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Urteil

4 K 123/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1108.4K123.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung und Rückforderung des Aufstockungsbetrags zum Übergangsgeld nach § 9 Abs. 3 und 4 AbgG NRW. Der Kläger war in der Zeit vom 2. Juni 2000 bis zum 8. Juni 2010 (13. und 14. Wahlperiode) Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen. Bis zum 30. Juni 2010 erhielt er noch Abgeordnetenbezüge. Nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag nahm er seine frühere freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt wieder auf. Daneben ging er noch anderen (selbständigen) Tätigkeiten nach. Er war für den M. S. tätig, war Mitglied im T. der T1. B. und war Mitglied im Verwaltungsrat sowie im Beirat für Haus- und Grundbesitz der Q. S. I. AG. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vom 2. Juni 2000 bis zum 7. Juni 2005 (13. Wahlperiode) erhielt der Kläger aufgrund bestandskräftigen Bescheides vom 18. Mai 2010 in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2011 Übergangsgeld nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes vom 24. April 1979 (AbgG NRW a.F.) i.H.v. 5.108 € monatlich. Ab dem 1. Februar 2011 erhielt der Kläger außerdem aufgrund bestandskräftigen Bescheides vom 20. Dezember 2010 monatlich eine Altersentschädigung nach dem AbgG a.F., und zwar im Zeitraum von Februar bis Juni 2011 i.H.v. 2.043 € und ab Juli 2011 i.H.v. 2.070 €. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag vom 8. Juni 2005 bis 8. Juni 2010 (14. Wahlperiode) stellte der Kläger am 12. Mai 2010 einen Antrag auf Zahlung des Aufstockungsbetrags zum Übergangsgeld nach § 9 Abs. 3 und 4 AbgG NRW. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 wurde der Aufstockungsbetrag (50 % der Abgeordnetenbezüge i.H.v. 10.093 € = 5.046,50 €) für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 – unter Anrechnung der monatlichen Altersentschädigung i.H.v. 2.043 € und der von der T1. B. gezahlten monatlichen Aufwandsentschädigung i.H.v. 307,26 € – vorläufig auf 2.697 € monatlich festgesetzt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Aufstockungsbetrag nur vorläufig unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung als Vorschuss gezahlt werde, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend bestimmbar sei, ob und in welcher Höhe im Bezugszeitraum anrechenbare Einkünfte erzielt würden. Ab Juli 2011 erhöhte sich das Übergangsgeld wegen einer zum 1. Juli 2011 erfolgten Erhöhung der Abgeordnetenbezügen (10.226 €) auf 2.736 €. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger im gesamten Bezugszeitraum (Februar bis Juli 2011) einen Aufstockungsbetrag in Höhe von insgesamt 16.221 €. Nach entsprechender Aufforderung reichte der Kläger zum Nachweis seiner im Jahr 2011 erzielten Einkünfte mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 und vom 25. November 2013 eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für seine anwaltliche Tätigkeit für das Jahr 2011 ein, aus der sich bei Einnahmen i.H.v. 34.566,22 € abzüglich Aufwendungen i.H.v. 28.608,52 € ein Überschuss i.H.v. 5.957,70 € ergab, sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, in dem als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 11.957 € sowie Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 29.064 €, d.h. insgesamt 41.021 € ausgewiesen sind . Zugleich erläuterte er die Höhe der Einkünfte und den Zeitpunkt ihres Zuflusses näher: Mit der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sei ausweislich der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen in den ersten drei Quartalen 2011 ein Umsatz i.H.v. 10.559 € erzielt worden. Dem stünden Kosten i.H.v. 21.456,45 € gegenüber, so dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2011 ein Verlust i.H.v. ca. 11.000 € entstanden sei. Erst im vierten Quartal 2011 habe der Umsatz der erst wieder angelaufenen Anwaltskanzlei soweit gesteigert werden können, dass der in der Einnahme-Überschuss-Rechnung ausgewiesene Überschuss i.H.v. 5.957,70 € bzw. der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn i.H.v. 11.957 € erzielt worden sei. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 29.064 € umfassten Zahlungen der Q. S. I. AG, des M1. S. i.H.v. 2.912 € und der T1. B. i.H.v. 307,26 € monatlich. Die von der Q. S. I. AG geleisteten Aufwandspauschalen für das Jahr 2011 i.H.v. insgesamt 9.000 € seien ausweislich des beigefügten Kontoauszugs erst am 12. Dezember 2011 und damit außerhalb des Bezugszeitraums gezahlt worden. Auch unter Berücksichtigung der Zahlungen des M1. S. sowie der T1. B. ergebe sich im Bezugszeitraum jedoch weiterhin ein Verlust, der pro Monat 3.493 € betrage. Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 setzte die Präsidentin des Landtags das Übergangsgeld für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 endgültig auf 8.031 € fest und forderte den Kläger zur Rückzahlung der entstandenen Überzahlung i.H.v. 8.190 € auf. Zur Ermittlung des endgültigen Anspruchs stellte sie dem ungekürzten Aufstockungsbetrag für den gesamten Bezugszeitraum i.H.v. 30.348 € die Summe aller anrechenbaren Einkünfte im selben Zeitraum i.H.v. 22.317 € gegenüber, so dass sich ein Aufstockungsbetrag i.H.v. 8.031 € ergab. Unter Berücksichtigung des aufgrund des vorläufigen Bescheides tatsächlich gezahlten Aufstockungsbetrags i.H.v. 16.221 € ergab sich eine Überzahlung i.H.v. 8.190 €. Die im Bezugszeitraum in Ansatz gebrachten Einkünfte setzten sich zusammen aus der geleisteten Altersentschädigung i.H.v. 12.285 € sowie aus Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 10.032 €. Die Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit erfolgte auf der Grundlage der im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünfte i.H.v. 29.064 €. Von diesem Betrag wurden die im Dezember 2011 gezahlten Aufwandspauschalen der Q. S. I. AG i.H.v. 9.000 € in Abzug gebracht und sodann der verbleibende Betrag i.H.v. 20.064 € auf den sechsmonatigen Bezugszeitraum anteilmäßig verteilt (29.064 € - 9.000 € = 20.064 € ./. 