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Beschluss

L 5 KR 165/20 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:1127.L5KR165.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Kranken- und Pflegeversicherung ab März 2018. Dabei ist zwischen den Beteiligten alleine streitig, ob die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des sog. Düsseldorfer Modells „Künstlerische Angebote im Offenen Ganztag im Primarbereich" als Lehre der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG anzusehen ist. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist gelernte Goldschmiedin und Diplom-Designerin (Diplomurkunde der Fachhochschule Q.A. vom 00.00.0000) und seit 01.02.2002 als solche selbständig tätig, so unter anderem als freiberufliche Kostümbildnerin an Theatern und als Stylistin für Werbefilmproduktionen und Fotoshootings. Die Klägerin schloss mit der Landeshauptstadt Düsseldorf am 17.07.2017 eine Vereinbarung über die Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes Kreativwerkstatt im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich. Diese Vereinbarung wurde auf der Grundlage der Beschlüsse der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Bildungsoffensive II sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 geschlossen (§ 1 – Gegenstand – der Vereinbarung vom 17.07.2017). Die Klägerin verpflichtete sich hierin zur Realisierung der Maßnahme an der Schule (§ 4 – Aufgaben und Leistungen des Auftragnehmers – der Vereinbarung vom 17.07.2017). In der dem Vertrag angefügten Leistungsbeschreibung „Kreativwerkstatt“ war unter anderem ausgeführt worden, dass die Klägerin den Kindern ein breit gefächertes Angebot aus gestalterischen Bereichen anzubieten habe, so beispielsweise mit Kindern aus Pappmaschee fantasievolle Masken anzufertigen. Die Maßnahme endete ausweislich der Vereinbarung zum 13.07.2018 (§ 3 – Dauer der Maßnahme – der Vereinbarung vom 17.07.2017). Auf der Grundlage der Vereinbarung führte die Klägerin dann im Rahmen des sog. Düsseldorfer Modells außerunterrichtliche künstlerische Angebote in der Offenen Ganztagschule (OGS) im Primarbereich die Arbeitsgruppen „Kreativwerkstatt", „Textilwerkstatt" und „Papierwerkstatt" für Kinder von 6 bis 10 Jahren bei einer Gruppengröße von 6 bis 12 Kindern im Umfang von 12 Schulstunden wöchentlich plus Vor- und Nachbearbeitungszeit durch. Am 27.03.2018 meldete sie ihre selbständige Tätigkeit bei der Beklagten an und beantragte die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Unter dem Datum 31.08.2018 schloss die Klägerin dann mit der Landeshauptstadt Düsseldorf (Schulverwaltungsamt) zur Fortsetzung des Projektes Kreativwerkstatt einen Honorarvertrag ab. Durch Ziffer 1 des Honorarvertrages (Vertragsgegenstand) erhielt die Klägerin den Auftrag, das Projekt Kreativwerkstatt eigenverantwortlich durchzuführen; zur Projektbeschreibung wurde auf die Anlage 1: „Kreativwerkstatt“ verwiesen, die der Anlage zur Vereinbarung vom 17.07.2017 wörtlich entspricht. Ziffer 4 des Honorarvertrags (Vertragsabwicklung) sah ausdrücklich vor, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als Auftraggeberin jeweils durch die Schule vertreten wird. Die vertragliche Verpflichtung umfasste 152 Projekteinheiten im Zeitraum 29.08.2018 bis 12.07.2019 (Ziffer 5 des Honorarvertrages [Bedingungen/Vertragsdauer/Beendigung]). Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 03.09.2018 ab 27.03.2018 Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung in der Rentenversicherung fest. