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Urteil

L 5 P 102/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0130.L5P102.24.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold von 21.05.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold von 21.05.2024 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für den Einbau einer Klimaanlage im Schlafzimmer als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Die 0000 geborene, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten sozial pflegeversichert. Sie leidet an Gleichgewichtsstörungen und Schwindel nach Hirninfarkt, Mobilitäts- und Bewegungseinschränkungen bei Polyarthrose sowie Einschränkungen der Fein- und Grobmotorik bei degenerativen Veränderungen der Fingergelenke. Sie erhält seit März 0000 Leistungen nach dem Pflegegrad 4 durch die Beklagte. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt, die Merkzeichen G und aG sind zuerkannt. Am 20.06.2023 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma T. vom selben Tage die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Klimaanlage i.H.v. 4.242,46 € als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Sie könne bei hohen Temperaturen auf Grund ihrer Erkrankung nachts nicht mehr schlafen. Die Beklagte beauftragte den E. U. mit der Erstellung eines Gutachtens, das die Pflegefachkraft X. nach Aktenlage am 05.07.2023 erstattete. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die Abkühlung von Räumen nicht zu den pflegerischen Maßnahmen gehöre. Die Ausstattung einer Wohnung mit einer Klimaanlage diene einem gehobenen Wohnkomfort, eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse könne somit nicht empfohlen werden. Mit Bescheid vom 06.07.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin aus den vorgenannten Gründen ab. Mit Widerspruch vom 09.07.2023 machte die Klägerin geltend, der Einbau einer Klimaanlage nur im Schlafzimmer diene nicht lediglich dem Wohnkomfort, sondern ihrer Gesundheit, weil sie nachts wieder schlafen könne. Derzeit schlafe sie bei hohen Temperaturen nachts im Auto, was eine Umweltsünde darstelle. Ihr Kreislauf sei in den letzten Wochen schon mehrfach zusammengebrochen. Der daraufhin nochmals hinzugezogene E. verblieb nach erneuter Prüfung durch die Pflegefachkraft C. am 26.07.2023 bei seiner Einschätzung. Die Beklagte leitete daraufhin die Akten an den Widerspruchsausschuss weiter. Am 08.08.2023 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben. Auch der derzeitige Bundesgesundheitsminister sehe den Einbau einer Klimaanlage als notwendig an. Eine Reha in Y. habe sie wegen der dort ausgefallenen Klimaanlage vorzeitig abbrechen müssen. Bei der Klimaanlage handele es sich daher um eine „wichtige gesundheitliche Förderung“. Die Beklagte habe zudem die Frist des § 40 Abs. 7 SGB XI nicht eingehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2023 hat der Widerspruchsausschuss der Beklagten schließlich den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat daher nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Leistungen für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme (Einbau einer Klimaanlage) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI seien nicht erfüllt, weil durch die Installation einer Klimaanlage weder die häusliche Pflege erst ermöglicht noch die häusliche Pflege dadurch erheblich erleichtert und eine Überforderung der Klägerin oder der Pflegeperson verhindert werde. Auch werde durch eine Klimaanlage eine möglichst selbstständige Lebensführung der Klägerin nicht wiederhergestellt, also ihre Abhängigkeit von personeller Unterstützung durch Pflegekräfte oder Pflegepersonen verringert. Offenkundig diene die Installation einer Klimaanlage ausschließlich der Herstellung eines gesteigerten Wohnkomforts im Sinne einer Luxusausstattung. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die derzeitige Bundesregierung eine gegenteilige Auffassung vertrete. Die von der Klägerin angestrebte „gesundheitliche Förderung“ falle zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse. Mit Gerichtsbescheid vom 21.05.2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI seien nicht erfüllt. Es handele sich bereits nicht um eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die besonderen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Klägerin. Ein direkter Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit bzw. den Behinderungen der Klägerin sei nicht erkennbar. Eine standardmäßige Nutzung der Wohnung sei bereits jetzt möglich. Die Klimaanlage müsse nicht speziell an die verbliebenen Fähigkeiten der Klägerin angepasst werden, sondern sie sei ein normaler Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Der Einbau diene auch nicht der Ermöglichung/Erleichterung der Pflege bzw. sei nicht zur Ermöglichung der selbstständigen Lebensführung der Klägerin erforderlich. Es sei weder ersichtlich, wie durch den Einbau einer Klimaanlage eine Überforderung der Pflegeperson vermieden werden solle, noch wie die Klägerin hierdurch größere Selbstständigkeit wiedererlangen könne. Maßgeblich sei im Übrigen ein üblicher und durchschnittlicher Wohnstandard. Der Einbau einer Klimaanlage zähle nicht zur Standardausrüstung von Häusern und Wohnungen. Die Maßnahme diene vielmehr der Herstellung eines gehobenen Wohnkomforts. Gegen den der Klägerin am 23.05.2024 per Fax übermittelten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.06.2024 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.01.2025 ist für die Klägerin niemand erschienen. Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt die Klägerin sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.05.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 zu verurteilen, ihren Antrag auf Leistungen für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme (Einbau einer Klimaanlage) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Senat konnte auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, weil er zuvor in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Zwar hatte die Beklagte auf Bitten des Bevollmächtigten der Klägerin am 23.10.2024 mitgeteilt, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen mindestens bis zum Ende des Jahres 2024 die Vertretung der Klägerin vor dem Landessozialgericht nicht durchführen könne. Diese Mitteilung, die der Bevollmächtigte telefonisch der Beklagten übermittelt hat, ist jedoch nicht geeignet, eine Verhinderung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.01.2025 zu begründen. Wäre der Bevollmächtigte über den 31.12.2024 hinaus weiterhin verhindert gewesen, so hätte auf die am 16.12.2024 per Telefax übermittelte Ladung eine weitere Mitteilung erfolgen müssen, die auch telefonisch hätte erfolgen können. Dass der Bevollmächtigte zur Nutzung eines Telefons in der Lage war, hat er gegenüber der Beklagten durch seinen Anruf am 23.10.2024 nachgewiesen. A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerechte i.S.d. § 151 SGG eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 5 SGG) erhobene Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 06.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2023 nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des beantragten Zuschusses. I. Für die begehrte Bezuschussung des Einbaus einer Klimaanlage kommt als Anspruchsgrundlage allein § 40 Abs. 4 SGB XI in Betracht. Insbesondere unterfällt die begehrte Klimaanlage nicht den (Pflege-)Hilfsmitteln gemäß §§ 33 SGB V, 40 Abs. 3 SGB XI. Denn nach der für das Recht der Rehabilitation neu gefassten Regelung in § 47 Abs. 1 SGB IX gehören zu den Hilfsmitteln die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Auch das BSG führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass von der konkreten Wohnumgebung unabhängige Hilfen der Wohnumfeldverbesserung ausnahmsweise nur dann zuzurechnen sind, wenn sie so fest in die konkrete Wohnumgebung einzubauen sind, dass sie bei einem Umzug nach der Verkehrsauffassung regelmäßig am alten Ort verbleiben, weil der Ausbau mit so erheblichen Substanzeinbußen verbunden wäre, dass die Mitnahme nicht sinnvoll erscheint (so zuletzt BSG, Urteil vom 30.11.2023 – B 3 P 5/22 R Rn. 16 m.w.N.). Eine Mitnahme der konkret begehrten Klimaanlage scheidet jedoch aus. Es handelt sich nach dem vorgelegten Angebot, das u.a. Kosten für den Einsatz eines Kernbohrgerätes für Mauerwerk, um eine in dem konkreten Schlafraum fest installierte Anlage, die nicht ohne Weiteres mitgenommen werden kann. Ein mobiles Klimagerät wird von der Klägerin daher gerade nicht begehrt und wäre im Übrigen als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 40 Abs. 7 S. 4 SGB XI stützen. § 40 Abs. 7 S. 1 SGB XI (in der ab 20.07.2021 geltenden Fassung) sieht vor, dass die Pflegekasse über einen Antrag auf Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden hat. Nach Satz 4 gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, sofern keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die hiernach maßgeblichen Fristen eingehalten. Der Antrag der Klägerin vom 20.06.2023 wurde trotz Beteiligung des E. bereits am 06.07.2023 und damit innerhalb von 17 Tagen beschieden. Eine Genehmigungsfiktion konnte damit nicht eintreten. II. Nach § 40 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorliegend begehrte Ermessensleistung liegen nicht vor. Die beantragte Umbaumaßnahme ist schon nicht geeignet, die häusliche Pflege zu ermöglichen (Var. 1), erheblich zu erleichtern (Var. 2) oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen (Var. 3). Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes „ermöglicht“ die häusliche Pflege dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt erst durchführen zu können. Die häusliche Pflege dürfte ohne die begehrte Maßnahme nicht mehr durchführbar sein, so dass eine Heimunterbringung die Folge wäre (BSG, Urteil vom 26.04.2001 – B 3 P 15/00 R Rn. 14). „Erheblich erleichtert“ wird die Pflege dann, wenn die Erheblichkeit „deutlich erkennbar“ ist, was marginale oder periphere Erleichterungen ausschließt (BSG a.a.O. Rn. 14). Beide Varianten sind vorliegend nicht einschlägig. Die Klägerin trägt selbst schon nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihre häusliche Pflege ohne die begehrte Maßnahme nicht möglich wäre, also insbesondere eine Heimunterbringung drohe, oder dass dadurch ihre Pflegeperson entlastet würde. Sie stellt allein darauf ab, durch die Senkung der Raumtemperatur an heißen Tagen besser schlafen zu können, ohne eine konkrete Auswirkung auf ihren Pflegebedarf zu benennen. Bei dem Einbau einer Klimaanlage handelt es sich auch nicht um eine Maßnahme zur Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung im Sinne der dritten Tatbestandsvariante. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass es um elementare Belange der Lebensführung gehen muss, wie beispielsweise die tägliche Körperpflege (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2015 – B 3 P 3/14 R Rn. 22). Dass die Klägerin aber durch den Einbau einer Klimaanlage in die Lage versetzt würde, sich selbstständiger selbst zu versorgen, als es momentan der Fall ist, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen. Das BSG hat zudem offengelassen, ob die Linderung von Beschwerden über den Gesetzeswortlaut hinaus einen Anspruch auf einen Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes begründen kann. Allein eine Steigerung des Wohlbefindens wird jedenfalls nicht als ausreichend angesehen (BSG, Urteil vom 26.04.2001 – B 3 P 15/00 R Rn. 16). Die Klägerin hat vorliegend über die allgemein gehaltene Feststellung, dass ihre Gesundheit durch die begehrte Maßnahme verbessert werde, nicht nachgewiesen, dass – für sich genommen nachvollziehbar – mehr als nur ihr Wohlbefinden gesteigert würde. Die im Rahmen eines Arztbriefes des B. getroffene anamnestische Feststellung, die Klägerin habe eine Reha-Maßnahme in Y. wegen einer ausgefallenen Klimaanlage abbrechen müssen, belegt insbesondere nicht, dass durch den Einbau einer Klimaanlage eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin erreicht werden könnte, der über eine Steigerung des Wohlbefindens an heißen Sommertagen hinausginge. Der Anspruch der Klägerin scheitert zudem an dem Umstand, dass nach gefestigter Rechtsprechung des BSG eine Leistungsgewährung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn das verfolgte Bedürfnis über die üblichen und durchschnittlichen Anforderungen des Wohnstandards und Wohnkomforts hinausgeht (BSG, Urteil vom 17.07.2008 – B 3 P 12/07 R Rn. 11 m.w.N.). Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15.09.2022 – L 5 P 117/21 ausgeführt hat, werden Wohnräume in Deutschland – jedenfalls derzeit noch – nicht regelhaft mit fest verbauten Klimaanlagen ausgestattet. Der Senat erachtet diese Feststellung als gerichtsbekannt. Sie findet ihre Bestätigung beispielsweise in dem M. GmbH vom 16.08.2019, welches das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich der Evaluation des seit 2014 geltenden Alten- und Pflegegesetzes in Auftrag gegeben hat. In dem idealtypisch dargestellten Pflegeheim ist eine Klimatisierung nicht vorgesehen (LT-Drs. 17/2703, S. 103 ff. <122>). III. Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch bereits nicht vor, so war auch ein Ermessen durch die Beklagte nicht auszuüben. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. C. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.