12 x 6 = 10.032 €). Der Kläger hat hiergegen am 27. Januar 2014 Klage erhoben. Er macht geltend, dass der Beklagte die vom Aufstockungsbetrag in Abzug gebrachten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unzutreffend berechnet habe. Er habe bei der Berechnung dieser Einkünfte in unzulässiger Weise die damit in Zusammenhang stehenden Kosten unberücksichtigt gelassen. Im maßgeblichen Bezugszeitraum vom Februar bis Juli 2011 habe er ausweislich der Bestätigung seines Steuerberaters vom 19. März 2014 Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt i.H.v. 6.936 € erzielt. Darüber hinaus habe er ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 im gesamten Jahr 2011 Einkünfte aus anderer selbstständiger Tätigkeit i.H.v. 29.064 € erzielt. Ein Teil dieser Einkünfte bestehe aus Zahlungen für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat der Q. S. I. AG. Diese Einkünfte i.H.v. 9.000 € seien im Dezember 2011 und damit außerhalb des Bezugszeitraums gezahlt worden. Nach Abzug dieses Betrages verblieben daher Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit im gesamten Jahr 2011 i.H.v. 20.064 €, d.h. im Bezugszeitraum i.H.v. 10.032 €. Insgesamt seien daher Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit i.H.v. 16.968 € erzielt worden. Diesen Einkünften stünden jedoch Kosten für den Kanzleibetrieb (Kosten für Räume, Personal, Telefon, Porto, Versicherungen, Zeitschriften usw.) im Jahr i.H.v. 28.608,52 €, d.h. 2.384 € monatlich, d.h. 14.304 € im Bezugszeitraum gegenüber. Diese Kosten seien bei allen erzielten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Denn bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und bei den Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit handele es sich um dieselbe Einkunftsart, nämlich um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Innerhalb dieser Einkunftsart seien Verluste mit Gewinnen zu saldieren und ein Gesamtbetrag der Einkünfte (positiv oder negativ) auszuweisen. Die einheitliche Betrachtungsweise aller Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ergebe sich aus § 18 EStG. Entgegen der Ansicht des Beklagten finde daher eine Verlustrechnung von Einkünften einer Einkunftsart mit einer anderen Einkunftsart nicht statt. Insbesondere stünden die Kosten der Anwaltskanzlei auch mit der Erzielung der anderen selbstständigen Arbeiten in Zusammenhang, da diese Tätigkeiten ebenfalls über die Kanzlei abgewickelt worden seien (Telefonzentrale, Schreibarbeiten, Erledigung von Post, Vereinbarung von Terminen und die Durchführung von Besprechungen). Daher ergebe sich folgende Abrechnung: 1. Einnahmen aus Anwaltstätigkeit in 02-07/11 6.936 € 2. Einnahmen aus anderer selbstständiger Tätigkeit in 02-07/11 10.032 € (20.064 € ./. 12 = 1.672 € x 6) = 16.968 € abzüglich Kosten (28.608,52 € ./. 12 = 2.384 € x 6) - 14.304 € Einkünfte 2.664 € Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in den Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit ein Betrag i.H.v. 307 € monatlich, d.h. im Bezugszeitraum i.H.v. 1.842 € enthalten sei, der bereits im Bescheid vom 20. Dezember 2010 in Abzug gebracht worden sei und daher nicht doppelt berücksichtigt werden könne. Nach Abzug auch dieses Betrages ergebe sich somit lediglich eine Überzahlung i.H.v. 822 €. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid der Präsidentin des Landtags NRW vom 13. Januar 2014 dahingehend zu ändern, dass der Aufstockungsbetrag endgültig auf 15.399 € festgesetzt wird, und den Bescheid aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 822 € zurückgefordert wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, der Bescheid vom 13. Januar 2014 sei rechtmäßig. Die vom Kläger nachgewiesenen Einkünfte seien entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 AbgG NRW auf den Aufstockungsbetrag angerechnet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen Kosten nicht unberücksichtigt geblieben. Unter dem Begriff „Einkünfte" seien nach der Gesetzesbegründung die Einkünfte nach dem EStG zu verstehen. Dementsprechend seien die Einkünfte auf der Grundlage der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ausgewiesenen Einkünfte angerechnet worden. Der Steuerbescheid weise zunächst Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 11.957 € aus. Diese Einkünfte, die aus der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers stammten und in denen die Kosten aufgrund des Gewinnbegriffs des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bereits enthalten seien, seien zu Gunsten des Klägers vollständig unberücksichtigt gelassen worden, da nach seinen Angaben im Bezugszeitraum wegen der mit dem Betrieb der Anwaltskanzlei verbundenen Kosten (noch) kein Gewinn erzielt worden sei, sondern die Einkünfte erst im vierten Quartal des Jahres 2011 und damit außerhalb des Bezugszeitraums entstanden seien. Weiterhin weise der Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 29.064 € aus. Hierbei handele es sich nach den Angaben des Klägers um Aufwandsentschädigungen der Q. S. I. AG, des M1. S. und der T1. B. . Von diesen Einkünften i.H.v. 29.064 € sei zunächst die Zahlung der Q. S. I. AG i.H.v. 9.000 € in Abzug gebracht worden, da diese nachweislich erst im Dezember 2011 und damit außerhalb des Bezugszeitraums erfolgt sei. Die verbleibenden 20.064 € seien mangels gegenteiliger Angaben des Klägers gleichmäßig auf den Bezugszeitraum von sechs Monaten verteilt worden, so dass insgesamt ein Betrag i.H.v. 10.032 € zur Anrechnung gekommen sei. Die vom Kläger im Schreiben vom 25. November 2013 dargestellten Verluste hätten hingegen nicht berücksichtigt werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes seien alle eigenen Einkünfte, die im Bezugszeitraum zuflössen, zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Wegen dieses Zuflussprinzips, das sich ausdrücklich auf alle Einkünfte beziehe, könnten Einkünfte aus einer Einkunftsart nicht mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart verrechnet werden. Werde in einer Einkunftsart ein Verlust erzielt, blieben die negativen Einkünfte unberücksichtigt, weil kein Zufluss stattgefunden habe. Die negativen Einkünfte in einer