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Urteil

B 8 SO 21/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schiedsstelle nach §§ 75 ff. SGB XII darf im Rahmen ihrer beschränkten Kapazität eine Plausibilitätsprüfung vornehmen; ihre Entscheidungen sind nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. • Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei Vergütungsverhandlungen nach SGB XII durch interne Plausibilitätsprüfung und, soweit geboten, durch externen Vergleich zu prüfen; der Begriff der Sparsamkeit hat dabei keine eigenständige Bedeutung neben der Wirtschaftlichkeit. • Tarifliche oder AVR‑Vergütungen sind grundsätzlich als plausibel und wirtschaftlich anzuerkennen; Abweichungen zu Vergleichseinrichtungen begründen nur dann weiteren Aufklärungsbedarf, wenn sachliche Gründe hierfür nicht erkennbar sind. • Die Mitwirkungspflichten des Sozialhilfeträgers sind im Schiedsstellenverfahren bedeutsam; unterlässt der Sozialhilfeträger erforderliche Nachweise, können weitergehende Ermittlungen nicht einseitig auf die Schiedsstelle verlagert werden.
Entscheidungsgründe
Schiedsstelle darf Plausibilitätsprüfung und externen Vergleich begrenzt durchführen (SGB XII) • Die Schiedsstelle nach §§ 75 ff. SGB XII darf im Rahmen ihrer beschränkten Kapazität eine Plausibilitätsprüfung vornehmen; ihre Entscheidungen sind nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. • Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei Vergütungsverhandlungen nach SGB XII durch interne Plausibilitätsprüfung und, soweit geboten, durch externen Vergleich zu prüfen; der Begriff der Sparsamkeit hat dabei keine eigenständige Bedeutung neben der Wirtschaftlichkeit. • Tarifliche oder AVR‑Vergütungen sind grundsätzlich als plausibel und wirtschaftlich anzuerkennen; Abweichungen zu Vergleichseinrichtungen begründen nur dann weiteren Aufklärungsbedarf, wenn sachliche Gründe hierfür nicht erkennbar sind. • Die Mitwirkungspflichten des Sozialhilfeträgers sind im Schiedsstellenverfahren bedeutsam; unterlässt der Sozialhilfeträger erforderliche Nachweise, können weitergehende Ermittlungen nicht einseitig auf die Schiedsstelle verlagert werden. Die Beklagte betreibt eine Wohn‑ und Fördereinrichtung und verlangte nach Ablauf einer Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab 22.9.2011 eine Erhöhung der Grund‑ und Maßnahmepauschalen für die Leistungstypen E8 und E9 wegen gestiegener Personalkosten durch AVR‑Bedeutung und höherer Sachaufwendungen. Nach gescheiterten Verhandlungen beantragte sie einen Schiedsspruch nur für E8; die Schiedsstelle forderte anonymisierte Lohnjournale an. Der Kläger beanstandete die vorgelegten Personalkosten als nicht überprüfbar und verwies auf Vergleiche mit zahlreichen Einrichtungen. Die Schiedsstelle setzte die Vergütung auf 83,22 Euro fest und nahm Plausibilitätskürzungen vor; das LSG hob den Schiedsspruch auf und verlangte weitergehende Prüfungen unter Hinweis auf Sparsamkeit. Die Beklagte rügte dies mit Revision vor dem BSG. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig (§ 170 Abs. 2 SGG). Streitgegenstand ist die Aufhebung des Schiedsspruchs über die Vergütung für E8 nach § 77 SGB XII. • Begrenzter Überprüfungsmaßstab: Schiedsstelle ist ein paritätisches, sachnahes Ehrenamtgremium; ihre Entscheidungen sind nach §§ 75 ff. SGB XII nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich, Voraussetzung sind richtige Sachverhaltsfeststellung und formelle Ordnungsmäßigkeit. • Verfahrensvorgaben: Beteiligung der zuständigen Behörde war gegeben; keine Verfahrenshindernisse bei Anrufung der Schiedsstelle; Fristen und Vereinbarungen lagen vor. • Plausibilitätsprüfung und Mitwirkung: Schiedsstelle durfte eine interne Plausibilitätsprüfung (Personal‑ und Sachkosten) vornehmen; angesichts begrenzter Kapazitäten ist eine Schlüssigkeitsprüfung ausreichend. Die Beteiligten, insbesondere der Sozialhilfeträger, haben Mitwirkungspflichten; wenn der Kläger erforderliche Prüfungen unterlässt, dürfen diese nicht einseitig der Schiedsstelle aufgezwungen werden. • Tarifbindung und Angemessenheit: Die Schiedsstelle durfte AVR‑Vergütungen als tarifähnlich und damit grundsätzlich plausibel und wirtschaftlich anerkennen; tarifliche Zahlungen begründen nicht automatisch Unwirtschaftlichkeit, auch wenn sie über den Kosten anderer Träger liegen. • Externer Vergleich: Ein externer Vergleich ist grundsätzlich geeignet, Wirtschaftlichkeit zu prüfen; die Rechtsprechung des SGB XI kann herangezogen werden, ist aber nicht ohne Weiteres vollumfänglich zu übertragen. Die Schiedsstelle durfte die von der Beklagten geltend gemachten Kosten im Rahmen der Vergleichswerte als beweglich und damit akzeptabel ansehen, zumal der Kläger keine verlässlichen Vergleichsstandards vorlegte. • Sachkosten: Bei den streitigen Sachpositionen genügte die von der Schiedsstelle vorgenommene Kürzung (Wasser/Energie/Brennstoffe) und die Bestätigung der übrigen Positionen der Plausibilitätsanforderungen. • Rechtsfolgen: Mangels Verletzung von entscheidungsrelevantem Aufklärungs‑ oder Verfahrenspflichten war der Schiedsspruch zu belassen; das LSG hat zu Unrecht aufgehoben. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen. Die Schiedsstelle hat in zulässiger Weise eine interne Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Personalkosten und Sachkosten vorgenommen und die AVR‑basierten Gehaltszahlen als plausibel anerkannt. Wegen fehlender Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung der Gründe für überdurchschnittliche Kosten konnten weitergehende Ermittlungen nicht einseitig der Schiedsstelle auferlegt werden. Die vom Kläger behaupteten Unstimmigkeiten rechtfertigten daher keine Aufhebung des Schiedsspruchs; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.