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Urteil

S 10 R 634/17

Sozialgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDU:2022:1020.S10R634.17.00
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Tenor

Der am 19.04.2016 zugegangene Bescheid der Beklagten (ohne Datum) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Der am 19.04.2016 zugegangene Bescheid der Beklagten (ohne Datum) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Im Streit ist die Aufhebung eines eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligenden Bescheides der Beklagten mit Wirkung für die Vergangenheit und die Rückforderung eines überzahlten Betrages in einer Gesamthöhe von 148.124,80 €. Der am 1950 geborene Kläger absolvierte von 1964 bis 1967 eine Ausbildung zum Steinmetz- und Steinbildhauer und von 1975 bis 1977 eine Weiterqualifizierung zum Steinmetzmeister. Der Kläger war bis Mai 1989 überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt und übte seit Juni 1989 eine selbständige Tätigkeit aus. In der Handwerksrolle wurde am 29.06.1989 der vom Kläger und seinem Bruder H.W. geführte Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Der Kläger entrichtete als selbständiger Handwerker in der Zeit vom 01.06.1989 bis zum 28.02.1995 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger beantragte am 06.02.1995 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung gab er an, dass er am 1994 unfallbedingt einen Ausriss des Kreuzbandhöckers mit einer Kniegelenksergussbildung erlitten habe und sein Leistungsvermögen auf ca. drei Stunden täglich eingeschränkt sei. In dem Antragsformular der Beklagten führte der Kläger ferner aus, dass er in einem eigenen Steinmetzbetrieb (GbR) selbständig tätig sei. In einem von der Beklagten veranlassten ärztlichen Gutachten vom 06.04.1995 wurde ausgeführt, dass der Kläger an Kniegelenksbeschwerden nach zweimaligen Kniegelenkoperationen leiden würde und der Kläger als Meister einen eigenen Betrieb leiten würde. Die Durchführung der vom Kläger geschilderten Arbeiten, die mit Klettern, Steigen, Knien, Heben und Tragen von Lasten einhergingen, seien wegen der verminderten Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes nicht mehr möglich. Der Kläger sei jedoch weiterhin in der Lage, seine bisherige Tätigkeit in der Führung eines eigenen Betriebes auszuüben. Die Beklagte lehnte die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 02.05.1995 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht berufsunfähig und nicht erwerbsunfähig, weil er als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. als hochqualifizierter Facharbeiter in seinem bisherigen Beruf noch vollschichtig arbeiten könne. Es lägen zwar erhebliche Einsatzbeschränkungen vor, der Kläger habe jedoch als Leiter eines Handwerksbetriebes einen geeigneten Arbeitsplatz. In dem anschließenden Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er einen kleinen Familien-Handwerksbetrieb führen würde und deshalb sein voller Einsatz gefragt sei. Um eine weitere Schädigung seines vorbelasteten Knies zu vermeiden, sei er in seinem Beruf zurzeit nicht voll einsetzbar. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass er in seinem Betrieb drei Gesellen beschäftigt habe. In einer Stellungnahme des Ärztlichen Beratungsdienstes der Beklagten vom 19.06.1995 wurde ausgeführt, dass die bei dem Kläger aufgrund seiner Knieverletzung bestehenden Leistungseinschränkungen aus medizinischer Sicht Tätigkeiten im Vollbild eines Steinmetzmeisters ausschließen würden. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Beschied vom 08.08.1995 unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.03.1995 in Höhe von 1.345,71 DM monatlich. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bestehe, weil der Kläger noch selbständig erwerbstätig sei. Solange eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, liege unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und vom Ausmaß der Leistungsminderung keine Erwerbsunfähigkeit vor. Unter der Überschrift „Mitteilungspflichten“ wurde ausgeführt, dass Arbeitsentgelt und bestimmte Sozialleistungen, die neben der Rente gezahlt werden, Einfluss auf die Rentenhöhe hätten. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, der Beklagten das Hinzutreten oder die Veränderung folgender Leistungen unverzüglich mitzuteilen: - Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - Abfindung einer Verletztenrente der Anstaltspflege anstelle einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - Leistungen nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - Arbeitslosengeld, - Vorruhestandsgeld, - andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - vorstehende Leistungen, wenn sie von einem Träger im Ausland erbracht werden, - Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung aus einem vor Rentenbeginn begründeten Beschäftigungsverhältnis. In späteren Nachfolgebescheiden der Beklagten (u. a. Bescheid vom 06.08.2004 und vom 21.08.2004), mit denen die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen neu berechnet wurde, wurde jeweils ausgeführt, dass die in dem früheren Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten nach wie vor gelten würden. Der Kläger stellte am 06.02.1995 zudem den Antrag, ihm Zuschüsse zu den Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung zu gewähren. Dabei gab er in dem Antragsformular an, dass er zurzeit eine selbständige Tätigkeit als Steinmetzmeister ausübe. Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 29.08.1995 wurde dem Kläger ab dem 01.03.1995 ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 90,17 DM monatlich gewährt. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger u. a. verpflichtet sei, der Beklagten die Ausübung einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung und die dadurch bedingte Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse sowie die Aufgabe einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit mitzuteilen. In diesen Fällen sei der Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht mehr gegeben. Im September 1998 nahm die Beklagte eine Überprüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers vor. In einem von der Beklagten übersandten Formblatt gab der Kläger an, dass er seinen selbständigen Beruf als Steinmetz- und Steinbildhauer mit Einschränkungen weiterhin an fünf Tagen ausübe und sich die tägliche Stundenzahl nach seinem Befinden richte. In seinem Betrieb würden zwei bis drei Arbeitnehmer beschäftigt. Auf schriftliche Nachfrage der Beklagten, welche Tätigkeiten der Kläger in welchem Umfang ausübe, teilte der Kläger mit, dass sich die Beeinträchtigung seiner Berufsfähigkeit nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. Als Restaurator und Steinmetzmeister sei er nicht mehr in der Lage, Gerüste oder Leitern zu besteigen und ihm falle das Betreten von unebenen Baustellen sehr schwer. Er übe zurzeit leichte Arbeiten als Steinmetz je nach gesundheitlicher Tagesverfassung ca. zwei bis vier Stunden täglich aus. In einem von der Beklagten eingeholten Befundbericht des behandelnden Arztes M.K. vom 27.10.1998 wurde ausgeführt, dass seit 1995 eine Verschlechterung der Befunde eingetreten sei und eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. In einer Stellungnahme des medizinischen Referenten der Beklagten vom 30.11.1998 wurde dargelegt, dass sich das Leistungsvermögen des Klägers gegenüber dem Zustand zurzeit der Rentenbewilligung nicht geändert habe und der Kläger dauerhaft im Vollberufsbild als Steinmetz nicht mehr einsetzbar sei. Es seien lediglich leichte Tätigkeiten in Teilbereichen noch zumutbar. Der Kläger musste sich am 20.06.2002 wegen eines Prostatakarzinoms einer Prostatektomie unterziehen und führte in der Folgezeit mehrere Tumornachsorgeheilverfahren durch, die von der Beklagten bewilligt wurden. In einem Entlassungsbericht der Klinik in Bad hinsichtlich eines in der Zeit vom 28.12.2004 bis zum 18.01.2005 durchgeführten Heilverfahrens wurde in der Berufs- und Arbeitsanamnese angegeben, dass der Kläger den Beruf eines Steinbildhauers erlernt habe und selbständig als Firmeninhaber arbeite. Er beziehe seit 1998 eine Berufsunfähigkeitsrente. In der sozialmedizinischen Epikrise wurde ausgeführt, die Tätigkeit als selbständiger Steinmetz werde durch eine belastungsabhängig zunehmende Inkontinenz noch beeinträchtigt und erfordere betriebsunübliche Pausen, die dem Kläger in seinem Familienbetrieb jedoch möglich seien. Am 04.12.2007 ging bei der Beklagten eine Mitteilung der Handwerkskammer Düsseldorf ein, wonach der bisher als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb mit den Gesellschaftern H.W. und U.W. zum 18.10.2007 gelöscht worden sei und seit dem 19.10.2007 der Betrieb als Einzelunternehmen mit dem Alleininhaber U.W eingetragen sei. Nachdem am 30.01.2015 vom Kläger ein Kontenklärungsverfahren eingeleitet worden war, beantragte er am 22.06.2015 die Bewilligung der Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn zum 01.10.2015. Der Antrag enthielt die Bemerkung, dass der Kläger über die Möglichkeiten eines früheren Rentenbeginnes ohne Abschlag beraten worden sei und der Rentenbeginn 01.10.2015 gewünscht werde, da die selbständige Tätigkeit noch weiterhin ausgeübt werde. Die in dem Fragebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen (R 240) gestellte Frage der Beklagten, ob der Kläger am 01.01.2004 selbständig tätig gewesen sei, wurde von dem Kläger bejaht. Ferner wurde in dem Antrag vermerkt, dass der Kläger seine selbständige Tätigkeit auch noch weiterhin ausüben werde, so dass gebeten wurde, den Zuschuss zur Krankenversicherung weiterhin anzuweisen. Mit Bescheid der Beklagten vom 10.08.2015 wurde dem Kläger anstelle seiner bisherigen Rente ab dem 01.10.2015 Regelaltersrente in Höhe von 1.281,73 € und ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 93,57 € bewilligt. Mit Schreiben vom 10.08.2015 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung der Steuerbescheide ab dem Jahr 2001, da der Kläger in den Vordrucken zur Umwandlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit in die Regelaltersrente angegeben habe, weiterhin selbständig tätig zu sein. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass dem Kläger im Rahmen der Rentenanpassung zum 01.07.2000 in der Anlage Hinweise für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übersandt worden seien. Da die Hinzuverdienstgrenzen bis zum 30.09.2015 zu beachten gewesen seien, würde um Übersendung der Steuerbescheide gebeten. Am 11.09.2015 teilte der Kläger mit, dass er bei Beginn der Berufsunfähigkeitsrente angegeben habe, dass er den lange geführten Familienbetrieb zusammen mit seinem Bruder weiterführen würde, da sie Mitarbeiter beschäftigen würden und diesen gegenüber Verpflichtungen hätten. Er selber könne in seinem Beruf als Steinmetz- und Steinbildhauer sowie Restaurator aufgrund mehrerer Operationen nicht mehr arbeiten, so dass ihm im Jahr 1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden sei. Der Kläger fügte eine Aufstellung seines Steuerberaterbüros mit allen Einkünften aus Gewerbebetrieb bezogen auf die Jahr 2001 bis 2012 bei. Der Kläger wies darauf hin, dass ihm die Steuerbescheide für die Zeit seit 2001 nicht mehr vorliegen würden und diese ggf. bei der Finanzbehörde angefordert werden müssten. Die Beklagte bat den Kläger um Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen für die Zeit bis zum 30.09.2015, soweit noch keine Steuerbescheide vorlägen, und um Übersendung der Steuerbescheide ab dem Jahr 2001. Daraufhin teilte der Kläger nochmals mit, dass ihm die Steuerbescheide ab 2001 nicht mehr vollständig vorliegen würden. Zudem bat er um Mitteilung, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Beklagte eine Anrechnung von Einkommen für die Vergangenheit prüfen würde. Er habe bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente alle Angaben korrekt gemacht und insbesondere mehrfach darauf hingewiesen, dass er seinen Betrieb trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin führen werde, auch wenn er die Arbeiten als Steinmetz- und Steinbildhauer sowie Restaurator selbst nicht mehr ausüben könne. Diese Umstände seien der Beklagten bei Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente bekannt gewesen, zumal die Beklagte bei ihm die genaue Zahl der Mitarbeiter in dem Betrieb erfragt habe. Somit sei der Beklagten bekannt gewesen, dass er den Betrieb weitergeführt und Einkünfte aus dem Betrieb erzielt habe. Die