Urteil
B 3 KS 3/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tanzunterricht ist nicht per se dem Sport zuzuordnen; maßgeblich ist der konkrete Kontext und die Verkehrsauffassung.
• Lehre von Tanz kann Lehre der darstellenden Kunst i.S. des § 2 S.1 KSVG sein, wenn der Unterricht schwerpunktmäßig zur Ausübung von Bühnentanz befähigt.
• Bei der Abgrenzung sind Regelungszweck des KSVG, historische Entwicklung, Veranstaltungsform und Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Lehre von Bühnentanz kann Künstlersozialversicherungspflicht begründen • Tanzunterricht ist nicht per se dem Sport zuzuordnen; maßgeblich ist der konkrete Kontext und die Verkehrsauffassung. • Lehre von Tanz kann Lehre der darstellenden Kunst i.S. des § 2 S.1 KSVG sein, wenn der Unterricht schwerpunktmäßig zur Ausübung von Bühnentanz befähigt. • Bei der Abgrenzung sind Regelungszweck des KSVG, historische Entwicklung, Veranstaltungsform und Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen. Die Klägerin, geb. 1981, ist ausgebildete Tanzpädagogin. Nach Studienunterbrechung nahm sie ab Oktober 2010 wieder hauptberuflich Lehraufträge als freie Mitarbeiterin an zwei Tanzschulen wahr und erhielt jährliche Einkünfte zwischen ca. 13.260 und 19.000 Euro. Sie unterrichtete Ballett, Jazztanz, Modern Dance und Hip Hop und bereitete Schüler auf Bühnenauftritte und Wettbewerbe sowie ggf. auf spätere Bühnentanzausbildungen vor. Die Beklagte lehnte eine Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ab und wertete den Unterricht überwiegend als Breiten- bzw. Freizeitsport. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht stellten dagegen fest, dass die Klägerin schwerpunktmäßig Lehre im Bereich der darstellenden Kunst erbringe. Die Beklagte rügte materielle Rechtsverletzungen und führte die Revision gegen das LSG-Urteil. Das Bundessozialgericht hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist § 1 KSVG; Künstler i.S. des Gesetzes sind nach § 2 S.1 KSVG u.a. Lehrende der darstellenden Kunst. • Versicherungspflicht setzt Erwerbsmäßigkeit und Nichtvorübergehendsein voraus; die Klägerin erzielte Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und übte die Tätigkeit erwerbsmäßig aus. • Ob eine Tätigkeit Kunst oder Sport ist, bestimmt sich aus dem Regelungszweck des KSVG, der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung; der Katalog des Künstlerberichts 1975 ist nur Orientierungshilfe. • Entscheidend ist der konkrete Kontext: Tanzformen sind nicht per se Kunst oder Sport; relevant ist, ob der Unterricht schwerpunktmäßig zur Ausübung von Bühnentanz befähigt. • Für die Einordnung sprechen hier die Vorausbildungsfunktion der Schulen, der aufbauende Unterricht (Ballett als Basis), regelmäßige öffentliche Aufführungen mit Bühnencharakter sowie die Teilnahme an Wettbewerben mit künstlerischen Bewertungsmaßstäben. • Wettbewerbsteilnahmen schließen eine Kunstzuordnung nicht aus: Bühnentanzwettbewerbe unterliegen nicht denselben sporttypischen Regelwerken wie Breitensportveranstaltungen und bewerten vorrangig künstlerische Kriterien. • Mangels Anhaltspunkten für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist von einer selbstständigen Lehrtätigkeit auszugehen; daher greift die KSVG-Einordnung ein. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin vom 1.10.2010 an versicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung war. Ihre Lehrtätigkeit war erwerbsmäßig, selbstständig und schwerpunktmäßig auf die Ausbildung zu Bühnentanz und damit auf darstellende Kunst gerichtet. Schematische Zuordnungen einzelner Tanzstile zu Sport oder Kunst sind unzulässig; maßgeblich ist der konkrete Unterrichtszusammenhang, die Ausbildungsfunktion der Einrichtungen, die regelmäßigen öffentlichen Aufführungen und die künstlerischen Bewertungsmaßstäbe der Wettbewerbe. Die Beklagte hat daher keinen Erfolg mit ihrer Sachrüge, und die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht; zudem hat die Beklagte die außergerichtlichen Revisionskosten zu tragen.