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe demgegenüber Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der selbständigen Künstler nach dem KSVG und sei als solche versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Sie sei aber in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei, weil sie neben ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit eine weitere nicht künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur geringfügig ausübe. Sie vermittle Kindern Zeichnen, Malen, Bauen, Nähen, Experimentieren mit verschiedenen Materialien und das Herstellen von Schmuck. Eine Lehrtätigkeit im Bereich der bildenden Kunst im Sinne des § 2 KSVG führe aber zur Versicherungspflicht nach dem KSVG nur dann, wenn Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine aktive Kunstausübung vermittelt würden und die Vermittlung von praktischen und theoretischen Kenntnissen nicht primär eine allgemein-pädagogische Zielsetzung habe. So liege es aber bei dem außerunterrichtlichen Angebot in der OGS. Für die Beitragsberechnung zur Rentenversicherung seien daher auch nur 41 % des Jahresarbeitseinkommens und damit 10.660,00 Euro zu Grunde zu legen. Das aus der selbständigen, nicht künstlerischen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen (59 % aus der Tätigkeit im Rahmen der OGS) könne nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin legte am 02.10.2018 durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch ein. Auch die „Lehre von Kunst" sei eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG und als solche auch im Künstlerkatalog der Beklagten benannt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass auch Unterricht eine solche „Lehre von Kunst" darstelle, wenn den Teilnehmern vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen, aktiven Ausübung künstlerischer Betätigung vermittelt werden. Dies sei bei ihr der Fall. Sie gebe keinen Frontalunterricht, sondern orientiere sich an den Bedürfnissen der Kinder, gehe auf deren Kreativität ein und fördere sie. In der Kreativwerkstatt fertigten die Kinder Gemälde aus diversen Techniken, Frottagen, Spritzbilder und Collagen, sie machten Schmuck und Instrumente. In der Textilwerkstatt werde Stoff bemalt, bedruckt und bearbeitet und in der Papierwerkstatt fertigten die Kinder Reliefs und Skulpturen aus Pappmaschee. Bei all diesen Arbeiten gebe die Klägerin künstlerische und kreative Impulse. So ergebe sich auch aus dem Bericht zur Evaluation der künstlerischen Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Düsseldorf, dass die Schüler bei der Auseinandersetzung mit einem künstlerischen Angebot selbst künstlerisch aktiv werden. Die Künstler vermittelten ihr Verständnis und ihre Fragestellungen an die Kunst, an das Theater, an den Tanz oder an die Musik. Insoweit kennzeichne das Angebot der Klägerin gerade nicht pädagogische, didaktische, sozio- oder psychotherapeutische Ziele. Vielmehr wolle sie erreichen, dass die Kinder Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelten, die erforderlich seien, um selbst zur Schaffung und Ausübung künstlerischer Werke in der Lage zu sein. Das Erlangen dieser Befähigung stehe im Zentrum. Daher sei die Klägerin auch in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig nach dem KSVG und die Beitragsberechnung habe auf der Grundlage des gesamten Jahresarbeitseinkommens zu erfolgen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2018 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 12.12.2018 Klage erhoben, unter Vertiefung ihrer Argumentation aus dem Widerspruch. Sie sei von der Stadt beauftragt, den Kindern Kunst zu vermitteln und ihnen die Fähigkeit zu vermitteln, selbst künstlerisch tätig zu werden. Die gefertigten Gegenstände seien das Ergebnis der freien schöpferischen Gestaltung der Kinder, die die Klägerin dahingehend schule, eine eigene künstlerische Entwicklung aufzunehmen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 27.03.2018 gem. § 1 KSVG mit ihrem Gesamteinkommen, das zu 100% als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Die Betreuung der Kinder durch die Klägerin in der OGS erfülle nicht den Lehrbegriff, sondern stelle eine sinnvolle Beschäftigung der Kinder dar. Im Vordergrund stehe der allgemeinpädagogische Zweck. Es gehe um handwerkliche, nicht um künstlerische Tätigkeiten. Zudem habe das Sozialgericht Düsseldorf in der Streitsache S 9 KR 1054/10 bereits in einem Fall entschieden, dass die Tätigkeit im Rahmen des Düsseldorfer Modells keine Lehre im Sinne des § 2 KSVG sei. Mit dem übertitelten Schreiben „Kulturelle Bildung: Künstlerischer Projekte bzw. Tätigkeit an Schulen im außerunterrichtlichen Bereich / Bildende Kunst“ vom 20.12.2018 hat Landeshauptstadt Düsseldorf ausdrücklich bestätigt, dass das Düsseldorfer Modell als Grundlage der Tätigkeit der Klägerin seit 2012 im offenen Ganztag im Primarbereich festgeschrieben ist. Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.01.2020 die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung zurecht abgelehnt. Die Klägerin sei in diesen Zweigen versicherungsfrei. Die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin von Arbeitsgemeinschaften in der OGS in der Primarstufe sei gerade nicht dem künstlerischen Berufsbild zuzuordnen. Die Tätigkeit sei nicht darauf gerichtet, Kinder unmittelbar zur Ausübung von bildender Kunst zu befähigen. Die Lehre von bildender Kunst sei eine eigenständige Kunstform. Hier gebe es aber Bereiche, die vorrangig sozio- und psychotherapeutischen Zwecken bzw. pädagogischen und didaktischen Zielen zuzuordnen seien. Unabhängig vom Selbstverständnis der Klägerin sei deren Arbeit daher Teil eines pädagogischen Konzeptes. Es gehe nicht darum, den Kindern als Lernenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten beizubringen, die zur Ausübung von Kunst erforderlich seien. Gegen das am 03.02.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.03.2020, beim Sozialgericht Düsseldorf am selben Tage eingegangen, Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie erziele ihr Einkommen aus zwei verschiedenen künstlerischen Tätigkeiten. Zum einen sei sie freiberufliche Kostümbildnerin an Theatern, zum anderen als Künstlerin an Schulen tätig und gebe hier außerunterrichtlich Kurse unter den Titeln Kreativwerkstatt, Textilwerkstatt, Papierwerkstatt und Werken und textiles Gestalten für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren. Die Tätigkeit erfolge auf der Grundlage gleichlautender Vereinbarungen mit der Landeshauptstadt Düsseldorf und ab dem Schuljahr 2018/19 auf der Grundlage von Honorarverträgen. Den Verträgen seien auch die Kursbeschreibungen angehängt. Sie mache die Kinder mit den Grundlagen der künstlerischen Tätigkeit vertraut. So würden beispielsweise im Bereich der Farbenlehre der Farbkreis und die Farbkontraste näher erläutert. Auch bringe sie zum Beispiel bei einem bestimmten Thema verschiedene Materialien mit und mache mit den Kindern entsprechendes Brainstorming. Daraus kristallisierten sich dann eigene künstlerische Ideen. Die Kinder lernten, ihren kreativen Intuitionen und Impulsen nachzugehen. Im Licht der Entscheidung des BSG vom 01.10.2009 (B 3 KR 3/08 R) gehe es um den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Nur wenn dieser nicht im künstlerischen Bereich liege, handele es sich nicht um Kunst im Sinne des § 2 Satz KSVG. Das Verfolgen auch pädagogischer Ziele als Nebenzweck stehe jedoch der Einordnung einer Tätigkeit als Kunst nicht entgegen. Bei dem Düsseldorfer Modell handele es sich nicht um ein pädagogisches Konzept, sondern nur um einen organisatorischen Rahmen, den die Stadt zur Umsetzung des Landesprogramms Kultur und Schule geschaffen habe. Weder vom Schul- noch vom Kulturamt würden pädagogische oder didaktische Vorgaben gemacht. Seit dem Jahr 2018/19 sei sie sogar ausdrücklich verpflichtet, ihre Projekte eigenverantwortlich durchzuführen. Die Klägerin beantragt sinngemäß schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.01.2020 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 03.