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Urteil

S 8 KR 227/20

SG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGHALLE:2023:0328.S8KR227.20.00
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Leitsätze
1. Für Versorgungsverträge über häusliche Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 SGB 5 gelten auch privatrechtliche Regelungen. Die Vorschriften des Zivilrechts sind anwendbar, soweit sie mit § 70 SGB 5 und den Pflichten der Beteiligten vereinbar sind, § 69 Abs. 1 S. 3 SGB 5.(Rn.40) 2. Eine außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags setzt das Vorliegen eines schwerwiegenden Vertragsverstoßes voraus, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.(Rn.45) 3. Eine ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nichtig, wenn sie sich als nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit des Krankenpflegedienstes darstellt.(Rn.61)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 27. April 2020 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 12. Mai 2020 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 27. April 2020 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 12. Mai 2020 unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Versorgungsverträge über häusliche Krankenpflege nach § 132a Abs. 2 SGB 5 gelten auch privatrechtliche Regelungen. Die Vorschriften des Zivilrechts sind anwendbar, soweit sie mit § 70 SGB 5 und den Pflichten der Beteiligten vereinbar sind, § 69 Abs. 1 S. 3 SGB 5.(Rn.40) 2. Eine außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags setzt das Vorliegen eines schwerwiegenden Vertragsverstoßes voraus, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.(Rn.45) 3. Eine ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nichtig, wenn sie sich als nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit des Krankenpflegedienstes darstellt.(Rn.61) Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 27. April 2020 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 12. Mai 2020 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 27. April 2020 unwirksam ist. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrags zur Erbringung Häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 12. Mai 2020 unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen sind. Das Rechtsverhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer richtet sich nach §§ 123, 123 a SGB V und damit nach öffentlichem Recht. Mit der Neufassung des § 69 SGB V hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollen. Die Vorschriften des Zivilrechts bleiben aber weiterhin entsprechend anwendbar, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind, § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts gilt auch für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Nach der Rechtsprechung des BSG folgen die besonderen Ersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung besonderer Verpflichtungen der Rechtsnatur, in die das Rechtsverhältnis eingebettet ist und dem die besondere Verpflichtung entnommen ist (BSG, Beschluss vom 30.09.2015, B 3 KR 22/15 B, Rn. 23, zit. nach juris; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 SF 1/07 R, Rn. 10 zit. nach juris). Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nur noch für solche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten erhalten, in denen ein enger Zusammenhang mit der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) besteht (BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - a.a.O; BSG, Urteil, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, Rn. 35). Keineswegs sind damit alle Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten den Zivilgerichten zugewiesen worden. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften des Deliktsrechts zu prüfen ist oder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs aus Vertragsverletzung beruhen könnte bzw. ob die aus dem Schadensersatzanspruch hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt ist, entscheidet sich nach dem klägerischen Vortrag: Die Klägerin hat ausgeführt, dass ihr aus der völlig grundlosen und unberechtigt erklärten Kündigung ein materieller und immaterieller Schaden entstanden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der behaupteten Verletzung des zur Erfüllung spezifisch sozialrechtlicher Zwecke zwischen den Beteiligten geschlossenem Versorgungsvertrag nach §§ 132, 132a SGB V. Aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V folgt, dass hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs insbesondere § 280 Abs. 1 BGB und § 241 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar sind (so LSG München, Urteil vom 06.07.2017 - L 4 KR 569/15 und LSG München, Urteil vom 21.07.2015 - L 5 KR 414/13, juris). Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt damit insgesamt im Bereich von Ansprüchen aus dem öffentlich-rechtlichen Leistungserbringungsrecht der GKV. 2. Die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 27. April 2020 ist zulässig und begründet. Zulässige Klageart ist hier die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr.1 SGG. Danach kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Auch vergangene Rechtsverhältnisse können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Denn der Vertrag über die häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe besteht nicht mehr zu unveränderten Bedingungen fort. Der letztmalig am 27. August 2019 erfolgte (wiederholte) Beitritt zum Rahmenvertrag, hier zum Vertrag vom 1. Juli 2019, bezog sich bis nur auf dessen Laufzeit, bis zum 31. Dezember 2021. Mit dem 31. Dezember 2021 endete die Vertragsbeziehung. Ein erneuter Beitritt wurde nicht erklärt. Der Bestand des Dauerschuldverhältnisses kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Soweit verlangt wird, dass von dem Rechtsverhältnis noch anhaltende Wirkungen ausgehen, handelt es sich um eine Frage des