Urteil
B 4 AS 45/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erkenntnisausfall des zuständigen Trägers zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten ist auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG als Angemessenheitsobergrenze zurückzugreifen; ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 % ist zulässig.
• Bei Bildung von Auswertungsdatensätzen aus Bestandsmieten von Leistungsempfängern darf nicht der arithmetische Mittelwert des unteren Preissegments genommen werden; es ist der Spann(en)oberwert zu berücksichtigen, um einen Zirkelschluss zu vermeiden.
• Der örtliche Vergleichsraum ist so zu bestimmen, dass er einen homogenen Wohn- und Lebensbereich abbildet; wenn innerhalb des Vergleichsraums einzelne Gemeinden Mietenstufe VI aufweisen, ist diese auch für den gesamten Vergleichsraum zu berücksichtigen.
• Heizkosten sind getrennt von der Bruttokaltmiete zu prüfen; bei einheitlichen Vorauszahlungen ist zunächst von den Vorauszahlungen die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten abzusetzen und der Rest mit bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel-Grenzwerten abzugleichen.
Entscheidungsgründe
Ermittlung angemessener Unterkunfts- und Heizkosten bei Erkenntnisausfall; Rückgriff auf § 12 WoGG (Mietenstufe VI) • Bei Erkenntnisausfall des zuständigen Trägers zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten ist auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG als Angemessenheitsobergrenze zurückzugreifen; ein pauschaler Sicherheitszuschlag von 10 % ist zulässig. • Bei Bildung von Auswertungsdatensätzen aus Bestandsmieten von Leistungsempfängern darf nicht der arithmetische Mittelwert des unteren Preissegments genommen werden; es ist der Spann(en)oberwert zu berücksichtigen, um einen Zirkelschluss zu vermeiden. • Der örtliche Vergleichsraum ist so zu bestimmen, dass er einen homogenen Wohn- und Lebensbereich abbildet; wenn innerhalb des Vergleichsraums einzelne Gemeinden Mietenstufe VI aufweisen, ist diese auch für den gesamten Vergleichsraum zu berücksichtigen. • Heizkosten sind getrennt von der Bruttokaltmiete zu prüfen; bei einheitlichen Vorauszahlungen ist zunächst von den Vorauszahlungen die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten abzusetzen und der Rest mit bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel-Grenzwerten abzugleichen. Die Kläger, eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft, zogen 2009 in eine 85,75 qm große Wohnung mit monatlichen Gesamtaufwendungen von 910 Euro. Der Sozialleistungsträger (Beklagter) verweigerte vorab die Zusicherung und legte als angemessene KdU eine deutlich niedrigere Mietobergrenze samt pauschalierten Heizkosten zugrunde. Die Kläger beantragten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1.10.2009 bis 31.3.2010. Die Gerichte der Vorinstanzen lehnten die Klagen ab; das LSG hielt das Konzept des Beklagten zur Datenauswertung für nicht schlüssig, setzte aber als Obergrenze einen Wohngeldtabellenwert zuzüglich Sicherheitszuschlag an. Das BSG hat die Revisionen der Kläger teilweise als begründet angesehen und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil weitere Ermittlungen zur Bestimmung der Heizkosten und zur korrekten Anwendung der WoGG-Tabellen nötig sind. • Rechtsgrundlagen: § 22 Abs.1 S.1 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung), § 7 SGB II (Bedarfsgemeinschaft), § 12 WoGG (Wohngeldtabellenwerte) sowie die Rechtsprechung des BSG zur Schlüssigkeit von Konzepten und zum Erkenntnisausfall. • Erkenntnisausfall: Das LSG hat zutreffend einen Erkenntnisausfall des Trägers bei der Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete festgestellt, weil das vorgelegte Datenset nur Bestandsmieten einfacher Segmente und inkonsistente Mietbegriffe enthielt und damit einen Zirkelschluss begünstigt. • Rückgriff auf WoGG: Bei Erkenntnisausfall ist auf die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) als Angemessenheitsobergrenze zurückzugreifen; der Senat bestätigt, dass in dem hier relevanten Vergleichsraum die Mietenstufe VI heranzuziehen ist (nicht die kreisweite Stufe III). Ein Sicherheitszuschlag von 10 % ist dabei gerechtfertigt. • Anforderungen an Konzepte: Ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung abstrakter Angemessenheitswerte muss die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum systematisch beschreiben, einen einheitlichen Mietbegriff verwenden, Beobachtungszeitraum, Art der Datenerhebung, Repräsentativität und statistische Auswertungsmethoden angeben und gegebenenfalls Spannoberwerte nennen. • Heizkosten: Die Prüfung der Heizkosten erfolgt getrennt von der Bruttokaltmiete; bei nicht aufgeschlüsselten Vorauszahlungen sind zunächst die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten abzuziehen und der verbleibende Betrag an bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel-Grenzwerten zu messen. • Weiterer Ermittlungsbedarf: Das BSG konnte abschließend nicht entscheiden, welche konkreten Beträge den Klägern zustehen; das LSG muss nach Rückverweisung ergänzend insbesondere die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten, die daraus folgenden Heizkosten und die Frage der Übernahme eines Stellplatzentgelts klären. Die Revisionen der Kläger wurden insoweit für begründet gehalten, dass das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wurde. Das BSG stellt fest, dass bei einem Erkenntnisausfall der Träger auf die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle (§ 12 WoGG) zurückzugreifen hat und hier wegen der regionalen Verhältnisse Mietenstufe VI zugrunde zu legen ist; ein Sicherheitszuschlag von 10 % ist anzuwenden. Eine endgültige Entscheidung über die konkreten Mehrleistungen konnte das BSG nicht treffen, weil zunächst vom LSG ergänzende Feststellungen zu den abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten, zu den sich daraus ergebenden Heizkosten und zur Frage der Übernahme der Stellplatzkosten zu treffen sind. Nach Durchführung dieser Ermittlungen hat das LSG über die Zahlungsansprüche der Kläger für den Zeitraum 1.10.2009 bis 31.3.2010 erneut verbindlich zu entscheiden.