Beklagte holte eine schriftliche Auskunft des Finanzamtes Duisburg vom 16.11.2015 ein, aus der die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit in den Jahren von 2001 bis 2012 hervorgingen. Für den Zeitraum von 2013 bis 2015 forderte die Beklagte vergeblich unter Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I vom Kläger eine betriebswirtschaftliche Auswertung an. Der Kläger wies darauf hin, dass er nach §§ 60, 66 SGB I nicht zur Angabe seiner Einkünfte verpflichtet sei. Nach schriftlicher Anhörung der Beklagten vom 16.02.2016 erging ein nicht datierter Aufhebungsbescheid der Beklagten, der dem Kläger am 19.04.2016 zugestellt wurde. Die Beklagte hob den Bescheid vom 08.08.1995 über die Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 313 und § 96a SGB VI mit Wirkung ab dem 01.01.2001 auf und forderte den Kläger auf, die in dem Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.09.2015 eingetretene Überzahlung in Höhe von 148.124,84 € gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass der Kläger die Forderung nicht begleichen würde, für die Zeit ab dem 01.06.2016 eine Aufrechnung gegen die laufende Regelaltersrente des Klägers im Umfang von 485,36 € monatlich erklärt. Unter der Überschrift „Begründung“ wurde von der Beklagten ausgeführt, dass dem Kläger ab dem 01.03.1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden sei und der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente davon abhänge, dass bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten würden (§§ 313, 96a SGB VI). Nach den Ermittlungen der Beklagten habe der Kläger ab dem 01.01.2001 neben dem Bezug seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt, das die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze übersteige. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2015 sei bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen das Einkommen aus dem Steuerbescheid von 2012 berücksichtigt worden, da der Kläger bisher keine weiteren Steuerbescheide vorgelegt habe. Sobald der Kläger die Steuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 vorlege, würden die Hinzuverdienstgrenzen für diese Jahre überprüft. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheides sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Eine Änderung der Verhältnisse sei eingetreten, da der Kläger bereits seit dem 01.01.2001 neben seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt habe, das gemäß §§ 313, 96a SGB VI auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit anzurechnen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse seien nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt, da der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 08.08.1995 Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruches geführt haben würde. Insgesamt sei vom Kläger ein Betrag in Höhe von 148.124,84 € nach § 50 SGB X zu erstatten. Eine Ermessensausübung sei nicht erforderlich, weil es sich um eine typische Leistungsüberzahlung handele. Nach § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X könne ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit auch nach Ablauf von zehn Jahren aufgehoben werden, wenn eine laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend für die Rentenzahlung und die Zahlung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Da der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung bereits zum 31.03.2004 eingestellt worden sei, sei der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung nicht bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden. Die für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.03.2004 in Höhe von insgesamt 248,28 € gezahlten Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung würden daher nicht zurückgefordert. Rechtsgrundlage für die vorgenommene Aufrechnung sei § 51 Abs. 2 SGB I, wonach eine Forderung gegenüber einem laufenden Rentenanspruch aufgerechnet werden könne, sofern der Kläger nicht nachweise, dass durch die Aufrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Die Beklagte habe in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Aufrechnung erfolgen solle. Grundsätzlich hätten die Interessen der Versichertengemeinschaft Vorrang vor den Interessen des Einzelnen. Die Interessenabwägung könne nur dann zugunsten des Leistungsempfängers erfolgen, wenn die besonderen Umstände seines Falles es verlangen würde, die Versichertengemeinschaft zurücktreten zu lassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.05.2016 Widerspruch und trug zur Begründung vor, der Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig, da er gegen § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verstoße. Danach müsse eine Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, die die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen würden. Der Beklagten sei der Hinzuverdienst des Klägers bereits bei Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente bekannt gewesen. Der Beklagten sei die zum 01.01.2001 in Kraft getretene Rechtsänderung aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens und der Verschiebung der Rentenreform bereits länger bekannt gewesen. Sie hätte deswegen ausreichend Zeit gehabt, organisatorische Vorkehrungen zu treffen und die Akten der Rentenbezieher darauf hin zu sichten, ob diesen ein Hinzuverdienst zu entnehmen gewesen sei. Die Beklagte hätte sich gedrängt fühlen müssen, den Kläger noch im Jahr 2000 aufzufordern, seine betrieblichen Einnahmen zu offenbaren. Es müsse als grob fahrlässig angesehen werden, dass die Beklagte entsprechende Ermittlungen nicht durchgeführt habe. Der Kläger habe bei Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 1995 und auch in den Jahren danach nicht mit der Rechtsänderung gemäß § 313 SGB VI rechnen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 23.05.2017 zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Bescheid vom 08.08.1995 bei dessen Erteilung rechtmäßig gewesen sei, da Einkommen zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Rente anzurechnen gewesen sei. Erst ab dem 01.01.2001 sei Einkommen auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit anzurechnen, so dass eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Aufgrund