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Urteil

B 12 R 1/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich als Beschäftigter i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen typische Arbeitsvertragsmerkmale aufweisen. • Die maßgebliche Prüfung richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und beginnt mit der Ermittlung und Bewertung des Inhalts der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. • Faktische Einfluss- oder Leitungspositionen („Kopf und Seele“) und familiäre Bindungen rechtfertigen ohne eine gesellschaftsrechtlich begründete Rechtsmacht (z. B. Gesellschafteranteile) nicht allein die Annahme von Selbstständigkeit. • Für das Versicherungs- und Beitragsrecht ist die sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung der Leistungs- und Unfallversicherungssenate nicht zu übernehmen; auf die dem Beteiligten rechtlich zustehende Macht ist abzustellen.
Entscheidungsgründe
Fremdgeschäftsführer einer GmbH als versicherungspflichtiger Beschäftigter nach § 7 Abs.1 SGB IV • Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich als Beschäftigter i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzusehen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen typische Arbeitsvertragsmerkmale aufweisen. • Die maßgebliche Prüfung richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und beginnt mit der Ermittlung und Bewertung des Inhalts der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. • Faktische Einfluss- oder Leitungspositionen („Kopf und Seele“) und familiäre Bindungen rechtfertigen ohne eine gesellschaftsrechtlich begründete Rechtsmacht (z. B. Gesellschafteranteile) nicht allein die Annahme von Selbstständigkeit. • Für das Versicherungs- und Beitragsrecht ist die sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung der Leistungs- und Unfallversicherungssenate nicht zu übernehmen; auf die dem Beteiligten rechtlich zustehende Macht ist abzustellen. Die Klägerin (GmbH) und die Beklagte streiten über Nachforderungen von Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 2.5.2002 bis 13.10.2003 wegen der Tätigkeit des Beigeladenen als Fremdgeschäftsführer. Der Beigeladene war zuvor Einzelunternehmer und setzte das Unternehmen nach Trennung des Ehemanns durch Gründung der GmbH mit seiner Lebensgefährtin als Alleingesellschafterin fort. Er war als Geschäftsführer ohne Gesellschafterbeteiligung bestellt, bezog ein monatliches Entgelt zuzüglich gewinnabhängiger Tantiemen, hatte Urlaubs- und Entgeltregelungen und keine schriftlichen Verträge im Prüfzeitraum. Die Beklagte forderte Beiträge in Höhe von 4.295,50 Euro; die Sozialgerichte sahen teils Selbstständigkeit, wogegen die Beklagte Revision einlegte. Das Bundessozialgericht prüfte, ob der Beigeladene als Beschäftigter der Krankenversicherungspflicht unterlag oder selbstständig tätig war. • Rechtsmaßstab: Für die Abgrenzung ist § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV anzuwenden; maßgeblich sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen fremden Betrieb und das Gesamtbild der Tätigkeit. • Ermittlung des Vertragsinhalts: Zunächst sind die tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen festzustellen; schriftliche, mündliche oder konkludente Abreden sind auf ihren wirklichen Gehalt und Ernsthaftigkeit zu prüfen, ggf. Scheingeschäfte auszuschließen. • Feststellungen zum konkreten Fall: Im Prüfzeitraum lagen keine schriftlichen Geschäftsführerverträge vor; die getroffenen Vereinbarungen enthielten jedoch typische arbeitsvertragliche Elemente (monatliches Entgelt, Tantiemen, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelungen). Die Vereinbarungen waren nicht nur zum Schein getroffen. • Gewichtung der Merkmale: Diese vertraglichen Elemente überwiegen gegenüber arbeitnehmeruntypischen Freiheiten (Gestaltung von Dienstzeit und Urlaub). Es fehlt an einem wesentlichen Unternehmerrisiko und an gesellschaftsrechtlicher Rechtsmacht des Geschäftsführers (keine Gesellschafteranteile). • Bedeutung faktischer Leitungsbefugnisse: Weitreichende tatsächliche Befugnisse oder die Stellung als „Kopf und Seele“ rechtfertigen ohne rechtlich fundierte Einflussmacht (z. B. Stimmrechte, Sperrminorität) nicht die Annahme von Selbstständigkeit. • Bereichsspezifische Abgrenzung: Die für Leistungs- und Unfallversicherung entwickelte "Kopf und Seele"-Rechtsprechung findet im Versicherungs- und Beitragsrecht keine Anwendung; für dieses ist auf die dem Beteiligten rechtlich zustehende Macht abzustellen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeiten und wegen des überwiegenden Gewichts arbeitsvertraglicher Vereinbarungen war der Beigeladene als Beschäftigter anzusehen; die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist rechtmäßig. Die Revision der Beklagten war begründet; die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beigeladene war im streitigen Zeitraum beschäftigter Geschäftsführer der GmbH und damit krankenversicherungspflichtig nach § 7 Abs. 1 SGB IV, weil die vertraglichen Vereinbarungen typisches Arbeitnehmerentgelt, Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelungen enthielten und kein wesentliches Unternehmerrisiko oder gesellschaftsrechtliche Einflussmacht vorlag. Faktische Leitungsbefugnisse oder die Stellung als "Kopf und Seele" allein reichen nicht aus, Selbstständigkeit anzunehmen. Die von der Beklagten festgesetzten Nachforderungen in Höhe von 4.295,50 Euro sind somit rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit den im Urteil genannten Ausnahmen.