Urteil
S 19 AS 2340/14
SG Magdeburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2019:0205.S19AS2340.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die nach § 54 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie wird durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da sich diese als rechtmäßig erweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung, als ihr von dem Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden bereits bewilligt wurden. Die Klägerin begehrt vorliegend nur die Gewährung weiterer Heizkosten und hat den Streitgegenstand damit zulässig auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. hierzu bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 11/12 R, Rn 13; Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 161/10 R, Rn 15 ff; zitiert nach juris). Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung stellen einen abtrennbaren Streitgegenstand dar. 1. Die Klägerin ist zunächst leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einschließlich Heizung. Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2.) erwerbsfähig sind, 3.) hilfebedürftig sind und 4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Die Klägerin erfüllt unstreitig diese Voraussetzungen, sie ist insbesondere hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Hilfebedürftig ist im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mittel, vor allem nicht 1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei werden gemäß § 19 Abs. 3 SGB II die Leistungen in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt dabei zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 SGB II, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II. 2. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei der Angemessenheit der Heizkosten ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Allgemeine Pauschalen, die nicht auf einer schlüssigen Datengrundlage basieren, besitzen keine Aussagekraft. Die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten hat dabei unabhängig von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (so bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R; zitiert nach juris). Zu berücksichtigen ist vorliegend für die Prüfung der Angemessenheit, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich eine einheitliche Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 290,- Euro zu leisten hatte, die nicht näher in Heizkosten und kalte Nebenkosten aufgeschlüsselt war. Da die Angemessenheit der Heizkosten losgelöst von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu ermitteln ist, ist in einem solchen Fall zunächst eine Aufschlüsselung der einheitlichen monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung vorzunehmen. Bereits das Bundessozialgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen besteht, soweit sie angemessen sind. Da die Höhe der konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten im streitigen Zeitraum nicht beziffert waren, sind diese in einem ersten Schritt in der Weise zu berechnen, dass von den einheitlichen Vorauszahlungen die abstrakt angemessenen Betriebskosten abzusetzen sind. Der verbleibende Betrag ist dann den Heizkosten zuzurechnen. In einem zweiten Schritt ist hiernach zu prüfen, ob diese Werte unter den Beträgen aus den bundesweiten Heizspiegeln für den streitigen Zeitraum verbleiben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R; ebenso Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R; zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht auf bereits vorliegenden Daten und Abrechnungen auf die Höhe der kalten und warmen Betriebskosten zurückgegriffen werden kann, da bedarfsrelevant allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung sind. Die Bestimmung der Heizkosten auf diese Berechnungsweise ist in diesem Fall zum einen praktikabel und führt zum anderen zu keiner Benachteiligung des Leistungsberechtigten, der insofern, da grundsätzlich nur ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich geschuldeten angemessenen Heizkosten besteht, beweisbelastet ist. Zudem regelt diese Verfahrensweise lediglich, wie mit Heizkostenvorauszahlungen zu verfahren ist. In jedem Fall erfolgt eine exakte Nachberechnung bei der jährlichen Endabrechnung durch den Vermieter, die zu Nachforderungen oder Rückzahlungen bzw. Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II führt (so auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. September 2018 - L 7 AS 1167/15; zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben sind auch im vorliegenden Verfahren daher in einem ersten Schritt von den einheitlichen Vorauszahlungen von monatlich 290,- Euro zunächst die abstrakt angemessenen Betriebskosten abzusetzen. Der Beklagte hat für die Bestimmung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete und damit auch auf die Betriebskosten zutreffend auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG für die Mietstufe III zuzüglich eines Sicherheitszuschlages zurückgegriffen. Hiernach beträgt die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt maximal 442,20 Euro. Da die Klägerin eine monatliche Nettokaltmiete von 314,- Euro zu zahlen hat, verbleibt noch ein Betrag von 128,20 Euro für abstrakt angemessene Betriebskosten. Der von der einheitlichen Betriebskostenvorauszahlung noch verbleibende Betrag in Höhe von 161,80 Euro (290,- Euro - 128,20 Euro) ist somit in einem zweiten Schritt den Heizkosten zuzurechnen. 3. Die von den Klägerinnen monatlich zu zahlenden Heizkosten von 161,80 Euro sind in dieser Höhe unangemessen und daher der im Klageverfahren noch streitige Betrag nicht von dem Beklagten zu übernehmen. Von unangemessen hohen Heizkosten ist auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw. dem Bundesweiten Heizspiegel“ zu entnehmen sind. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten. In der Regel ist hierbei nach der Rechtsprechung des für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senats von unangemessenen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden (etwa Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R; juris). Der Grenzwert, der hierbei zu Grunde zu legen ist, ist das Produkt aus dem Wert, der auf „extrem hohe“ Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte des Heizkostenspiegels), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Diesbezüglich wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der sich hiernach ergebende Grenzwert hat jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze. Vielmehr ist sein Überschreiten ein Indiz für die fehlende Angemessenheit der Heizkosten und führt zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahingehend, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist, so dass ihn die Folgen im Sinne einer materiellen Beweislast treffen, wenn sich nicht feststellen lässt, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind. Das BSG hat diesbezüglich jedoch mehrfach ausgeführt, dass allein der ungünstige energetische Standard einer Unterkunft für sich genommen keinen Grund im Einzelfall, der den Träger der Grundsicherung zur dauerhaften Übernahme von hohen Heizkosten als angemessene Aufwendungen verpflichtet, darstellt (etwa BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 12/10 R; Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R; juris). Der Grenzwert für Heizkosten errechnet sich dabei nach Maßgabe der abstrakt angemessenen und nicht aus der tatsächlichen Wohnfläche. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, der sich die Kammer insofern anschließt, auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (Runderlass des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl LSA Nr. 27 aus 1993, Seite 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt (Runderlass des MRS vom 23. Februar 1993, MBl LSA Nr. 27 aus 1993, Seite 1285, Runderlass des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl LSA Nr. 31 aus 1995, Seite 1133) zurückzugreifen (vgl. hierzu Urteil vom 09. Mai 2012 - L 5 AS 2/09; Urteil vom 03. März 2011 - L 5 AS 181/07; zitiert nach juris). Danach sind Wohnflächen für einen 1-Personenhaushalt bis zu 50 qm und für einen 2-Personenhaushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen ist hiernach eine Wohnungsgröße von 60 qm angemessen. Maßgebend ist vorliegend, soweit es den Zeitraum vom 01. August 2014 bis 31. Januar 2015 betrifft (Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2014), der Bundesweite Heizspiegel für das Jahr 2013, da dieser bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 (Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014) bereits veröffentlicht war. Hiernach liegt der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von über 1.000 qm bei 18,60 Euro pro Quadratmeter pro Jahr. Daraus errechnen sich bei einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt 1.116,- Euro im Jahr, mithin 93,- Euro monatlich. Für den Zeitraum vom 01. