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Urteil

B 12 KR 6/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision eines einfach beigeladenen Sozialhilfeträgers ist unzulässig, wenn dieser durch das angegriffene Berufungsurteil nicht in eigenen subjektiven Rechtspositionen materiell beschwert wird. • Die bloße Bindungswirkung eines versicherungsrechtlichen Statusurteils gegenüber einem Sozialhilfeträger begründet allein keine materielle Beschwer des Trägers. • In Verfahren über die Feststellung einer Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr.13 SGB V) ist die Kommune als Sozialhilfeträger regelmäßig nur einfach beizuladen; notwendige Beiladung kommt nur bei Identität des Streitgegenstands in Betracht. • Aus möglichen finanziellen Folgewirkungen einer Statusentscheidung (z. B. Erstattungs- oder Kostentragungspflichten) folgt nicht ohne Weiteres ein eigenes prozessuales Rechtsschutzinteresse des Sozialhilfeträgers.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision eines einfach beigeladenen Sozialhilfeträgers wegen fehlender materieller Beschwer • Die Revision eines einfach beigeladenen Sozialhilfeträgers ist unzulässig, wenn dieser durch das angegriffene Berufungsurteil nicht in eigenen subjektiven Rechtspositionen materiell beschwert wird. • Die bloße Bindungswirkung eines versicherungsrechtlichen Statusurteils gegenüber einem Sozialhilfeträger begründet allein keine materielle Beschwer des Trägers. • In Verfahren über die Feststellung einer Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr.13 SGB V) ist die Kommune als Sozialhilfeträger regelmäßig nur einfach beizuladen; notwendige Beiladung kommt nur bei Identität des Streitgegenstands in Betracht. • Aus möglichen finanziellen Folgewirkungen einer Statusentscheidung (z. B. Erstattungs- oder Kostentragungspflichten) folgt nicht ohne Weiteres ein eigenes prozessuales Rechtsschutzinteresse des Sozialhilfeträgers. Der Kläger, geb. 1937, bezog seit 2002 eine kleine Altersrente und zeitweise Grundsicherung sowie Hilfe bei Krankheit durch das Sozialamt der beigeladenen Stadt. Ab August 2009 erhielt er zusätzlich Wohngeld, worauf das Sozialamt die laufende Grundsicherung aufhob und den Kläger bei der Krankenkasse als nicht mehr Betreuungssachfall meldete. Der Kläger verlangte daraufhin von der Krankenkasse Feststellung, dass ab 1.8.2009 Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V entstanden sei. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid auf und wies die Klage ab mit der Begründung, die kurzzeitige Unterbrechung der Grundsicherungsleistungen verhindere die Auffang-Versicherungspflicht wegen der Rückausnahme des § 5 Abs.8a S.2 SGB V. Die Stadt als Sozialhilfeträger wurde im Berufungsverfahren beigeladen und legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision der Stadt als einfach beigeladenem Sozialhilfeträger ist unzulässig, weil ihr die erforderliche materielle Beschwer fehlt; das Berufungsurteil verletzt sie nicht in eigenen subjektiven Rechtspositionen. • Materielle Beschwer: Eine bloße Teilnahme am Verfahren oder die gerichtsverfahrensrechtliche Bindungswirkung (§ 141 Abs.1 Nr.1 SGG) begründen keine materielle Beschwer; erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Trägers. • Streitgegenstand und Beiladung: Im Prozess über die Feststellung der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V geht es um den versicherungsrechtlichen Status des Bürgern, nicht um die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers; daher war nur einfache, nicht notwendige Beiladung (§ 75 Abs.1 SGG) geboten. • Folgewirkungen und Kostentragung: Mögliche finanzielle Folgen für den Sozialhilfeträger (z. B. Erstattungspflichten nach § 264 SGB V, Übernahme von Beiträgen nach § 32 SGB XII oder Beitragspflichten nach §§ 227, 240 SGB V) begründen keine eigene Rechtsposition des Trägers im Statusstreit und damit keine Zulässigkeit des Rechtsmittels. • Rechtsprechung: Auf Entscheidungen des BVerwG oder des 8. Senats des BSG kann sich die Stadt nicht erfolgreich berufen; die vom Sozialhilferecht gekennzeichneten Quasi‑Versicherungsbeziehungen begründen keinen sozialversicherungsrechtlich gleichwertigen Status, der materielle Beschwer des Trägers herbeiführt. • Rechtsfolge: Mangels materieller Beschwer ist die Revision der Beigeladenen nach § 169 S.2 SGG als unzulässig zu verwerfen; eine inhaltliche Prüfung der versicherungsrechtlichen Fragen unterblieb. Die Revision der beigeladenen Stadt wird als unzulässig verworfen, weil ihr die erforderliche materielle Beschwer fehlt; das Berufungsurteil kann sie nicht in eigenen subjektiven Rechtspositionen verletzen. Die Stadt war nicht notwendigerweise zu dem Verfahren beizuladen; allenfalls einfache Beiladung kam in Betracht. Bloße finanzielle Folgewirkungen einer Statusentscheidung begründen kein Rechtsschutzinteresse für den Sozialhilfeträger. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beigeladene mit Ausnahme der Kosten des Klägers. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.