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin seit dem 27.03.2018 gem. § 1 KSVG mit ihrem Gesamteinkommen, das zu 100 % als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf das angefochtene Urteil und auf ihre bisherigen Stellungnahmen. Den von der Klägerin unterrichteten Kindern sollten mithilfe von Kunst soziale Kompetenzen, Selbstbewusstsein und Kommunikationsfähigkeit vermittelt werden. Dies reiche nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht aus. Die Klägerin hat ihre Steuerbescheide aus den Jahren 2018 bis 2021 zur Gerichtsakte übersandt; hieraus ergibt sich die Einkommensverteilung zwischen der Tätigkeit an der OGS und ihrer sonstigen Tätigkeiten wie folgt: - Steuerbescheid von 2018: Einkommen in Höhe von 9.555 € (OGS) und in Höhe von 7.518 € (sonstige Tätigkeit) - Steuerbescheid von 2019: Einkommen in Höhe von 9.707 € (OGS) und in Höhe von 8.262 € (sonstige Tätigkeit) - Steuerbescheid von 2020: Einkommen in Höhe von 8.244 € (OGS) und in Höhe von 10.978 € (sonstige Tätigkeit) - Steuerbescheid von 2021: Einkommen in Höhe von 9.878 € (OGS) und in Höhe von 4.574 € (sonstige Tätigkeit) Die Beteiligten haben in weiteren Stellungnahmen ihre divergierende Rechtsauffassung noch vertieft, ohne inhaltlich neu vorzutragen. Die Klägerin hat noch einen weiteren, allerdings undatierten Honorarvertrag zur Gerichtsakte überreicht. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26.05.2025 unter ausführlichen Hinweisen auf die Rechtslage zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Mit Stellungnahme des neu beauftragen Bevollmächtigen vom 01.08.2025 hat die Klägerin noch drei Gründe geltend gemacht hat, warum eine mündliche Verhandlung doch erforderlich sei und wahrscheinlich bei ihr auch Versicherungspflicht bestehe. Zu nennen sei die Altersbeschränkung beim Kunstunterricht. Nach dem Bundessozialgericht könnten auch Kinder im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit unterrichtet werden. Auch spreche dagegen nicht der Umfang und die Reichweite des Erziehungs- und Bildungsauftrags der nordrhein-westfälischen Schulen. Dieser stehe der Einordnung des Unterrichts als Lehre von darstellender Kunst i.S.d. § 2 Satz 1 KSVG nicht entgegen. Auch stütze der " Bericht zur Evaluation der künstlerischen Angebote" die künstlerische Tätigkeit der Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 25.09.2025 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin noch das Argument, die allgemein-pädagogische Zielrichtung allgemeinbildender Schulen spreche nicht per se gegen eine künstlerische Tätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist. II. A. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen. Gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann der Senat, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 14.01.2020 abgewiesen. Die Beteiligten sind über die Rechtslage durch die Schreiben des Senats vom 26.05.2025 informiert und zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört worden; § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich. Neuer Vortrag ist in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten, es geht allein um die Beurteilung einer Rechtsfrage. Auch die mit Schriftsatz des Bevollmächtigen vom 01.08.2025 noch vorgetragenen Gründe machen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Die dort aufgeführten Argumente waren bereits Gegenstand der bisherigen Auseinandersetzung der Beteiligten, neuer Sachvortrag ist nach der Stellungnahme vom 01.08.2025 und der noch vertiefenden Stellungnahme vom 25.09.2025 nicht zu erwarten. B. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. C. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Düsseldorf hat die – im Übrigen zulässig erhobene – Feststellungsklage nach § 54 Ab. 1 Nr. 1 SGG (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; vgl. grundsätzlich zur Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens, BSG, Urteil vom 01.10.2009 – B 3 KS 3/08 R –, BSGE 104, 258-265, SozR 4-5425 § 2 Nr 15, SozR 4-5425 § 1 Nr 1) der Klägerin auf Feststellung ihrer Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung zu Recht schon dem Grunde nach abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 03.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin ist schon dem Grunde nach nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. a. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2018, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, bei der Klägerin auch deren Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung ab Datum des Antrags am 27.03.2018 festzustellen. b. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist grundsätzlich § 1 i.V.m. § 2 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) (BSG, Urteil vom 01.10.2009 – B 3 KS 3/08 R –, BSGE 104, 258-265, SozR 4-5425 § 2 Nr 15, SozR 4-5425 § 1 Nr 1, Rn. 10). Allerdings ist die Klägerin sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554); gültig ab 01.01.2008; gültig bis 31.12.2022) i.V.m. § 1 KSVG (in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) (RVOrgG); gültig ab 01.01.2005) i.V.m. § 2 Satz 1 KSVG (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057; 2012 I S. 670); gültig ab 01.01.2005). In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 KSVG fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. In der sozialen Pflegeversicherung ist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungsfrei, wer gemäß § 5 Abs. 1 KSVG versicherungsfrei ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG). Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler u.a. in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1). Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne Künstlersozialversicherungsgesetz, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben stellt die von Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin in der OGS für bildende Kunst eine die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG ausschließende und die Versicherungsfreiheit in den beiden streitigen Zweigen der Sozialversicherung begründende (§ 5 KSVG) erwerbsmäßige (hierzu unter aa.) , nicht künstlerische (hierzu unter bb.) und auch nicht geringfügige (hierzu unter cc.) Tätigkeit dar. aa. Zwischen den Beteiligten unstrittig ist, dass die dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in der OGS für bildende Kunst erwerbsmäßig ausgeübt wird. Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 KS 3/14 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr 23, Rn. 12). Das ist angesichts des ab 2018 erzielten Arbeitseinkommen der Fall (auf die vorgelegten Steuerbescheide wird insoweit Bezug genommen). bb. Die von der Klägerin ausgeübte und dem Feststellungsantrag zugrunde gelegte Tätigkeit als Lehrerin in der OGS stellt – wie das Sozialgericht Düsseldorf im Ergebnis zutreffend in seinem Urteil vom 14.01.2020 geurteilt hat – keine unter § 2 Satz 1 KSVG fallende Lehrtätigkeit als Künstlerin dar, sodass schon dem Grunde nach Versicherungsfreiheit in den betroffenen Sozialversicherungszweigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 KSVG besteht. Bei den von der Klägerin gegebenen Kursen Kreativwerkstatt, Textilwerkstatt, Papierwerkstatt und Werken sowie textiles Gestalten für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren im Zuge der außerunterrichtlichen Tätigkeit im Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) im Rahmen des Düsseldorfer Modells im Primarbereich handelt es sich gerade nicht um eine unter § 2 Satz 1 KSVG fallende lehrende Künstlertätigkeit und daher auch um keine die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung auslösende Tätigkeit; § 1 KSVG. Diese Tätigkeit dient vielmehr pädagogischen Zielen, die gerade der Einstufung einer unter § 2 Satz 1 KSVG fallenden lehrenden Künstlertätigkeit entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt ein Unterricht "Lehre von Kunst" im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts dar, wenn den Teilnehmern vorrangig Fähigkeiten und Fertigkeiten zur eigenständigen aktiven Ausübung künstlerischer Betätigungen vermittelt werden. Ein Unterricht mit künstlerischen Elementen gehört hingegen nicht zu den vom KSVG erfassten Lehrtätigkeiten, wenn er in erster Linie pädagogischen oder therapeutischen Zielen dient (BSG, Urteil vom 01.10.2009 – B 3 KS 3/08 R –, BSGE 104, 258-265, SozR 4-5425 § 2 Nr 15, SozR 4-5425 § 1 Nr 