Feststellungsinteresses. Für eine entsprechende Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG (Fortsetzungsfeststellungsklage) besteht nach Auffassung der Kammer bei einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage kein Bedürfnis, da derselbe Zweck mit der Feststellungsklage und der Möglichkeit der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses) erreicht werden kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG – Komm., 13. Aufl., § 131 Rn. 7c). Nach Auffassung der Kammer liegt auch das berechtigte Feststellungsinteresse vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein solches Interesse insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss jedenfalls geeignet sein, die betroffene Position der Klagepartei zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13; Urteil vom 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 20). Hier hat die begehrte Feststellung für die Klägerin das Ziel, Rechtssicherheit darüber zu schaffen, dass der Einsatz von Frau … als Pflegedienstleiterin in einem zur Versorgung der Versicherten der Beklagten mit Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) zugelassenen Krankenpflegedienst nicht zur Kündigung des Versorgungsvertrags mangels fachlicher oder persönlicher Eignung der Pflegedienstleitung führen konnte bzw. ihr Einsatz bei der Klägerin die Beklagte nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigte. Es geht dabei um die gerichtliche Klarstellung, dass ein bestimmtes arbeitsrechtliches Rechtsverhältnis der Klägerin das leistungserbringerrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin/Leistungserbringerin und der Krankenkasse nicht berühren konnte. Insoweit wird mit dieser Klage auch eine sozialrechtliche Vorfrage für das Strafverfahren entschieden. Im Raum stehen hier auch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, da die Klägerin vor dem SG E… bereits Klage erhoben hat. Die Klage ist auch begründet: Die Kündigungserklärung ist formell unwirksam. Eine Kündigung durch Fax ist unzulässig. Die schriftliche Kündigung, mit Wirkung zum 1. Mai 2020, ging erst am 4. Mai 2020 bei der Klägerin ein. Eine Kündigung kann eine rechtsgestaltende Erklärung nicht für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erklären. Der Kündigung vom 27. April 2020 war außerdem keine legitimierende Vollmachtsurkunde im Original (sondern nur die Kopie) beigefügt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 hat die Klägerin die Kündigung unverzüglich nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Insoweit liegt auch das Rechtsschutzbedürfnis vor. Dieses fehlt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die begehrte Feststellung dem Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob die erste Kündigung durch die zweite Kündigung ersetzt worden ist und aus der ersten Kündigung keinerlei Wirkungen mehr folgen, ist zwischen den Beteiligten gerade streitig. Insoweit ist zu beachten, dass jede Kündigung, die nicht mit einer Klage angegriffen wird, rechtswirksam werden würde, selbst wenn die Kündigung gesetzliche Regeln verletzt. Dies gilt auch bei einer Kündigung durch einen Vertreter mit Vertretungsmacht (Vollmacht), der der Kündigung seine Original-Vollmachtsurkunde nicht beigefügt hatte (hier: die Kündigung vom 27. April 2020). Ungeachtet der Zurückweisung verbleibt es aber auch hier bei der Notwendigkeit, die Kündigung anzugreifen. Die Beklagte kann sich also nicht darauf berufen, es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Kündigung vom 12.05.2020 die alte Kündigung (vom 27.04.2020) ersetzen sollte, weil die Kündigung vom 27.04.2020 keinen Bestand habe. Sie kann auch nicht einwenden, sie habe mit der zweiten Kündigung erkennbar nicht mehr an der ersten Kündigung festhalten wollen. Die Beklagte hat dies jedoch weder vor Erhebung der Klage nie ausdrücklich erklärt. Solange dies die Beklagte nicht ausdrücklich erklärt bzw. solange es zu keiner vertraglichen Vereinbarung mit dem Gekündigten kommt, löst die Kündigung das Schuldverhältnis auf. Eine einseitige Rücknahme der Kündigung ist außerdem nur bis zum Zeitpunkt ihres Zugangs möglich, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dementsprechend verändert auch eine Rücknahmeerklärung allein die Rechtslage nicht. 3. Auch die Feststellungsklage bezüglich der Kündigung vom 12. Mai 2020 ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, des Feststellungsinteresses und zum Umfang der Feststellung gelten auch hier die Ausführungen zur Kündigung vom 27. April 2020. Zur Überzeugung der Kammer ist auch diese Kündigung unwirksam. Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim auf die Versorgung des einzelnen Versicherten abzielenden Dienstvertrag zwischen der Krankenkasse und dem Anbieter um einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag nach § 69 SGB V i.V.m. § 611 BGB handelt. Voraussetzung eines rechtswirksamen Dienstvertrags ist der Abschluss eines besonderen Versorgungsvertrags nach Abs. 2. Nur so kann die Krankenkasse durch den verordneten Vertragsarzt oder ggf. auch den Versicherten beim Zustandekommen des Dienstvertrags wirksam vertreten werden. Insofern handelt es sich beim Rahmenvertrag, dem die Klägerin beigetreten ist, um einen Vorvertrag im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 BGB. Dieser ist auch mit entsprechenden Nebenpflichten verbunden, wie sich insbesondere aus dem in § 241 Abs. 2 BGB geregelten Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt. Dieses Dauerschuldverhältnis kann durch eine Kündigung beendet werden. Die Kündigung der Dauerschuldverhältnisse regelt § 314 BGB. Diese Vorschrift ist anwendbar, weil für Verträge nach § 132a Abs. 2 SGB V auch privatrechtliche Regelungen gelten. Die Vorschriften des Zivilrechts sind entsprechend anwendbar, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind, § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Besondere Regelungen über die