Beschluss
B 13 R 392/15 B
BSG, Entscheidung vom
3mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt glaubhaftes Fehlen eines Verschuldens voraus; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 73 Abs.6 S.7 SGG iVm § 85 Abs.2 ZPO).
• Rechtsanwaltliche Büroorganisation muss wirksame Fristen- und Ausgangskontrollen sicherstellen; deren Fehlen begründet eigenes Verschulden des Rechtsanwalts.
• Eine nicht fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig und kann ohne mündliche Verhandlung verworfen werden (§ 160a Abs.4 iVm § 169 SGG).
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis mangels glaubhafter Ausgangskontrolle des Anwalts abgelehnt • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt glaubhaftes Fehlen eines Verschuldens voraus; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 73 Abs.6 S.7 SGG iVm § 85 Abs.2 ZPO). • Rechtsanwaltliche Büroorganisation muss wirksame Fristen- und Ausgangskontrollen sicherstellen; deren Fehlen begründet eigenes Verschulden des Rechtsanwalts. • Eine nicht fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist unzulässig und kann ohne mündliche Verhandlung verworfen werden (§ 160a Abs.4 iVm § 169 SGG). Der Kläger begehrte im Zugunstenverfahren Rente wegen voller Erwerbsminderung; das Thüringer Landessozialgericht verneinte den Anspruch. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten am 5.10.2015 zugestellt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 5.11.2015 ab. Der Anwalt ließ die Beschwerde am 5.11.2015 fertigen und von einer Rechtsanwaltsfachangestellten unterschreiben; der Schriftsatz wurde jedoch erst am 9.11.2015 per Telefax eingereicht. Mit Schreiben vom 19.11.2015 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung und berief sich auf ein Versehen der Fachangestellten. Der Kläger macht geltend, er habe auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin vertrauen dürfen. Die tatsächlichen organisatorischen Maßnahmen zur Fristen- und Ausgangskontrolle legte er nicht dar. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ohne Verschulden verhindert; § 67 Abs.2 SGG regelt die Monatsfrist zur Antragstellung. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger zuzurechnen (§ 73 Abs.6 S.7 SGG iVm § 85 Abs.2 ZPO). • Der Kläger hat die Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt und erst am 9.11.2015 nachgeholt; damit war die Nachholung innerhalb der Antragsfrist erfolgt, jedoch fehlte es an der Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens seines Anwalts. • Ein Rechtsanwalt darf Hilfspersonen mit Aufgaben betrauen, muss aber durch zweckmäßige Büroorganisation insbesondere Fristen- und Ausgangskontrollen sicherstellen; ansonsten gilt das Verhalten der Hilfsperson als eigenes Verschulden des Anwalts. Maßgebliche Anforderungen sind u. a. Fristenbuch, tägliche Ausgangskontrolle und Überprüfung noch erforderlicher Erledigungen. • Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgetragen, dass geeignete organisatorische Maßnahmen zur Fristenüberwachung und Ausgangskontrolle getroffen oder durchgeführt wurden. Wäre eine solche Kontrolle am Abend des 5.11.2015 erfolgt, wäre die fehlende Übermittlung aufgefallen und die Sendung noch rechtzeitig möglich gewesen. • Mangels Glaubhaftmachung, dass der Anwalt ohne Verschulden verhindert war, scheidet die Wiedereinsetzung aus. Die nachträglich eingereichte Beschwerde ist somit nicht fristgerecht und daher unzulässig; sie wurde gemäß § 160a Abs.4 iVm § 169 SGG als unzulässig verworfen. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, weil der Kläger das fehlende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig verworfen, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde und die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind. Das Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten ist dem Anwalt zuzurechnen, weil keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Fristen- und Ausgangskontrolle dargelegt wurden. Die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten. Insgesamt verliert der Kläger, da formelle Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen wurden und die Beschwerde daher nicht zulässig ist.