der Anrechnung des Einkommens habe sich kein Zahlbetrag der Rente mehr ergeben und gleichzeitig sei der Anspruch auf Zuschussgewährung zu den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen entfallen. Der Bescheid vom 29.08.1995 über die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen und die Folgebescheide seien ebenfalls gemäß § 48 SGB X aufzuheben. Der Ausgangsbescheid enthalte inzidenter die Aufhebung des Bescheides vom 29.08.1995. Gleichwohl würde die förmliche Aufhebung mit diesem Widerspruchsbescheid nochmals vorgenommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X lägen vor, da der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruches geführt haben würde. Insoweit komme es nicht darauf an, ob dem Kläger Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Darüber hinaus lägen jedoch auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X vor. Der Kläger sei einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Mit der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2000 seien dem Kläger Hinweise zu den ab dem 01.01.2001 geltenden Hinzuverdienstgrenzen gegeben worden. Mit diesen Hinweisen sei die Auflage verbunden gewesen, bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze dem Rentenversicherungsträger eine Mitteilung zu machen. Eine Mitteilung sei jedoch nicht durch den Kläger erfolgt. Die Verpflichtung, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind, ergebe sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB I. Teile ein Versicherter wesentliche Tatsachen nicht mit, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei und auch unmissverständlich belehrt worden sei, liege grobe Fahrlässigkeit vor. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. In der Mitteilung zur Rentenanpassung sei dem Kläger eine konkrete Höhe der Hinzuverdienstgrenze benannt worden. In Kenntnis dieser Hinzuverdienstgrenze hätte der Kläger erkennen können, dass er diese mit seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit überschreite. Dies sei bei einem Jahresverdienst von regelmäßig über 30.000 € (monatlich über 2.500 €) und einer Hinzuverdienstgrenze von unter 700 € offensichtlich. Im Rahmen des § 48 SGB X sei ein Ermessen nur dann auszuüben, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliegen würde. Da der Kläger trotz der Hinweise in der Mitteilung zur Rentenanpassung das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze der Beklagten nicht bekanntgegeben habe, sei eine Atypik nicht erkennbar. Der Umstand, dass eine individuelle Unterrichtung des Klägers in Form eines Serienschreibens anhand des EDV-Datenbestandes unterblieben sei bzw. nicht nachgewiesen werden könne, stelle keinen Verwaltungsfehler dar. Gleichwohl habe die Widerspruchsstelle für den Fall der atypischen Fallgestaltung geprüft, ob Ermessensgesichtspunkte vorlägen, die geeignet seien, ggf. von einer Aufhebung des Bescheides abzusehen. Solche Gesichtspunkte seien jedoch nicht erkennbar. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, dass der Kläger die überzahlten Beträge bereits verbraucht habe und durch die vorzunehmende Erstattung eventuell finanziell belastet werde. Auch die Höhe der Erstattungspflicht allein sei nicht als unbillige Härte zu bewerten. Dagegen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in erheblichem Umfang Leistungen bezogen habe, die ihm nicht zugestanden hätten. Schließlich sei auch ein Ermessensgesichtspunkt, dass Versicherte, die die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätten, nicht bessergestellt werden könnten als Versicherte, die pflichtgemäß handeln würden. Eine rückwirkende Aufhebung der Bescheide vom 08.08.1995 und vom 29.08.1995 sei somit geboten gewesen. Schließlich seien auch die entsprechenden Fristen eingehalten worden. Nach § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X müsse die Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen erfolgen, die eine Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Frist beginne erst dann, wenn die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt habe und ihr außerdem die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien. Dies bedeute, dass nicht nur die Tatsachen bekannt sein müssen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides ergebe, sondern auch die Tatbestände, die auf eine atypische Fallgestaltung mit einer vorzunehmenden Ermessensentscheidung schließen ließen. Daher beginne die Frist regelmäßig erst nach Eingang der Antwort auf die Anhörung, da erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden könne, ob ein typischer oder ein atypischer Fall vorliege. Diese Frist sei von der Beklagten eingehalten worden. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.06.2017 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der die Berufsunfähigkeitsrente und den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheide lägen nicht vor. Nach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X könne ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn ein Fall des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X vorläge und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden sei. In § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X sei geregelt, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben sein müssten, d. h. dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass im Rahmen des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente Hinzuverdienst bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen anzurechnen sei. Ihm sei insbesondere zu keinem Zeitpunkt das von der Beklagten zitierte Formblatt „Wichtige Hinweise für Bezieher einer Rente“ zugegangen. Dies könne er ausschließen, da in seinem Büro alle Unterlagen ordnungsgemäß geführt und abgeheftet worden seien und sich dieses Schreiben nicht in den Unterlagen befinde. Er habe auch auf anderem Weg zu keinem Zeitpunkt erfahren, dass Verdienst aus einer selbständigen Tätigkeit auf eine Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen sei. Insbesondere habe er keine entsprechenden Informationen von seinem Steuerberater erhalten. Die kaufmännischen Arbeiten würden in seinem Betrieb von seiner Frau bzw. vom Steuerberaterbüro erledigt, wobei über das Steuerberaterbüro