Urteil
L 5 R 61/20
Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:1125.L5R61.20.00
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Tenor
I. Auf die Anschlussberufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Februar 2020 abgeändert.
Der Bescheid vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 weitere 724,77 € Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Beigeladenen zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Anschlussberufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Februar 2020 abgeändert. Der Bescheid vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 weitere 724,77 € Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Beigeladenen zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 25. November 2024 entscheiden, weil die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Die Anschlussberufung des Beigeladenen hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während die Berufung der Klägerin gänzlich erfolglos bleibt. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Februar 2020 kann keinen Bestand haben, soweit damit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als weitere 724,77 € aus der im Rentenbescheid vom 14. August 2015 ausgewiesenen Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 zu zahlen. Nur in diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 (§ 95 SGG) als rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne von 54 Abs. 2 SGG. Da der Beigeladene sein Rechtsmittel entsprechend eingeschränkt und auch die Beklagte keine Berufung gegen ihre Verurteilung eingelegt hat, der Klägerin zumindest weitere 568,77 € nachzuzahlen, ist das Urteil des Sozialgerichts Gießen insoweit in Rechtskraft erwachsen und sind die Beteiligten daran gebunden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Klägerin steht damit rechtkräftig eine weitere Rentennachzahlung in Höhe von jedenfalls 568,77 € gegen die Beklagte zu. Eine Abänderung dieses Anspruchs im Berufungsverfahren zu Lasten der Klägerin ist damit ausgeschlossen. Die Anschlussberufung des Beigeladenen ist zulässig. Anders als der Wortlaut seiner Berufungsschrift vom 20. März 2020 vermuten lässt, hat der Beigeladene am 9. April 2020 keine eigenständige Berufung, sondern Anschlussberufung eingelegt. Eine Berufung im Sinne von § 143, § 144 Abs. 1 SGG wäre schon deshalb unzulässig, weil es dem Beigeladenen an der hierfür erforderlichen Beschwer fehlen würde. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt regelmäßig das Vorliegen einer materiellen Beschwer voraus, die gegeben ist, wenn es möglich ist, dass der Rechtsmittelführer aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils nach § 141 SGG unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2016, B 12 KR 6/14 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 27). Durch das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Februar 2020 ist aber ausschließlich die Beklagte materiell beschwert, weil sie verurteilt worden ist, der Klägerin weitere 1.385,94 € aus der Rentennachzahlung zu zahlen. Der Beigeladene ist durch das Urteil hingegen nur mittelbar insoweit in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, als die Beklagte von ihm die Rückzahlung der bereits erbrachten Erstattung für Grundsicherungsleistungen in Höhe eben jenes an die Klägerin weiter nachzuzahlenden Betrags verlangen wird. Gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 524 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich der Berufungsbeklagte der Berufung anschließen. Bei der Anschlussberufung handelt es sich nicht eigentlich um ein Rechtsmittel, sondern nur um einen angriffsweise wirkenden Antrag eines Beteiligten, mit dem er sich innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers an dieses Rechtsmittel anschließt und der die Möglichkeit bietet, die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts auch zu seinen, des sich Anschließenden, Gunsten ändern zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1998, B 4 RA 33/97 R, juris Rdnr. 16 m.w.N.). Diese Anschließungsbefugnis steht im sozialgerichtlichen Verfahren auch einem Beigeladenen zu, soweit er in der ersten Instanz auf der Seite des Beklagten am Rechtsstreit beteiligt gewesen ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, 14. Aufl. 2023, § 143 Rdnr. 5c m.w.N.). Das ist hier zu bejahen. Zwar hat der Beigeladene im erstinstanzlichen Klageverfahren keinen Klageabweisungsantrag gestellt. Allerdings ist er mit umfangreichen tatsächlichen wie rechtlichen Ausführungen einem weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Rentennachzahlung als die von der Beklagten im Abrechnungsschreiben vom 22. Dezember 2015 ausgewiesenen 16.472,10 € entgegengetreten. Das reicht aus, um seine Anschließungsbefugnis zu bejahen. Denn jene Ausführungen bestätigen jedenfalls, dass der Beigeladene nicht auf der Seite der (Berufungs-) Klägerin steht. Ein Beteiligter, der auf Seiten des Berufungsklägers streitet, kann sich der Berufung nicht anschließen (vgl. Sommer in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, Stand: 1. August 2024, § 143 Rdnr. 32 m.w.N.). Angesichts dessen setzt die Anschlussberufung voraus, dass die Berufung der Klägerin zulässig ist und die Anschlussberufung den gleichen prozessualen Anspruch betrifft. