Beschluss
B 9 V 46/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie einen Verfahrensmangel behauptet, diesen aber nicht substantiiert darlegt.
• Bei Rügen der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss ein ordnungsgemäßer, auffindbarer und in den entscheidenden Punkten substantiiert bezeichneter Beweisantrag vorgebracht werden.
• Unbestimmte Beweisanträge, die nur der Ausforschung von Tatsachen dienen, sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.
• Die Vertretungserfordernisse gebieten, dass die Beschwerdebegründung die eigenverantwortliche Prüfung und Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lässt (§ 73 Abs. 4 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher Verfahrensmängel unzulässig • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie einen Verfahrensmangel behauptet, diesen aber nicht substantiiert darlegt. • Bei Rügen der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss ein ordnungsgemäßer, auffindbarer und in den entscheidenden Punkten substantiiert bezeichneter Beweisantrag vorgebracht werden. • Unbestimmte Beweisanträge, die nur der Ausforschung von Tatsachen dienen, sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig. • Die Vertretungserfordernisse gebieten, dass die Beschwerdebegründung die eigenverantwortliche Prüfung und Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lässt (§ 73 Abs. 4 SGG). Die Klägerin begehrt Opferentschädigungsleistungen wegen angeblich fehlerhafter orthopädischer Behandlung ihrer Skoliose in der ehemaligen DDR. Sie stellte 2013 einen Antrag auf Beschädigtenversorgung mit dem Vorwurf, Ärzte hätten in den Jahren 1986–1990 notwendige Behandlungen unterlassen und über Behandlungsmöglichkeiten getäuscht; der Antrag wurde abgelehnt. Das Sozialgericht wies die Klage mangels Angriffshandlung im Sinne des § 1 OEG ab. Das Landessozialgericht bestätigte dies und hielt den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert; zudem sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal für die Gesundheitsfolgen, weil die Klägerin selbst eine Operation abgelehnt habe. Gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel, insbesondere die Nichtberücksichtigung ihrer Beweisanträge und mangelnde Sachaufklärung. Sie fordert u.a. die Vernehmung der behandelnden Ärztin und Einholung eines orthopädischen Gutachtens. • Rechtliche Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde: Wird Verfahrensmangel gerügt (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen; bei Rügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ist ein ordnungsgemäßer, konkretisierter Beweisantrag zu benennen (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Ein substantiierten Beweisantrag kennzeichnen die präzise Behauptung einer Tatsache und die Angabe des konkreten Beweismittels; er muss hinreichend umreißen, was die Beweisaufnahme hätte ergeben sollen, damit das Berufungsgericht die Entscheidungserheblichkeit prüfen kann. • Unbestimmte oder bloß ausforschende Beweisanträge sind unzulässig; sie rechtfertigen keine Beweisaufnahme, auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren. • Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde nicht dargetan, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt wurde; die Antragsschilderung fehlt an Bestimmtheit und an der notwendigen Darlegung, welche Tatsachen konkret zu beweisen wären. • Das LSG hat seine Ablehnung der Beweiserhebung nachvollziehbar begründet: Der Vortrag der Klägerin zu einer feindseligen Behandlung war unsubstantiiert und beruht auf Mutmaßungen; Hinweise auf die staatliche Struktur des DDR-Gesundheitswesens machten die Unterstellung eigensüchtiger Motive der Ärztin nicht plausibel. • Die Behauptung, ein orthopädisches Gutachten sei erforderlich, ist ohne Darlegung des maßgeblichen Rechtsstandpunkts unergiebig, weil das LSG bereits eine für einen Anspruch nach § 1 OEG erforderliche feindselige Angriffshandlung ausgeschlossen hat. • Weiteres Vorbringen der Beschwerde ist formell unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigte wesentliche Teile unverändert in Ich-Form der Klägerin übernommen hat und damit die erforderliche eigenverantwortliche Prüfung und Unterzeichnung nach § 73 Abs. 4 SGG nicht erkennen lässt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wird verworfen. Die Klägerin hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt; es fehlt an einem ordnungsgemäßen, konkretisierten Beweisantrag, der das Revisionsgericht in die Lage versetzt hätte, die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu prüfen. Die Beweiserhebungsbegehren erscheinen im Wesentlichen ausforschend oder unsubstantiiert und begründen daher keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeform hinsichtlich der Einreichung durch den Prozessbevollmächtigten nicht ordnungsgemäß, weil dessen eigene Verantwortung für den Inhalt nicht erkennbar ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien gegeneinander ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.