Einkunftsart könnten aber nicht zu einem Abfluss von Einkünften in einer anderen Einkunftsart führen. Eine solche Betrachtungsweise sei weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt. Bei der endgültigen Festsetzung des Aufstockungsbetrags gehe es nämlich nicht um die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wie bei der Finanzverwaltung, sondern nur um tatsächlich erzielte Einkünfte. Der Aufstockungsbetrag diene insbesondere auch nicht dazu, die Verluste einer nach dem Ausscheiden aus dem Landtag zu Beginn schlecht laufenden selbstständigen Tätigkeit auszugleichen, sondern lediglich dazu, den notwendigen Lebensunterhalt des ehemaligen Abgeordneten im Rahmen einer „bedarfsorientierten Härtefallregelung" zu sichern. Zudem seien im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 in den Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit die im Zusammenhang mit deren Erzielung ggf. entstandenen Kosten schon mitberücksichtigt. Wenn der Kläger einen Teil der Kosten seiner Anwaltskanzlei auch bei diesen Einnahmen habe berücksichtigt wissen wollen, hätte er dies im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen müssen. Im Rahmen der Festsetzung des Aufstockungsbetrags nach § 9 Abs. 3 und 4 AbgG NRW werde keine eigene steuerrechtliche Prüfung durchgeführt, sondern es würden insoweit die Feststellungen des Finanzamts zugrundegelegt. Durch die Verwendung des Begriffs „Einkünfte" in § 9 Abs. 4 AbgG NRW werde bewusst auf eine Bezugsgröße verwiesen, die sich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids zweifelsfrei feststellen lasse. Demzufolge finde die endgültige Abrechnung auf der Grundlage der Angaben im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid statt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es auch nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit gekommen. Denn bei der Berechnung des Überzahlungsbetrags seien der aufgrund der vorläufigen Festsetzung tatsächlich gezahlte Aufstockungsbetrag und der endgültig festgesetzte Aufstockungsbetrag, der durch Abzug der Summe aller im Bezugszeitraum erzielten Einkünfte i.H.v. 22.317 € vom ungekürzten Aufstockungsbetrag i.H.v. 30.348 € ermittelt worden sei, verglichen worden. Bei einer solchen Berechnung sei eine Doppelberücksichtigung von Einkünften durch den vorläufigen und den endgültigen Festsetzungsbescheid ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 13. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Der Beklagte hat den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 3 und 4 AbgG NRW zutreffend endgültig auf 8.031 € festgesetzt. 1. Dabei war er insbesondere nicht wegen des bestandskräftigen Bescheides vom 20. Dezember 2010 über die Zahlung des Aufstockungsbetrags gehindert, über dessen Höhe, namentlich die anrechenbaren Einkünfte des Klägers unabhängig von den Vorgaben der §§ 48, 49 VwVfG NRW erneut zu entscheiden. Denn der Bescheid vom 20. Dezember 2010 war ausdrücklich mit einem Vorbehalt der Vorläufigkeit der Festsetzung versehen. Dies ergibt sich mit der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW), vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, BVerwGE 143, 87 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1992 - 5 A 1320/88 -, NVwZ 1993, 76 = juris, Rn. 11 ff., sowohl aus dem Betreff ("vorläufige Festsetzung des Aufstockungsbetrags") als auch aus der Begründung des Bescheids ("Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend bestimmbar ist, ob bzw. in welcher Höhe im Bezugszeitraum anrechenbare Einkünfte erzielt werden, wird der Aufstockungsbetrag vorläufig unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung als Vorschuss gezahlt. Die endgültige Festsetzung des Aufstockungsbetrags erfolgt nach Vorlage geeigneter Einkommensnachweise rückwirkend für den Bezugszeitraum."). Mit Blick darauf, dass als Grund für die vorläufige Regelung die fehlende Bestimmbarkeit der im Bezugszeitraum erzielten, anrechenbaren Einkünfte im Erlasszeitpunkt genannt wird, ergibt sich bei verständiger Auslegung des Regelungsinhalts des Bescheids (vgl. §§ 133, 157 BGB) zudem mit hinreichender Klarheit, dass sich der Vorläufigkeitsvorbehalt allein auf die Höhe des Aufstockungsbetrags, nicht aber auch auf den Anspruch dem Grunde oder der Länge nach bezieht. Denn die Frage der im Bezugszeitraum erzielten, anrechenbaren Einkünfte betrifft ausschließlich die Höhe des Anspruchs, nicht aber auch dessen Bestehen dem Grunde oder der Länge nach. Dies gilt auch dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund der Höhe der erzielten Einkünfte ergibt, dass nach ihrer Anrechnung ein Anspruch auf den Aufstockungsanspruch nicht besteht. Denn auch in diesem Fall besteht der Anspruch dem Grunde nach. Die im Bezugszeitraum erzielten anrechenbaren Einkünfte führen lediglich dazu, dass sich der Anspruch der Höhe nach auf null beläuft. Der Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid, soweit der Vorläufigkeitsvorbehalt reicht, durch die endgültige Regelung im sog. Schlussbescheid mit der Folge deren Erledigung (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW gebunden zu sein. Der Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids besteht darin, dass der Begünstigte die empfangene Leistung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts geht daher nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Leistung bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 16 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG NRW, 8. Auflage, § 35 Rn. 243 ff.; § 43 Rn. 39, 50 f., 213. Ob der Vorläufigkeitsvorbehalt im Ausgangsbescheid rechtmäßig verfügt worden ist, obwohl das AbgG NRW keine besondere Rechtsgrundlage für eine vorläufige Entscheidung enthält (anders als z.B. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III) und es sich bei der Gewährung von Übergangsgeld um eine gebundene Entscheidung handelt, die nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf, vgl. hierzu: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG NRW, 8. Auflage, § 35 Rn. 243 ff., insb. 246, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat den vorläufigen Bescheid vom 20. Dezember 2010 nicht angefochten, so dass der Vorläufigkeitsvorbehalt unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit bestandskräftig geworden ist. 2. Der Beklagte hat den Aufstockungsbetrag der Höhe nach auch zutreffend mit 8.031 € berechnet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen höheren Aufstockungsbetrag i.H.v. 15.399 € wegen geringerer anrechenbarer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Bezugszeitraum i.H.v. lediglich 2.664 € zu. Nach der Übergangsregelung des § 33 Abs. 2 S. 1 AbgG NRW zur Besitzstandwahrung beim Übergangsgeld erhalten die Mitglieder des Landtags, die – wie der Kläger – sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode dem Landtag angehören, abweichend von § 9 AbgG NRW bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag nacheinander Übergangsgeld nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004 (AbgG NRW a.F.), für Mandatszeiten bis zum Ende der 13. Wahlperiode und den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 3 bis 6 dieses Gesetzes für Mandatszeiten ab Beginn der 14. Wahlperiode. Insgesamt wird Übergangsgeld höchstens für zwei Jahre gewährt (vgl. § 33 Abs. 2 S. 1 AbgG NRW). Gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 AbgG NRW wird auf Antrag vom Ausscheiden an, zusätzlich zum Übergangsgeld nach Abs. 2, ein Aufstockungsbetrag i.H.v. 50 % der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 AbgG NRW gewährt. Dieser wird bei einer Mitgliedschaft im Landtag von bis zu sechs Jahren sechs Monate lang, bei einer Mitgliedschaft über sechs Jahre zwölf Monate lang gezahlt (vgl. § 9 Abs. 3 S. 2 AbgG NRW). Gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW werden auf den Aufstockungsbetrag nach Abs. 3 alle eigenen Einkünfte, die im Bezugszeitraum zufließen, angerechnet mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Aufstockungsbetrag wird in vollem Umfang der Einkünfte gekürzt (vgl. § 9 Abs. 4 S. 3 AbgG NRW). Die zu berücksichtigenden Einkünfte sind nachzuweisen (vgl. § 9 Abs. 4 S. 4 AbgG NRW). Von der zahlenden Stelle kann ein Nachweis über Zeitraum und Höhe der Einkünfte verlangt werden (vgl. § 9 Abs. 4 S. 5 AbgG NRW). Als Nachweise gelten auch sonstige Dokumente, aus denen sich erzielte Einkünfte im Bezugszeitraum ermitteln lassen (vgl. § 9 Abs. 4 S. 6 AbgG NRW). Gemessen daran hat der Beklagte den Aufstockungsbetrag zutreffend berechnet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bildet dabei allein die Höhe des Aufstockungsbetrags. Denn – wie dargelegt – bezog sich der Vorläufigkeitsvorbehalt im Bescheid vom 20. Dezember 2010 allein hierauf. Über den Anspruch dem Grunde und der Länge nach ist daher im Bescheid vom 20. Dezember 2010 bereits abschließend entschieden worden, so dass einer diesbezüglichen gerichtlichen Prüfung die Bestandskraft des Bescheids entgegensteht. Die endgültige Festsetzung des Aufstockungsbetrags i.H.v. 8.031 € ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht im Grundsatz i.H.v. 50 % der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 AbgG NRW. Diese betrugen im Zeitraum von Februar bis Juni 2011 monatlich 10.093 € und im Juli 2011 monatlich 10.226 € (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 und 3 AbgG NRW), so dass sich der ungekürzte Aufstockungsbetrag auf monatlich 5.046,50 € (aufgerundet 5.047 €) im Zeitraum von Februar bis Juni 2011 sowie auf 5.113 € im Monat Juli 2011 belief. Für den gesamten Bezugszeitraum von Februar bis Juli 2011 bestand daher ein Anspruch auf einen ungekürzten Aufstockungsbetrag i.H.v. 30.348 € (= 5 × 5.047 € + 1 x 5.113 €). Der Beklagte hat hiervon zu Recht im Bezugszeitraum Februar bis Juli 2011 zugeflossene Einkünfte i.H.v. insgesamt 22.317 € in Abzug gebracht, so dass sich der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag lediglich auf 8.031 € beläuft. Wie dargelegt werden gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW auf den Aufstockungsbetrag nach Abs. 3 alle eigenen Einkünfte, die im Bezugszeitraum zufließen, angerechnet mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Unter "Einkünften" im Sinne der Vorschrift sind Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 11 bis 24 EStG zu verstehen, d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), aus Gewerbebetrieb (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), aus selbstständiger Arbeit (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG) und sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG). Dieses Begriffsverständnis ergibt sich zum einen aus den in der Vorschrift ausdrücklich ausgenommenen Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung, mit denen die Begrifflichkeit des EStG aufgegriffen wird, und zum anderen aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neufassung der Vorschrift durch das Abgeordnetengesetz vom 5. April 2005 (GV.NRW 2005, S. 252). Danach wird entsprechend den Beratungsergebnissen der Arbeitsgruppe bei einer Mitgliedschaft im Landtag von mehr als sechs Jahren für zwölf Monate nach dem Ausscheiden zusätzlich zu dem Grundbetrag ein Aufstockungsbetrag in Höhe der halben Abgeordnetenbezüge gezahlt, auf den alle "Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz" in dieser Zeit mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung voll angerechnet werden (vgl. LT-Drs. 13/6596, S. 39). Darüber hinaus muss es sich bei den Einkünften um "positive" Einkünfte handeln. Dies folgt zum einen aus dem Erfordernis, dass die anzurechnenden Einkünfte im Bezugszeitraum zufließen müssen (sog. Zuflussprinzip). Denn ein "Zufluss" kann schon dem Wortsinn nach nur dann vorliegen, wenn Einkünfte erzielt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, d.h. wenn positive Einkünfte zu verzeichnen sind. In diese Richtung weist auch die Vorgabe in § 9 Abs. 4 S. 3 AbgG NRW, dass der Aufstockungsbetrag in vollem Umfang der Einkünfte gekürzt wird. Eine Kürzung des Aufstockungsbetrags ist nämlich nur dann denkbar, wenn positive Einkünfte vorliegen. Dieses Verständnis wird außerdem bestätigt durch den Sinn und Zweck des Aufstockungsbetrags. Nach den Gesetzesmaterialien dient das Übergangsgeld