Beschluss
13 A 10956/22.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0727.13A10956.22.OVG.00
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Leitsätze
1. Rügt ein anwaltlich vertretener Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung hier aus gesundheitlichen Gründen nicht entsprochen hat, muss er notwendigerweise im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch darlegen, weshalb gerade seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre.(Rn.9)
2. Dies gilt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung ausdrücklich nicht auf solche Feststellungen stützte, in deren Zusammenhang der klägerische Vortrag als unglaubhaft oder der Kläger selbst als unglaubwürdig angesehen wurde (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 24. März 2023 6 A 930/21.A , juris).(Rn.10)
3. Diese Darlegungsanforderungen stehen nicht im Widerspruch zu dem im Zusammenhang mit einer (allgemeinen) Gehörsverletzung entwickelten Grundsatz, wonach der Beteiligte, wenn und soweit die gerügte Gehörsverletzung die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, nicht darlegen muss, was er bei einer seiner Auffassung nach ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.(Rn.11)
4. Denn die Prozessordnung versteht den Beteiligten i.S.d. § 63 Nr. 1 VwGO nicht als Individuum, sondern als prozessrechtliche Entität, sodass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zur Wahrung des Gehörsanspruchs ausreicht.(Rn.11)
5. Ob die gerügte Gehörsverletzung in der Konstellation, in der lediglich der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer der mündlichen Verhandlung verhinderungsbedingt fernbleibt, während der Prozessbevollmächtigte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat oder zumindest mangels rechtlich erheblicher Hinderungsgründe hätte teilnehmen können, überhaupt die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, hängt infolgedessen also von der Vorfrage ab, ob eine persönliche Anwesenheit des Rechtsmittelführers in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Gehörsanspruchs überhaupt notwendig gewesen wäre.(Rn.12)
6. Diese, vorab zu betrachtende Notwendigkeit, die erst bejahendenfalls eine auf die Abwesenheit des Rechtsmittelführers persönlich gestützte und sodann die gesamte mündliche Verhandlung betreffende Gehörsrüge tragen könnte, bedarf dementsprechend einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genügenden Darlegung.(Rn.12)
7. Ein ureigenes prozessuale Recht auf eine persönliche Teilnahme des Beteiligten an der Terminsstunde existiert im Verwaltungsprozess nicht im Sinne einer Pflicht des Gerichts, zur Wahrung der Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG in jedem Fall nur bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu verhandeln.(Rn.12)
8. Jedenfalls bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten unterfällt es dann nicht mehr dem Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte im Termin durch seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend vortragen kann oder bei dessen Anwesenheit vortragen könnte.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. September 2022 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rügt ein anwaltlich vertretener Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung hier aus gesundheitlichen Gründen nicht entsprochen hat, muss er notwendigerweise im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch darlegen, weshalb gerade seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre.(Rn.9) 2. Dies gilt insbesondere in denjenigen Fällen, in denen das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung ausdrücklich nicht auf solche Feststellungen stützte, in deren Zusammenhang der klägerische Vortrag als unglaubhaft oder der Kläger selbst als unglaubwürdig angesehen wurde (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 24. März 2023 6 A 930/21.A , juris).(Rn.10) 3. Diese Darlegungsanforderungen stehen nicht im Widerspruch zu dem im Zusammenhang mit einer (allgemeinen) Gehörsverletzung entwickelten Grundsatz, wonach der Beteiligte, wenn und soweit die gerügte Gehörsverletzung die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, nicht darlegen muss, was er bei einer seiner Auffassung nach ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.(Rn.11) 4. Denn die Prozessordnung versteht den Beteiligten i.S.d. § 63 Nr. 1 VwGO nicht als Individuum, sondern als prozessrechtliche Entität, sodass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zur Wahrung des Gehörsanspruchs ausreicht.