Kündigung enthält der Rahmenvertrag. In § 14 Abs. 2 ist geregelt, dass die Krankenkasse berechtigt ist, das Vertragsverhältnis mit dem Pflegedienst mit sechsmonatiger Frist zum Quartalsende unter Angabe des Grundes zu kündigen. Nach § 15 Abs. 2 des Rahmenvertrags entscheidet die Krankenkasse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über geeignete Maßnahmen. Diese sind insbesondere die Verwarnung, Abmahnung, Vertragsstrafen sowie Kündigung. Diese Maßnahmen bedürfen der Schriftform. Für den Fall eines schwerwiegenden Vertragsverstoßes haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, § 15 Abs. 3. Als schwerwiegende Vertragsverstöße gelten insbesondere die Nichterfüllung der in §§ 18 – 22 genannten fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen bzw. Leistungserbringung durch Mitarbeiter, die den dort genannte vertraglichen Anforderungen nicht entsprechen (§ 15 Abs. 4 Nr. 1). Außerdem regelt § 59 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass die Behörde den Vertrag kündigen kann, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Da im Vertrag selbst Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten sind, dürfte § 59 SGB X keine Anwendung finden (so auch SG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2008 - S 48 KR 1002/08 R). Dies ist hier jedoch nicht streitentscheidend. In formeller Hinsicht ist die Klägerin zur Kündigung durch das Schreiben vom 19. März 2020 angehört worden. Das Anhörungserfordernis ist in § 15 Abs. 1 des Rahmenvertrags geregelt. Eine fristlose Kündigung ist nach dem Rahmenvertrag bei einem schwerwiegenden Vertragsverstoß zulässig, § 15 Abs. 3. Hierbei ist jedoch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB zu beachten. Soll der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus einem Vertrag bestehen, wie es die Beklagte hier geltend macht, dann ist eine Kündigung erst nach Ablauf einer Abhilfefrist (sog. erfolgloser Fristsetzung) oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, § 314 Abs. 2 BGB. Ähnlich formuliert es § 15 Abs. 2 des Rahmenvertrags, wonach die Krankenkasse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über geeignete Maßnahmen zu entscheiden hat und hat zwischen Verwarnung, Vertragsstrafe bzw. Kündigung abzuwägen. Die außerordentliche Kündigung wäre gerechtfertigt, wenn erstens ein schwerwiegender Vertragsverstoß zur sofortigen Vertragsbeendigung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls an sich vorlag. Stellt sich heraus, dass ein solcher Grund vorliegt, ist zu prüfen, ob der Beklagten die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar war oder nicht. Es müssen also Tatsachen gegeben sein, aufgrund derer der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und in der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden konnte. Dazu muss das Kündigungsschreiben in überprüfbarer Weise erkennen lassen, auf welche Tatsachen/Pflichtverletzungen die Kündigung gestützt wird (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2006 – L 9 B 261/06 KR ER). Die Kammer ist bei der Prüfung, ob der Klägerin Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können, an die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe beschränkt und nicht gehalten, den Fall von sich aus auf mögliche Kündigungsgründe zu untersuchen. Nach diesen Maßstäben ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Die Beklagte hat in der Kündigung vom 12. Mai 2020 als Grund angegeben, es fehlte dem Pflegedienst spätestens seit dem 15. November 2016 an einer Pflegedienstleitung. Frau …. sei bei einem anderen Arbeitgeber angestellt gewesen. Außerdem habe die Beklagte die Klägerin in 2019 mehrmals aufgefordert, Personalaktualisierungen inklusive der dazu benötigten Unterlagen einzureichen. Die Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgte bisher nicht. Hierzu ist die Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte evident fehlerhaft: Frau … war zum 15. November 2016 eingestellt worden. Sie war erst ab 1. Juli 2017 stellvertretende PDL und erst ab 19. Februar 2018 PDL. Damit konnte der Klägerin nicht bereits ab 15.11.2016 die erforderliche PDL fehlen und erst recht nicht "spätestens". Die Beklagte nimmt weiterhin Bezug auf den Arbeitsvertrag der Beschäftigten … zum … e.V. und führt dies als wesentlichen Grund für ihre Kündigung an. Dies ist insofern widersprüchlich, als der Beklagten bereits im Januar 2017 bekannt war, dass Frau … einen Vertrag mit dem … e.V. hatte. Im Zusammenhang mit der Vorlage des Beschäftigungsnachweises und dem handschriftlichen Eintrag (Pflegedienst: … e.V.) bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017, also mehr als drei Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Anlass, um „Klarstellung oder ggf. Änderung des Beschäftigungsnachweises“, was es mit der Beschäftigung der als dritten Fachkraft gemeldeten Frau … beim … e.V. auf sich habe. Als so wichtig muss es der Beklagten aber nicht erschienen sein, denn sie bat mit Schreiben vom 22. November 2017 (mehr als 6 Monate später) und dann erst am 18. Februar 2019 (fast 2 Jahre später) um Ergänzung der Aktualisierung der dritten Fachkraft (Frau …). Der ein und derselbe Sachverhalt, und zwar ein Arbeitsvertrag mit dem … e.V., führte einerseits zu einer „Bitte um Klarstellung bzw. Bitte um Aktualisierung“ und zwar hinsichtlich Frau …, andererseits zur außerordentlichen Kündigung. Außerdem hat sich die Beklagte nicht mit dem Arbeitsvertrag bzw. den arbeitsvertraglichen Regelungen auseinandergesetzt, wie es zu fordern ist, wenn die Beklagte hierauf abstellt und die Klägerin Einwände erhebt. Denn im Arbeitsvertrag vom 25.10.2016 ist in 3 2 Abs. 3 geregelt, „dass es dem Arbeitgeber vorbehalten ist, die Arbeitnehmerin auch an einem anderen Ort eine andere oder zusätzliche, der Vorbildung oder den Fähigkeiten entsprechende zumutbare Arbeit zuzuweisen, wenn dies aus betriebliche Gründen geboten erscheint“. Welche Auswirkungen