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Gerichtsbescheid

S 30 AS 3277/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2019:1211.S30AS3277.19.00
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Tenor

Der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 wird aufgehoben.

Der Beklagte erstattet die Kosten des Klägers.

Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte erstattet die Kosten des Klägers. Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Widerspruchsbescheids. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.2019 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid des Beklagten vom 28.01.2019. Eine Vollmacht lag dem Widerspruchsschreiben nicht bei. Der Kläger wird jedenfalls seit dem 13.03.2018 durch einen in E ansässigen Rechtsanwalt vertreten. Mit diesem Datum unterzeichnete der Kläger eine als Prozessvollmacht überschriebene Vollmachtsurkunde, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat und sich mit Eingangsstempel vom 13.06.2018 auf Blatt 51 der Verwaltungsakte des Beklagten befindet: „Hiermit erteile ich dem Rechtsanwalt … in Sachen L ./. Jobcenter E1 wegen SGB II Vollmacht sowohl zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch zur Prozessführung für alle Verfahren in sämtlichen Instanzen sowie allen Folge- und Nebenverfahren (…). Die Vollmacht ermächtigt insbesondere zur 1. außergerichtlichen Interessenvertretung… 2. … 3. Entgegennahme und Bewirkung von Zustellungen…“ Mit Schreiben vom 19.06.2019 forderte der Beklagte den Vertreter des Klägers zur Vorlage einer Vollmacht auf mit dem Hinweis, dass der Widerspruch als unzulässig verworfen werde, wenn bis zum 10.07.2019 keine Vollmacht vorgelegt werde. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unzulässig. Mit seiner am 08.07.2019 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Widerspruchsbescheids, um eine behördliche Entscheidung in der Sache zu erreichen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Widerspruchsbescheid für rechtmäßig. Das Gericht hat die Beteiligten dazu angehört, dass es beabsichtige, im Wege des Gerichtsbescheids zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung des Gerichts geworden. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und beschwert den Kläger gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Zu Unrecht hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers mangels Vorlage einer Vollmacht des Vertreters verworfen. Gegenstand der Klage ist der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019, mit dem der Beklagte den Widerspruch vom 04.06.2019 als unzulässig verworfen hat. Die erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist - analog § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides unter Zurückweisung der Sache an die Behörde zur Entscheidung über den Widerspruch in der Sache gerichtet. Eine hierüber hinaus gehender Antrag gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch ist daneben nicht notwendig. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 04.07.2019, mit dem der Beklagte den Widerspruch vom 04.06.2019 als unzulässig verworfen hat ist rechtswidrig und beschwert den Kläger gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Denn der Widerspruch war zulässig; er hätte nicht verworfen werden dürfen. Der Zulässigkeit des Widerspruchs des Klägers steht ein mangelnder Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten nicht entgegen. Zwar kann ein Widerspruch als unzulässig verworfen werden, wenn die eine erteilte Vollmacht gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X nicht schriftlich nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt: Der Kläger hat seinem Bevollmächtigten unter dem 13.03.2018 „in Sachen L ./. Jobcenter E1 wegen SGB II Vollmacht sowohl zur außergerichtlichen Vertretung aller Art als auch zur Prozessführung für alle Verfahren in sämtlichen Instanzen sowie allen Folge- und Nebenverfahren“ erteilt. Diese Erklärung lässt im Sinne der an eine ordnungsgemäße Vollmacht nach § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X zu stellenden Anforderungen keinen Zweifel daran, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist (vgl. zu § 73 Abs. 6 S. 1 SGG: BSG, Beschluss vom 17. März 2016 – B 4 AS 684/15 B –, Rn. 5, juris). Daneben dürfte sich der Beklagte durch die Vollmachtanforderung auch außerhalb des ihm eingeräumten Verfahrensermessens verhalten haben. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 SGB X kann ein Beteiligter sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift ermächtigt die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffende Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Ob die Behörde im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt die Vorlage einer Vollmacht verlangen darf, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Hierbei ist zwar die im kontradiktorischen Gerichtsverfahren geltende Vorschrift des § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in direkter Form über § 62 SGB X anzuwenden. Der Rechtsgedanke des § 73 Abs. 6 SGG ist allerdings im Rahmen der Ausübung des Verfahrensermessens zu berücksichtigen, so dass immer dann im Verwaltungsverfahren die Vorlage einer Originalvollmacht von einem Rechtsanwalt verlangt werden kann, wenn in der Vergangenheit wiederholt Anhaltspunkte für Bevollmächtigungsmängel des Rechtsanwaltes vorlagen (so Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB X, Pitz, § 13 SGB X, Rn. 9). Maßgebend ist, dass erkennbar sein muss, aus welchen Gründen die Behörde die Vorlage der Vollmacht im Sinne des §§ 13 Abs. 1 S. 3 SGB X für erforderlich hält. Die Behörde hat daher im Rahmen ihres Verfahrensermessens zu beurteilen, ob ein Mangel der Vollmacht vorliegen könnte; zur Sicherstellung kann sie die Vollmachtvorlage verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte des Klägers nicht bevollmächtigt gewesen sein soll, ergeben sich für die Kammer anhand des Inhalts der Verwaltungsakte, die durch eine Vielzahl von Verfahren des Klägers, in denen er sich durch seinen Bevollmächtigten hat vertreten lassen, geprägt ist, nicht. Die Verwerfung des Widerspruchs stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig dar, denn der Widerspruch des Klägers war auch im Übrigen zulässig, insbesondere nicht verfristet. Der Widerspruch ist nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG in der Fassung vom 5.7.2017 binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist und darüber hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R - juris Rn. 16) auch über die Form des Rechtsbehelfs schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, das ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Ausgehend hiervon war die Erhebung des Widerspruchs am 04.06.2019 nicht verfristet. Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG war zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen, denn die im Bescheid vom 24.11.2018 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Sie hat zu Unrecht nicht darüber belehrt, dass eine Widerspruchserhebung auch in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch möglich ist. Seit dem 1. Januar 2018 ist in § 84 Abs. 1 SGG (Art. 18 Nr. 3 i.V. m. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017, BGBl. I 2208, 2222, 2228) ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch „…in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch…“, eingereicht werden kann. Damit wird deutlich, dass die elektronische Form zumindest seit dem 01.012018 neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleich gewichtige Form sowie als weiterer Regelweg zu sehen ist (anders noch zur alten Rechtslage BSG, a.a.O. – juris Rn. 21) und in die Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich aufzunehmen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2018 – L 6 AS 202/18 B ER –, Rn. 19, juris; SG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – S 121 AS 10417/18 ER –, Rn. 9, juris ; SG Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018, S 19 AS 309/18 ER, Rn. 19; SG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – S 121 AS 10417/18 ER –, Rn. 9, juris; a. A. SG Berlin, Urteil vom 10. Mai 2019 – S 37 AS 13511/18 –, juris ; vgl. auch ausführlich Köhler, WsZ 2017, 99 S. 102 ff.; zudem Müller, NZS 2018, S. 208, 214 für die Belehrung im Widerspruchsbescheid). Ob etwas anderes gilt, wenn der Empfänger einen für die Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Zugang nicht eröffnet hat, kann Angesichts der Eröffnung durch den Beklagten offen bleiben. Dass der Antragsgegner den Zugang (im Sinne der Nutzung von EGVP) nach eigenem Vorbringen nur eröffnet hat, um auf einfachere Weise mit den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu kommunizieren, ist angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 84 Abs. 1 SGG, der von einer Möglichkeit zur Erhebung des Widerspruchs „in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ ausgeht, und der Regelung des § 36a Abs. 1 SGB I, der die Übermittlung elektronischer Dokumente für zulässig erklärt, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet, unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.