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Urteil

B 4 AS 17/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein horizontaler Verlustausgleich zwischen den Einnahmen mehrerer Gewerbebetriebe einer Person ist nach § 3 Alg II-V und § 11 SGB II nicht zulässig. • Die Alg II-V regelt die Einkommensberechnung betriebsbezogen und zeitlich (Bewilligungszeitraum) und schließt steuerrechtliche Verlustverrechnungen aus. • Zur Entscheidung über Hilfebedürftigkeit sind hinreichende Feststellungen sowohl zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (Betriebseinnahmen und abziehbare Betriebsausgaben) als auch zum Bedarf (insbesondere tatsächliche und angemessene Unterkunftsaufwendungen) erforderlich. • Fehlende Feststellungen des LSG zur Einkommensermittlung und zum Bedarf führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommensermittlung nach SGB II • Ein horizontaler Verlustausgleich zwischen den Einnahmen mehrerer Gewerbebetriebe einer Person ist nach § 3 Alg II-V und § 11 SGB II nicht zulässig. • Die Alg II-V regelt die Einkommensberechnung betriebsbezogen und zeitlich (Bewilligungszeitraum) und schließt steuerrechtliche Verlustverrechnungen aus. • Zur Entscheidung über Hilfebedürftigkeit sind hinreichende Feststellungen sowohl zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens (Betriebseinnahmen und abziehbare Betriebsausgaben) als auch zum Bedarf (insbesondere tatsächliche und angemessene Unterkunftsaufwendungen) erforderlich. • Fehlende Feststellungen des LSG zur Einkommensermittlung und zum Bedarf führen zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin betrieb in 2009 zwei Gewerbe: einen Tierfutterhandel mit positiven Einnahmen und einen Möbelhandel, der Verluste erzielte. Das Jobcenter lehnte Weiterbewilligung von Leistungen nach SGB II ab; die Kläger erhoben Widerspruch und Klage und erhielten teils vorläufige Leistungen. Der Beklagte erließ schließlich Bewilligungs- und Erstattungsbescheide (8.3.2010), mit denen er Einkommen aus dem Tierfutterhandel berücksichtigte, den Möbelhandel aber nicht saldierte; an die Klägerin adressierte Erstattungsforderungen wurden geltend gemacht. Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG wiesen die Klagen ab; das LSG nahm an, ein horizontaler Verlustausgleich sei unzulässig. Die Kläger rügten die Anwendung von §§ 11,13 SGB II sowie von §§ 3,5 Alg II-V und machten geltend, Verluste innerhalb einer Einkunftsart dürfen verrechnet werden. Das BSG hat die Revision zugelassen. • Revision ist zulässig; das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 170 Abs.2 S.2 SGG). • Das LSG hat zutreffend angenommen, dass ein horizontaler Verlustausgleich im SGB II nicht vorgesehen ist; die Begründung der Entscheidung trägt jedoch nicht, weil wesentliche Feststellungen fehlen. • Rechtsgrundlagen sind § 19 i.V.m. § 7 SGB II für den Leistungsanspruch, § 9 SGB II zur Hilfebedürftigkeit, § 11 SGB II zum Einkommensbegriff sowie § 13 SGB II in Verbindung mit §§ 3 ff. Alg II-V zur Ausgestaltung der Einkommensberechnung. • Nach § 11 Abs.1 SGB II sind Einnahmen in Geld zu berücksichtigen; nach § 3 Alg II-V ist bei selbstständiger Tätigkeit von Betriebseinnahmen auszugehen und sind im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. • § 3 Alg II-V bezweckt eine zeitliche Ausgleichskomponente (Bewilligungszeitraum) und begründet eine betriebsbezogene Betrachtung; die Norm schließt nicht die Anwendung des Einkommensteuerrechts ein, das horizontalen Verlustausgleich kennt. • Verordnungshistorie und systematische Erwägungen bestätigen, dass der Verordnungsgeber den Verlustausgleich beschränken wollte; § 5 Alg II-V schränkt den vertikalen Verlustausgleich ein und lässt nicht zwingend einen horizontalen Ausgleich folgen. • Teleologische Erwägungen (Nachrangprinzip, Subsidiarität) sprechen gegen öffentliche Finanzierung von Verlusten aus Erwerbstätigkeit; Verluste sollen nicht durch Allgemeinheit getragen werden, vielmehr ist die verlustbringende Tätigkeit aufzugeben. • Das LSG hat unzureichend festgestellt: es fehlen getrennte Feststellungen zu Betriebseinnahmen und -ausgaben je Gewerbe der Klägerin, zu Absetzbarkeitsvoraussetzungen nach §§ 3 Abs.2,3 Alg II-V und zu den tatsächlichen sowie angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). • Mangels dieser Feststellungen konnte der Senat über die Hilfebedürftigkeit und die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids gegenüber der Klägerin nicht abschließend entscheiden. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.12.2014 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Es bestätigt die rechtliche Auffassung, dass nach § 3 Alg II-V in Verbindung mit § 11 SGB II ein horizontaler Verlustausgleich nicht zulässig ist, stellt jedoch fest, dass das Berufungsgericht unzureichende Feststellungen getroffen hat. Insbesondere fehlen detaillierte Feststellungen zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben jeweils für die zwei Gewerbebetriebe der Klägerin sowie zur Absetzbarkeit dieser Ausgaben nach der Alg II-V und zu den tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Deshalb kann nicht abschließend entschieden werden, ob den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II zustehen oder ob der Erstattungsbescheid der Klägerin in Höhe von 697,08 Euro rechtmäßig ist. Das LSG hat im wiedereröffneten Verfahren diese Feststellungen nachzuholen und dann über Leistungsanspruch, Erstattung und Verfahrenskosten zu entscheiden.