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 ist der bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2015 veröffentlichte Bundesweite Heizkostenspiegel für das Jahr 2014 (veröffentlicht am 13. Oktober 2014) heranzuziehen. Nach diesem liegt der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Fernwärme bei einer Gebäudefläche von über 1.000 qm bei 20,40 Euro pro Quadratmeter jährlich, mithin bei 60 qm abstrakt angemessener Wohnfläche bei 1.224,- Euro im Jahr und somit 102,- Euro monatlich. Sowohl nach dem Bundesweiten Heizspiegel für das Jahr 2013 als auch dem Heizspiegel für das Jahr 2014 sind im Falle der Klägerin die Grenzwerte für angemessenes Heizen deutlich überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten im Einzelfall von dem Beklagten gleichwohl zu übernehmen sind, sind nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, dass zur Bedarfsgemeinschaft ein Kind gehöre, ist nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend, um die Überschreitung der Grenzwerte des Bundesweiten Heizspiegels zu rechtfertigen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass, wenn man die vorhergehenden Abrechnungszeiträume zugrunde legt, sich die Betriebskostenvorauszahlung zusammensetzt aus lediglich 50,- Euro Vorauszahlung für kalte Nebenkosten und dem übrigen Betrag von 240,- Euro für Heizkostenvorauszahlungen, sind diese Heizkosten unangemessen und der Beklagte hat bereits höhere Heizkosten übernommen, als nach dem Bundesweiten Heizspiegel angemessen. Nach alledem war das Klagebegehren erfolglos und die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägerinnen für den Leistungszeitraum vom 01. August 2014 bis 31. Januar 2016 zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Die am ... 1985 geborene Klägerin zu 1) bildet zusammen mit ihrer im Jahre 2008 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft, die seit längerem von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht. Sie bewohnten zunächst eine Wohnung in der Straße "...weg 1", für die eine monatliche Miete von insgesamt 415,88 Euro zu zahlen war. Zum 01. Januar 2012 zogen die Kläger in eine 65,90 qm große Wohnung in der Straße "...weg 1b" in M., für welche bis zum 31. Juli 2014 eine monatliche Grundmiete in Höhe von 304,- Euro und Betriebskosten in Höhe von 145,- Euro monatlich, insgesamt mithin 449,- Euro zu entrichten war. Ab dem 01. August 2014 wurden die Unterkunftskosten auf 604,- Euro monatlich, davon 314,- Euro Grundmiete und 290,- Euro Betriebskosten (ohne Unterscheidung zwischen Heizkosten und Nebenkosten) erhöht. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17. Juli 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. August 2014 bis 31. Januar 2015 in Höhe von 844,64 Euro monatlich. Darin enthalten waren der Regelbedarf in Höhe von 531,76 Euro für die Klägerin zu 1) sowie die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 415,88 Euro (Grundmiete 275,88 Euro, Heizung 60,62 Euro und Nebenkosten 79,38 Euro). Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2014 Widerspruch mit der Begründung, die bewilligten Unterkunftskosten seien zu niedrig. Es liege keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vor, so dass die tatsächlichen Kosten in Höhe von nunmehr 604,- Euro zu übernehmen seien. Darüber hinaus hätten die Kläger Anspruch auf Übernahme der Werte der Wohngeldtabelle. Am 28. Juli 2014 beantragten die Kläger beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um den Beklagten zu verpflichten, ihnen ab dem 01. August 2014 die tatsächlichen Unterkunftskosten von 604,- Euro monatlich vorläufig zu zahlen. Mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2014 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2014 auf und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01. August 2014 bis 31. Januar 2015 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 943,03 Euro. Für den Regelbedarf der Klägerin zu 1) gewährte der Beklagte einen Betrag von 531,76 Euro sowie für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 514,27 Euro monatlich. Dabei erkannte der Beklage als Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Grundmiete einen Betrag in Höhe von 314,- Euro, für die Heizung einen Betrag von 72,07 Euro sowie für die Nebenkosten in Höhe von 128,20 Euro als angemessen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch, soweit er über den Änderungsbescheid hinausgehe, zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei zum 01. Januar 2012 von der Wohnung "...weg 1" in die Wohnung "...weg 1b" gezogen, obwohl dies nicht erforderlich gewesen sei und die neuen Unterkunftskosten unangemessen gewesen seien. Leistungen für Unterkunft und Heizung würden weiterhin nur in der Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich die Kosten nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhten. Die Kosten seien daher nur in Höhe der Kosten der Unterkunft der alten Wohnung anerkannt worden. Seit August 2014 würden nunmehr jedoch trotz des nicht erforderlichen Umzugs die Kosten der Unterkunft entsprechend § 12 WoGG zuzüglich 10 Prozent übernommen. Es ergebe sich somit eine angemessene Grundmiete von 314,- Euro sowie Nebenkosten von 128,20 Euro entsprechend der Mietstufe III für einen Zwei-Personen-Haushalt mit maximal 442,20 Euro angemessener Bruttokaltmiete und Heizkosten von 72,07 Euro. Heizkosten seien dabei in Höhe des Durchschnittsverbrauches des Hauses zuzüglich 10 Prozent zu übernehmen. Der Heizkostenverbrauch des gesamten Hauses habe 0,84 Euro/qm betragen, wohingegen der Heizkostenverbrauch der Kläger bei 1,73 Euro/qm gelegen habe. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 07. August 2014 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 19 (22) AS 2340/14 erfasst wurde. Mit Schreiben vom 22. August 2014 hörte der Beklagte die Kläger zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten an und forderte diese auf, den Unterkunftsbedarf bis Ende Januar 2015 durch Umzug zu senken. Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 20. Januar 2015 für den Zeitraum vom 01. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 799,78 Euro monatlich für Februar bis Mai 2015, in Höhe von 793,39 Euro für Juni 2015 und in Höhe von 704,02 Euro monatlich für Juli 2015 bis Januar 2016. Hierbei berücksichtigte er wiederum Unterkunftskosten in Höhe von 514,28 (Grundmiete 314,- Euro, Nebenkosten 128,20 Euro und Heizkosten 72,08 Euro). Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhoben die Kläger am 09. Februar 2015 ebenfalls Widerspruch mit der Begründung, die bewilligten Unterkunftskosten seien zu niedrig. Es liege keine wirksame Kostensenkungsaufforderung vor, so dass die tatsächlichen Kosten von 604,- Euro zu übernehmen seien. Auch bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Werte der Wohngeldtabelle. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015 zurück und wiederholte zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2014. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 16. März 2015 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 840/15 geführt wurde. Mit Beschluss vom 03. August 2016 hat das Gericht die Verfahren S 19 (22) AS 2340/14 und S 22 AS 840/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Kläger tragen vor, die tatsächlichen Heizkosten seien angemessen. Pauschalen seien nicht zulässig und würden nicht zur Kürzung der Heizkosten berechtigen. Die Heizkostenvorauszahlungen würden auch nicht gegen die Unterkunftsrichtlinie des Beklagten verstoßen, da in dieser ein Wert von 1,20 Euro je Quadratmeter als angemessen angesehen werde. Auch würden die Werte des bundesweiten Heizspiegels nicht erreicht. Zudem gehöre der Bedarfsgemeinschaft ein kleines Kind an, so dass von vornherein höhere Heizkosten entstehen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bei den Nebenkostenvorauszahlungen nicht nach Betriebskosten und Heizkosten unterteilt werde. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01. August 2014 bis 31. Januar 2016 weitere Unterkunftskosten in Höhe von 20,93 Euro monatlich zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, es werde bereits die Kaltmiete gemäß § 12 WoGG zuzüglich 10 Prozent für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 442,20 Euro anerkannt. Die Betriebskosten der Kläger würden seit August 2014 monatlich 290,- Euro betragen, wobei jedoch nicht in Heiz- und Nebenkosten unterteilt werde. Die Anteile hätten daher entsprechend der Unterkunftsrichtlinie nach prozentualen Anteilen ermittelt werden müssen, entsprechend einem Anteil von 57,5 Prozent kalte Betriebskosten und 42,5 Prozent Heizkosten. Sofern die Pauschalierung der Heizkosten bemängelt werde, mögen die Kläger die tatsächlichen Heizkosten mitteilen. Es würden Betriebskosten in Höhe von insgesamt 200,27 Euro anerkannt, wovon 150,27 Euro auf die Heizkosten entfallen. Nach dem Heizkostenspiegel wären nur 111,60 Euro zu übernehmen. Die Heizkosten würden bei weitem den Durchschnitt des Wohnhauses der Klägerin übersteigen. Ausgehend von den Heiz- und Nebenkosten der vorhergehenden Abrechnungszeitraumes könne davon ausgegangen werden, dass sich die Betriebskostenvorauszahlung zusammensetzt aus 240,- Euro Heizkosten und 50,- Euro kalten Nebenkosten. Hiervon ausgehend betrage die monatliche Vorauszahlung für Heizkosten 240,- Euro, dies sei unangemessen. Die Klägerin sei zu den unangemessenen Heizkosten belehrt worden, da diese jährlich weit über dem Durchschnitt des Wohnhauses liegen. Die Heizkosten der Klägerin seien mehr als doppelt so hoch wie der Durchschnitt des gesamten Wohngebäudes. Nach drei Belehrungen komme daher nur noch die Übernahme der Heizkosten in der angemessenen Höhe von 72,07 Euro in Betracht. Rechne man die in Höhe von 78,20 Euro überzahlten Nebenkosten hinzu, würden bereits Heizkosten in Höhe von 150,27 Euro anerkannt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.