dieser Passus auf das Arbeitsverhältnis hat, wäre zumindest durch die Beklagte rechtlich zu würdigen gewesen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch nicht ermittelt, wo Frau … tatsächlich eingesetzt war. Sie hat sich auf vage Informationen per Mail, per Zuruf gestützt und dabei auch noch den Sachverhalt bzw. die Informationen falsch verstanden: Laut der Mail vom 19. Februar 2020 habe eine weitere Mitarbeiterin, Frau …, eine Zeugenaussage gemacht, wonach sie immer in ….. (…) und nicht in …. gearbeitet habe. Nämlich nicht Frau … hat in ihrer Zeugenaussage erklärt, woanders vor Ort gewesen zu sein. Die Aussage von Frau … lässt aber nicht erkennen, wo Frau … eingesetzt war. Die Beklagte ließ sich ab einem bestimmen Zeitpunkt auch nicht mehr die Arbeitsverträge vorlegen, wie zu Beginn der Vertragsbeziehung. Sie vertraute also auf die Angaben in den Beschäftigungsnachweisen, die (nur) von der Klägerin bzw. den Arbeitnehmerinnen unterschrieben waren. Möglicherweise hatte sich hier ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut, anders lässt sich die Nichtvorlage der Arbeitsverträge bzw. die Beschränkung auf die Beschäftigungsnachweise, das polizeiliche Führungszeugnis und den Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für die Kammer nicht erklären. Dann gebieten es aber die Nebenpflichten und insbesondere das sich aus dem § 241 Abs. 2 BGB geregelte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, bei Zweifel zunächst um Vorlage des Arbeitsvertrags zu bitten und um Abhilfe. Die Notwendigkeit, grundsätzlich eine Frist zur Abhilfe zu setzen und ggf. abzumahnen, ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus dem Rahmenvertrag, aus § 314 Abs. 2 BGB und auch aus der allgemeinen Auffassung, dass Pflegedienste, welche die qualitativ-fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine angemessene Pflege erfüllen, gegen die Krankenkassen einen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags haben (BSG, Urteil vom 21.11.2002 – B 3 KR 14/02 R, juris bzw. SozR 3-2500 § 132a Nr. 4). Denn eine Entscheidung nach Bedarfskriterien wäre angesichts der Monopolstellung der gesetzlichen Krankenkassen mit der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren (BSG a.a.O.). Aus diesem Recht auf bedarfsunabhängige Zulassung verbietet sich jedoch auch eine Kündigung des Versorgungsvertrags, ohne zuvor die Möglichkeit gegeben zu haben, Abhilfe zu schaffen. Dies entspricht auch den üblichen Gepflogenheiten der Krankenkassen, denn aufgrund der angespannten personellen Situation in der Pflege sind Pflegefachkräfte und PDL rar und wechseln durchaus häufiger den Arbeitgeber, sofern sich dort für die Pflegefachkraft bessere (finanzielle) Möglichkeiten bieten. Die Möglichkeit zur Abhilfe innerhalb einer bestimmten Frist stellt sich insoweit als das verhältnismäßige Mittel dar. Es ist auch nicht zutreffend, dass die Beklagte die Klägerin im Jahr 2019 mehrmals aufgefordert habe, Personalaktualisierungen inklusive der dazu benötigten Unterlagen bezüglich Frau …..einzureichen. Es finden sich ein umfangreicher Mail-Verkehr bezogen auf die Möglichkeit des Einsatzes von Frau … und es findet sich der Vorgang zu abgeforderten Nachweisen zu … (stellv. PDL) und der Namen sowie Nachweise zur 2. und 3. Fachkraft. Zu keiner Zeit ging es um Unterlagen zu Frau … . Die Beklagte erfuhr auch erst Anfang 2020 durch ihre Nachfragen bei der ... vom Arbeitsvertrag mit dem … e.V. und dessen Vorlage im Zusammenhang mit dem ER-Verfahren. Die Beklagte kann also nicht schon in 2019 von der Klägerin den Arbeitsvertrag abgefordert haben. Nach dem Inhalt der Schriftsätze der Beklagten ist auch nicht klar, auf welchen Sachverhalt sich die Beklagte nun eigentlich stützt. Hatte sie zunächst im Wesentlichen darauf abgestellt, es fehle der Klägerin an der PDL, hat sie in ihren Schriftsätzen auf die Ermittlungsvorwürfe gegen den Geschäftsführer abgestellt. Die Beklagte hat im Ergebnis aber weder den konkreten Sachverhalt zu Frau … mitgeteilt (siehe oben) noch hat sie die Ermittlungsvorwürfe gegen den Geschäftsführer dargelegt. Es reicht auch nicht aus, die Umstände um den Geschäftsführer … als gerichtsbekannt vorauszusetzen und/oder hier auf Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Im Falle einer Kündigung trägt der Kündigende die volle Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die der Kündigung zugrunde liegen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte mit ihrem Vorbringen auf einen Vortrag festlegen muss, weil alles andere widersprüchlich und daher insgesamt unbeachtlich ist, besteht nach der Auffassung der Kammer ein durchaus gewichtiger Unterschied in der Bewertung der unterschiedlichen Sachverhalte. Der besondere Anlass bzw. die besonderen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Gründe mögen für die Krankenkassen im Herbst 2019 vorgelegen haben und auf Tatsachen beruhen, die durch die ... Sachsen-Anhalt ermittelt worden sind und hier (subjektiv) für die Kammer sichtbar und gerichtsbekannt vor allem durch den Justiziar … . Diese Umstände, die als der Kündigung nachgeschobene Gründe anklingen und in der Person bzw. dem Agieren des Geschäftsführers … liegen mögen, waren der Beklagten allerdings aufgrund einer Abstimmung unter den Krankenkassen spätestens im Oktober 2019 bekannt. Die Kammer teilt insoweit auch die Auffassung der Justiziarin …, dass das zögernde Agieren der Beklagten widersprüchlich ist. Einerseits reichen der Beklagten die Gründe, die die ... ihrer fristlosen Kündigung zugrunde gelegt hat, nicht aus, an der Eignung und der Zuverlässigkeit der Klägerin zu zweifeln. Die Kammer kann sich - mit Ausnahme von Körperverletzungen bzw. Delikten mit Todesfolge - keine gröberen Verstöße eines Pflegedienstes vorstellen, als sie zur Grundlage der fristlosen Kündigung der ... gemacht worden. Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Kammer, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Allerdings hat die Kammer zu berücksichtigen, dass der in der Anhörung bzw. der Kündigung seitens der ... mitgeteilte Sachverhalt von der Beklagten nicht zum Anlass genommen wurde, zu überprüfen, ob ihren Versicherten bzw. Heimbewohnern in den Einrichtungen der Aufenthalt und die Versorgung durch die Klägerin weiterhin zugemutet werden kann. Andererseits soll dann das Fehlen einer PDL ab 19.02.2018, deren Einsatz vor Ort bestritten ist, und deren Arbeitsvertrag sich die Beklagte nie hat vorlegen lassen, für die Beklagte den Ausschlag gegeben haben, dass ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zuzumuten ist. Hinsichtlich der nachgeschobenen Gründe zu Herrn … wäre dann auch die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB zu beachten. Die Kammer hält jedenfalls die außerordentliche Kündigung vor dem Hintergrund des Sachverhalts zu Frau … für unverhältnismäßig und daher unwirksam. Der Klage war auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigungen stattzugeben. Die ordentliche Kündigung ist ebenfalls unwirksam, weil es keinen Grund im Sinne des § 14 Abs. 2 des Rahmenvertrags gibt. Neben der Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund als Folge von Vertragsverstößen (§ 15) sieht § 14 Abs. 2 die Möglichkeit vor, dass die Krankenkasse berechtigt ist, mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Von diesen allgemeinem Kündigungsrecht hat die Beklagte hilfsweise Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieses Kündigungsrechts stellt sich jedoch als ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar und ist aus diesem Grund nichtig. Es entspricht mittlerweile allgemeiner Auffassung, dass Pflegedienste, welche die qualitativ-fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine angemessene Pflege erfüllen, gegen die Krankenkassen ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages haben (BSG, siehe oben). Denn eine Entscheidung nach Bedarfskriterien wäre angesichts der Monopolstellung der gesetzlichen Krankenkassen mit der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Eine derartige Bedarfssteuerung ist nur zulässig zum Schutz besonders wichtiger Gemeinwohlgüter. Ein derartiges Schutzgut ist jedoch im Zusammenhang mit der Zulassung privater Pflegedienste, sofern diese qualitativ-fachlich geeignet sind, nicht betroffen (so Hessisches LSG, Urteil vom 04.12.2003 – L 14 KR 279/00, Rn. 20, zit. nach juris). Insoweit hat die Beklagte aber weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche konkreten Handlungen von der Klägerin verletzt worden, welche Pflichtverstöße genau vorliegen und dass es sich insoweit um Sachverhalte handelt, die zeitlich zwischen der Kündigung der ... und vor der Kündigungserklärung vom 12. Mai 2020 lagen; denn nur solche könnten zur Begründung dieser Kündigung herangezogen werden. 4. Die Feststellungsklage hinsichtlich des Schadensersatzes ist unzulässig. Der Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt. Hierbei muss die Klägerseite zumindest hinreichend konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zu dessen Höhe machen. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt zwingend eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse bzw. des verbleibenden Gewinns und der finanziellen Verhältnisse, die sich aufgrund der Kündigung ergeben haben sowie eine jedenfalls annähernde Angabe der Schadenshöhe voraus. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Wertfestsetzung regelt auf § 52 Abs. 3 GKG, soweit die Klage einen bezifferten Anspruch betrifft. Dies ist hier nicht der Fall. Über die Einnahmen des Pflegebetriebs der Klägerin bzw. den Verlust durch die Kündigung ist nichts bekannt. Sie hat selbst keine Rechnungsunterlagen vorgelegt. Der Wert des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Kündigungsklagen orientiert sich hierbei am Regelstreitwert. Für das Feststellungsbegehren von Schadensersatz erfolgt durch die Kammer keine weitere Addition, da die Kammer der Beklagten die Kosten aus Veranlassungsgründen insgesamt auferlegt hat. Streitig ist die Kündigung des Vertrages gemäß §§ 132, 132a SGB V zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe. Die Klägerin war eine im Jahr 1992 mit Sitz in … gegründete Gesellschaft mit dem Gegenstand, Pflegebedürftigen und insbesondere seelisch behinderten Menschen infolge Suchterkrankungen Hilfe zu geben. Die Gesellschaft betrieb zu diesem Zweck geeignete Projekte und Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt, in denen vor allem chronisch mehrfach geschädigte Abhängigkeitskranke im ambulant betreuten Wohnen versorgt wurden. Im Laufe des Klageverfahrens verlegte die Klägerin ihren Sitz nach E…. Die Gesellschaft ist aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Stendal seit dem 5. August 2021 gelöscht. Die Betreibung der stationären Pflegeeinrichtungen bzw. die Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe endete mit Betriebseinstellung zum 30.09.2020. Auch der ambulante Pflegedienst der Klägerin hat seine Tätigkeit in Sachsen-Anhalt eingestellt. Der ambulante Pflegedienst der Klägerin war erstmals zum 1. Juli 2007 dem Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132 SGB V zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe zwischen der …, ..., dem …, …, … und dem…, der …, …, der …, …, den …, …, …, …, …, Gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: … e.V. beigetreten. Der Betritt erfolgte durch die Klägerin letztmalig am 27. August 2019 zum Rahmenvertrag vom 1. Juli 2019, mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2021. Mit ihrem Pflegedienst versorgte die Klägerin diverse ambulante Wohnformen in der …, … und … in M…. Im Januar 2017 aktualisierte die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Meldungen bezüglich der Pflegedienstleiterin, stellvertretenden Pflegedienstleiterin und der dritten Fachkraft. Es bestünde zu Frau … seit dem 15. November 2016 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Sie sei seit dem 15. November 2016 als Fachkraft und seit 1. Juli 2017 als stellvertretende PDL im Umfang von 40 Wochenstunden angestellt. In diesem Zusammenhang bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2017 sowie 22. November 2017 um Klarstellung bzw. Änderung des Beschäftigungsnachweises, dass bezüglich der als dritten Fachkraft gemeldeten Frau … der vorgelegte Beschäftigungsnachweis „…. e.V.