Beschluss
B 3 KR 22/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerklage einer Krankenkasse gegen einen Dritten wegen zu Unrecht gezahlter Vergütungen an einen Leistungserbringer ist im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig.
• Für die Zulässigkeit der Widerklage ist entscheidend, dass der geltend gemachte Anspruch in unmittelbarem Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungserbringerverträgen nach § 132a SGB V steht.
• Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, wenn der Streitgegenstand durch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) geprägt ist, auch wenn Dritte beteiligt sind.
• Hat das Berufungsgericht die Widerklage als unzulässig verworfen, obwohl die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung an das Berufungsgericht rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Widerklage der Krankenkasse gegen Dritten bei Leistungsbetrug im Bereich häuslicher Krankenpflege • Widerklage einer Krankenkasse gegen einen Dritten wegen zu Unrecht gezahlter Vergütungen an einen Leistungserbringer ist im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig. • Für die Zulässigkeit der Widerklage ist entscheidend, dass der geltend gemachte Anspruch in unmittelbarem Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungserbringerverträgen nach § 132a SGB V steht. • Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, wenn der Streitgegenstand durch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) geprägt ist, auch wenn Dritte beteiligt sind. • Hat das Berufungsgericht die Widerklage als unzulässig verworfen, obwohl die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückverweisung an das Berufungsgericht rechtfertigt. Die Klägerin ist Mutter einer familienversicherten, schwerpflegebedürftigen Tochter; die Beklagte (Krankenkasse) zahlte seit 1999 häusliche Krankenpflege. Ab 1.5.2001 bestand ein Rahmenvertrag nach § 132a SGB V mit dem Pflegedienst des Dr. L. Die Beklagte forderte Rückzahlung von Zahlungen für angeblich nicht erbrachte Leistungen (insgesamt ursprüngl. 38.196,84 Euro, später Forderung 30.157,85 Euro) und machte geltend, die Klägerin habe gemeinsam mit dem Pflegedienst über geleistete Stunden und Qualifikation der Pflegekräfte getäuscht. Strafverfahren gegen die Klägerin wurden gegen Geldauflage eingestellt. Das Sozialgericht hob den Rückforderungsbescheid mangels Rechtsgrundlage auf. Im Berufungsverfahren erhob die Beklagte Widerklage gegen die Klägerin; das Landessozialgericht verwarf die Widerklage als unzulässig, da kein öffentlich-rechtliches Über-/Unterordnungsverhältnis zur Klägerin bestehe und somit der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beklagte hat form- und fristgerecht Verfahrensmängel gerügt (§ 160 SGG). • Widerklage nach § 100 SGG ist zulässig, weil sie prozessökonomisch einen selbstständigen Gegenanspruch aus dem gleichen Lebenssachverhalt geltend macht; Voraussetzung ist ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Klageanspruch. • Der Rechtsweg richtet sich nach dem Streitgegenstand: Hier prägt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) den geltend gemachten Anspruch, weil es um die Durchsetzung oder Rückforderung von Leistungen steht, die Gegenstand öffentlich-rechtlicher Leistungserbringerverträge (§ 132a Abs.2 SGB V, § 37 Abs.1 SGB V) sind. • Seit der Rechtsänderung ab 1.1.2000 sind Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern grundsätzlich öffentlich-rechtlich zu beurteilen (§ 69 SGB V); dies schließt nicht aus, dass zivilrechtliche Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ändert aber die Rechtswegzuweisung zugunsten der Sozialgerichte. • Die Klägerin steht als gesetzliche Vertreterin des familienversicherten Kindes nicht im Mittelpunkt des öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses, doch ist der geltend gemachte Anspruch unmittelbar mit der Verletzung des öffentlich-rechtlichen Leistungserbringervertrags verbunden, sodass die Sozialgerichte sachlich zuständig sind. • Das LSG hat zu Unrecht den ordentlichen Rechtsweg angenommen und die Widerklage als unzulässig verworfen; nach § 17 Abs.2 GVG und den Maßstäben zur Rechtswegfrage (§ 51 SGG) hat das zuständige Gericht die Sache unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. • Folge: Verfahrensmangel begründet Aufhebung des Urteils und Rückverweisung an das LSG zur materiellen Prüfung der Widerklage, insbesondere ob der Anspruch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch begründet ist. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück. Die Widerklage der Beklagten gegen die Klägerin ist grundsätzlich zulässig und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, weil der geltend gemachte Anspruch in engem Sachzusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungserbringerverträgen nach dem SGB V steht. Das LSG hat einen Verfahrensfehler begangen, indem es die Widerklage als unzulässig verworfen hat, statt über sie in der Sache zu entscheiden. Im zurückverwiesenen Verfahren hat das LSG nunmehr die Widerklage unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten materiell zu prüfen, insbesondere ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht; auch die Kostenentscheidung ist neu zu treffen.