dazu, den ausgeschiedenen Abgeordneten während einer gewissen Übergangszeit, in der sie sich von der parlamentarischen Tätigkeit auf eine neue berufliche Tätigkeit umstellen und sich somit beruflich neu orientieren müssen, auch im Interesse der Sicherung der Unabhängigkeit der Abgeordneten eine finanzielle Absicherung zu verschaffen. Von seiner Funktion und seinem Charakter her ist das Übergangsgeld damit eine Start- und Anpassungshilfe für ausscheidende Abgeordnete. Dabei stellt der Aufstockungsbetrag, der im Anschluss an den „festen“ Grundbetrag i.H.v. 50 % der Abgeordnetenbezüge unter Anrechnung aller Erwerbseinkünfte gewährt wird, eine Zahlung dar, die sich am Bedarf der ausgeschiedenen Abgeordneten orientiert. Es handelt sich insoweit um eine „bedarfsorientierte Härtefallregelung“ für diejenigen Abgeordneten, die über keine weiteren Einkünfte verfügen (vgl. LT-Drs. 13/6596, S. 39; Bericht der vom Ältestenrat am 13. März 2002 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts – Diätenkommission – vom 5. März 2004, Vorlage 13/2730, S. 40 f.; Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom 7. März 2002, LT-Drs. 13/2330, S. 45 f.). Hat der ausgeschiedene Abgeordnete im Bezugszeitraum aber wirtschaftlich (positive) Einkünfte erzielt, die ihm zur Sicherung seines Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung stehen, besteht in deren Höhe jedoch kein Bedarf für die Zahlung der Start- und Anpassungshilfe und damit Anlass, den Aufstockungsbetrag entsprechend zu kürzen. "Positive" Einkünfte in diesem Sinne liegen daher vor, wenn bei den Einkünften der in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Einkunftsarten ein (echter) Gewinn, also kein Verlust erzielt worden ist, d.h. die Gewinnermittlungsrechnung positiv ausfällt, und wenn bei Einkünften der in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG genannten Einkunftsarten die Einnahmen die Werbungskosten übersteigen. Einkünfte, in denen kein Gewinn oder kein Überschuss erzielt worden ist, haben demzufolge bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags außer Betracht zu bleiben. Soweit nach § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW "alle" Einkünfte, die im Bezugszeitraum zufließen, auf den Aufstockungsbetrag anzurechnen sind, bedeutet dies ferner, dass (nur) die im jeweiligen Bezugszeitraum – sechs oder zwölf Monate (vgl. § 9 Abs. 3 S. 2 AbgG NRW) – erzielten "positiven" Einkünfte zu addieren sind und ihre Summe sodann vom Aufstockungsbetrag in Abzug zu bringen ist. Wie aus der Formulierung "eigene" Einkünfte folgt, sind schließlich auch nur die Einkünfte des Abgeordneten selbst maßgeblich. Eine Anrechnung der positiven Einkünfte seines steuerlich ggf. zusammenveranlagten Ehegatten scheidet daher ebenso aus wie ein Verlustausgleich mit dessen negativen Einkünften. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte zunächst zutreffend – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die nach dem AbgG NRW a.F. monatlich gezahlte Altersentschädigung im Bezugszeitraum i.H.v. insgesamt 12.285 € (= 5 x 2.043 € + 1 x 2.070 €) als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) von dem Aufstockungsbetrag abgezogen. Darüber hinaus hat er auf den Aufstockungsbetrag zu Recht – was ebenfalls unstreitig ist – Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Nr. 3 EStG) i.H.v. 10.032 € angerechnet. Der Beklagte hat bei der Berechnung der anrechenbaren Einkünfte zunächst zutreffend die vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 festgesetzten Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 29.064 € zugrunde gelegt und von diesen sodann die Zahlungen der Q. S. I. AG für die Tätigkeit des Klägers als Mitglied im Verwaltungsrat und im Beirat für Haus- und Grundbesitz i.H.v. 9.000 € abgezogen, da diese ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs erst am 12. Dezember 2011 gezahlt worden und damit außerhalb des Bezugszeitraums zugeflossen sind. Schließlich hat der Beklagte die verbleibenden Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 20.064 € mangels gegenteiliger Angaben des Klägers gleichmäßig auf den Bezugszeitraum Februar bis Juli 2011 verteilt, so dass sich ein Betrag i.H.v. 10.034 € ergab. Die laut Steuerbescheid für das Jahr 2011 erzielten Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt i.H.v. 11.957 € hat der Beklagte richtigerweise nicht auf den Aufstockungsbetrag angerechnet. Denn nach den eigenen, unbestrittenen Angaben des Klägers hat dieser in den ersten drei Quartalen des Jahres 2011 und damit auch im maßgeblichen Bezugszeitraum aus dieser Tätigkeit einen Verlust und damit negative, nicht anrechenbare Einkünfte i.H.v. -7.368 € erzielt. So hätten den laut Steuerberater in den ersten drei Quartalen erzielten Einnahmen i.H.v. 6.963 € ausweislich der Einnahme-Überschuss-Rechnung durch den Kanzleibetrieb veranlasste Ausgaben i.H.v. -14.304 € (= -28.608,52 € ./. 12 Monate = -2.384 € x 6 Monate) gegenübergestanden. Weitere Abzüge waren von den danach im Bezugszeitraum insgesamt erzielten Einkünften i.H.v. 22.317 € nicht vorzunehmen. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, dass von den Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 10.032 € der Verlust in Abzug zu bringen sei, der ihm im Bezugszeitraum i.H.v. -7.368 € im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit aufgrund der Kosten für den Kanzleibetrieb entstanden sei, weil es sich bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und aus anderer selbstständiger Arbeit um dieselbe Einkunftsart, nämlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG handele, innerhalb der Verluste mit Gewinnen im Wege eines Verlustausgleichs zu saldieren seien und ein Gesamtbetrag der Einkünfte festzustellen sei, verfängt diese Argumentation nicht. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 AbgG NRW sehen nämlich bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags einen vom Kläger geltend gemachten Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten, d.h. den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Einkunftsart (sog. horizontaler Verlustausgleich) nicht vor. Dies folgt aus dem Wortlaut sowie insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt. § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW knüpft seinem Wortlaut nach allein an den Einkunftbegriff des EStG i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG an und modifiziert diesen zudem dadurch, dass zwei Einkunftsarten – Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung – ausgenommen werden. Hinsichtlich der weiteren Ermittlung des auf den Aufstockungsbetrag anzurechnenden Einkommens nimmt die Vorschrift hingegen nicht auf die übrigen Begriffsbestimmungen des EStG in § 2 Abs. 3 bis 5 EStG (Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) Bezug. Sie enthält insofern vielmehr eigene Berechnungsregelungen, nämlich – wie dargelegt – Vorgaben zur Berücksichtigungsfähigkeit ausschließlich der "positiven" Einkünfte (sog. Zuflussprinzip) sowie der eigenen Einkünfte des ausgeschiedenen Abgeordneten. Damit wird in § 9 Abs. 4 AbgG NRW ein eigenes, vom EStG abweichendes Modell der Einkommensberechnung aufgestellt. Insbesondere knüpft § 9 Abs. 4 AbgG NRW nicht auch an den Begriff der "Summe der Einkünfte" i.S.v. § 2 Abs. 3 EStG an. Aus diesem Begriff ergibt sich jedoch gerade die Zusammenfassung der positiven und negativen Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten in einer Summe, die – worauf der Kläger abhebt – im Anwendungsbereich des EStG grundsätzlich einen Ausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften bewirkt, und zwar sowohl aus derselben Einkunftsart (sog. horizontaler Verlustausgleich) als auch aus verschiedenen Einkunftsarten (sog. vertikaler Verlustausgleich), so dass die Summe der Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift der bei ihrer Zusammenrechnung im Veranlagungsverfahren entstehende Saldo ist. Vgl. hierzu: Kirchhof, in: Einkommensteuergesetz, 15. Auflage (2016), juris-Kommentar, § 2 EStG, Rn. 93. Daher spricht bereits die fehlende Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 EStG dagegen, dass § 9 Abs. 4 AbgG NRW die Möglichkeit eines Verlustausgleichs, sei es zwischen verschiedenen Einkunftsarten, sei es – wie vom Kläger begehrt – in einer Einkunftsart, einräumt. Allein aus dem Einkunftbegriff i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG kann die Zulässigkeit eines Verlustausgleichs ebenfalls nicht abgeleitet werden. Denn mit der Verwendung dieses Begriffs wird lediglich festgelegt, welche Einkünfte bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags überhaupt zu berücksichtigen sind, nämlich die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 EStG genannten Erwerbsgrundlagen mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung, und in welcher Weise die Einkünfte zu ermitteln sind, nämlich je nach Einkunftsart entweder durch Feststellung des Gewinns oder durch Feststellung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 EStG). Ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben ist dabei lediglich im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte über den Begriff des Gewinns (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG) bzw. des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus der jeweiligen Erwerbsgrundlage vorgesehen. Eine weitergehende Möglichkeit der Saldierung positiver und negativer Einkünfte innerhalb derselben oder zwischen verschiedenen Einkunftsarten folgt aus dem Einkunftbegriff als solchen hingegen nicht. Dementsprechend stellen auch die Finanzbehörden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auf einer ersten Stufe die einzelnen Einkünfte nach der für die jeweilige Einkunftsart anzuwendenden Ermittlungsmethode fest, und zwar auch getrennt nach mehreren Einkunftquellen innerhalb einer Einkunftsart – hier Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG) –, bevor die weiteren Berechnungsschritte einschließlich der verschiedenen Verlustausgleiche (horizontal, vertikal und ehegattenübergreifend) vorgenommen werden. Das AbgG NRW nimmt bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags jedoch gerade nur hinsichtlich dieser ersten Stufe bei der Feststellung der Einkünfte auf das EStG Bezug. Auch aus der Verwendung des Wortes "alle" Einkünfte in § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW kann nicht geschlossen werden, dass ein Ausgleich des Verlusts zwischen mehreren Einkünften derselben oder verschiedener Einkunftsarten ermöglicht werden soll. Denn das Wort "alle" Einkünfte ist in Verbindung mit dem Zusatz "die im Bezugszeitraum zufließen" zu sehen. Insoweit hat es sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Komponente. Es erstreckt sich zum einen auf "alle" Einnahmen, die "im Bezugszeitraum" erzielt werden. Zum anderen bezieht es sich – wie dargelegt – nur auf zufließende, d.h. positive Einkünfte und gerade nicht auf eine Gesamtheit von Einkünften aus einer Einkunftsart – hier aus mehreren selbstständigen Tätigkeiten – oder aus verschiedenen Einkunftsarten und daraus insgesamt erzielten Einkünften. Ferner spricht gegen die Zulässigkeit eines – horizontalen oder vertikalen – Verlustausgleichs insbesondere auch der sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebende Sinn und Zweck des Aufstockungsbetrags. Wie bereits dargelegt dient das Übergangsgeld als Start- und Anpassungshilfe dazu, den ausgeschiedenen Abgeordneten während einer gewissen Übergangszeit, in der sie sich von der parlamentarischen Tätigkeit auf eine neue berufliche Tätigkeit umstellen und beruflich neu orientieren müssen, eine finanzielle Absicherung zu verschaffen. Dabei handelt es sich bei dem Aufstockungsbetrag – im Gegensatz zu dem "festen" i.H.v. 50 % der Abgeordnetenbezüge gezahlten Grundbetrag nach § 9 Abs. 2 AbgG NRW – um eine Zahlung, die sich am Bedarf der ausgeschiedenen Abgeordneten orientiert. § 9 Abs. 4 AbgG NRW stellt insoweit eine "bedarfsorientierte Härtefallregelung" für diejenigen Abgeordneten dar, die über keine weiteren Einkünfte verfügen (vgl. LT-Drs. 13/6596, S. 39; Bericht der vom Ältestenrat am 13. März 2002 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts – Diätenkommission – vom 5. März 2004, Vorlage 13/2730, S. 40 