“ ausweise. Mit Aktualisierungsmeldung sowie Beschäftigungsnachweis vom 15. Juli 2018 meldete die Klägerin die Arbeitnehmerin …. als PDL ab 19. Februar 2018 im Umfang von 40 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 06. April 2017 auf, die Angaben zu Frau …. und Frau … zu aktualisieren. Die Klägerin erklärte am 25. Februar 2019 unter nochmaliger Übersendung des Aktualisierungsformulars vom 17. September 2018, verantwortliche PDL sei.. ., stellvertretende PDL sei … und Pflegefachkräfte seien …, … und …. Mit Schreiben vom 7. März 2019 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Nachreichung von Unterlagen zur … (stellv. PDL). Außerdem seien die Nachnamen der 2. und 3. Fachkraft nicht lesbar. Des Weiteren entwickelte sich reger Mail-Verkehr über die Anerkennung einer Fachkraft (Staatliche Anerkennung der Krankenpflegerin Frau …). Mit Wirkung zum 1. Dezember 2019 erfolgte durch die …die Kündigung des SGB X – Versorgungsvertrags. Außerdem kündigte die ... Sachsen-Anhalt den Vertrag zur Erbringung häuslicher Krankenpflege nach SGB V außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30. November 2019. Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangte, dass die Kündigung der SGB XI-Zulassung der Klägerin im sozialgerichtlichen Eilverfahren erstinstanzlich bestätigt worden war, nahm die Beklagte ab 30. Januar 2020 Überlegungen auf, um ihrerseits den Vertrag zur Erbringung von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe zeitnah zu beenden. Sie befragte die ... Sachsen-Anhalt, ob diese mittlerweile ihren HKP-Vertrag gekündigt habe. Für die ... Sachsen-Anhalt teilte Frau … (Justiziariat/Vergabestelle) der Beklagten am 20. Februar 2020 mit, die ... habe zeitgleich mit dem SGB XI-Vertrag auch den HKP-Vertrag im Oktober 2019 gekündigt. Die ... sei auch der Auffassung, dass unter Bezugnahme auf die damalige Anhörung vom 21. Oktober 2019 und zeitnahe anschließende Kündigung eine Kündigung seitens der Beklagten kaum mehr möglich sei. Die zur Kündigung im Oktober 2019 führenden Gründe seien für die Beklagte bereits nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Oktober 2019 bekannt gewesen. Die Abstimmung dazu habe alle Krankenkassen, auch die Beklagte, umfasst. Auch dürfte eine außerordentliche Kündigung, gestützt auf das Fehlen von Frau …, ausscheiden, da insbesondere das Fehlen der Frau … Inhalt der gemeinsamen SGB XI - Kündigung gewesen sei. Bezogen auf Frau …, die spätere PDL, könnte die Beklagte möglicherweise noch tätig werden. Hier habe erst im Dezember 2019 bzw. im Januar 2020 im Zuge des gerichtlichen SGB XI - Eilverfahrens offengelegt werden können, dass Frau … nicht bei der Klägerin, sondern bei einem anderen Arbeitgeber, dem … e.V., angestellt sei. Dies müsse die Beklagte dann aber zügig durchziehen und im Prozess auch erklären, aus welchen Gründen sie ihre Verträge nach §§ 132, 132 a SGB V nicht gleich gekündigt habe. Da doch die SGB XI- Kündigung bereits darauf abstelle, dass eine Eignung und Zuverlässigkeit u.a. wegen des Abrechnungsbetruges des Anbieters nicht mehr bestünde und eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei. Im Grunde wäre das dann widersprüchliches Verhalten. Mit Schreiben vom 19. März 2020 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit einer Auslauffrist zum 01.05.2020 sowie hilfsweise ordentlich zum 31.12.2000 an. Dem liege folgender Sachverhalte zugrunde: … sei mit Aktualisierungsformular vom 17.09.2018 als verantwortliche Pflegefachkraft/PDL angegeben worden. Im Jahr 2019 habe sie die Klägerin mehrmals aufgefordert, Personalaktualisierungsunterlagen inklusive der dazu benötigten Unterlagen zu übermitteln, letztmalig am 26.09.2019. Die Vorlage erfolgte bisher nicht. Es sei festgestellt worden, dass spätestens ab dem 15.11.2016 keine PDL mehr tätig sei. Die angegebene PDL, Frau …, sei bei einem anderen Arbeitgeber angestellt, dem … e.V.. Die Nichterfüllung der fachlichen und personellen Voraussetzungen stelle einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar und rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Es werde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 03.034.2020 zu äußern. Die Klägerin nahm hierzu Stellung. Mit Schreiben vom 27. April 2020 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich zum 1. Mai 2020, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2020, per Fax. Das Original der Kündigung ging bei der Klägerin am 4. Mai 2020 ein. Der Kündigung war keine legitimierende Vollmachtsurkunde im Original beigefügt war. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wies die Klägerin zurück, da der Kündigung die legitimierende Vollmachtsurkunde im Original fehlte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 kündigte die Beklagte den Versorgungsvertrag außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 1. Juni 2020, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2020. Sie begründete ihre Kündigung wie folgt: Es fehle dem Pflegedienst spätestens ab dem 15.11.2016 an einer Pflegedienstleitung. Die angegebene PDL, Frau …, sei bei einem anderen Arbeitgeber, dem ... e.V., angestellt. Eine zulässige Kooperation mit dem ... e.V. sei ausgeschlossen, da der … e.V. seit dem 16.09.2016 nicht mehr über eine Zulassung nach § 72 SGB XI verfüge, so die Auskunft der ... und Pflegedienstnavigator. Es fehle der Klägerin an der notwendigen Eignung und Zuverlässigkeit. Die Nichterfüllung der fachlichen oder personellen Voraussetzungen stellte einen