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Beschluss

B 9 V 26/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden (§ 160a Abs.2 SGG). • Ein Befangenheitsgesuch darf als erledigt bzw. unzulässig gewertet werden, wenn der Beteiligte sich ohne substantiiertes Eingehen auf den Ablehnungsgrund in die Hauptverhandlung eingelassen hat oder das Gesuch offensichtlich missbräuchlich oder ungeeignet ist (§ 60 SGG i.V.m. §§ 43,44 ZPO). • Ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG setzt darzulegende, konkrete Tatsachen voraus; bloße Vorwürfe mangelhafter Sachaufklärung genügen nicht, insbesondere wenn keine nachvollziehbaren Beweisanträge vorgetragen wurden (§ 103 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden (§ 160a Abs.2 SGG). • Ein Befangenheitsgesuch darf als erledigt bzw. unzulässig gewertet werden, wenn der Beteiligte sich ohne substantiiertes Eingehen auf den Ablehnungsgrund in die Hauptverhandlung eingelassen hat oder das Gesuch offensichtlich missbräuchlich oder ungeeignet ist (§ 60 SGG i.V.m. §§ 43,44 ZPO). • Ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG setzt darzulegende, konkrete Tatsachen voraus; bloße Vorwürfe mangelhafter Sachaufklärung genügen nicht, insbesondere wenn keine nachvollziehbaren Beweisanträge vorgetragen wurden (§ 103 SGG). Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen Verletzungen aus einem tätlichen Angriff im August 2007. Die zuständige Behörde lehnte die Beschädigtenversorgung ab mit der Begründung, der schädigende Vorgang sei nicht erwiesen. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage beziehungsweise Berufung mit der Begründung ab, die anspruchsbegründenden Tatsachen und ein Zusammenhang zur behaupteten Trigeminusneuralgie seien nicht ausreichend nachgewiesen. Vor der mündlichen Verhandlung am 16.4.2014 stellte der Kläger Befangenheitsanträge gegen sämtliche Berufsrichter des Senats, die das LSG teilweise als missbräuchlich oder unzulässig einstuft; dennoch fand die Verhandlung statt und das LSG entschied. Der Kläger brachte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht mit Vorbringen zu vermeintlichen Verfahrensfehlern, Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung. • Zulässigkeitsanforderungen: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die behaupteten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt; gesetzliche Grundlage ist § 160a Abs.2 SGG. • Befangenheitsgesuch: Ein Ablehnungsrecht kann nach § 60 SGG i.V.m. § 43 ZPO erlöschen, wenn sich der Beteiligte ohne Darlegung der Ablehnungsgründe in die Verhandlung einlässt; daneben können offensichtlich missbräuchliche oder völlig ungeeignete Gesuche vereinfacht behandelt werden. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass sein Gesuch berechtigte Besorgnisse der Befangenheit begründet. • Amtsermittlungspflicht und Beweisanträge: Rügen wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) setzen darzulegende, konkret bezeichnete Beweisanträge voraus, die das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung unbeachtet ließ. Solche nachprüfbaren Beweisanträge hat der Kläger nicht vorgetragen; er hat auch in der letzten Verhandlung keine Beweisanträge aufrechterhalten. • Beweiswürdigung: Angriffe auf die inhaltliche Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). Der Kläger kritisiert die Würdigung, ohne die erforderlichen prozessordnungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. • Divergenz und grundsätzliche Bedeutung: Die Beschwerde nennt diese Zulassungsgründe nicht ausreichend konkret und substantiiert; damit entfällt ihre Eignung zur Zulassung der Revision. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 193 Abs.1 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an die Substantiierung von Zulassungsgründen nicht erfüllt hat; insbesondere sind weder konkrete, nachvollziehbare Tatsachen zum behaupteten Verfahrensmangel noch konkrete Beweisanträge benannt worden, die eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder eine Besorgnis der Befangenheit stützen könnten. Die Rügen gegen die Beweiswürdigung sind mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar. Mangels hinreichender Darlegung von Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung besteht ebenso kein Zulassungsgrund. Die Parteien haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.