Urteil
B 13 R 27/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nach § 48 Abs.4 S.1 i.V.m. § 45 Abs.3 S.4 SGB X ist nach Ablauf der Zehnjahresfrist nur möglich, wenn die streitige laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Aufhebungsverfahrens tatsächlich gezahlt wurde oder im Sinne der Rechtsprechung als gezahlt galt, weil kein bestandskräftiger Verwaltungsakt das Ende der Zahlung festgestellt hatte.
• Das bloße Fortbestehen eines Rentenstammrechts ohne tatsächliche Auszahlung (z. B. wegen Einkommensanrechnung) genügt nicht, um die Voraussetzung der "Zahlung" i.S.d. § 45 Abs.3 S.4 SGB X zu erfüllen.
• Besteht bereits vor Beginn des Aufhebungsverfahrens ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der das Ende der Zahlung festlegt, liegt keine "Zahlung" i.S.d. § 45 Abs.3 S.4 SGB X vor und ist daher eine Rücknahme nach Ablauf der Zehnjahresfrist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von Rentenbewilligungen: Stammrecht ohne Zahlung genügt nicht für erweiterte Rücknahmebefugnis • Eine rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nach § 48 Abs.4 S.1 i.V.m. § 45 Abs.3 S.4 SGB X ist nach Ablauf der Zehnjahresfrist nur möglich, wenn die streitige laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Aufhebungsverfahrens tatsächlich gezahlt wurde oder im Sinne der Rechtsprechung als gezahlt galt, weil kein bestandskräftiger Verwaltungsakt das Ende der Zahlung festgestellt hatte. • Das bloße Fortbestehen eines Rentenstammrechts ohne tatsächliche Auszahlung (z. B. wegen Einkommensanrechnung) genügt nicht, um die Voraussetzung der "Zahlung" i.S.d. § 45 Abs.3 S.4 SGB X zu erfüllen. • Besteht bereits vor Beginn des Aufhebungsverfahrens ein bestandskräftiger Verwaltungsakt, der das Ende der Zahlung festlegt, liegt keine "Zahlung" i.S.d. § 45 Abs.3 S.4 SGB X vor und ist daher eine Rücknahme nach Ablauf der Zehnjahresfrist ausgeschlossen. Der Kläger, geb. 1966, erhielt nach dem Tod seiner Ehefrau ab 1993 eine große Witwerrente. Er heiratete am 13.9.1996 erneut. Die Beklagte hielt dem Kläger ab 1.2.2007 wegen Vollendung des 18. Lebensjahrs des jüngsten Kindes nur noch eine kleine Witwerrente zu, die wegen Einkommensanrechnung bis 2011 nicht ausgezahlt wurde. 2011 bewilligte die Beklagte wieder eine große Witwerrente; der Kläger meldete daraufhin seine Wiederheirat. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 18.7.2011 die ursprüngliche Bewilligung rückwirkend ab 1.10.1996 auf und forderte Erstattung überzahlter Renten für den Zeitraum 1.10.1996–31.1.2007. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hoben die Bescheide auf; die Beklagte reichte Revision ein. Streitpunkt war, ob die erweiterte Rücknahmebefugnis des § 45 Abs.3 S.4 SGB X auf einen Fall anwendbar ist, in dem ein Rentenstammrecht bestand, aber wegen Einkommensanrechnung keine Zahlungen flossen und vor Beginn des Aufhebungsverfahrens ein bestandskräftiger Bescheid das Ende der Zahlungen festgestellt hatte. • Anwendbare Normen: § 48 Abs.1 und Abs.4 S.1, § 45 Abs.3 S.3 und S.4, § 50 Abs.1 SGB X sowie §§ 46,100 SGB VI und § 97 SGB VI für Einkommensanrechnung. • Die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 SGB X für eine Aufhebung lagen grundsätzlich vor, weil durch die Wiederheirat am 13.9.1996 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten war; daher war eine Aufhebung mit Wirkung ab 1.10.1996 denkbar. • § 48 Abs.4 S.1 verweist auf § 45 Abs.3 S.3 und S.4 SGB X; diese Bestimmung erlaubt eine Rücknahme nach Ablauf der Zehnjahresfrist nur, wenn die laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Aufhebungsverfahrens gezahlt wurde. • Der Begriff der "Zahlung" umfasst zwar den tatsächlichen Geldfluss und nach früherer Rechtsprechung auch Fälle, in denen trotz fehlender tatsächlicher Auszahlung noch kein bestandskräftiger Bescheid über das Ende der Leistung existiert. • Vorliegend war jedoch bereits mit dem Bescheid vom 14.11.2006 bestandskräftig das Ende der Zahlung festgestellt worden; deshalb lag weder eine tatsächliche Zahlung noch ein rechtlicher Zustand vor, der als weiterhin gezahlt gelten könnte. • Das bloße Fortbestehen eines Rentenstammrechts, das wegen Einkommensanrechnung keine monatlichen Zahlungsansprüche hervorgebracht hat, reicht nicht aus, um die Voraussetzung des § 45 Abs.3 S.4 SGB X zu erfüllen; Sinn und Zweck der Norm zielen auf die Abwehr der fortdauernden rechtswidrigen Zahlungspraxis, nicht auf "ruhende" Stammrechte. • Daher war die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung zum 1.10.1996 unzulässig und die Erstattungsforderung nach § 50 Abs.1 S.1 SGB X entfiel. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG-Urteil, das die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung und die Rückforderungsforderung aufgehoben hatte, blieb bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs.4 S.1 i.V.m. § 45 Abs.3 S.4 SGB X für eine Rücknahme nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht erfüllt waren: Die streitige laufende Geldleistung war bereits vor Einleitung des Aufhebungsverfahrens nicht mehr gezahlt worden und es bestand ein bestandskräftiger Bescheid, der das Ende der Zahlung festgestellt hatte. Das bloße Fortbestehen eines Rentenstammrechts ohne tatsächliche Auszahlung (wegen Einkommensanrechnung) begründet keine "Zahlung" i.S.d. Norms, weshalb die Erstattungsforderung für die Zeit 1.10.1996–31.1.2007 entfällt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.