f.; Empfehlungen der Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts vom 7. März 2002, LT-Drs. 13/2330, S. 45 f.). Soll der Aufstockungsbetrag als bedarfsorientierte Leistung danach aber nur gezahlt werden, soweit der Abgeordnete mangels eigener Einkünfte einen Hilfe- bzw. Unterstützungsbedarf hat, ergibt sich daraus zugleich, dass er alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte im Bezugszeitraum vorrangig zur Bedarfsdeckung, d.h. für seinen Lebensunterhalt einzusetzen hat. Daraus folgt wiederum, dass diese Einkünfte dann aber nicht mehr für einen Verlustausgleich zur Verfügung stehen können. Denn wenn Einkünfte vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen sind, können bzw. dürfen sie nicht zur Erfüllung anderweitiger Verbindlichkeiten – hier Kosten aus der freiberuflichen Tätigkeit – verwendet werden. Zwar ist der Aufstockungsbedarf nach § 9 Abs. 4 AbgG NRW als Start- und Anpassungshilfe gedacht. Die Beschränkung der Zahlung auf die Deckung eines bestehenden Bedarfs der ausgeschiedenen Abgeordneten schließt jedoch die Finanzierung bzw. Subventionierung einer – in der Übergangsphase noch – verlustreichen Tätigkeit mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den (positiven) Einkünften aus einer anderen Tätigkeit derselben oder auch einer anderen Einkunftsart aus. Vgl. ebenso zum SGB II als ebenfalls bedarfsorientierte Leistung: BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R -, NJW 2016, 2524 = juris, Rn. 30 ff. Dieser Auslegung des § 9 Abs. 4 AbgG NRW steht entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers schließlich auch nicht die Bestimmung des § 2 Abs. 5a EStG entgegen. Diese Vorschrift schreibt in Satz 1 vor, dass in dem Fall, dass außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen (Abs. 1 bis 5) definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Abs. 1 EStG und nach § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge mindern. Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass in dem Fall, dass außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) anknüpfen, sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten mindern. Beide Vorschriften setzen für ihre Anwendbarkeit damit voraus, dass die außersteuerlichen Rechtsnormen an alle dort im Einzelnen aufgeführten Begriffe des § 2 EStG zur Berechnung der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen anknüpfen. § 9 Abs. 4 AbgG NRW stellt als Vorschrift, die keine unmittelbare Geltung für Steuern hat und deshalb auch nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der AO fällt, zwar eine außersteuerliche Rechtsnorm dar. Vgl. hierzu: Kirchhof, in: Einkommensteuergesetz, 15. Auflage (2016), juris-Kommentar, § 2 EStG, Rn. 108. Die Vorschrift knüpft – wie dargelegt – jedoch gerade nicht an alle in § 2 Abs. 5a S. 1 EStG (kumulativ) aufgeführten Begriffe des § 2 Abs. 1 bis 5 EStG oder an alle in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG (kumulativ) aufgeführten Begriffe des § 2 Abs. 1 bis 3 EStG und damit an das dem EStG zugrundeliegende Berechnungsmodell zur Ermittlung der steuerbaren individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr allein auf den Einkunftbegriff i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG und enthält in Verbindung mit ihren weiteren Berechnungsregelungen ein eigenständiges, vom EStG gerade abweichendes Modell zur Berechnung des auf den Aufstockungsbetrag anzurechnenden Einkommens. Abgesehen davon verhält § 2 Abs. 5a EStG sich seinem Regelungsinhalt nach lediglich dazu, um welche besonderen steuerlichen Beträge bei Kapitalerträgen, die nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen betreffen (Teileinkünfteverfahren nach §§ 3 Nr. 40, 3c EStG und Abgeltungssteuer nach §§ 43 Abs. 5, 32d Abs. 1 EStG), sowie um welche Kinderbetreuungskosten, die in der Vorschrift genannten Größen, an die die anderen Gesetze zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen anknüpfen, zu erhöhen oder zu mindern sind, damit die individuelle finanzielle Leistungsfähigkeit für die Zwecke dieser Leistungsgesetze zutreffend ermittelt wird. Vgl. hierzu: Kirchhof, in: Einkommensteuergesetz, 15. Auflage (2016), juris-Kommentar, § 2 EStG, Rn. 108 f. Eine Aussage dazu, ob der in § 2 Abs. 3 EStG vorgesehene Verlustausgleich zwischen Einkünften in außersteuerlichen Gesetzen – zumal in Landesgesetzen unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten – zulässigerweise ausgeschlossen werden darf, enthält § 2 Abs. 5a EStG hingegen nicht. Im Übrigen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die § 2 Abs. 5a S. 1 EStG eine Sonderregelung enthält, in § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW bei der Anrechnung von Einkünften auf den Aufstockungsbetrag gerade ausgenommen. Soweit der Kläger ferner einwendet, dass die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei bei allen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, d.h. auch bei den Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen seien, da diese Tätigkeiten ebenfalls über die Kanzlei abgewickelt worden seien, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Denn die Kosten des Kanzleibetriebs sind als Aufwendungen, die durch die freiberufliche Tätigkeit veranlasst worden sind, bereits bei der Ermittlung des Gewinns, d.h. der Höhe der Einkünfte aus dieser Tätigkeit berücksichtigt worden (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 140, 141 AO) und haben, weil insoweit ein Verlust zu verzeichnen war, dazu geführt, dass eine Kürzung des Aufstockungsbetrags um Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ausgeschlossen war. Dieselben Aufwendungen können jedoch nicht noch einmal bei der Ermittlung des Gewinns, d.h. der Höhe der Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit in Ansatz gebracht werden. Andernfalls käme es, da die Aufwendungen nur einmal entstanden sind, zu einer nicht gerechtfertigten Doppelberücksichtigung dieser Ausgaben und damit einer Verringerung des Gewinns aus anderer selbstständiger Arbeit, welche die Einkunftlage des Klägers mit Blick auf seinen tatsächlichen Bedarf nicht zutreffend abbildete. Sofern der Einwand des Klägers darüber hinaus darauf abzielen sollte, dass im Zusammenhang mit der anderen selbstständigen Arbeit weitergehende, nicht bereits im Rahmen der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit berücksichtigte Ausgaben entstanden seien, hat der Kläger dies schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem ist davon auszugehen, dass er solche Ausgaben bereits im Rahmen des Verfahrens zur Veranlagung der Einkommensteuer geltend gemacht hat und diese dementsprechend in den im Steuerbescheid festgesetzten Einkünften aus anderer selbstständiger Arbeit enthalten sind. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid entfaltet dabei angesichts der Anknüpfung des § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW an den Einkunftbegriff i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG sowie auch aus kompetenzrechtlichen Gründen hinsichtlich der darin von den Finanzbehörden festgesetzten Einkünfte eine tatbestandliche Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als von dem ausgeschiedenen Abgeordneten – was im vorliegenden Zusammenhang nicht der Fall ist – nicht ein Zufluss der Einkünfte außerhalb des Bezugszeitraums nach § 9 Abs. 3 S. 2 AbgG NRW nachgewiesen wird. Vgl. ebenso zu § 21 Abs. 1 BAföG, der auch an die Summe der positiven Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 und 2 EStG anknüpft: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 1990 - 5 B 143/89 -, juris, Rn. 2, und vom 18. Februar 1986 - 5 B 84.85 -, juris, Rn. 4 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 12 A 2055/14 -, juris, 4 ff. Soweit der Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. November 2016 weitere Rechtsausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines Verlustausgleichs gemacht hat, waren diese im Urteil nicht zu berücksichtigen. Denn gemäß § 296a S. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, einem Beteiligten ist in der mündlichen Verhandlung auf seinen Antrag eine Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes eingeräumt worden (vgl. § 283 S. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Dies war hier nicht der Fall. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt, noch hat die Kammer ihm eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Abgesehen davon enthält der Schriftsatz des Klägers vom 12. November 2016 auch kein neues Vorbringen. Der Kläger wiederholt in diesem Schriftsatz lediglich seine Rechtsauffassung, die bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt und erörtert worden ist. Ein Grund für eine im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO liegt daher nicht vor. II. Der Beklagte hat auch zu Recht einen Überzahlungsbetrag i.H.v. 8.190 € zurückgefordert. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Leistung endgültig in geringerer Höhe festsetzt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach zu viel erhaltene Leistung daher erstatten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 24. Letzteres ist hier der Fall. Mit dem endgültigen Festsetzungsbescheid vom 13. Januar 2014 ist nicht nur verfügt worden, dass die vorläufige Leistung des Aufstockungsbetrags gemäß Bescheid vom 20. Dezember 2010 im Bezugszeitraum ersetzt, sondern auch, dass die Bewilligung im Umfang der Überzahlung mit Wirkung vom 1. Februar 2011, also rückwirkend unwirksam wird. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides mit dem vorläufigen Bescheid vom 20. Dezember 2010, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die endgültige Festsetzung des Aufstockungsbetrags nach Vorlage geeigneter Einkommensnachweise rückwirkend für den Bezugszeitraum erfolge, und entspricht außerdem der gewählten Regelungsweise eines vorläufigen und endgültigen Bescheides. Wie dargelegt verliert ein vorläufiger Bescheid mit Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit. An seine Stelle tritt der endgültige Bescheid, und zwar regelmäßig rückwirkend. Vertrauensschutz des Betroffenen steht dem nicht entgegen. Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann. Wenn § 49 Abs. 3 VwVfG NRW einen rückwirkenden Widerruf gestattet, steht die Vorschrift einer rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen des vorläufigen Bescheides erst recht nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 = juris, Rn. 25. Davon ausgehend ist die aufgrund des vorläufigen Bescheides vom 20. Dezember 2010 geleistete Zahlung des Aufstockungsbetrags i.H.v. 16.221 € insoweit ohne Rechtsgrund erfolgt, als sie den endgültig festgesetzten Betrag i.H.v. 8.031 € übersteigt, d.h. i.H.v. 8.190 €. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass bereits im vorläufigen Bescheid vom 20. Dezember 2010 Einkünfte aus anderer selbstständiger Arbeit i.H.v. 307 € monatlich, d.h. im Bezugszeitraum i.H.v. insgesamt 1.842 € in Abzug gebracht worden seien und daher nicht doppelt berücksichtigt werden dürften, kann er auch mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn aufgrund der Berechnungsmethode des Beklagten im angefochtenen Bescheid ist eine Doppelberücksichtigung von Einkünften ausgeschlossen. Bei der Berechnung des Überzahlungsbetrags sind nämlich der aufgrund der vorläufigen Festsetzung tatsächlich gezahlte Aufstockungsbetrag i.H.v. 16.221 € und der endgültig festgesetzte Aufstockungsbetrag i.H.v. 8.031 € miteinander verglichen worden. Letzterer ist durch Abzug der Summe aller im Bezugszeitraum erzielten (positiven) Einkünfte i.H.v. 22.317 € von dem ungekürzten Aufstockungsbetrag i.H.v. 30.348 € ermittelt worden. Bei einer solchen Berechnung kann es jedoch zu einer Doppelberücksichtigung von Einkünften durch den vorläufigen und den endgültigen Festsetzungsbescheid nicht kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der auf den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 4 S. 1 AbgG NRW anzurechnenden Einkünfte ein horizontaler Verlustausgleich zwischen mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart möglich ist, keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Denn diese Frage lässt sich bereits in Anwendung der allgemeinen Auslegungsmethoden beantworten.