Beschluss
B 9 V 13/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Rüge verfahrensrechtlicher Mängel nicht substantiiert dargelegt wird.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
• Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht muss ein konkret formulierter, prozessordnungsgemäßer Beweisantrag benannt werden; bloße vage Zeit‑ und Tatraumangaben genügen nicht (§ 160a Abs.2 S.3 SGG, § 103 SGG).
• Die Verwertung beigezogener zeugenschaftlicher Aussagen aus Ermittlungsakten ist nicht generell ausgeschlossen; die Beschwerde muss substantiiert darlegen, dass das Berufungsurteil hierauf beruhte.
• Die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn ein erheblicher Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht und die Vertretung nicht ausreichend dargelegt ist (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 227 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung von Verfahrensrügen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Rüge verfahrensrechtlicher Mängel nicht substantiiert dargelegt wird. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht muss ein konkret formulierter, prozessordnungsgemäßer Beweisantrag benannt werden; bloße vage Zeit‑ und Tatraumangaben genügen nicht (§ 160a Abs.2 S.3 SGG, § 103 SGG). • Die Verwertung beigezogener zeugenschaftlicher Aussagen aus Ermittlungsakten ist nicht generell ausgeschlossen; die Beschwerde muss substantiiert darlegen, dass das Berufungsurteil hierauf beruhte. • Die Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn ein erheblicher Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht und die Vertretung nicht ausreichend dargelegt ist (§ 202 S.1 SGG i.V.m. § 227 ZPO). Die Klägerin, 1978 geboren und serbisch‑montenegrinische Staatsangehörige, beantragte 2005 Entschädigungsleistungen nach dem OEG i.V.m. BVG und machte geltend, sie sei 1996 durch Gewalteinwirkung erblindet. Der Beklagte lehnte den Antrag 2008 ab; Ermittlungsakten und ärztliche Unterlagen ergaben Hinweise auf eine angeborene Augenerkrankung. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht verneinten in Folgeansprüchen den Entschädigungsanspruch, weil der Vollbeweis eines tätlichen Angriffs nicht geführt sei und der Vortrag der Klägerin teilweise widersprüchlich war. Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe; sie rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht. Das LSG hatte u.a. zahlreiche Ermittlungsergebnisse und ein augenärztliches Gutachten berücksichtigt und Beweisanträge der Klägerin als zu unbestimmt bewertet. • PKH war zu versagen: Die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Rügen sind unzureichend substantiiert (§ 73a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Substantiierungserfordernis bei Verfahrensrügen: Wer rügt, das Berufungsurteil beruhe auf Verfahrensmängeln, muss die den Mangel begründenden Tatsachen konkret darlegen und prozessordnungsgemäße Beweisanträge präzise bezeichnen (§ 160a Abs.2 S.3, § 160 Abs.2 Nr.3 Halbs.2 SGG, § 103 SGG). • Vager Beweisantrag unzulässig: Der beim LSG gestellte Antrag, einen früheren Hausmeister als Zeugen zu vernehmen, war zu ungenau (nur Zeitrahmen 1995/1996, keine genaue Tatbeschreibung, kein konkret umrissenes erwartetes Ergebnis) und erfüllte nicht die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. • Urkunden‑/Aktenzeugen: Die Verwertung von Zeugenaussagen aus beigezogenen staatsanwaltlichen Akten ist grundsätzlich zulässig; Ausnahmen setzen substantiierte Angriffe auf inhaltliche Richtigkeit oder Glaubwürdigkeitsaspekte voraus, die hier nicht ausreichend dargelegt sind. • Beweisantrag zum humangenetischen Befund unzureichend: Es fehlt an Angabe des vorgesehenen Beweismittels und an einer Prognose des zu erwartenden Ergebnisses sowie an der Darlegung der Entscheidungsrelevanz. • Parteivernehmung und persönliche Anhörung: Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Parteivernehmung nicht als Beweismittel vorgesehen; ein Antrag auf persönliche Anhörung war nicht als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag darstellbar. Selbst bei subsidiärer Rüge hätte die Klägerin konkret darlegen müssen, warum eine persönliche Anhörung Widersprüche ausräumen könnte. • Rechtliches Gehör und Terminverlegung: Die Klägerin hat die kurzfristig gestellte Bitte um Terminverlegung wegen Krankheit nicht ausreichend glaubhaft gemacht (kein rechtzeitiges ärztliches Attest). Sie hat nicht hinreichend dargetan, warum ihre persönliche Anwesenheit für die Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingend erforderlich war, da sie vertreten war und sich zuvor mehrfach geäußert hatte. • Beschwerdeführung insgesamt unzulässig: Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs.2 S.3 SGG; daher ist sie ohne weitere Begründung zu verwerfen und die Kostenentscheidung auf § 193 Abs.1 SGG gestützt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt wurden und die erforderlichen, prozessordnungsgemäßen Beweisanträge fehlten. Soweit die Klägerin Einwände gegen die Verwertung von Zeugenaussagen und gegen eine unterbliebene persönliche Anhörung geltend macht, hat sie nicht hinreichend aufgezeigt, dass diese rügen für das Berufungsurteil entscheidend waren. Die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten gegeneinander. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen; die Beschwerde begründet keinen zulässigen Prüfungsgrund für die Zulassung der Revision.