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Beschluss

B 4 AS 684/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine Generalvollmacht kann als Prozessvollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichen, wenn ersichtlich ist, wer bevollmächtigt hat und zu welchen Rechtsbehelfen. • Das Gericht darf die Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen nur prüfen, wenn ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen oder die Gegenseite dies substantiiert geltend macht (§ 73 Abs. 6 SGG). • Die Zurückweisung einer Berufung wegen fehlender Vorlage einer konkret auf das Berufungsverfahren bezogenen Vollmacht ist nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 6 S 5 SGG vorliegen; bloße, nicht näher substantiierte Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Generalvollmacht als ausreichend nachgewiesene Prozessvollmacht; Zurückverweisung bei unbegründeter Vollmachtsprüfung • Eine allgemeine Generalvollmacht kann als Prozessvollmacht im sozialgerichtlichen Verfahren ausreichen, wenn ersichtlich ist, wer bevollmächtigt hat und zu welchen Rechtsbehelfen. • Das Gericht darf die Vollmacht eines Rechtsanwalts von Amts wegen nur prüfen, wenn ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen oder die Gegenseite dies substantiiert geltend macht (§ 73 Abs. 6 SGG). • Die Zurückweisung einer Berufung wegen fehlender Vorlage einer konkret auf das Berufungsverfahren bezogenen Vollmacht ist nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 6 S 5 SGG vorliegen; bloße, nicht näher substantiierte Hinweise genügen nicht. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Sozialgerichts Cottbus Berufung ein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verwarf die Berufung als unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte angeblich keine konkret auf das Berufungsverfahren bezogene Vollmacht vorgelegt habe. Das LSG stützte sich teilweise auf Angaben aus anderen Verfahren, wonach Betroffene erklärt hätten, die Berufungen seien ohne ihren Willen eingelegt worden. Die Klägerin besaß aber eine Generalvollmacht vom 11.03.2011, die weitreichend für Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren sowie alle Instanzen erteilt war. Die Klägerin rügte, das LSG habe zu Unrecht von Amts wegen einen Vollmachtsmangel geprüft und die Berufung deswegen verworfen. Das Bundessozialgericht prüfte, ob die Generalvollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 6 SGG genüge und ob das LSG berechtigt war, ohne substantiiertes Vorbringen des Beklagten von Amts wegen Zweifel anzustellen. • Nach § 73 Abs. 6 SGG ist schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich; eine Generalvollmacht kann diesen Nachweis erfüllen, wenn klar ist, wer bevollmächtigt hat und wozu. • Die gesetzliche Neuregelung begrenzt die amtswegige Prüfung der Vollmacht bei Auftreten eines Rechtsanwalts; eine Prüfung ohne Rüge der Gegenseite ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen (§ 73 Abs. 6 S 5 SGG). • Das LSG hat keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dargestellt, die ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der vorgelegten Generalvollmacht begründen würden; Hinweis auf zwei andere Verfahren ohne nähere Feststellungen genügt nicht. • Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der erteilten Generalvollmacht und dem streitigen Leistungszeitraum war zudem zusätzliche Aufklärung erforderlich, bevor die Berufung als unzulässig verworfen werden durfte. • Folglich war die Zurückweisung der Berufung und die Verhängung von Kosten gegen die Klägerin verfahrensfehlerhaft; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 13.11.2015 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Die Generalvollmacht der Klägerin genügte nach Auffassung des Bundessozialgerichts grundsätzlich den Anforderungen an die Prozessvollmacht; ernstliche Zweifel an ihrer Wirksamkeit hat das LSG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eine amtswegige Prüfung der Vollmacht ohne ausreichende Anhaltspunkte war daher unzulässig. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.