1, Rdn. 19). Dabei hat das BSG auch ausdrücklich geurteilt, dass für Kinder im Alter zwischen drei und zehn Jahren bestimmte Kurse in "Kreativem Tanz" vorrangig der Stärkung der Persönlichkeit sowie der Förderung des Sozialverhaltens dienen und deshalb die Gabe solcher Kurse schon keine "Lehre von darstellender Kunst" darstelle (BSG, a.a.O.). Die Vermittlung schwerpunktmäßig von Fähigkeiten, speziell gerichtet auf die unterrichtete Kunstform, ist daher notwendige Voraussetzung, um eine Tätigkeit als Lehre von darstellender Kunst im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einstufen zu können (so auch BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 KS 3/14 R –, SozR 4-5425 § 2 Nr 23, Rdn. 16; wonach durch die Tätigkeit „Tanzunterricht“ schwerpunktmäßig Fähigkeiten zur Präsentation von Bühnentanz vermittelt werden müssen; unzureichend ist, wenn das Training die sportliche Fitness in den Vordergrund stellt). § 2 Satz 1 KSVG erfasst daher nur solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich unmittelbar auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Unterrichteten bei der Ausübung von Kunst auswirken. Unzureichend für die Begründung einer Pflichtversicherung im KSVG ist hingegen die Stärkung sozialen Verhaltens (so auch schon die Vorinstanz zu BSG zum Aktenzeichen: B 3 KS 3/08 R, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2007 – L 1 KR 93/07 –, Rdn. 25 juris). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin eine lehrende Tätigkeit darstellender oder bildender Kunst ist und deshalb zu einer künstlerischen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 KSVG führt, insbesondere auf die Reichweite des Erziehungs- und Bildungsauftrags der nordrhein-westfälischen Schulen an. Denn dieser Erziehungsauftrag – der vorrangig pädagogische Zwecke verfolgt – gibt der hier in Rede stehenden Tätigkeit der Klägerin gerade ihr Gepräge und schließt daher die Einbeziehung der Tätigkeit der Klägerin in den Versicherungsschutz des KSVG nach §§ 1, 2 KSVG aus. Der Erziehungsauftrag der Schulen in Nordrhein-Westfalen ist abschließend in § 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) niedergelegt. Der Auftrag der Schulen in Nordrhein-Westfalen erschöpft sich regelhaft in der Allgemeinbildung und Erziehung. Diesem Auftrag setzt das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht (Art. 6 GG) Grenzen. Deshalb ist auch sehr wohl die Reichweite des Erziehungs- und Bildungsauftrags der nordrhein-westfälischen Schulen von zentraler Bedeutung für die Grenzen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG, da das BSG eine künstlerische Tätigkeit nur dann annimmt, wenn die zu dieser gelehrten Tätigkeit notwendigen Kenntnisse für eine Berufsausübung vermittelt werden. Das aber entzieht sich dem Auftrag der allgemeinbildenden Schulen mit gutem Grund. Das elterliche Sorgerecht umfasst auch die Personensorge (§ 1631 Abs. 1 BGB), dieses Recht umfasst auch die Ausbildung und Berufswahl des Kindes; wie sich ausdrücklich aus § 1631a BGB ergibt. Gerade in der Altersgruppe im Primarbereich besteht daher der Fokus nicht darin, Kinder unmittelbar zur Ausübung von bildender Kunst zu befähigen und damit in Hinführung zu einer Ausbildung Fähigkeiten für die Berufswahl zu vermitteln. Vielmehr verfolgt die allgemeinbildende Schule OGS den allgemeinen Bildungsauftrag, der vorrangig in der Vermittlung von sozio- und psychotherapeutischen Zwecken bzw. pädagogischen und didaktischen Zielen liegt. Aufgrund des klar umrissenen Erziehungsauftrags allgemeinbildender Schulen mit seiner verfassungsrechtlichen Grenze am Schutz des Elternrechts (Art. 6 GG i.V.m. §§ 1631, 1631a BGB) führt auch der "Bericht zur Evaluation der künstlerischen Angebote" zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Erziehungsauftrag ist auch zentraler Vertragsgegenstand für die Tätigkeit der Klägerin geworden und wird durch die im Runderlass (RdErl.) des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38) niedergelegte Zielen, die