OffeneUrteileSuche
Endurteil

S 28 KA 95/22

SG München, Entscheidung vom

3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Genehmigung einer Filiale gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, wonach die ärztliche Leitung des MVZ an mindestens zwei Werktagen in der Filiale tätig werden muss.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Genehmigung einer Filiale gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV, wonach die ärztliche Leitung des MVZ an mindestens zwei Werktagen in der Filiale tätig werden muss. I. Die Auflage unter Ziffer II. im Bescheid vom 29.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2022 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Auflage unter Ziffer II. im Bescheid der Beklagten vom 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Auflage unter Ziffer II. („Die Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass die ärztliche Leitung des MVZ an mindestens zwei Werktagen ebenfalls in der Filiale tätig wird und zwar in einem solchen zeitlichen Umfang, dass eine Beurteilung über das Verhalten der Mitarbeiter aus eigener Anschauung möglich ist.“) war daher aufzuheben. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der fristgemäß eingelegten Klage liegen allesamt vor. Vorliegend hat die Beklagte die begehrte Filialgenehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen. Die Nebenbestimmung kann von der Klägerin isoliert mit der Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG angefochten werden (BSG, Urteil vom 05.11.2003, Az. B 6 KA 2/03 R, Rn 18; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. (Stand: 28.05.2024), § 95 Rn. 640). Eine Beiladung der Krankenkassenverbände war vorliegend nicht notwendig, da alleiniger Streitgegenstand die Rechtmäßigkeit der Auflage ist, es also nicht mehr um die (bestandskräftige) Genehmigung der Zweigpraxis an sich geht (vgl. zur notwendigen Beiladung in Verfahren, in denen die Genehmigung einer Zweigpraxis durch die KÄV streitig ist, BSG, Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R, Rn. 14f.). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Filialgenehmigung gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV ohne Auflage. Eine Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Auflage existiert nicht. Gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV sind vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit 1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und 2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung (§ 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV). Da die Genehmigung ein Verwaltungsakt ist, auf den gem. § 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ein Anspruch besteht, darf er gem. § 32 Abs. 1 SGB X mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die in Streit stehende Regelung gem. Ziffer II. des Bescheides vom 29.11.2021 eine Auflage gem. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und nicht lediglich eine Inhaltsbestimmung darstellt. Bei einer Inhaltsbestimmung handelt es sich um solche Bestandteile der Regelung, die den Inhalt der Regelung des VA näher umschreiben, also angeben, wie weit die Regelung reicht. Inhaltsbestimmungen sind nicht selbständig angreifbar, da der VA ohne sie zu unbestimmt wird (Engelmann in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 32 Rn. 4 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Filialgenehmigung ist ohne die Ziffer II., die dem klägerischen MVZ in der Person der ärztlichen Leitung ein Tun in Form des regelmäßigen Tätigwerdens in der Filiale vorschreibt, nicht zu unbestimmt. Es handelt sich somit um eine Auflage i.S.d. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X. Die streitgegenständliche Auflage ist nicht durch Rechtsvorschrift i.S.d. § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X zugelassen. Als derartige Rechtsvorschrift kommt vorliegend nur die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV in Betracht. Diese stellt aber keine ausreichende Rechtsgrundlage dar: Zwar kann nach § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV die Genehmigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV bestimmt, dass das Nähere hierzu einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln ist. Danach haben die Partner der Bundesmantelverträge die Einzelheiten zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten, insbesondere in welchem Umfang der Vertragsarzt zur Erfüllung seiner Leistungspflichten am Vertragsarztsitz und an dem weiteren Ort angestellte Ärzte unter Berücksichtigung seiner Leitungs- und Überwachungspflicht einsetzen kann, einheitlich zu regeln (vgl. Pawlita, ebenda, § 95 Rn. 567). Früher regelte das Nähere i.S.v. § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV die mittlerweile aufgehobene Vorschrift des § 17 Abs. 1a Satz 6 BMV-Ä, wonach zur Sicherung der Versorgungspräsenz am Vertragsarztsitz und den weiteren Orten Mindest- und/oder Höchstzeiten an den weiteren Orten festgelegt werden sollten (vgl. Rademacker in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Kasseler Kommentar (Stand 01.08.2019), § 95 Rn. 43). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Beklagten – und noch heute – enthalten die Bundesmantelverträge lediglich auf der Grundlage der Ermächtigung in § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV geregelte Beschränkungen in zeitlicher Hinsicht für die Aufteilung der Tätigkeit am Vertragsarztsitz und den Nebenbetriebsstätten (vgl. Pawlita, ebenda, § 95 Rn. 569). Für MVZ folgt aus § 17 Abs. 1a Satz 5 BMV-Ä i.V.m. 24 Abs. 3 Satz 5 Ärzte-ZV, dass in Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an mehreren Orten die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich insgesamt überwiegen muss. Das bedeutet, dass nur die Summe der Tätigkeiten aller ärztlichen Mitarbeiter des MVZ am Hauptsitz größer sein muss als an den Nebenbetriebsstätten (Pawlita, ebenda, § 95 Rn. 577 m.w.N.). Darüberhinausgehende Regelungen zur Beschränkung für Tätigkeiten von MZV an weiteren Standorten enthält der BMV-Ä nicht. Systematisch ergibt sich aus § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV, dass die nach Satz 1 grundsätzlich zugelassenen Nebenbestimmungen auf gem. Satz 2 konkretisierenden Regelungen des BMV-Ä basieren müssen. Denn das Nähere „hierzu“, also zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV), ist von den Partnern der Bundesmantelverträge zu regeln (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Der Verordnungsgeber hat damit ausdrücklich die Partner der Bundesmantelverträge beauftragt und ermächtigt („ist…zu regeln“), Näheres zu regeln. Vorliegend enthält der BMV-Ä keine gem. § 24 Abs. 4 Satz 2 Ärzte-ZV ausgestaltende Regelung zur Frage der Präsenz der ärztlichen Leitung von MZV in Zweigpraxen. Offensichtlich sahen die Partner der Bundesmantelverträge diesbezüglich bisher keine Regelungsnotwendigkeit. In einer derartigen Situation widerspricht es der in § 24 Abs. 4 Ärzte-ZV vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung, wenn die Beklagte hier in Form einer Auflage Vorgaben macht, für die – jedenfalls dem Grunde nach – die Partner der Bundesmantelverträge zuständig sind. Dies hat zur Überzeugung der Kammer zur Folge, dass die Filialgenehmigung von Seiten der Beklagten nicht auf Grundlage von § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV mit einer Auflage, die die Präsenzpflicht bzw. die Pflicht zum „Tätigwerden“ an zwei Werktagen – in der Woche – (s. zur Klarstellung die Ausführungen im Widerspruchsbescheid; vgl. hierzu auch Mutschler in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Kasseler Kommentar (Stand 01.05.2021), § 33 Rn. 4) der ärztlichen Leitung in der Filiale regelt, versehen werden kann. Im Übrigen liegt auch kein Fall des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X vor. Zwar schließt § 24 Abs. 4 Satz 1 Ärzte-ZV eine Anwendung der Vorschrift des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X nicht aus (Ladurner, Ärzte-ZV, § 24 Rn. 70 m.w.N.). Mit der streitgegenständlichen Auflage soll aber nicht sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Schon aus der Begründung im Bescheid vom 29.11.2021 ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV unstreitig erfüllt sind und die im Rahmen der Auflage in Ziff. II. des Bescheids auferlegte Verpflichtung auf § 95 Abs. 1 Satz 3 1. HS SGB V und der Entscheidung des BSG (Urteil vom 14.12.2011, Az. B 6 KA 33/10 R) beruhen. Die Auflage dient damit augenscheinlich nicht dazu, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV erfüllt sind. Aus den genannten Gründen war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.