(Rn.11) 5. Ob die gerügte Gehörsverletzung in der Konstellation, in der lediglich der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer der mündlichen Verhandlung verhinderungsbedingt fernbleibt, während der Prozessbevollmächtigte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat oder zumindest mangels rechtlich erheblicher Hinderungsgründe hätte teilnehmen können, überhaupt die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, hängt infolgedessen also von der Vorfrage ab, ob eine persönliche Anwesenheit des Rechtsmittelführers in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Gehörsanspruchs überhaupt notwendig gewesen wäre.(Rn.12) 6. Diese, vorab zu betrachtende Notwendigkeit, die erst bejahendenfalls eine auf die Abwesenheit des Rechtsmittelführers persönlich gestützte und sodann die gesamte mündliche Verhandlung betreffende Gehörsrüge tragen könnte, bedarf dementsprechend einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genügenden Darlegung.(Rn.12) 7. Ein ureigenes prozessuale Recht auf eine persönliche Teilnahme des Beteiligten an der Terminsstunde existiert im Verwaltungsprozess nicht im Sinne einer Pflicht des Gerichts, zur Wahrung der Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG in jedem Fall nur bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu verhandeln.(Rn.12) 8. Jedenfalls bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten unterfällt es dann nicht mehr dem Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte im Termin durch seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend vortragen kann oder bei dessen Anwesenheit vortragen könnte.(Rn.12) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 5. September 2022 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund, wonach das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einem schweren Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – i.V.m. § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe, nicht vorliegt bzw. nicht entsprechend den Anforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gerügt worden ist. 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung internationalen bzw. nationalen subsidiären Schutzes, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es in dem für den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgeblichen Umfang aus, dass die Kläger – wie es bereits die Beklagte zutreffend festgestellt habe – keine eigenen Fluchtgründe, insbesondere keine individuelle Verfolgung, vorgetragen hätten. Überdies sei die Klägerin zu 1.) in der Türkei auch selbst nicht politisch aktiv gewesen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ein streitgegenstandsrelevantes Interesse an ihr besäßen. Die bloße Verbindung zu ihrem politisch aktiven Ehemann bzw. Vater rechtfertige ebenfalls keine bejahende Rückkehrgefährdungsprognose, weil die türkischen Behörden nach der ausgewerteten Erkenntnismittellage nicht vom Instrument der sogenannten Sippenhaft Gebrauch machten. Überdies sei es bereits zweifelhaft, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei überhaupt mit ihrem Ehemann, den sie nicht offiziell, sondern nur religiös geheiratet habe und dessen Nachnamen sie daher nicht trage, in Verbindung gebracht würde. Unter anderem, weil die Klägerin zu 1.) diese Fluchtgründe bereits gegenüber der Beklagten umfänglich und abschließend geäußert habe, sei es auch nicht angezeigt gewesen, ihrem am Samstag, 3. September 2022 bei Gericht eingegangenen Verlegungsantrag aus gesundheitlichen Gründen zu entsprechen. Das bloße Anwesenheitsinteresse werde durch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht geschützt, weshalb in diesen Fällen auch kein Anspruch auf eine Terminsverlegung bestehe. Überdies hätten die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung auch deshalb nicht vorgelegen, weil die zusammen mit dem Verlegungsantrag vom 3. September 2022 zur Akte gereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine hinreichend detaillierten Angaben zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der Klägerin zu 1.) enthalten habe, wie sie die Rechtsprechung in den Fällen eines erst kurzfristig vor der Terminsstunde gestellten Verlegungsantrags voraussetze. Die weiteren Erläuterungen der Klägerbevollmächtigten zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 1.), die erst am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden seien, hätten schließlich ebenfalls nicht zur hinreichenden Darlegung eines erheblichen Verlegungsgrundes geführt. 2. Die Berufung ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem gerügten schweren Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beruhen würde. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Verfahrensgestaltung des Verwaltungsgerichts die Kläger in deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hätte. a. Die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und § 108 Abs. 2 VwGO, wenn die Terminverlegung aus erheblichen Gründen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – geboten war. