 Satz 2 SGB IV. Sie, die Klägerin, hätte den Schadensersatzanspruch bei rechtzeitiger Meldung ab 30.5.2005 geltend machen können. Sie hätte einen Titel gegen den Geschäftsführer erwirken können, wobei einer Vollstreckung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht einmal die Privatinsolvenz entgegengestanden hätte. Es komme nicht darauf an, dass die Forderungen auf einzelne Arbeitnehmer, die Arbeitszeiten und die Entgelthöhe konkretisiert würden, weil diese Informationen allen Beteiligten im Falle der Schwarzarbeit unbekannt seien. Eine Verletzung der Treuepflicht sei nicht zu erkennen, die Beklagte sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit liege eine Berufung auf Vertrauensschutz neben der Sache. Die Beklagte hat im Wesentlichen entgegnet, bis zum Urteil des BGH vom 12.5.2009 habe sie davon ausgehen müssen, dass die Verjährungsfrist des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit der Kenntnis der Beitragsforderung durch die Klägerin als Gläubigerin für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu laufen beginne. Eigene obliegende Pflichten habe sie nach § 28p SGB IV nicht schuldhaft im Sinne von § 28r Abs. 3 SGB IV verletzt. Bis zum Urteil des BGH vom 12.5.2009 habe die Klägerin wie andere Krankenkassen die Verfahrensweise der Beklagten nicht beanstandet. Daher sei die Forderung eines Schadenersatzes treuwidrig. Selbst wenn es bereits vor dem Urteil des BGH auf ihre, der Beklagten, Kenntnis und nicht die der Klägerin angekommen wäre, hätte sie nach damaliger Rechtsauslegung nicht schon im Jahr 2005 Kenntnis von einem Schadensersatzanspruch, sondern erst mit dem Erhalt des Strafbefehls im Jahre 2009 erlangt. Daher sei die Information der Klägerin mit Schreiben vom 7.1.2010 innerhalb der Verjährungsfrist des § 195 BGB erfolgt. Das Urteil des BGH betreffe die Verantwortung der Sozialversicherung insgesamt gegenüber Dritten und daraus ließen sich keine Konsequenzen für Pflichtverletzungen und Verantwortlichkeiten untereinander herleiten. Außerdem sei fraglich, ob der Schaden hätte realisiert werden können. Aus dem Urteil des BGH habe sie selbst die Konsequenzen gezogen, dass sie die Einzugsstellen mittlerweile so frühzeitig wie möglich über etwaige unerlaubte Handlungen und damit verbundene Schadensersatzansprüche informiere und die Schadensberechnung übersende. Der BGH habe die Aufgaben für die Einzugsstellen und die Rentenversicherung nicht klar getrennt. Nach den eindeutigen Formulierungen in § 28h sowie § 28p SGB IV hätten die Rentenversicherungsträger lediglich ein Prüfrecht beim Arbeitgeber, Gläubiger der Forderungen bleibe aber die Einzugsstelle. Diese erfülle die Aufgaben des Einzugs kraft eigener Zuständigkeit und nicht im Auftrag der Rentenversicherung, was einheitliche Meinung aller Kommentierungen sei. Eindeutiger Beweis für die Richtigkeit dieser Ansicht zum Verhältnis von Betriebsprüfung und Beitragseinzug sei die Vergütung, die in § 28l Abs. 1 SGB IV geregelt sei. Wäre der Einzug der Beiträge ein Auftragsgeschäft nach § 93 SGB X, müsse sich die Vergütung nach § 91 SGB X richten. Diese Ansicht werde auch von den Einzugsstellen geteilt. Bislang sei diese Trennung der Aufgaben von keiner Seite bestritten worden und deshalb sei sie, die Beklagte, der Ansicht gewesen, dass die Frist des § 199 Abs. 1 BGB erst mit der Kenntnis der Einzugsstelle zu laufen beginne. Daher habe sie den Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgewartet, also den Erlass des Strafbefehls vom Amtsgericht A-Stadt vom 20.1.2009. Selbst wenn sie im Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls im Februar 2009 die Klägerin vollständig informiert hätte, wäre unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH die Verjährung nicht mehr zu verhindern gewesen. Sie habe daher nicht schuldhaft im Sinne von § 28r Abs. 3 SGB IV gehandelt. Insbesondere sei eine Fahrlässigkeit als Verschuldensmaßstab nicht zu erkennen. Noch am 6.9.2010 habe man im Auftrag der Klägerin die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Übersendung der Ermittlungsakte angeschrieben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zum Ende des Jahres die Geltendmachung der Ansprüche verjähre (Anlage 107). Die Klägerin habe zudem bereits im Mai 2005 Kenntnis von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehabt. Damit stelle sich die Frage nach der Kausalität des Unterlassens einer früheren Weitergabe der Informationen durch die Beklagte für