Beschluss
B 13 R 345/15 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Einreichung der gesetzlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114,117 ZPO).
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlich geforderten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zu einem Verfahrensmangel nicht in der vorgeschriebenen Form enthält (§ 160, § 160a SGG).
• Bei Behauptungen verfassungsrechtlicher Bedenken muss der Beschwerdeführer die Klärungsbedürftigkeit unter Auseinandersetzung mit bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung hinreichend darlegen.
• Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG ist nur erforderlich, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des angewandten Gesetzes überzeugt ist; die bloße Rüge reicht nicht.
• Die Verwerfung einer formell unzureichend begründeten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt durch Beschluss gemäß § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; PKH mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Einreichung der gesetzlichen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114,117 ZPO). • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlich geforderten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder zu einem Verfahrensmangel nicht in der vorgeschriebenen Form enthält (§ 160, § 160a SGG). • Bei Behauptungen verfassungsrechtlicher Bedenken muss der Beschwerdeführer die Klärungsbedürftigkeit unter Auseinandersetzung mit bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung hinreichend darlegen. • Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG ist nur erforderlich, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des angewandten Gesetzes überzeugt ist; die bloße Rüge reicht nicht. • Die Verwerfung einer formell unzureichend begründeten Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt durch Beschluss gemäß § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG. Der Kläger begehrte die Umwandlung seiner seit Januar 2013 mit Abschlägen bewilligten Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit in eine abschlagsfreie Rente nach § 236b SGB VI für die Zeit ab 1.7.2014. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte diesen Anspruch verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger beim Bundessozialgericht Beschwerde und machte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin, legte aber die gesetzlich geforderte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vor. In der Beschwerdebegründung stellte er mehrere Rechtsfragen, u.a. zur Anwendbarkeit von § 34 Abs.4 SGB VI, zur Bindungswirkung früherer Rentenbescheide und zu Verfassungsfragen (Art. 20 Abs.3, Art.3 Abs.1 GG). Das BSG prüfte die Form und ausreichende Substantiierung dieser Darlegungen. • PKH wurde gemäß § 73a SGG i.V.m. §§ 114,117 ZPO abgelehnt, weil die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlte und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. • Die Beiordnung einer Rechtsanwältin kommt nach § 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO nicht in Betracht, da die PKH-Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • Die Beschwerdebegründung genügte nicht der Formanforderung des § 160 Abs.2 i.V.m. § 160a Abs.2 SGG, weil der Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan hat. • Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung hätte der Kläger konkret darlegen müssen, welche abstrakte Rechtsfrage besteht, warum sie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sie hat; dies ist unter Berücksichtigung bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erfolgt. • Der Vortrag des Klägers ließ offen, ob die für die Anwendung von § 236b SGB VI erforderliche Wartezeit von 45 Jahren vorliegt; bloße Behauptungen reichten nicht zur Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen. • Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit unterließ der Kläger die notwendige Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung zu Stichtagsregelungen und zur Zulässigkeit dauernder Abschläge; somit wurde die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend aufgezeigt. • Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen unterlassener Vorlage an das BVerfG war unbegründet, weil eine Vorlagepflicht nach Art.100 GG nur besteht, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt ist. • Mangels form- und substanzgerechter Begründung ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen; die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend § 193 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wurde abgelehnt, weil die erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlte und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels nicht erfüllte. Der Kläger hat es unterlassen, entscheidungserhebliche Tatsachen substantiiert darzulegen oder sich mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auseinanderzusetzen, sodass weder Klärungsbedürftigkeit noch Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen dargetan wurden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind beiderseits außergerichtlich nicht zu erstatten. Insgesamt verliert der Kläger mit seiner Beschwerde, da Form- und Substanzmängel die Zulassung der Revision verhindern und damit die Anträge abgewiesen bzw. die Beschwerde verworfen wurden.