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Urteil

B 6 KA 37/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Entscheidungen über Zweigpraxisermächtigungen sind die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassenverbände beizuladen. • Eine Versorgungsverbesserung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV ist gegeben, wenn das Leistungsangebot am weiteren Ort qualitativ (gegebenenfalls auch quantitativ) erweitert wird; die bloße Zahl potenzieller Nutzer ist hierfür grundsätzlich ohne Bedeutung. • Bei der Prüfung der Versorgungsverbesserung dürfen Zulassungsgremien nicht bedarfsplanerische Erwägungen oder Großgeräte-/Bedarfsplanungskennzahlen in die Abwägung einfließen lassen. • Die Entscheidung des Zulassungsausschusses ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; überschreitet die Behörde jedoch ihren Beurteilungsspielraum, ist die Entscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten.
Entscheidungsgründe
Zweigpraxis: Versorgungsverbesserung durch neues MRT-Angebot begründet Ermächtigungserwägung • Bei Entscheidungen über Zweigpraxisermächtigungen sind die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassenverbände beizuladen. • Eine Versorgungsverbesserung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV ist gegeben, wenn das Leistungsangebot am weiteren Ort qualitativ (gegebenenfalls auch quantitativ) erweitert wird; die bloße Zahl potenzieller Nutzer ist hierfür grundsätzlich ohne Bedeutung. • Bei der Prüfung der Versorgungsverbesserung dürfen Zulassungsgremien nicht bedarfsplanerische Erwägungen oder Großgeräte-/Bedarfsplanungskennzahlen in die Abwägung einfließen lassen. • Die Entscheidung des Zulassungsausschusses ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; überschreitet die Behörde jedoch ihren Beurteilungsspielraum, ist die Entscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten. Der Kläger, Facharzt für Nuklearmedizin und Mitglied einer BAG in Bad H., beantragte beim Zulassungsausschuss die Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis in A., etwa 19 km entfernt, zum Angebot von insbesondere MRT-, nuklearmedizinischen und Ultraschall-Leistungen. Die KÄV des Sitzbezirks des Klägers sah keine Verschlechterung der Versorgung am Praxissitz. Der Zulassungsausschuss und der Berufungsausschuss lehnten den Antrag ab mit der Begründung, in A. sei die Nachfrage nach MRT-Leistungen nur gering, sodass keine Versorgungsverbesserung vorliege; Klage und Berufung blieben erfolglos. Der Kläger rügte bundesrechtliche Fehler und machte geltend, dass in A. sowie im Umkreis kein diagnostisches Radiologieangebot bestehe und daher eine spürbare Verbesserung vorliege. Die KÄV des Sitzbezirks erteilte dem Kläger zwischenzeitlich eine Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen. • Notwendigkeit der Beiladung: Bei Anfechtung eines Beschlusses des Berufungsausschusses sind die Krankenkassenverbände und die beteiligten KÄVen nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, weil Entscheidungen über Zweigpraxen den Rechtskreis der KÄVen und Krankenkassen unmittelbar betreffen. • Anwendungsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V; Zulassungsgremien haben einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, der sich an vom Senat gezogenen Grenzen zu orientieren hat. • Begriff der Versorgungsverbesserung: Erforderlich ist eine qualitative oder unter Umständen quantitative Erweiterung des Leistungsangebotes am weiteren Ort; das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers reicht nicht aus, wohl aber das erstmalige Vorhalten bestimmter Leistungen (hier: MRT bzw. ggf. nuklearmedizinische Leistungen). • Verbot der Einbeziehung bedarfsplanerischer Erwägungen: Die Zulassungsgremien dürfen die Frage der Versorgungsverbesserung nicht durch Bezugnahme auf Bedarfsplanung oder Zahlen der Großgeräteplanung entscheiden; die potenzielle Zahl der Nutzenden ist grundsätzlich unbeachtlich. • Konkrete Subsumtion: Da in A. keine Vertragsärzte MRT-Leistungen anbieten, stellt das Angebot des Klägers eine qualitative Verbesserung der Versorgung dar; die Entscheidung des Beklagten, die geringe Zahl potenzieller Nutzer als ablehnungsrelevanten Umstand heranzuziehen, überschritt den Beurteilungsspielraum. • Weitere Verfahrensanweisungen: Der Beklagte hat bei der erneuten Entscheidung die bereits erteilte Abrechnungsgenehmigung der KÄV des Sitzbezirks des Klägers zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die fachliche Befähigung zur Erbringung von MRT-Leistungen vorliegt. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; Erstattung für Beigeladene entfällt, da sie keine Anträge stellten. Die Revision des Klägers war in Gestalt der Verpflichtung zur Neubescheidung begründet. Die Urteile der Vorinstanzen und der Bescheid des Berufungsausschusses wurden aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Dabei sind die beteiligten KÄVen und die Krankenkassenverbände zu berücksichtigen sowie die bereits erteilte Abrechnungsgenehmigung für MRT-Leistungen zu beachten; bedarfsplanerische Erwägungen und die bloße Zahl potenzieller Nutzer sind bei der Beurteilung der Versorgungsverbesserung unberücksichtigt zu lassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, eine Erstattung an die Beigeladenen entfällt.