den angeblichen Schaden. Zumindest wäre dies ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB. Dieses sei weit überwiegend und verdränge den Anspruch. Erst mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens habe es hinreichende Sicherheit gegeben, ob ein Beitragsanspruch gegen die GmbH als Arbeitgeber oder ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsführer bestehe. Es sei ökonomischer gewesen, zunächst den Ausgang der Ermittlungen abzuwarten und nicht gleichzeitig die Betriebsprüfung voranzutreiben. Diese Verfahrensweise sei seinerzeit auch von den Einzugsstellen sowie von der Bundesagentur für Arbeit nie beanstandet worden. Erst in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 8.5. und 9.5.2012 seien die Auswirkungen des Urteils des BGH erörtert und entsprechende Feststellungen getroffen worden. Man habe vereinbart, dass in den einschlägigen Fällen die für die Staatsanwaltschaft oder das Hauptzollamt gefertigte Schadensberechnung an die Einzugsstellen übersandt werden solle. Auch die Klägerin habe dies ursprünglich so gesehen, sie habe den Schadensersatzanspruch im Mai 2010 gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht, sei aber nach den Einwendungen des Bevollmächtigten des Geschäftsführers bis Ende 2012 untätig geblieben. Erst aufgrund des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen sei diese auf die Problematik aufmerksam geworden. Die Forderung eines Schadenersatzes zu diesem späten Zeitpunkt widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach der Rechtsprechung des BSG. Nach dem Urteil vom 18.11.1980,12 RK 59/79, sei es ein Gebot von Treu und Glauben, dass die Beitragspflichtigen nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden dürften, die im Widerspruch stehe zu einem konkreten Handeln der Verwaltung, auf dessen Rechtmäßigkeit sie vertraut hätten oder hätten vertrauen dürfen. Gleiches gelte auch bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese Änderung habe praktisch wie eine Rechtsänderung gewirkt. Eine solche würde dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebot unterliegen und dieser Fall liege hier vor. Das genannte Urteil des BGH biete keine Anhaltspunkte dafür, dass den einzelnen Trägern untereinander ein Schaden entstanden sein könne. Der BGH befasse sich ausschließlich mit der Frage, welche Außenwirkung eine Kenntnis der unerlaubten Handlung in der Sozialversicherung habe. Nach der Systematik der Urteilsbegründung könne es keinen Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle geben; diese sei Auftragnehmer und könne vom Träger der Rentenversicherung als Auftraggeber keinen Schadenersatz verlangen. Schließlich sei zweifelhaft, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei. Es sei höchst unklar, ob sie mit einer Forderung gegen den Geschäftsführer erfolgreich gewesen wäre. Der Summenbeitragsbescheid vom 7.1.2010 ohne Lohnaufzeichnungen und konkrete Zuordnung zu Arbeitnehmern und Arbeitsentgelten genüge zwar den Anforderungen an die Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Forderung. Die zivilrechtliche Forderung müsse allerdings substantiiert darlegen, weshalb man wissen müsse, wem welche Arbeitsentgelte zuzuordnen seien. Teilweise werde von den Zivilgerichten verlangt, dass die beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungszeiten, die Orte sowie der Höhe der Zahlungen konkret vorgetragen würden. All dies sei unbekannt und deshalb höchst zweifelhaft, ob ein Schadensersatzanspruch hätte durchgesetzt werden können. Außerdem sei es fraglich, ein solcher Anspruch wegen der wirtschaftlichen Situation des Geschäftsführers hätte realisiert werden können. Die GmbH sei bereits 2005 gelöscht worden und der tatsächliche Schaden habe nach den Ermittlungen des Hauptzollamts über 500.000 € betragen. Allenfalls ein geringer Teil der Forderung hätte realisiert werden können. Letztlich könne ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB und § 266a StGB allenfalls wegen nicht bezahlter Arbeitnehmer-Beitragsanteile zu den Versicherungen gefordert werden, nicht aber die Anteile der Arbeitgeber. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat mit Urteil vom 30.9.2015 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 33.599,93 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.5.2005 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat das SG auf § 28p SGB IV und eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten, dies zumindest fahrlässig, abgestellt. Auf die Rechtsprechung des BGH könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese betreffe nicht Fragen sozialrechtlicher Informationspflichten, sondern die Verjährung eines Anspruchs der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer im Hinblick auf einen deliktischen Anspruch. Der BGH habe keine langjährige Rechtsprechung aufgegeben, sondern höchstrichterlich zu Fragen der Verjährung und einer Zurechnung des Wissens Stellung genommen. Die Klägerin habe auch nicht bereits 2005 Kenntnis von dem Strafverfahren gehabt, ein telefonischer Vermerk des Hauptzollamts enthalte keine Informationen zum Inhalt und den Zeitraum sowie die Höhe der Beiträge. Auch eigene Ermittlungen habe die Klägerin nicht betreiben müssen. Die Beklagte habe bereits am 9.5.2005 die Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer sicherlich riskanten Klage Ansprüche aus Delikt zu verfolgen. Dieses Wissen der Beklagten wäre der Klägerin anzurechnen gewesen nach der Rechtsprechung des BGH und damit habe die Verjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen begonnen. Spätestens mit dem Abschlussbericht habe die Beklagte die Kenntnis der Umstände des Anspruchs und der Person des Schuldners gehabt, so dass mit Ablauf des Jahres 2005 im Januar 2006 die dreijährige Verjährungsfrist beginne, die am 31.12.2008 geendet habe. Es komme auch nur auf die Kenntnis der Bediensteten an. Es bestehe ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis nach § 93 SGB X, welches an der maßgeblichen Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger nichts ändere. Dies gelte auch für die Annex-Kompetenz der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Der Rentenversicherung stehe eine vorrangige Prüfungspflicht zu und daher sei es sachgerecht, für den Verjährungsbeginn die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherung zugrunde zulegen. Damit sei die Kenntnis der Beklagten der Klägerin zuzurechnen; die Klägerin hätte eine Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben können. Dies sei dann durch die verspätete Information der Beklagten wegen der Einrede der Verjährung nicht mehr möglich. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei für den Schaden der Klägerin verantwortlich. Im hier maßgeblichen Zeitraum der Jahre 1998 bis 2001 sei die Regelung des § 266a StGB noch anders und nur das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen strafbar gewesen. Daher weise man die Klage bezüglich der Arbeitgeberanteile ab. Die Klägerin habe die Forderung schlüssig dargelegt und es bestünden keine Zweifel nach der strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers, dass in der geltend gemachten Höhe von 33.599,93 € Arbeitnehmeranteile vorsätzlich einbehalten worden seien. Ob die Beitreibung Erfolg gehabt habe, sei ohne Bedeutung, alleine entscheidend sei, dass es der Klägerin unmöglich gewesen sei, vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Titel zu erwirken. Die Beklagte hat am 12.11.2015 gegen das ihr am 16.10.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumentation, rügt, dass das SG den Verschuldensmaßstab unzutreffend ausgelegt habe und beruft sich darauf, dass die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs treuwidrig sei. Ferner beruft sich die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 15.9.2016, B 12 R 2/15 R, welches das Urteil des Bsg vom 28.5.2015, B 12 R 16/13 R, bestätigt habe. Danach sei im Falle einer Betriebsprüfung das Verfahren zur Erhebung der Beiträge zweigeteilt: der Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers auf Leistung bzw. Zahlung habe die Funktion eines Grundlagenbescheids. Ob ein solcher Bescheid vollstreckt werden dürfe oder die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen eines insolvenzrechtlichen Vollstreckungsversuchs, sei erst auf einer späteren Ebene von den Einzugsstellen zu prüfen. Die Klägerin habe erst 4 Tage vor Ende des Jahres 2012 Klage eingereicht, um die eintretende Verjährung der Schadensersatzansprüche ihr gegenüber zu verhindern. Sie habe aber die allgemeine Übung unter den Sozialversicherungsträgern, vor Erhebung der Klage gegen einen anderen Träger ein klärendes Gespräch zu führen, nicht wahrgenommen, obwohl genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.9.2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihrerseits ihre Argumentation im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.