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 8.13 –, juris Rn. 13 und vom 28. April 2008 – 4 B 47.07 –, juris Rn. 22, jeweils m.w.N.). Liegt ein solch erheblicher Grund vor, reduziert sich angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das durch § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumte Ermessen regelmäßig zu einer entsprechenden Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dem verhinderten Beteiligten obliegt es aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht indes, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, vor oder am Sitzungstag (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 – 5 PKH 13.17 D –, juris Rn. 10) schlüssig und substantiiert darzulegen, sodass das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2004 – 1 B 203.03 –, juris Rn. 4; vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01 –, juris Rn. 5 und vom 20.Juni 2000 – 5 B 27.00 –, juris Rn. 10). Zwar dürfen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs hieran keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, jedoch können bei kurzfristigen Erkrankungen, jedenfalls bei anwaltlicher Vertretung (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12. Mai 2017 – B 8 SO 69/16 B –, juris Rn. 10), gegebenenfalls strenge bzw. strengere Anforderungen gestellt werden, wie etwa die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt entsprechender Glaubhaftmachung, dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. zur st.Rspr.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 2 B 38.21 –, juris Rn. 30 sowie BFH, Beschlüsse vom 10. April 2007 – XI B 58/06 –, juris Rn. 11; vom 10. März 2005 – IX B 171/03 –, juris Rn. 4 und vom 21. Januar 2004 – V B 25, 26/03 –, juris Rn. 26 sowie BSG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – B 4 AS 459/13 B –, juris Rn. 5 und vom 13. August 2015 – B 9 V 13/15 B –, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). b. Nach diesen Maßgaben wird mit der erhobenen Verfahrensrüge nicht hinreichend dargetan, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, an der Terminsstunde festzuhalten, Inhalt und Reichweite des so konkretisierten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verkannt hätte: aa. Soweit die Antragsschrift zunächst ausführt, das Verwaltungsgericht habe – der Sache nach – die Anforderungen an eine schlüssige und substantiierte Darlegung der Hinderungsgründe überspannt und zudem „offensichtlich die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 1. September 2022 wortwörtlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit“ übersehen, dringt sie damit nicht durch. Denn das Attest vom 1. September 2022 beinhaltete lediglich die Diagnosen „N39.0 G“ (Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet, gesicherte Diagnose, Anm. des Senats) und „N70.9 G“ (Salpingitis [Entzündung von Eierstock und Eileiter] sowie Oophoritis [Eierstockentzündung], nicht näher bezeichnet, gesicherte Diagnose, Anm. des Senats) nebst der Ergänzung „für längere Strecke reiseunfähig, verhandlungsunfähig“ (vgl. Bl. 66 d.A.). Auf dieser knappen Tatsachengrundlage war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, eine eigene, kurzfristige Beurteilung der Reise- und/oder Verhandlungsfähigkeit der Klägerin zu 1.) vorzunehmen. Speziell die bloße und ohne weitere Begründung oder spezifische Rückführung auf Art und Schwere der diagnostizierten Erkrankungen getroffene Aussage, wonach die Klägerin zu 1.) reise- bzw. verhandlungsunfähig sei, nahm diese, allein dem Verwaltungsgericht zustehende Würdigung vorweg und konnte schon deshalb keine hinreichende Informationsgrundlage für das Verwaltungsgericht darstellen. Notwendig wären jeweils möglichst genaue – textliche – Schilderungen zur Schwere der nach ICD-10 bezeichneten Erkrankungen und zur genauen (Schmerz-)Symptomatik gewesen, mithin also dezidiert zur Frage, ob die Klägerin zu 1.) zumutbar an- bzw. abreisen und der mündlichen Verhandlung auch inhaltlich folgen konnte. Hierauf wurde die Klägerseite mit gerichtlicher Verfügung vom 5. September 2022, mit dem der gestellte Verlegungsantrag abgelehnt wurde, auch ausdrücklich hingewiesen. Soweit die Klägerbevollmächtigte daraufhin mit Schreiben vom 5. September 2022 den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1.) selbst weiter beschrieb, handelte es sich dabei bereits nicht um ein ärztliches Attest. Überdies ließ sich auch diesen knappen Ausführungen keine belastbare Aussage zur tatsächlichen Reise- und Verhandlungsfähigkeit der Klägerin zu 1.) entnehmen. bb. Ungeachtet dessen legt die Antragsschrift auch nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dar, weshalb die persönliche Anwesenheit der Klägerin zu 1.) in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs überhaupt notwendig gewesen wäre (vgl. hierzu instruktiv: OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 6 A 930/21.A –, juris Rn. 8 ff. m.w.N.). Hierzu hätte indessen