Urteil
S 16 R 66/15
SG Mannheim 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2017:0518.S16R66.15.00
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Leitsätze
Wird eine Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres angetreten (hier: im Alter von 62 Jahren), ermittelt sich der Zugangsfaktor zur Rente nach der normalen Altersgrenze in der Rentenversicherung (hier: 65 Jahre), nicht jedoch nach der besonderen Altersgrenze für langjährig Versicherte (Anschluss LSG Essen, Urteil vom 18.11.2016 - L 14 R 471/16).(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres angetreten (hier: im Alter von 62 Jahren), ermittelt sich der Zugangsfaktor zur Rente nach der normalen Altersgrenze in der Rentenversicherung (hier: 65 Jahre), nicht jedoch nach der besonderen Altersgrenze für langjährig Versicherte (Anschluss LSG Essen, Urteil vom 18.11.2016 - L 14 R 471/16).(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die form- und fristgerecht zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Mannheim erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2014 (vgl. § 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), mit dem dem Kläger eine Altersrente für langjährige Versicherte (gem. §§ 36, 236 SGB VI) unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,892 bewilligt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Abschlägen nur für 12 Kalendermonate (Zeitraum 1.09.2014 bis 31.08.2015) in Höhe von 0,036, mithin keinen Anspruch auf einen höheren Zugangsfaktor und damit verbunden eine höhere Altersrente. Im Einzelnen: Gemäß den gesetzlichen Regelungen zur Rentenhöhe nach den §§ 63 ff. SGB VI hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Berechnung seiner Altersrente ein höherer Zugangsfaktor als der von der Beklagten errechnete in Höhe von 0,892 zugrunde gelegt wird. Die Höhe des Zugangsfaktors bestimmt sich nach § 77 SGB VI. Hiernach richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente zu berücksichtigen sind. Gemäß der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI ist bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Renten wegen Alters - hier: Altersrente für langjährig Versicherte - der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Zugangsfaktor siehe nur: BVerfG, Beschl. vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05). Die Beklagte hat in korrekter Anwendung der vorstehend zitierten Norm den Zugangsfaktor um 0,003 für jeden Kalendermonat, die der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch genommen hat, gemindert. Ausgehend von der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte zum 1.09.2014, die dem Kläger gem. § 236 Abs. 3 Nr. 2a SGB VI unstreitig nach Vollendung des 62. Lebensjahres am 21.08.2014 möglich war und in entsprechender Weise von der Beklagten auch bewilligt wurde, und unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von 65 Jahren nach der auf den Kläger (ebenfalls unstreitig) anwendbaren Vertrauensschutzregelung des § 236 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI, hat die Beklagte zutreffend eine Verminderung des Zugangsfaktors in Höhe von 0,108 (36 *0,003) errechnet. Die Richtigkeit dieser Berechnung als solches zieht der Kläger auch nicht in Zweifel. Vielmehr macht er geltend - und allein dies ist auch zwischen den Beteiligten streitig -, dass aufgrund der Einführung der Regelung des § 236b SGB VI durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz im Jahre 2014 ihm die vorgezogene Rente zum 1.09.2015 (nach Vollendung seines 63. Lebensjahres) abschlagsfrei gewährt werden müsste und der Vorzeitigkeitszeitraum demnach auf 12 Kalendermonate zu beschränken sei mit der Folge, dass sich Abschläge in Höhe von lediglich 0,036 errechnen würden. Der Rechtsauffassung des Klägers vermochte sich die Kammer indes nicht anzuschließen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors nicht auf die für ihn geltende Altersgrenze der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b Abs. 2 SGB VI (Vollendung des 63. Lebensjahres) abzustellen. Dabei kann bereits dahinstehen, ob der Kläger überhaupt die übrigen Anspruchsvoraussetzung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und hierbei insbesondere die Wartezeit von 45 Jahren, erfüllt. Der Kläger hat zum 1.09.2014 die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er gerade das 62. und noch nicht - wie tatbestandlich von § 236b SBG VI erfordert - das 63. Lebensjahr vollendet. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist im Gesetz auch gerade nicht geregelt. Beim Kläger ist daher auch auf die für ihn geltende (normale) Altersgrenze von 65 Jahren nach § 236 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI (Altersrente für langjährig Versicherte) abzustellen. Insofern hat bereits das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18.11.2016 - L 14 R 471/16 klargestellt, dass die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI zur Höhe des Zugangsfaktors Regelungen lediglich im System der jeweiligen Altersrentenart trifft. Berechnungselemente aus der einen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36 S.2, 236 Abs. 3 SGB VI) sind nicht mit Berechnungselementen einer anderen Altersrentenart (frühestmöglicher Zeitpunkt der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236 b Abs. 2 SGB VI), deren Voraussetzungen zwischenzeitlich erfüllt sind, kombinierbar. Zu eben diesem Ergebnis gelangte auch das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.03.2017 - L 10 R 3893/16, in welchem es ausführlich darlegt, dass sich aus der gesetzgeberischen Systematik der Altersrenten und insbesondere auch aus dem Wortlaut der Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI ergibt, dass sich die Kürzung des Zugangsfaktors aus der zeitlichen Differenz zwischen tatsächlicher Inanspruchnahme und einschlägiger Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug derselben Art von Rente ermittelt. Mit anderen Worten: Für das Ausmaß der Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ist die für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für die konkret in Anspruch genommene Rente maßgebend, nicht jene für den Versicherten geltende normale Altersgrenze für eine andere Altersrente, die vom Versicherten früher abschlagsfrei hätte in Anspruch genommen werden können. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in der vorbenannten Entscheidung vom 18.11.2016 diesbezüglich ferner ausgeführt, dass eine andere Vorgehensweise auch einem „abgewandelten Rentenartwechsel“ gleich käme, welchen der Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bereits grundsätzlich mit dessen Verbot verhindern wollte. Die Kammer schließt sich den vorstehend zitierten Ausführungen des LSG Nordrhein-Westfalen und des LSG Baden-Württemberg nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Dabei kommt die Kammer - anders als die Beklagte dies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.05.2017 zum Ausdruck gebracht hat - auch zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 4 SGB VI ein Rentenwechsel nicht mehr möglich ist. Wie die Beklagte offensichtlich verkannt hat, ist ein Wechsel der Rentenart nicht nur bei bindender Bewilligung (Bestandskraft), sondern schon beim Bezug der Rente ausgeschlossen (vgl. hierzu nur statt vieler: Gürtner in KassKomm, Stand März 2017, § 34 SGB VI, Rn. 52). Sofern der Kläger sich schließlich auf eine Ungleichbehandlung von „Bestandsrentnern“ und „Neurentnern“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz [GG] zu berufen versucht, vermochte auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Wie bereits höchstrichterlich entschieden wurde - vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 30.12.2015 - B 13 R 345/15 B - bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzgeberische Einführung des § 236b SGB VI. Das BSG hat insoweit unter Verweis auf die hierzu einschlägige Rechtsprechung des BVerfG klargestellt, dass es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt ist, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Zwar müssen Stichtage im Hinblick auf den zu regelnden Gegenstand sachbezogen sein. Die mit dem Stichtag einhergehende Differenzierung bzw. Typisierung muss auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Regelungsprinzip stehen. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Regelung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist es gewesen, diejenigen zu bedenken, die ihr Arbeitsleben bereits früh begonnen und in 45 Beitragsjahren die Rentenversicherung maßgeblich gestützt hatten. Die angestrebte Begünstigung kommt allerdings wegen des Unterscheidungsmerkmales des Stichtages 1.07.2014 nicht den Bestandsrentner zu, wobei die hierfür angeführte angespannte Finanzlage sowie der Hinweis auf die zeitliche Befristung der Sonderregelung des § 236 b SGB VI den Begünstigungsausschluss durchaus rechtfertigen und als sachlicher Grund für diese typische Stichtagsregelung zu sehen sind (vgl. insoweit auch bereits LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 12.06.2015 - S 61 R 108/15 sowie LSG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.08.2015 - L 6 R 114/15). Insoweit ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger auch frei stand, die zum 1.07.2014 geschaffene Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres (erst) zum 1.09.2015 in Anspruch zu nehmen. Der Kläger hat sich bewusst hiergegen entschieden und die Altersrente für langjährig Versicherte zum 1.09.2014 in Kenntnis der Abschläge (und der mit der vorzeitigen Inanspruchnahme aber auch verbundenen Vorteile) vorzeitig in Anspruch genommen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Verfahrensbeteiligter seine außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat. Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des Zugangsfaktors für eine vom Kläger in Anspruch genommene Altersrente für langjährig Versicherte im Streit. Der am 00.00.1952 geborene Kläger war bis zum 31.08.2014 versicherungspflichtig bei der Stadt … beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 20.11.2006 vereinbarte der Kläger mit seinem Arbeitgeber, dass sein Arbeitsverhältnis ab dem 1.09.2007 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werde. Die Arbeitsphase wurde für den Zeitraum 1.09.2007 bis 28.02.2011 und die Freizeitphase vom 1.03.2011 bis zum 31.08.2014 festgesetzt. Durch Art. 1 Nr. 8 des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.2014 (BGBl. I, 787) wurde mit Wirkung zum 1.07.2014 § 236b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - eingeführt. Hiernach haben Versicherte, die vor dem 1.01.1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Mit Schreiben vom 16.06.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und übersandte neben dem ausgefüllten Vordruck „R 240“ zur Prüfung der Vertrauensschutzregelung den zwischen ihm und seinem früheren Arbeitgeber geschlossenen Änderungsvertrag vom 20.11.2006. Er führte des Weiteren aus, dass die Altersteilzeitvereinbarung auf der Grundlage einer anschließenden Berentung für langjährig Versicherte ab dem 1.09.2014 erfolgt sei. Da er bereits 2012 die Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren erfülle, stelle sich die Frage der Berentung im Rahmen der Rentenreform für ihn neu. Vor diesem Hintergrund erbitte er sich eine Auskunft über die zu erwartende Rentenleistung im Anschluss an die Altersteilzeitvereinbarung zum 1.09.2014 und ggf. zur Vollendung des 63. Lebensjahres ohne weitere Beitragsleistung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf mit Schreiben vom 26.06.2014 mit, dass im Zeitraum 1.01.2004 bis 3.12.2005 überschneidende Beitragszeiten gemeldet worden seien und bat insoweit um Aufklärung. Unter dem 7.07.2014 übersandte der Kläger sodann den ausgefüllten Vordruck „R 100“ (Antrag auf Versichertenrente) und bat ihm Rahmen dessen um Prüfung, ob in Verbindung mit der Altersteilzeitregelung und der Erfüllung der Wartezeit mit 45 Pflichtversicherungsjahren nicht die Rentenleistung für besonders langjährig Versicherte mit einem geringeren Abschlag als bei der Rente für langjährig Versicherte gewährt werden könne. Unter dem 13.8.2014 findet sich ein Aktenvermerk der Beklagten in der Verwaltungsakte. Dort heißt es wörtlich: Vermerk: Es wird beim Vers. nachgefragt, ob vorab eine Probeberechnung übersandt werden soll. Dieses wird verneint. Weiterhin wird erklärt, dass die AR f. bes. langj. Vers. erst zum 1.9.15 mgl. ist. Damit hat sich die Beantragung dieser Rente für ihn erl. Er bittet um FE der AR f. langj. Vers. zum 1.9.14. ….“ Die Beklagte gewährte dem Kläger sodann mit hier streitbefangenem Bescheid vom 14.08.2014 antragsgemäß eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.09.2014. Der laufende Zahlbetrag wurde mit 1394,69 € ausgewiesen. In der Anlage 6 des Bescheides wurde zum Zugangsfaktor ausgeführt, dass dieser sich um 0,003 für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vermindere. Ausgehend von 36 Kalendermonaten betrage die Verminderung 0,108, mithin errechne sich ein Zugangsfaktor von 0,892. Hiergegen erhob der Kläger am 12.09.2014 Widerspruch, welchen er nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 wurde der klägerische Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 5.01.2015 Klage zum erkennenden Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass er im Hinblick auf seine Altersrente bereits zwei Mal Nachteile hinnehmen habe müssen. Zum einen sei eine Benachteiligung im Hinblick auf die Nachversicherung für Dienstzeiten bei der Bundeswehr erfolgt und zum anderen im Hinblick auf die durchgeführte Altersteilzeitregelung. Mit dem durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz 2014 eingeführten § 236b SGB VI sei nunmehr seiner Auffassung zufolge eine Regelung getroffen worden, die Versicherte gleichen Alters mit gleicher Lebensbeitragsleistung unterschiedlich behandele und ein Teil der Versicherten, die über andere gesetzliche Regelungen die Rentenleistung vorzeitig beziehen hätten müssen, über das vertretbare Maß hinaus belaste. Bei Kenntnisnahme der jetzigen Möglichkeit führe dies für die Personen, die ihre Rente früher bezogen hätten, nach Jahren zu erheblichen Nachteilen. Sinngemäß macht er geltend, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte an die Altersgrenze von 63 gebunden sei, so dass bei der Berechnung des Zugangsfaktors seiner Altersrente (für langjährige Versicherte) auch auf diese abgestellt werden müsse und somit ein Abschlag von 3,6% für 12 Kalendermonate (Zeitraum 1.09.2014 bis 31.08.2015) statt von 10,8 % (Zeitraum 1.09.2014 bis 31.08.2017) zugrunde zu legen sei. Der Kläger beantragt: Der Bescheid vom 14.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2014 wird insoweit abgeändert, als dass bei der Berechnung seiner Altersrente eine Reduzierung des Zugangsfaktors von 0,036 zugrunde gelegt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und sieht den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sozialgerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.