insbesondere die Buchführung, die Bilanz und die Gehaltsabrechnung liefen. Er selbst sei immer nur für die praktischen Arbeiten zuständig gewesen. Er habe sowohl bei Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente als auch im anschließenden Widerspruchsverfahren angegeben, dass er den Betrieb trotz der Tatsache, dass er nur noch zwei bis drei Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne, weiterführen werde, so dass die Beklagte gewusst habe, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen würde. Auch im Rahmen der späteren Rehabilitationsverfahren habe er immer angegeben, dass er selbständig tätig sei und seinen Betrieb weiterhin führen würde. Da er bei allen Kontakten mit der Beklagten wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe, könne ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Zudem habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Berufsunfähigkeitsrente rechtmäßig gewährt worden sei. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich ständig nach Gesetzesänderungen zu erkundigen, die die rechtmäßig bewilligte Berufsunfähigkeitsrente betreffen. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass eine atypische Fallgestaltung vorliegen würde und die Beklagte in die Ermessensentscheidung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte eingestellt habe. Eine atypische Fallgestaltung liege bereits deshalb vor, weil die Aufhebung des die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheides eine Rückforderung von über 148.000 € zur Folge habe. Die Rückforderung einer solch hohen Summe stelle für einen Betroffenen die gesamte weitere Lebensplanung in Frage. Die Beklagte habe im Rahmen der Ermessensausübung rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt, dass er die erbrachten Leistungen bereits verbraucht habe bzw. Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Zudem habe die Beklagte im Rahmen des Ermessens die sehr lange Dauer des Leistungsbezuges von 1995 bis 2015 und ein etwaiges Verschulden der Verwaltung mit berücksichtigen müssen. Der Kläger beantragt, den am 19.04.2016 zugegangenen Bescheid der Beklagten (ohne Datum) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist ergänzend der Ansicht, dass die Aufhebung des die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheides und des den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheides nicht deswegen ausgeschlossen sei, weil die 10-Jahres-Frist abgelaufen sei. Eine laufende Geldleistung könne nach § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden sei. Diese Voraussetzung sei auch dann erfüllt, wenn direkt im Anschluss an eine rechtswidrig gezahlte Rente an denselben Rentenberechtigten eine ebenfalls rechtswidrige Rente, also eine Nachfolgerente gezahlt werde. Wenn die Nachfolgerente – wie hier – mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung laufend gezahlt werde, sei eine rückwirkende Aufhebung auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist zulässig. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aufhebung der die Berufsunfähigkeitsrente und den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheide berufe sich die Beklagte insbesondere auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Bei der Einkommenserzielung nach dieser Vorschrift komme es auf einen bewussten oder gewollten Akt nicht an. Soweit in Betriebsprüfungs- oder in Rehabilitationsverfahren bekannt geworden sei, dass der Kläger Einkommen erziele, erhalte der für Rentenzahlungen (und Einkommensanrechnungen) zuständige Bereich der Beklagten keine Mitteilung davon. Die Beklagte sei auch nicht zu stärkeren Überwachungsmaßnahmen verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe für den Fall, dass ein atypischer Fall anzunehmen sei, Ermessen ausgeübt. Ein Ermessensnichtgebrauch liege somit nicht vor. Hinweise für eine Ermessensunterschreitung oder eine Ermessensüberschreitung lägen ebenfalls nicht vor. Das Gericht hat am 11.02.2022 im Rahmen eines Erörterungstermines eine Anhörung des Klägers durchgeführt. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.02.2022 (Bl. 72 bis 75 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheides vom 08.08.1995 und des den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheides vom 29.08.1995 nicht vorliegen. Als Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2017 kommen § 48 Abs. 1 SGB X und § 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Da die Beklagte den die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 08.08.1995 und den den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheid vom 29.08.1995 nach Ablauf von zehn Jahren nach deren Bekanntmachung zurückgenommen hat, ist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB X entsprechend anzuwenden. Nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe nach Abs. 2 dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen unrichtigen und unvollständigen Angaben) oder Nr. 3 (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes) gegeben sind. Nach § 45 Abs. 3 Satz 4 kann in den Fällen des Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Bei dieser Rechtsgrundverweisung in § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X sind allerdings die systematischen und teleologischen Entsprechungen des § 48 SGB X gegenüber § 45 SGB X zu beachten (BSG Urteil vom 02.11.2015 B 13 R 27/14 R; BSG Urteil vom 01.07.2010 B 13 R 77/09 R). Da auch in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Nr. 2 und Nr. 4 an ein unredliches (bösgläubiges) Verhalten des gesetzwidrig Begünstigten eine nachteilige Ausnahmeregelung geknüpft wird (Berechtigung des Leistungsträgers, den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben zu dürfen), bedeutet die folgerichtige (gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht) oder der Nr. 