dem Düsseldorfer Modell zugrunde liegen, konkretisiert. Dieser Runderlass ist ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung vom 17.07.2017 zwischen Klägerin und Landeshauptstadt Düsseldorf geworden (§ 1 – Gegenstand – der Vereinbarung vom 17.07.2017). Mit der Vereinbarung vom 17.07.2017 hat sich die Klägerin daher gerade zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes Kreativwerkstatt im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich unter Beachtung der Vorgaben aus dem Runderlass verpflichtet. Diese im Runderlass niedergelegten Ziele sind zentrale, die Tätigkeit der Klägerin prägende Umstände, die eine lehrende künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 2 KSVG ausschließen. Der Runderlass ist im Übrigen auch Gegenstand der dann später geschlossenen Honorarverträge geworden, die die Klägerin mit der Landeshauptstadt Düsseldorf (Schulverwaltungsamt) unter anderem unter dem Datum 31.08.2018 geschlossen hat. Ziffer 4 dieses Vertrages sieht ausdrücklich vor, dass die Landeshauptstadt Düsseldorf als Auftraggeberin jeweils durch die Schule vertreten wird. Gleiches gilt auch für den noch mit Schreiben vom 30.03.2025 überreichten undatierten Honorarvertrag zwischen der Klägerin und der Landeshauptstadt Düsseldorf (Amt für Schule und Bildung), mit dem die Klägerin dann die Übernahme eines Projektes an der GGS Flurstraße übernommen hat. Auch hier beinhaltet Ziffer 4 des Vertrags den Hinweis darauf, dass die Auftraggeberin (Stadt Düsseldorf) durch die Schulleitung vertreten wird. Aus dem Bestätigungsschreiben der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 20.12.2018 über die kulturelle Bildung im Rahmen künstlerischer Projekte der Tätigkeit an Schulen im außerunterrichtlichen Bereich ergibt sich im Übrigen ausdrücklich, dass das Düsseldorfer Modell als Grundlage der Tätigkeit der Klägerin seit 2012 im offenen Ganztag im Primarbereich festgeschrieben ist. Nach Ziffer 2.1 Satz 1 RdErl. vom 23.12.2010 soll das örtliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot von Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten ausgebaut werden. Die individuelle ganzheitliche Bildung von Kindern und Jugendlichen, die Entwicklung ihrer Persönlichkeit, der Selbst- und Sozialkompetenzen, ihrer Fähigkeiten, Talente, Fertigkeiten und ihr Wissenserwerb sollen systematisch gestärkt werden; Ziffer 2.1 Satz 2. Weiter schreibt Ziffer 3 des RdErl. vom 23.12.2010 ausdrücklich auch die Merkmale von Ganztagsschulen (Ziffer 3.1) und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten vor (Ziffer 3.2). Exemplarisch heißt es dort (Ziff. 3.1): „Zu den Merkmalen…gehören beispielsweise“ - Angebote für unterschiedlich große und heterogene Gruppen, die auch besondere soziale Problemlagen berücksichtigen, - ein verlässliches Zeitraster und eine sinnvoll rhythmisierte Verteilung von Lernzeiten auf den Vormittag und den Nachmittag, auch unter Entwicklung neuer Formen der Stundentaktung, - die Öffnung von Schule zum Sozialraum und die Zusammenarbeit mit den dort tätigen Akteuren „auf Augenhöhe“, - Förderkonzepte und -angebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Mathematik und Naturwissenschaften, Fremdsprachen, Bewegungsförderung), - die Förderung der Interessen der Schülerinnen und Schüler durch zusätzliche themen- und fachbezogene oder fächerübergreifende, auch klassen- und jahrgangsstufen-übergreifende Angebote und außerunterrichtliche Praktika, - zusätzliche Zugänge zum Lernen und Arbeitsgemeinschaften (zum Beispiel Kunst, Theater, Musik, Werken, Geschichtswerkstätten, naturwissenschaftliche Experimente, Sport) sowie sozialpädagogische Angebote, insbesondere im Rahmen von Projekten der Kinder- und Jugendhilfe (zum Beispiel interkulturelle, geschlechtsspezifische, ökologische, partizipative, freizeitorientierte und offene Angebote), - Anregungen und Unterstützung beim Lösen von Aufgaben aus dem Unterricht und Eröffnung von Möglichkeiten zur Vertiefung und Erprobung des Gelernten sowie zur Entwicklung der Fähigkeit zum selbstständigen Lernen und Gestalten, …“ Damit wird deutlich, dass das Ziel des Projektes, wie es durch das Düsseldorfer Modell verfolgt wird, gerade in der Stärkung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler liegt; (darstellende oder bildende) Kunst – gleichgültig in welcher Art und Weise diese im Rahmen dieser Vorgaben gelehrt wird – ist diesbezüglich nur nachrangiges Mittel zum Zweck. Die Schule verlässt den ihr obliegenden allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag damit gerade nicht. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch noch weiter vom Fall, der der Entscheidung des BSG (BSG, Urteil vom 01.10.2009, B 3 KS 3/08 R) zugrunde lag. Insoweit ist zwar der Klägerin zuzugestehen – und insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 01.08.2025 –, dass das BSG nicht per se künstlerische Tätigkeit bei Unterricht an Minderjährige ausschließt. Das BSG hat ausdrücklich geurteilt, dass Kindern im Alter zwischen drei und zehn Jahren gegebene Kurse in "Kreativem Tanz" regelhaft schon keine "Lehre von darstellender Kunst" sind. In dem dort zu beurteilenden Fall gab die Klägerin Unterricht in ihrer Wohnung bzw. in Schulen und Kindertagesstätten zum Thema kreativer Tanz im direkten Verhältnis zu den zu unterrichteten Kindern. Der Unterricht wurde daher gerade nicht – wie im Falle der Klägerin – im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags einer allgemeinbildenden Schule des Primarbereichs gegeben. Die vom BSG angenommene vorrangige Stärkung der Persönlichkeit sowie Förderung des Sozialverhaltens und der Kreativität der Kinder, was der Annahme einer "Lehre von darstellender Kunst" widersprach, ist hier gerade durch die Zielsetzung des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 im Rahmen der Ausführung des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes intendiert. Einer besonderen Feststellung bedurfte es daher nicht. An dieser generellen Ausrichtung wird sich im Übrigen auch mit dem künftig ab 01.08.2026 gültigen gemeinsamen Erlass „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ nichts ändern, der den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung 23.12.2010 außer Kraft setzen wird; vgl. hier ebenfalls Ziffer 3 (Merkmale von offenen Ganztagsschulen und außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten). cc. Die von der Klägerin ausgeübte Lehrtätigkeit stellt auch keine geringfügige Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dar. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Danach ist die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorgegebene Geringfügigkeitsgrenze in den Jahren 2018 bis 2021 Jahr überschritten; § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG. Nach den übermittelten Steuerbescheiden aus den Jahr 2018 bis 2021 hat die Klägerin aus ihrer Tätigkeit für die OGS Einkommen in Höhe von 9.555 € (2018), 9.707 € (2019), 8.244 € (2020) und 9.878 € (2021) erzielt. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug in den Jahren 2018 bis 2021 durchgängig monatlich 450 € (= 5.400 € p/a). Mangels Einordnung der Tätigkeit der Klägerin für die OGS im Rahmen des Düsseldorfer Modells als künstlerische Tätigkeit i.S.v. § 2 Satz 1 KSVG scheidet für diese Tätigkeit die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 KSVG bereits dem Grunde nach aus. Das Feststellungsbegehren der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf Veranlagung mit ihrem Gesamteinkommen, das zu 100 % als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist, schied daher ebenfalls aus. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. E. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Rechtsprechung des BSG bietet hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, wann eine Tätigkeit der bildenden Kunst i.S.v. § 2 Satz 1 KSVG zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 01.10.2009 – B 3 KS 3/08 R; BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 KS 3/14).