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Urteil

B 3 P 3/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Umbau der Dusche kann eine "erhebliche Erleichterung" der häuslichen Pflege i.S.d. § 40 Abs.4 SGB XI bzw. § 4 Abs.7 MB/PPV 2009 darstellen, wenn er die Pflege in zentralen Bereichen deutlich und spürbar vereinfacht. • Zur Beurteilung der Erheblichkeit kommt es auf die tatsächliche Erleichterung der Pflege in zentralen Hilfebereichen an; eine drohende Heimunterbringung ist nur ein Indiz, nicht zwingende Voraussetzung. • § 84 VVG ist auf private Pflegeversicherungsverträge nicht anzuwenden; die Gerichte dürfen eigene Feststellungen treffen und sind nicht an Gutachten gebunden, die offensichtlich von der tatsächlichen Lage abweichen. • Die private Pflegeversicherung hat bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen Ermessen hinsichtlich des Ob und der Höhe des Zuschusses, ist aber an ihre bereits getroffene Ermessensentscheidung gebunden (Treu und Glauben). • Zinsanspruch aus § 288 Abs.1 BGB bei zivilrechtlicher Leistungsbeziehung; Verzinsungsbeginn nach § 286 Abs.2 Nr.3, § 187 BGB.
Entscheidungsgründe
Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Duschumbauten bei erheblicher Pflegeerleichterung • Ein Umbau der Dusche kann eine "erhebliche Erleichterung" der häuslichen Pflege i.S.d. § 40 Abs.4 SGB XI bzw. § 4 Abs.7 MB/PPV 2009 darstellen, wenn er die Pflege in zentralen Bereichen deutlich und spürbar vereinfacht. • Zur Beurteilung der Erheblichkeit kommt es auf die tatsächliche Erleichterung der Pflege in zentralen Hilfebereichen an; eine drohende Heimunterbringung ist nur ein Indiz, nicht zwingende Voraussetzung. • § 84 VVG ist auf private Pflegeversicherungsverträge nicht anzuwenden; die Gerichte dürfen eigene Feststellungen treffen und sind nicht an Gutachten gebunden, die offensichtlich von der tatsächlichen Lage abweichen. • Die private Pflegeversicherung hat bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen Ermessen hinsichtlich des Ob und der Höhe des Zuschusses, ist aber an ihre bereits getroffene Ermessensentscheidung gebunden (Treu und Glauben). • Zinsanspruch aus § 288 Abs.1 BGB bei zivilrechtlicher Leistungsbeziehung; Verzinsungsbeginn nach § 286 Abs.2 Nr.3, § 187 BGB. Der Kläger, durch Contergan geschädigt mit erheblichen körperlichen Einschränkungen und seit 2005 pflegebedürftig (Pflegestufe I), lebt mit seiner Lebensgefährtin, die ihn pflegt. Er beantragte am 7.4.2009 Zuschuss zum Umbau seiner Dusche, um die Öffnung zu verbreitern, eine ebenerdige Duschtasse einzubauen und die Armatur gegen eine besser bedienbare zu ersetzen. Die Beklagte lehnte ab, gestützt auf zwei Gutachten, woraufhin der Kläger den Umbau im Juni 2009 für ca. 5939,75 Euro durchführen ließ. SG und LSG wiesen die Klage ab mit der Begründung, die Pflegerleichterung sei nicht "erheblich". Der Kläger reichte Revision ein und machte geltend, die zweimal täglich notwendige Hilfe beim Duschen (27 Minuten) sei zentraler Bestandteil der Pflege und jede spürbare Erleichterung daher erheblich. Das BSG änderte die Vorinstanzen und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Zuschusses in Höhe von 1278,50 Euro zuzüglich Zinsen. • Zuständigkeit und Klageart: Die Klage ist als isolierte Leistungsklage zulässig; private Pflegeversicherungsverträge fallen nicht unter verwaltungsrechtliche Sonderregeln. • Rechtsgrundlage: Anspruch ergibt sich aus § 192 Abs.6 VVG i.V.m. den vertraglichen MB/PPV 2009 (insb. § 4 Abs.7 MB/PPV und Tarif PV), maßgeblich ist die Rechtslage bei Antragstellung. • Anwendbarkeit von Gutachtenregelungen: § 84 VVG (Verbindlichkeit von Sachverständigenfeststellungen) ist auf private Pflegeversicherungsverträge nicht anwendbar; Gerichte können eigene Feststellungen treffen. • Tatbestandsmerkmal "erhebliche Erleichterung": Maßstab ist, ob die Maßnahme die Pflege in zentralen Bereichen deutlich und spürbar erleichtert, was zu Entlastung der Pflegeperson oder Vermeidung ihrer Überforderung führt; die Gefahr einer Heimunterbringung ist nur ein Indiz. • Anwendung auf den Fall: Die Verbreiterung des Zugangs, die ebenerdige Duschtasse und der Wegfall der Kante ermöglichen der Pflegerin das Betreten und sichern Stand und Stabilität; die neue Armatur ermöglicht dem Kläger künftig das eigenständige Einstellen von Wassermenge und -temperatur. • Ermessensbindung der Beklagten: Die Beklagte hatte ihr Ermessen insoweit ausgeübt, dass sie bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen den Zuschuss leisten wolle; an diese Erklärung ist sie nach Treu und Glauben gebunden. • Höhe des Zuschusses: Nach Tarif PV war der Höchstbetrag 2557 Euro je Maßnahme, gekürzt auf den tariflichen Prozentsatz von 50 %, somit 1278,50 Euro; es lagen keine gleich geeigneten, preiswerteren Alternativen. • Zinsen und Kosten: Zinsen sind nach § 288 Abs.1 BGB zu gewähren; Verzinsungsbeginn ist der 24.9.2009 nach § 286 Abs.2 Nr.3 und § 187 BGB; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Kläger hat gewonnen. Das BSG hat die Vorinstanzen geändert und die Beklagte zur Zahlung eines Zuschusses von 1278,50 Euro nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszins seit 24.09.2009) verurteilt. Begründet wurde dies damit, dass der Duschumbau die häusliche Pflege in zentralen Bereichen deutlich und spürbar erleichtert und somit die Voraussetzung einer "erheblichen Erleichterung" i.S.d. § 40 Abs.4 SGB XI / § 4 Abs.7 MB/PPV 2009 erfüllt ist. Die Beklagte hatte ihr Ermessen so ausgeübt, dass sie Leistungspflicht bejahen würde, wenn die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen; an diese Ermessensfestlegung ist sie gebunden. Zudem wurden dem Kläger die außergerichtlichen Kosten erstattet und Zinsen zugesprochen, da der Anspruch zivilrechtlich zu beurteilen ist.