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruches) nach § 48 Abs. 1 Satz 2 die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch nach Ablauf der von diesem Zeitpunkt an laufenden 10-Jahres-Frist in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung vorliegt und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt wurde (BSG Urteil vom 01.07.2010 B 13 R 77/09 R Rn. 44 zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in den Fällen, in denen ausschließlich § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt ist (Erzielen von Einkommen oder Vermögen, das zum Wegfall des Anspruchs geführt haben würde) und kein unredliches (bösgläubiges) Verhalten des Betroffenen vorliegt, die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach Ablauf der 10-Jahres-Frist nicht möglich (vgl. BSG-Urteil vom 01.07.2010 B 13 R 77/09 R Rn. 45 mit Hinweisen auf die Gesetzeshistorie – zitiert nach juris). Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verwaltungsaktes liegen zwar insoweit vor, dass es sich bei den Bescheiden vom 08.08.1995 und vom 29.08.1995 um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren, weil zu dem damaligen Zeitpunkt eine Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Berufsunfähigkeitsrente gesetzlich nicht vorgesehen war, und in den rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung zum 01.01.2001 eingetreten ist, weil zu diesem Zeitpunkt die Übergangsregelung auslief, wonach Renten wegen Berufsunfähigkeit, die vor dem 01.01.1996 begonnen hatten, von den Hinzuverdienstgrenzen ausgenommen waren und unabhängig vom Hinzuverdienst in voller Höhe geleistet wurden (vgl. § 302b Abs. 1 SGB VI in der vor dem 01.01.2001 maßgeblichen Fassung). Bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Änderung der rechtlichen Verhältnisse (01.01.2001) war die 10-Jahres-Frist zum Beginn des Verwaltungsverfahrens, die zum Erlass des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheides (Zugang des Bescheides am 19.04.2016) geführt hat, abgelaufen. Zudem ist die – zwingende – Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 08.08.1995 und vom 29.08.1995 erfüllt, nämlich dass die laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden ist. Das Verwaltungsverfahren begann mit dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 10.08.2015, mit dem zwecks Ermittlung der Höhe des Hinzuverdienstes um Übersendung der Steuerbescheide ab dem Jahr 2001 gebeten wurde. Mit dieser nach außen wirkenden Tätigkeit, die auf die Prüfung der Voraussetzungen der Aufhebung des Bewilligungsbescheides gerichtet war, begann das auf Erlass des Aufhebungsbescheides gerichtete Verwaltungsverfahren der Beklagten (vgl. § 8 SGB X). Zu diesem Zeitpunkt wurde die laufende Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger noch gezahlt. Der Bescheid der Beklagten ist jedoch rechtswidrig, weil weder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 noch Nr. 4 SGB X erfüllt sind. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes aufgrund der Anrechenbarkeit seines Hinzuverdienstes und des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ab dem 01.01.2001 weggefallen ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung im Erörterungstermin vom 11.02.2022 glaubhaft dargelegt, er habe bis zum Beginn des auf Aufhebung des Bescheides gerichteten Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt, dass Verdienst aus seiner selbständigen Tätigkeit auf eine Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen sei. Er habe weder Entsprechendes gelesen noch in irgendeinem sonstigen Zusammenhang davon gehört. Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass der Kläger eine entsprechende Kenntnis aufgrund des ihm mit der Rentenanpassung im Juli 2000 übersandten Formblattes „Wichtige Hinweise für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ erlangt habe, hat der Kläger ausgeführt, dass ihm dieses Formblatt nicht zugegangen sei und er dieses Schreiben der Beklagten im Erörterungstermin auf Vorhalt des Kammervorsitzenden erstmalig gesehen habe. Seine Angabe, dass sein Büro ordnungsgemäß geführt werde und die Korrespondenz mit der Beklagten dort vollständig abgeheftet sei, erscheint vor dem Hintergrund glaubhaft, dass er in dem auf Aufhebung des Berufsunfähigkeitsrentenbescheides gerichteten Verwaltungsverfahren detaillierte Angaben zu dem Bewilligungsverfahren im Jahr 1995 machen konnte und in diesem Zusammenhang nicht nur die Daten des Rentenantrages, seines Widerspruches und des Bewilligungsbescheides kannte, sondern auch den jeweiligen Inhalt wiedergeben konnte (vgl. Schreiben des Klägers vom 05.10.2015). Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2017 zugrunde gelegt hat, dass der Kläger mit der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2000 die Hinweise zu den ab dem 01.01.2001 geltenden Hinzuverdienstgrenzen erhalten habe und dass ihm die konkrete Höhe der Hinzuverdienstgrenzen benannt worden seien, unterstellt sie den Zugang des Informationsmerkblattes und leitet daraus die Kenntnis des Klägers bezüglich der zum 01.01.2001 eingetretenen Rechtsänderung ab. Ein Zugang des Merkblattes ist jedoch nicht nachgewiesen. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich weder ein Nachweis über die Zustellung des Merkblattes noch mittelbar Hinweise darauf, dass dem Kläger das Merkblatt tatsächlich zugegangen ist. Die Annahme, der Kläger werde dies schon erhalten haben, weil diese üblicherweise zugegangen seien, ersetzt nicht den Nachweis des Zuganges (vgl. zu den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.2001 für Berufsunfähigkeitsrentenbezieher: Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 28.08.2006 L 8 R 80/05 Rn. 24 – zitiert nach juris). Hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von der Geltung der Hinzuverdienstgrenzen für die von ihm bezogene Berufsunfähigkeitsrente ist die Beklagte nach allgemeinen Beweisregeln beweispflichtig, weil sie die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu beweisen hat. Der Kläger hat auch nicht aufgrund eines besonders schweren Sorgfaltspflichtverstoßes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht gewusst, dass sein sich aus dem Verwaltungsakt ergebender Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zum 01.01.2001 weggefallen ist. Mangels Nachweises des Zuganges eines Merkblattes kann entgegen der Auffassung der Beklagten eine Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger mit der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 01.07.2000 Hinweise zu den ab dem 01.01.2001 geltenden Hinzuverdienstgrenzen erhalten habe und daraus ersehen konnte, dass bei ihm als Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente nunmehr Hinzuverdienst aus selbständiger Tätigkeit zur Anrechnung kommt. Aus den Hinweisen in dem die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 08.08.1995 war für den Kläger ebenfalls nicht erkennbar, dass Hinzuverdienst aus seiner selbständigen Tätigkeit zum Wegfall des Anspruches führen würde. Aus den in dem Bewilligungsbescheid dargelegten Mitteilungspflichten ergab sich, dass im Einzelnen aufgeführte Sozialleistungen und Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung aus einem vor Rentenbeginn begründeten Beschäftigungsverhältnis Einfluss auf die Rentenhöhe haben können und deshalb der Beklagten mitzuteilen seien. Entsprechend der damaligen Rechtslage enthielt der Bescheid keinen Hinweis darauf, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Einfluss auf die Rentenhöhe haben können, so dass der Umstand, dass der Kläger seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit der Höhe nach nicht mitgeteilt hat, keinen Sorgfaltspflichtverstoß begründet. Zudem ist ein Sorgfaltspflichtverstoß schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger in dem die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde liegenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mehrfach darauf hingewiesen hat, dass er eine selbständige Tätigkeit im Umfang von zwei bis drei Stunden im eigenen Familienbetrieb mit drei Gesellen im Rahmen des gesundheitlich Möglichen ausführen würde und diesen Betrieb weiterführen werde, weil er seinen Mitarbeitern gegenüber eine soziale Verpflichtung habe. Auch in dem von der Beklagten im September 1998 eingeleiteten Überprüfungsverfahren hinsichtlich des weiteren Vorliegens einer Berufsunfähigkeit des Klägers teilte der Kläger am 29.09.1998 und am 17.11.1998 mit, dass er weiterhin seine selbständige Tätigkeit mit Einschränkungen ausüben würde und dass er je nach gesundheitlicher Tagesverfassung leichte Arbeiten als Steinmetz ca. zwei bis vier Stunden täglich verrichten würde. Somit hat der Kläger zu jeder Zeit die von der Beklagten erbetenen Angaben zu seinem Betrieb und seiner Mitarbeit zutreffend und vollständig gemacht. Aus diesen Angaben ergab sich insbesondere die naheliegende Möglichkeit, dass der Betrieb des Klägers gewinnbringend weiterbetrieben würde und der Kläger über entsprechende Einkünfte verfügte. Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers ist nicht erkennbar, so dass nicht darauf eingegangen werden muss, welche Voraussetzungen ein besonders schwerer Sorgfaltspflichtverstoß erfüllen muss. Eine – grobe – Fahrlässigkeit des Klägers hinsichtlich des Wegfalles seines Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente wegen Erzielens von Hinzuverdienst aus seiner selbständigen Tätigkeit ist schließlich auch nicht daraus herzuleiten, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, sich aus anderen Quellen (Presse, Funk, Fernsehen, Internet) darüber zu informieren, ob es hinsichtlich der Hinzuverdienstregelung Rechtsänderungen geben würde und ggf. ein Verdienst aus selbständiger Tätigkeit aufgrund dieser Gesetzesänderungen anrechenbar würde. Begünstigte, deren Rechtsposition sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern – wie hier – aus einem rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakt ergibt, sind nicht – zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit – gehalten, die weitere Rechtsentwicklung zu verfolgen. Insoweit verschafft der rechtmäßige Verwaltungsakt Klarheit und ist Grundlage schutzwürdigen Vertrauens (vgl. BSG Urteil vom 04.07.1989 9 RVs 3/88). Der die Berufsunfähigkeitsrente bewilligende Bescheid der Beklagten enthielt keinerlei Anhaltspunkte, dass Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente relevant sein könnte und zum Anspruchswegfall führen könnte. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger ist nicht einer durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisses vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Der Kläger war in dem die Berufsunfähigkeitsrente bewilligenden Bescheid vom 08.08.1995 entsprechend der damaligen Rechtslage nicht darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit bzw. jede Änderung der Höhe dieser Einkünfte mitzuteilen. Eine entsprechende Mitteilungspflicht ergab sich erst aufgrund der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Rechtsänderung, wonach Hinzuverdienst auch bei Berufsunfähigkeits-Bestandsrentnern zu berücksichtigen war. Da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt vor oder nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung darauf hingewiesen worden ist, dass eine Mitteilungspflicht bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bestehe, und der Kläger vor Beginn des auf die Aufhebung des Bewilligungsbescheides gerichteten Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten nach dem Hinzuverdienst gefragt worden ist, hat er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig eine entsprechende Mitteilungspflicht verletzt. Ein Antragsteller darf davon ausgehen, dass eine Fachbehörde nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt und seine wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt. Das soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst dann gelten, wenn – was hier nicht nachgewiesen ist – Antragsteller über ihre Rechte und Pflichten durch Merkblätter aufgeklärt werden, die abstrakte Erläuterungen über Voraussetzungen von Ansprüchen und deren Bemessung enthalten (vgl. BSG Urteil vom 08.02.2001 B 11 AL 21/00 R m. w. N.). Soweit die Beklagte nach Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente erhebliche Tatsachen beim Kläger erfragt hat, hat er wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Dies gilt insbesondere für das Überprüfungsverfahren im September 1998, in deren Rahmen er mitgeteilt hat, dass er weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausführe und den Betrieb führe. Auch zu diesem Zeitpunkt gab es keine Nachfrage an den Kläger zur Höhe seiner Einkünfte. Im Rahmen der späteren auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen hat der Kläger ebenfalls wahrheitsgemäß angegeben, dass er selbständig als Firmeninhaber arbeiten würde (vgl. Entlassungsbericht der Klinik Quellental vom 20.01.2005). Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht liegt nicht vor. Insoweit sind schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 08.08.1995 und vom 29.08.1995 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X nicht erfüllt, so dass die Aufhebung der Bescheide rechtswidrig ist. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zudem wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist. Bei rückwirkender Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll die Verwaltung zwar in typischen Regelfällen den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben, während in atypischen Fällen hiervon ganz oder teilweise abgesehen werden darf, was durch Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geschieht (BSG Urteil vom 26.06.1986 Az.: 7 RAr 126/84 m. w. N.). Vorliegend liegt kein Fall einer typischen Leistungsüberzahlung vor, insbesondere kein Fall eines allein in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fallenden Fehlverhaltens. Vielmehr liegen Einzelfallumstände vor, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsaktes durch nachträgliche Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Bei der Prüfung einer Atypik ist auch das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbehandlung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (BSG Urteil vom 28.06.1990 Az.: 7 RAr 132/88 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich die atypische Fallgestaltung daraus, dass der Kläger in den zahlreichen Kontakten mit der Beklagten sachgerecht mitgewirkt und alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht hat, die erforderlich waren, und die Beklagte durch ihr Verhalten in dem Verwaltungsverfahren entscheidend dazu beigetragen hat, dass über einen Zeitraum von 15 Jahren eine erhebliche Überzahlung entstanden ist. Der Kläger hat im Antrag auf Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Rentenverfahren, im anschließenden Widerspruchsverfahren, das mit der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente endete, im Überprüfungsverfahren im September 1998 und in den späteren Rehabilitationsverfahren dezidierte Angaben zu Art und Umfang seiner selbständigen Tätigkeit, zur Größe des Familienbetriebes und zu der Tatsache, dass er den Betrieb weiterführen werde, gemacht. Aus diesen wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers ergab sich für die Beklagte die naheliegende Möglichkeit, dass der Kläger im Rahmen der Fortführung seines Betriebes Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielte. Bei dieser Sachlage hätte die Sachbearbeitung spätestens bei Prüfung der Berufsunfähigkeitsrentenberechtigung im September 1998 eine Wiedervorlage der Angelegenheit für das Jahr 2000 veranlassen müssen, um eine individuelle Überprüfung der Höhe der Einkünfte des Klägers vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls absehbar war, dass die Übergangsregelung für Berufsunfähigkeits-Bestandsrentner, die vor dem Jahr 1996 Berufsunfähigkeitsrente bezogen haben, auslief. Insoweit war bereits seit dem 01.01.1996 in § 302 b Abs. 1 SGB VI in der Fassung vom 15.12.1995 geregelt, dass für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.01.1996 begonnen hat, für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a SGB VI bis zum 31.12.2000 nicht gelten würde. Aufgrund der individuellen Bearbeitung der Rentenangelegenheit des Klägers durch die Beklagte Ende 1998 hätte eine zeitnahe Prüfung der Hinzuverdienstgrenze bis zum 31.12.2000 vorgenommen werden müssen. Zudem stellt es einen erheblichen Organisationsmangel dar, dass die Beklagte in dem Zeitraum von 15 Jahren nach Eintritt der Rechtsänderung nicht zu einem zumindest zeitnäheren Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtsänderung eine Überprüfung der Berufsunfähigkeitsrentenbezieher unter dem Gesichtspunkt vorgenommen hat, ob sich aus der Verwaltungsakte Hinweise auf das Erzielen von Hinzuverdienst ergeben, soweit sie nicht schon durch die Fallgruppen erfasst werden, in denen eine individuelle Prüfung gemäß Informationsschreiben der Beklagten vom 03.11.2000 vorgenommen worden ist. Dadurch hat die Beklagte im Falle des Klägers eine erhebliche Überzahlung entstehen lassen, obwohl sie Kenntnis von Umständen hatte, die die Rechtmäßigkeit der Berufsunfähigkeitsrente berührten (zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Umstandes: BSG Urteil vom 28.06.1990 Az.: 7 RAr 132/88 Rn. 30; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 28.08.2006 L 8 R 80/05 zur Hinzuverdienstgrenze ab dem 01.01.2001). Bei einer solchen atypischen Sachlage ist die Beklagte verpflichtet, eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. inwieweit sie ggf. von ihrem Aufhebungsrecht Gebrauch machen will. Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid erstmals vorgenommene Ermessensausübung ist fehlerhaft, weil die Beklagte nicht alle wesentlichen ermessensrelevanten Umstände einbezogen hat. Es wurde insbesondere nicht der Gesichtspunkt berücksichtigt, dass der Kläger durch sein Verhalten die unrechtmäßige Leistungsgewährung in keiner Weise verursacht hat und zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens vollständige und zutreffende Angaben gemacht hat, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit eines zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes ergab. Ferner wurde nicht in die Abwägung einbezogen, dass die nicht sachgerechte Sachbearbeitung der Beklagten dazu führte, dass eine zeitnahe Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze beim Kläger nicht durchgeführt und dadurch eine ganz erhebliche Überzahlung über einen sehr langen Zeitraum verursacht wurde. Schließlich ist die Ermessensausübung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig, dass die Beklagte einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der nicht bewiesen ist, indem sie unterstellt hat, dass der Kläger ein Formblatt mit Hinweisen zu den ab dem 01.01.2001 geltenden Hinzuverdienstgrenzen erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Dadurch kam sie unzutreffenderweise zu dem Ergebnis, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers in der Ermessensabwägung zu berücksichtigen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).