OffeneUrteileSuche
Urteil

L 12 AS 463/24

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0226.L12AS463.24.00
20Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit ab Oktober 2017. Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet. Sie sind die Eltern der am 00.00.0000 und am 00.00.0000 geborenen Klägerinnen zu 3) und zu 4). Zuletzt bewilligte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom 20.09.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.07.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 30.09.2017. In der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.10.2018 bezog nach den Bescheiden vom 27.09.2017, 19.03.2018 und 17.09.20218 lediglich der Kläger zu 1) Leistungen von dem Beklagten. Die in dieser Zeit gestellten Weiterbewilligungsanträge der Klägerinnen zu 2) bis 4) lehnte der Beklagte mit den genannten Bescheiden ab. Er erklärte, dass die Klägerinnen zu 2) bis 4) ihren Lebensmittelpunkt nach Marokko verlegt hätten. Die Kläger wurden zum 01.10.2018 von Amts wegen von ihrer bisherigen Anschrift in Q.A. abgemeldet, weil sie sich nicht mehr dort aufhielten. Am 15.10.2018 hätte ihre Wohnung aufgrund von Mietrückständen geräumt werden sollen. Einen neuen Weiterbewilligungsantrag stellten sie nicht. Am 01.10.2023 haben die Kläger Klage „gegen die in der Bundesrepublik Deutschland (SPDB90GFDP), dem Land NRW (CDUB90G) und der Stadtverwaltung Essen versteckenden Eurochristen (CDU)“ vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben. Als Wohnanschrift gaben die Kläger die K.-straße in Essen an. Postalisch seien sie über A. D., U.-straße, N01 Q. zu erreichen. Das Klagebegehren umfasst die Gewährung der Regelbedarfe, Kosten der Unterkunft und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe für den Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2023. In der Zeit zwischen dem 01.10.2017 und dem 31.12.2023 habe der Beklagte existenzsichernde Leistungen nicht ausgezahlt, um ihre Lebensgrundlage im Bundesgebiet zu vernichten und sie dadurch zu vertreiben. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, ihnen Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes für Oktober 2017 bis Dezember 2023 eischließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bewilligen und auszuzahlen, die Schulkosten für die Schuljahre 2017/2018 bis 2023/2024 zu bewilligen und auszuzahlen, die persönlichen Vorsprachen der Klägerin zu 2) zwecks Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung zu protokollieren und die darüber gefertigte Niederschrift in die Leistungsakte einzuführen sowie festzustellen, dass die im Jobcenter Essen, im SG und im Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) als Amtsträger installierten und im Auftrag und mit Billigung der in Deutschland herrschenden eurochristlichen Terrororganisation CDU, CSU, SPD, FDP und B90G handelnden Eurochristen die SGB II Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes der rechtmittelführenden Familie H.- von Unruh in dem Zeitraum ab Oktober 2017 in der Absicht entzogen haben, deren Lebensgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten und sie dadurch aus dieser zu vertreiben, festzustellen, dass die sich im SG und im LSG NRW als Richter versteckenden Personen keine Richter im Sinne der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des Grundgesetzes (GG), sondern Mitglieder bzw. Anhänger der in Deutschland herrschenden eurochristlichen Terrororganisationen CDU, CSU, SPD, FDP und B90G sind, deren Aufgabe darin bestand und weiter besteht, die konventions- und verfassungsmäßige Rechtsprechung in den Verfahren der rechtmittelführenden Familie H.-von Unruh gegen den Missbrauch der SGB II Leistungen als Vernichtungs- und Vertreibungswaffe gegen die Mitglieder der Gruppe der in Deutschland lebenden Muslime zu verhindern und festzustellen, dass die Entscheidungen, womit die sich im SG und im LSG NRW als Richter versteckenden und im Auftrag und mit Billigung der in Deutschland herrschenden eurochristlichen Terrororganisationen CDU, CSU, SPD, FDP und B90G handelnde Eurochristen die von der rechtmittelführenden Familie H.-von Unruh in der Zeit ab Oktober 2017 erhobenen Rechtmittel vereitelt haben, rechtswidrig sind und diese in ihren Rechten aus rassistischen, religiösen und politischen Gründen verletzt sind. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Mit Verfügung vom 06.12.2023 hat das SG die Kläger darauf hingewiesen, dass sie keine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hätten. Das LSG NRW habe die Kläger in den Verfahren L 19 AS 980/19, L 19 AS 877/19, L 19 AS 875/19 und L 19 AS 911/19 darüber informiert, dass eine c/o-Anschrift nicht genüge. Die Kläger hätten dafür Sorge zu tragen, dass sie durch Angabe des tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar seien. Ihnen werde daher die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31.12.2023 ihre ladungsfähigen Anschriften unter Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung, eines Mietvertrages, einer Verbrauchsabrechnung für Strom oder weitere Unterlagen, die den tatsächlichen Aufenthalt belegen würden, zu benennen. Mit Gerichtsbescheid vom 21.03.