eine besondere Veranlassung bestanden, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf solche Feststellungen stützte, in deren Zusammenhang der klägerische Vortrag als unglaubhaft oder die Klägerin zu 1.) selbst als unglaubwürdig angesehen wurden. Im Gegenteil wurde der klägerische Vortrag, wie er sich zum Stand der mündlichen Verhandlung darstellte, der Entscheidung ausdrücklich und vollständig als wahr zugrunde gelegt (vgl. UA S. 6 ff., sowie ergänzend: OVG NRW, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen stehen im Übrigen auch nicht im Widerspruch zu dem im Zusammenhang mit einer (allgemeinen) Gehörsverletzung entwickelten Grundsatz, wonach der Beteiligte, wenn und soweit die gerügte Gehörsverletzung die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, nicht darlegen muss, was er bei einer – seiner Auffassung nach – ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 2, und vom 24. Januar 1996 - 1 B 149.95 -, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127.83 -, juris, Rn. 9). Dies entbindet den bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer nämlich nicht davon, darzulegen, weshalb gerade auch seine persönliche Anwesenheit in der Terminsstunde zur Wahrung des aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Prozessgrundrechts notwendig gewesen wäre. Denn die Prozessordnung begreift „den Beteiligten“ gemäß § 63 (Nr. 1) VwGO u.a. in diesen Fällen nicht als Individuum, sondern vielmehr als prozessrechtliche Entität. Deshalb ist es zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs regelmäßig auch hinreichend, wenn sich (bloß) der Prozessbevollmächtigte zur Sache einlassen konnte (vgl. hierzu jüngst: OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 6 A 930/21.A –, juris Rn. 8 m.w.N. zur st. Rspr. sowie ergänzend auch unten cc.). Ob die gerügte Gehörsverletzung in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer der mündlichen Verhandlung verhinderungsbedingt fernbleibt, während der Prozessbevollmächtigte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat oder zumindest mangels rechtlich erheblicher Hinderungsgründe hätte teilnehmen können, überhaupt die gesamte mündliche Verhandlung betrifft, hängt infolgedessen also von der Vorfrage ab, ob eine persönliche Anwesenheit des Rechtsmittelführers in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des Gehörsanspruchs überhaupt notwendig gewesen wäre. Diese, vorab zu betrachtende Notwendigkeit, die erst bejahendenfalls eine auf die Abwesenheit des Rechtsmittelführers persönlich gestützte und sodann die gesamte mündliche Verhandlung betreffende Gehörsrüge tragen könnte, bedarf dementsprechend einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Darlegung. Das von der Antragsschrift angenommene „ureigene prozessuale Recht“ auf eine persönliche Teilnahme des Beteiligten an der Terminsstunde (vgl. S. 5 f. d. Antragsschrift) existiert mithin im Verwaltungsprozess nicht im Sinne einer Pflicht des Gerichts, zur Wahrung der Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG in jedem Fall nur bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu verhandeln. Jedenfalls bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten unterfällt es dann nicht mehr dem Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte im Termin durch seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend vortragen kann – oder bei dessen Anwesenheit vortragen könnte. cc. Im Zusammenhang hiermit wird mit der Antragsschrift schließlich auch nicht maßstäblich dargetan, weshalb der als verletzt gerügte Gehörsanspruch nicht durch die Anwesenheit lediglich der Prozessbevollmächtigten habe gewahrt werden können. Denn notwendige Bedingung einer erfolgreichen Gehörsrüge ist auch stets der erfolglos gebliebene Versuch, sich noch vor der Entscheidung Gehör zu verschaffen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 534, § 295 Abs. 1 Variante 1 ZPO). Hierzu muss der Beteiligte alle verfahrensrechtlich eröffneten zumutbaren Möglichkeiten ergreifen. Dies gilt auch bei Verletzung von Vorschriften, deren Hauptzweck darin besteht, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl. etwa Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll [Hrsg.], VwGO, 8. Aufl. 2021, § 138 Rn. 49 m.w.N.). Ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann sich später also nicht mehr darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 4). Hier wird indessen weder mit der Antragsschrift vorgetragen noch wäre es sonst ersichtlich, weshalb die Klägerseite als solche im Sinne des § 63 Nr. 1 VwGO (siehe oben bb.) – und damit speziell die Prozessbevollmächtigte der Kläger – daran gehindert gewesen wäre, an der Terminsstunde teilzunehmen und dort – ggf. nach einer vorherigen Absprache mit der Klägerin zu 1.) – weiter vorzutragen. 3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.