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, nämlich statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) und insbesondere auch form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Dass die Klägerin bereits am 2. März 2020 und damit noch vor der Zustellung des Urteils (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 135 SGG) am 10. März 2020 Berufung eingelegt hat, ist dabei unschädlich. Denn die Berufungseinlegung ist auch schon vor dem Fristlauf möglich, insbesondere ab Verkündung des Urteils (vgl. Binder in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 151 Rdnr. 4). Vorliegend hat das Sozialgericht Gießen das angefochtene Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 11. Februar 2020 verkündet (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 132 Abs. 1 SGG). Deshalb ist die Klägerin nicht gehindert gewesen, hiergegen bereits am 2. März 2020 Berufung einzulegen. Darüber hinaus betrifft die Anschlussberufung des Beigeladenen auch den gleichen prozessualen Anspruch wie die Berufung der Klägerin, nämlich die Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 14. August 2015. Die Anschlussberufung des Beigeladenen ist aber nur teilweise begründet. Die auf Nachzahlung weiterer 17.474,88 € gerichtete Klage ist zwar zulässig, jedoch nur in einem Umfang von 724,77 € auch begründet. Die Klägerin verfolgt ihr Rentennachzahlungsbegehren zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG. Denn das Abrechnungsschreiben vom 22. Dezember 2015 enthält einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), weil die Beklagte damit insbesondere eine Einzelfallregelung getroffen hat, indem sie rechtsverbindlich festgestellt hat, dass der gegen sie gerichtete Anspruch der Klägerin auf Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 in Höhe von 14.423,60 € erloschen ist und daher nur noch in einem Umfang von 16.472,10 € besteht (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2022, B 5 R 24/21 R, juris Rdnr. 11). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Vor allem führte die Klägerin vor Erhebung der Anfechtungsklage das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren durch. Dass die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mangels Verwaltungsaktqualität des Abrechnungsschreibens als unzulässig angesehen hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn zum einen verlangt das Vorverfahrenserfordernis keinen fehlerfreien Widerspruchsbescheid (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juli 2017, B 11 AL 6/16 R, SozR 4-1300 § 31 Nr. 12). Besondere Anforderungen an die Durchführung eines Vorverfahrens, insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfangs, stellt § 78 Abs. 1 SGG nicht, weil andernfalls die Zulässigkeit der Klage des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts von der Rechtmäßigkeit des weiteren Verhaltens der Behörde bzw. der zuständigen Widerspruchsbehörde abhängig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011, B 14 AS 151/10 R, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Zum anderen hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 ergänzend auch mit den Einwänden der Klägerin gegen die vom Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsansprüche auseinandergesetzt und den Widerspruch folglich auch als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte durfte durch Verwaltungsakt feststellen, in welchem Umfang der gegen sie gerichtete Nachzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 107 Abs. 1 SGB X erloschen war. Eine solche Befugnis lässt sich zwar weder dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 SGB X noch demjenigen einer anderen Vorschrift entnehmen. Allerdings bedarf es für ein Handeln durch Verwaltungsakt nicht stets einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, weil sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes auch aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des Rechtsverhältnisses ergeben kann (vgl. BSG, Beschluss vom 31. August 2011, GS 2/10, SozR 4-1200 § 52 Nr. 4). So verhält es sich hier. Wird nämlich der im Rentenbescheid ausgewiesene Nachzahlungsbetrag ausnahmsweise nicht von der Bindungswirkung des Rentenbescheides erfasst, weil der Rentenversicherungsträger auf den vorläufigen Einbehalt der Nachzahlung bis zur Klärung etwaiger Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger hinweist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. Juni 1983, 4 RJ 29/82, juris Rdnr. 15 m.w.N.), erfolgt die rechtsverbindliche Festsetzung der Rentennachzahlung erst mit der Abrechnungsmitteilung (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2022, B 5 R 24/21 R, juris Rdnr. 24). Das Abrechnungsschreiben vom 22. Dezember 2015 ist formell rechtmäßig. Anders als die Klägerin meint, ist sie insbesondere angehört worden. Zwar hat die Beklagte sie vor Erlass des Schreibens nicht angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X). Dieser Anhörungsmangel wurde aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt. Hierfür reicht es aus, wenn dem Beteiligten in dem angefochtenen Bescheid die wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte mitgeteilt werden und er Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 9/11 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 10). Das war hier der Fall. Aus dem Abrechnungsschreiben vom 22. Dezember 2015 ergibt sich, dass die Beklagte wegen der Erstattungsansprüche des Beigeladenen in Höhe von 8.831,60 € und 5.592,00 € den Rentennachzahlungsanspruch der Klägerin in einem Umfang von 14.423,60 € als erfüllt ansieht. Die Klägerin nutzte mit ihrem Widerspruchsvorbringen auch die Gelegenheit zur sachgerechten Äußerung, indem sie gegen die Erstattungsansprüche des Beigeladenen Einwände erhob. Selbst wenn man für die Heilung des Anhörungsmangels darüber hinaus eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen verlangen würde (so BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, 7 C 5.14, BVerwGE 153, 367), wäre selbst diese Anforderung erfüllt. Denn obwohl die Beklagte den Widerspruch als unzulässig angesehen hat, ging sie in ihrem Widerspruchsbescheid ergänzend auf den von der Klägerin bezweifelten Eintritt der Erfüllungsfiktion ein. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass das Abrechnungsschreiben an einem Anhörungsmangel leidet, der zu seiner Aufhebung führt (§ 42 Satz 2 SGB X). Der Klägerin steht gegen die Beklagte keine höhere Rentennachzahlung als weitere 724,77 € zu. Die im Rentenbescheid vom 14. August 2015 errechnete Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 in Höhe von insgesamt 30.895,70 € ist in einem Umfang von 16.472,10 € durch Erfüllung erloschen, indem die Beklagte diesen Betrag der Klägerin überwiesen hat und er ihrem Konto gutgeschrieben worden ist (§ 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ). Abzüglich der vom Sozialgericht Gießen ausgeurteilten 1.385,94 € könnte die Klägerin daher allenfalls noch eine Rentennachzahlung in Höhe von weiteren 15.086,16 € von der Beklagten verlangen. Ein Anspruch auf Nachzahlung von sogar 16.088,94 € (17.474,88 € ./. 1.385,94 €), wie von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragt worden ist, besteht hingegen nicht. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass sich der streitige Nachzahlungsanspruch allein auf den Rentenbescheid vom 14. August 2015 stützen lässt. Die von ihr angeführten Beträge - 10.346,07 € (ursprünglicher Grundsicherungserstattungsanspruch), 5.592,00 € (Wohngelderstattungsanspruch) und 1.536,81 € (von der DAK erstattete Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung), mithin in Summe 17.494,88 € - sind mit den im Rentenbescheid ausgewiesenen Beträgen nur teilweise - nämlich in einem Umfang von insgesamt 14.423,60 € (8.831,60 € + 5.592,00 €) - in Einklang zu bringen. Nach Abzug der vom Sozialgericht zugesprochenen 1.385,94 € könnte der Klägerin somit nur noch ein Nachzahlungsanspruch von höchstens weiteren 13.037,66 € zustehen. Gemäß § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Vorliegend ergeben sich beide Erstattungsansprüche des Beigeladenen aus § 104 SGB X. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser nicht bereits selbst in Unkenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers geleistet hat. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Diese gesetzlichen Vorgaben sind dem Grunde nach erfüllt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen vor. Die Beklagte und der Beigeladene sind Leistungsträger im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 12 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I). Zudem sind die Ansprüche der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen und Wohngeld nicht nachträglich durch die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen, weshalb vorliegend nicht der gegenüber § 104 SGB X vorrangige Erstattungsanspruch aus § 103 SGB X zum Tragen kommt. Denn der Beigeladene ist sowohl in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsträger als auch als Wohngeldträger im Verhältnis zur Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger. Für die Leistungen der Grundsicherung folgt dies im Allgemeinen aus der Nachrang-Vorschrift des § 2 Abs. 1 SGB