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Ablehnungsgesuche der Kläger würden einer Entscheidung nicht entgegenstehen, da sie unzulässig seien. Die Klage sei mangels Mitteilung einer ordnungsgemäßen ladungsfähigen Anschrift unzulässig. Die Kläger hätten lediglich angegeben, postalisch über die Anschrift „A. D., U.-straße, N01 Q.“ erreichbar zu sein. Die Angabe einer c/o-Anschrift genüge nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Anbringung eines Rechtsschutzbegehrens. Die Kläger seien offensichtlich unter der genannten c/o-Anschrift nicht gemeldet und wohnhaft. Die Notwendigkeit, eine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, sei den Klägern durch eine Vielzahl an gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen bekannt. Sie hätten trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung auch im vorliegenden Verfahren innerhalb der gesetzten Frist keine ordnungsgemäße ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Gründe, nach denen ausnahmsweise auf die Mitteilung hätte verzichtet werden können, hätten sie auch nicht mitgeteilt. Weiterhin fehle es an einem notwendigen Vorverfahren nach der Regelung des § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Zulässigkeit der Klage stehe weiter die Rechtskraft vorheriger Entscheidungen des SG und des LSG NRW entgegen, welche für den Zeitraum ab Oktober 2017 zahlreich ergangen seien. Weiter würde es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die monatlich stereotyp erhobenen Klagen offenbar nicht zur ernsthaften Durchsetzung eigener Leistungsansprüche dienten. Eine sinnvolle Prozessführung liege nicht vor. Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 23.03.2024 an die von ihnen angegebene Anschrift U.-straße in Q. zugestellt worden. Am 30.03.2024 haben sie Rechtsmittel eingelegt und weiterhin angegeben, über A. D., U.-straße, N01 Q. postalisch erreichbar zu sein. Sie verfolgen ihr Begehren weiter. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG vom 07.11.2023 aufzuheben und ihren Anträgen aus der Klageschrift zu entsprechen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Eine am 26.09.2024 durchgeführte Abfrage im Meldeportal Behörden hat ergeben, dass die Kläger von der von ihnen angegebenen Anschrift in Q.A. am 01.10.2018 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sind. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23.05.2024 zu einer Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin angehört und mit Beschluss vom 19.12.2024 die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (übersandt im Verfahren L 12 AS 1002/24 B ER) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Über die Berufung der Kläger kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG) bedürfen. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Beteiligten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Denn sie sind auf diese Möglichkeit in der Ladung vorab hingewiesen worden, § 126 SGG. Die Entscheidung kann unter Mitwirkung der von den Klägern abgelehnten Berichterstatterin ergehen. Der in der Berufungsschrift gestellte Befangenheitsantrag, welcher von den Klägern regelmäßig – zuletzt unter anderem mit Schreiben vom 23.02.2025 – wiederholt und erweitert wird und sich gegen verschiedene Angehörige des LSG NRW richtet, hindert den Senat nicht daran, unter Mitwirkung abgelehnter Richter zu entscheiden, weil das Gesuch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist. In solchen Fällen ist ein gesonderter Beschluss über das Gesuch nicht erforderlich (LSG Hessen Urteil vom 27.04.2022 – L 4 SO 180/19 – juris Rn. 35; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.03.2022 – L 4 KA 18/20 – juris Rn. 13; Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 14. Auflage 2023, § 60 Rn. 10e). Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Begründung zur Rechtfertigung völlig ungeeignet ist, weil keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden bzw. nur Tatsachen, die die Befangenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen können und das Ablehnungsgesuch damit für sachfremde Zwecke – Verhinderung einer gerichtlichen Entscheidung – eingesetzt werden soll. Im Rahmen der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da das Gericht andernfalls tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung eintritt (BVerfG Beschluss vom 02.06.2005 – 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 – juris Rn. 57). Durch die grundsätzliche Zuweisung der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch an einen anderen Spruchkörper bzw. den Spruchkörper in anderer Besetzung soll verhindert werden, dass ein Richter in eigener Sache über eigenes Verhalten entscheidet (BVerfG Beschluss vom 20.07.2007 – 1 BvR 2228/06 – juris Rn. 27). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist daher nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BVerfG Beschluss vom 27.04.2007 – 2 BvR 1674/06 – juris Rn. 54; BSG Beschluss vom 31.08.2015 – B 9 V 26/15 B – juris Rn. 16; Beschluss vom 02.07.2019 – B 2 U 19/19 B – juris Rn. 7). Die Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über den sie betreffenden Befangenheitsantrag sind – im Falle einer Rechtsmissbräuchlichkeit – verfassungsrechtlich auch im Lichte des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zulässig (vgl. BVerfG Beschluss vom 15.06.2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 14 ff.; BSG Beschluss vom 17.12.2009 – B 3 KR 32/09 B – juris Rn. 10). Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne. Die Begründung des Ablehnungsantrags ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin zu begründen. Die Kläger haben in den letzten Jahren mehrere Dutzend Verfahren vor dem SG Duisburg und dem LSG NRW geführt und in diesen Verfahren wiederkehrende Ablehnungsgesuche formuliert, die immer demselben Muster folgen und keine inhaltliche an der Sache orientierte Begründung enthalten. Sie dienen vielmehr der pauschalen Ablehnung aller mit den Fällen der Kläger befassten Gerichtspersonen, die von den Klägern ohne nachvollziehbare Begründung der Rechtsbeugung bezichtigt werden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig gemäß § 144 SGG. Sie bedurfte nicht der Zulassung, weil die Kläger Leistungen für mehr als 750 € begehren, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Aus der unterbliebenen Angabe der Wohnanschrift folgt im Berufungsverfahren nicht zugleich die Unzulässigkeit der Berufung. Mit Blick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist eine Berufung nicht wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als unzulässig zurückzuweisen, wenn – wie hier – bereits die Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist und gerade um diese Frage gestritten wird (BSG Beschluss vom 31.05.2017 – B 5 R 29/16 BH – juris Rn. 16 unter Verweis auf BGH Urteil vom 09.12.1987 – IVb ZR 4/87 – juris Rn. 6). Die Berufung ist aber unbegründet, denn das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klage, die die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zum Gegenstand hat, sich gegen das Jobcenter richtet und nicht gegen bestimmte Amts- und Mandatsträger oder namentlich nicht benannte Mitglieder bzw. Anhänger politischer Parteien. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zu den zwingenden Bestandteilen eines wirksamen Klagebegehrens gehört aber auch die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift, wobei die Angabe jener Anschrift erforderlich ist, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (LSG NRW Urteil vom 14.02.2019 – L 19 AS 1398/18 – juris Rn. 32; LSG Bayern Urteil vom 02.08.2017 – L 9 AL 212/14, juris Rn. 43). Es handelt sich um eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung, denn Schutz des Rechtsuchenden erfordert die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung. Der Angabe der Wohnanschrift bedarf es aber auch, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 SGG) feststellen zu können und rechtswirksame Zustellungen gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können. Der Kläger hat dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (BVerfG, Beschluss vom 06.11.2009, 2 BvL 4/07 zur Parallelvorschrift des § 65 Finanzgerichtsordnung; BSG Beschluss vom 18.11.2013 – B 1 KR 1/02 S – juris Rn. 4ff.). Die von den Klägern angegebene c/o-Anschrift genügt diesen Anforderungen nicht, denn die Kläger sind offensichtlich nicht unter der genannten Anschrift gemeldet und wohnhaft. Auch sind die Kläger – entgegen ihrer wiederholten Angabe – unter der Anschrift K.-straße in Essen nicht wohnhaft und dort auch nicht gemeldet. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (BSG Beschluss vom 18.11.2003 – B 1 KR 1/02 S – juris Rn. 8). Ebenso ist das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift beispielsweise in den Fällen unschädlich, in denen der Kläger glaubhaft über eine solche Anschrift nicht verfügt, was bei Obdachlosigkeit der Fall ist (vgl. Föllmer in jurisPK-SGG, Stand: 17.12.2024, § 92 Rn. 19). In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Solche Gründe haben die Kläger, welche seit mehreren Jahren in Dutzenden Verfahren von Seiten des SG Duisburg und des LSG NRW zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift aufgefordert werden, nicht vorgetragen. Vielmehr ist auch die im hiesigen Verfahren durch das SG nach § 92 Abs. 2 S. 1 SGG durchgeführte Aufforderung zur Ergänzung der klägerischen Angaben erneut erfolglos geblieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.