gravierenden Vertragsverstoß dar und rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung vom 12. Mai 2020 ging der Klägerin am 13. Mai 2020 zu. Die Klägerin hat am 12. Juni 2020 Klage erhoben. Sie hat ausgeführt, die Klage richte sich sowohl gegen die Kündigung vom 27. April 2020 als auch vom 12. Mai 2020. Sofern in den Kündigungen wegen der Anhörung ein Bescheid zu sehen sei, werde deren Aufhebung begehrt. Anderenfalls begehre sie die Feststellung, dass die außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen sowohl vom 27. April 2020 als auch vom 12. Mai 2020 unwirksam seien. Zahlreichen Vermerken der Beklagten in der Verwaltungsakte bzw. dem abgelegten E-Mail-Schriftwechsel könne entnommen werden, dass die Beklagte selbst nicht davon überzeugt sei, dass es einen zur außerordentlichen fristlosen berechtigten Grund gebe, sie daher „kreativ werden müsse“ und einen völlig haltlosen Grund suchen müsse, was sich nun als absurdes Possenspiel darstelle. Diesbezüglich verweise sie insbesondere auf den E-Mail-Verkehr mit der ... Sachsen-Anhalt vom 20.02.2020 und auf die E-Mail der Beklagten vom 24.02.2020. Ihre umfassenden Ausführungen, dass Frau … sehr wohl in einem Beschäftigungsverhältnis stünde, wenn auch nicht unmittelbar zu ihr, sondern zum … … …e.V., ihrer Muttergesellschaft, habe die Beklagte völlig negiert. Das entscheidende Kriterium sei die Trägeridentität und dies sei durch die Anbindung zur Muttergesellschaft erfüllt. Es erscheine auch befremdlich, dass die Beklagte ein strafbewehrtes Fehlverhalten als gegeben unterstelle. Wenn die Beklagte weiter ausführe, dass ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht angezeigt sei, missachte die Beklagte ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip. Es verdeutliche umso mehr den Willen der Beklagten, auf Biegen und Brechen „einen Weg zu suchen“, um mit einer Kündigung „ganz schnell noch nachzuziehen“ (so die E-Mail vom 24.02.2020). Die Beklagte werde doch nicht ernsthaft in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe behaupten wollen, dass der von ihr einzig für die Kündigung herangezogene Grund in der Anstellung der Frau… bei der Muttergesellschaft liege. Dies habe im Übrigen überhaupt keine strafrechtliche Relevanz. Andere Vorwürfe, die strafrechtlich angezeigt worden seien und bei denen durch die Staatsanwaltschaft noch ermittelt werde, hätte die Beklagte indes in ihrer Kündigung nicht vorgebracht. Für ihren Geschäftsführer Herrn … spreche im Übrigen, solange keine Verurteilung vorliege, die Unschuldsvermutung. Im Übrigen habe die Beklagte ihre angeblichen Erkenntnisse, auf die sie sich stütze, erst nach Ausspruch der Kündigung erlangt. Die Kündigungen seien auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte die Zustimmung der Mitgliedskassen im Umlaufverfahren eingeholt habe, nicht aber alle Mitgliedskassen zugestimmt hätten. Es fehlten ausdrückliche Zustimmungen der …., der ….. sowie der … (…). Hinsichtlich der Beschäftigung von Frau … und der Regelung des § 20 Abs. 7 Rahmenvertrag sei zu beachten, dass es sich hierbei um eine Soll-Vorschrift handele. Die verantwortliche Pflegefachkraft solle in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein, müsse es aber nicht. Die Regelung schließe auch nicht aus, dass dieses Beschäftigungsverhältnis nicht unmittelbar zur Klägerin, sondern zur Muttergesellschaft bestehe. Es würden keinerlei konkrete Vorgaben dazu gemacht, zu wem das Beschäftigungsverhältnis bestehen müsse. Die Beklagte habe sich offensichtlich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, wenn sie in der Kündigung weiter ausführe, dass weder den Versicherten, noch der Pflege- und Krankenkasse noch der Allgemeinheit der Betrieb einer Pflegeeinrichtung durch die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar sei. Woraus die Beklagte die Unzumutbarkeit ableite, erschließe sich jedoch nicht. Schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine außerordentliche Kündigung wegen der Beschäftigung von Frau … rechtfertigten, lägen jedenfalls nicht vor. Noch am 23. Januar 2020 sei eine Qualitätsprüfung durch den MDK … erfolgt. Gravierenden Mängel seien nicht beanstandet worden, im Gegenteil, es habe keinerlei Beanstandungen gegeben. Sie habe mittlerweile ihren Pflegedienst eingestellt. Die Einstellung der Tätigkeit und auch die Sitzverlegung nach Essen hätten keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bestünde insoweit das notwendige Feststellungsinteresse und zwar aus dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses bzw. der daran anknüpfenden Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die aus der ungerechtfertigten Kündigung resultierten. Außerdem erfolgte ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn durch die Kündigung sei ihr die Existenzgrundlage entzogen worden. Wo der Unternehmenssitz der Klägerin sei, sei auch völlig unerheblich und es gebe hierzu weder im Gesetz noch im Versorgungsvertrag Vorgaben dazu. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages zur Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 27. April 2020 unwirksam ist und der zwischen den Beteiligten bestehende Vertrag über die Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß der §§ 132, 132 a SGB V über den 1. Mai 2020 hinaus ungekündigt und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages zur Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 12. Mai 2020 unwirksam ist und der zwischen den Beteiligten bestehende Vertrag über die Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß der §§ 132, 132 a SGB V über den 1. Juni 2020 hinaus ungekündigt und zu unveränderten Bedingen fortbesteht. festzustellen, dass die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages zur Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 27. April 2020 unwirksam ist und der zwischen den Beteiligten bestehende Vertrag über die Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß der §§ 132, 132 a SGB V über den 31. Dezember 2020 hinaus ungekündigt und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. festzustellen, dass die ordentliche Kündigung des Versorgungsvertrages zur Erbringung häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe des Beklagten vom 12. Mai 2020 unwirksam ist und der zwischen den Beteiligten bestehende Vertrag über die Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß der §§ 132, 132 a SGB V über den 31. Dezember 2020 hinaus ungekündigt und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der mit Schreiben vom 27. April 2020 und 12. Mai 2020 erklärten außerordentlichen Kündigung des Vertrages über die Erbringung häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß der §§ 132, 132 a SGB V resultieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass die Klage, sofern sie als Anfechtungsklage erhoben worden sei, unzulässig sei. Denn die Kündigung sei gerade kein Verwaltungsakt. Der Klage fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich auch gegen die Kündigung vom 27. April 2020 richte. Sie habe ihre Kündigung unverzüglich nach erfolgter Zurückweisung formgerecht wiederholt. Damit sei allen Beteiligten klar, dass die Kündigung vom 27. April 2020 keinen Bestand haben könne, sondern durch die Kündigung vom 12. Mai 2020 ersetzt worden sei, was sich auch an dem neuen Kündigungsdatum manifestiere. Sie habe mit der zweiten Kündigung erkennbar nicht mehr am ersten Kündigungstermin festgehalten. Eine Klage gegen die erste Kündigung sei deshalb obsolet. Die Kündigung sei im Übrigen rechtmäßig. Eine fristlose Kündigung könne auf organisatorische Mängel eines Pflegedienstes gestützt werden. Ein Pflegedienst müsse unter der ständigen persönlichen Verantwortung einer Pflegefachkraft mit einer bestimmten Ausbildung, einer Mindestdauer der hauptberuflichen Beschäftigung und einer Mindestarbeitszeit stehen, die zusammen mit derjenigen der stellvertretenden verantwortlichen Pflegefachkraft zusammen mindestens 1,51 Vollzeitstellen ausmacht. Die Voraussetzungen seien in §§ 20 ff des Rahmenvertrags geregelt. Hier habe über Jahre Frau … die Position der PDL innegehabt, obgleich sie nicht bei der Klägerin angestellt gewesen sei. Frau … sei bei einem Pflegedienst am …., dem …e.V. in … angestellt. Bei diesem Fachverband habe der Geschäftsführer der Klägerin, …, zwar wie bei diversen anderen Unternehmen auch, eine Funktion inne, ein relevanter unternehmerischer Zusammenhang mit der Klägerin bestünde jedoch nicht. Schon gar nicht fungiere der … e.V. als Träger der Klägerin. Nachdem die Klägerin in einem parallelen Klageverfahren erstmal ihr Personal offenlegen musste, versuche die Klägerin seitdem, den … e.V. als Muttergesellschaft darzustellen, ohne dies durch Unternehmensstrukturen darzulegen bzw. transparent zu machen. Versuche man heute, die Webseite der …. aufzurufen, die laut offizieller Firmeneinträge nach wie vor aktiv sei, lande man unter der Adresse … bei einer Firma für Bergbaumaschinen. Die Klägerin habe nie unter fremder Trägerschaft gestanden. Im Übrigen fehle dem … e.V. seit dem 16.09.2016 die Zulassung nach § 72 SGB XI. Die Behauptungen der Klägerin würden auch nicht deshalb wahr, wenn sie sie unermüdlich wiederholten. Wäre die … e.V. der Träger, hätten sowohl der Versorgungsvertrag als auch der jüngste Beitritt zum Rahmenvertrag von ihm abgeschlossen werden müssen. Die von der Klägerin zitierten E-Mails zeigten lediglich einen Teil des Abwägungsprozesses, gäben aber keinen Aufschluss über alle Überlegungen. Maßgeblich für die vorliegende fristlose Kündigung sei nämlich, dass die beanstandeten Umstände der nicht bei der Personalbemessung zu berücksichtigenden und somit fehlenden eigenen PDL der Klägerin bis zur außerordentlichen Kündigung fortbestanden. Damit bestünde noch zum Kündigungszeitpunkt ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Sofern die Klägerin meine, die Ersatzkassen hätten der Kündigung nicht zugestimmt, irre sie auch in diesem Punkt. Die Entscheidung sei einstimmig durch die Ersatzkassen gefallen. Die internen Abstimmungsvorgänge würden üblicherweise aber nicht in der Verwaltungsakte abgebildet. Auch der weitere Kündigungsgrund der mangelnden persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Klägerin, hier selbstverständlich in der Person des Geschäftsführers Herrn …, begründet, hänge untrennbar mit der jahrelangen, absichtlichen und gezielten Vorspiegelung einer vertragsgerechten Leistungserbringung zusammen. Das Verhalten werde als Abrechnungsbetrug gewertet, diverse strafrechtliche Ermittlungsverfahren würden laufen. Vorliegend stünde ein Betrugsverdacht nicht nur gegenüber der ..., sondern auch der ..., …, … und ... im Raum. Es handele sich um systemisches Fehlverhalten. Insbesondere die Ermittlungsakten der ... Sachsen-Anhalt zeigten das immense Ausmaß des Betruges fast seit Beginn der Zulassung 2007. Die strafrechtlichen Aspekte bestärkten die Entscheidung zur Vertragsbeendigung nur noch. Eine fristlose Kündigung sei allein schon aufgrund der personellen Vertragsverstöße gerechtfertigt. Es stelle sich in der Tat die Frage, ob durch die Sitzverlegung der Klägerin nach E… nicht eine Erledigung der Klage eingetreten sei. Denn die Klägerin unterhalte in Sachsen-Anhalt keinerlei Strukturen mehr für eine pflegerische Tätigkeit, wie sie Gegenstand der Klage sei. Sie wäre daher gar nicht mehr in der Lage, die Verpflichtungen des strittigen Versorgungsvertrags überhaupt erfüllen zu können, dessen Fortwirken sie aber bezwecke. Gegenstand des Versorgungsvertrags sei die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in Sachsen-Anhalt durch einen in Sachsen-Anhalt ansässigen Pflegedienst. Dieser Bezug zu Sachsen-Anhalt sei mittlerweile komplett entfallen. Es würden hier nur noch Verwaltungsarbeiten für die zurückliegenden Tätigkeiten ausgeübt. Die Klage dürfte sich erledigt haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.