XII und im Speziellen aus der Anrechnung der Rentenleistung als Einkommen nach § 19 Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Gleiches gilt für das Wohngeld. Dessen Nachrang im Verhältnis zu Rentenleistungen ergibt sich daraus, dass sich das Wohngeld unter anderem auch nach dem Gesamteinkommen richtet (§ 4 Nr. 3 Wohngeldgesetz in der hier geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008, BGBl. I, S. 1856), welches nach Maßgabe des § 19 WoGG die Höhe des Wohngeldes beeinflusst. Daraus lässt sich ableiten, dass das Wohngeld als Sozialleistung vom Gesamteinkommen der Berechtigten (§ 13 WoGG) und damit auch vom Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) abhängig ist, zu dem auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Einkommensteuergesetz ) zählen. Das wiederum bedeutet, dass gesetzliche Rentenleistungen die Höhe des Jahreseinkommens und damit auch des Wohngeldes mitbestimmen. Da das Vorrang-Nachrangverhältnis von Sozialleistungen auch dadurch festgeschrieben werden kann, dass die vorrangigen Leistungen bei der Bemessung der nachrangigen Leistungen ganz oder teilweise als Einkommen anzurechnen sind (vgl. Kater in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK, Stand: 15. November 2023, § 104 SGB X Rdnr. 29), begründet die Einkommensabhängigkeit des Wohngeldes dessen Nachrang gegenüber den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In Anbetracht dieser rechtlichen Erwägungen erschließt sich dem Senat nicht, weshalb der Beigeladene - wie die Klägerin meint - vorrangiger Leistungsträger sein sollte. Ihr Hinweis, der Beigeladene habe die Gewährung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt und sei deshalb für die nicht rechtzeitige Rentenzahlung verantwortlich, ist in diesem Zusammenhang gänzlich irrelevant und findet im Gesetz keine Stütze. Mit Blick auf die Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen und des Wohngelds im Verhältnis zu gesetzlichen Rentenleistungen liegen auch die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor. Wäre es zu einer rechtzeitigen Auszahlung der Rente wegen Erwerbsminderung im streitigen Zeitraum gekommen, hätte wegen dessen Berücksichtigung als Einkommen eine Verpflichtung des Beigeladenen zur Erbringung von Grundsicherungsleistungen und Wohngeld nicht in der gewährten Höhe bestanden. Die nach § 104 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz von Grundsicherungsleistungen und Wohngeld einerseits sowie Rente wegen Erwerbsminderung andererseits als zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts konzipierte Leistungen ist im Übrigen ebenso gegeben wie die Kongruenz in zeitlicher (1. September 2008 bis 30. September 2015) und persönlicher (Leistungen an die Klägerin) Hinsicht (vgl. hierzu: Becker in Hauck/Noftz, SGB X, 3. Erg.-Lfg. 2024, § 104 Rdnr. 32). Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen dem Grunde nach ist auch nicht etwa mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin ausgeschlossen. Ihr Einwand, der Beigeladene müsse sich wegen des Übergangs der Unterhaltsansprüche an den Unterhaltsverpflichteten wenden, steht einem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Zwar regelt § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3022), dass ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch, den die leistungsberechtigte Person für die Zeit hat, für die Leistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Jener Anspruchsübergang kommt vorliegend allerdings nicht zum Tragen. Denn die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X bewirkt, dass die Grundsicherungs- und Wohngeldleistungen des Beigeladenen insoweit als rechtmäßige Rentenleistungen der Beklagten gelten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 36/04 R, juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 31. Januar 1991, 7 RAr 46/90, juris Rdnr. 25 m.w.N.). Auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung findet § 94 SGB XII indes keine Anwendung. Der weitere Einwand der Klägerin, der Beigeladene habe sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht und sei deshalb nicht berechtigt, eine Erstattung zu verlangen, findet im Gesetz keine Stütze. Den Vorwürfen der Klägerin, der Beigeladene habe ihre Unterhaltsansprüche verjähren lassen und habe sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nachversichert, musste der Senat daher nicht weiter nachgehen. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang aber noch darauf hingewiesen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zulassung zur Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zustand (siehe hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 2024, Az.: L 5 R 244/22), die der Beigeladene im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen hätte übernehmen können. Die Auffassung der Klägerin, bei der Rentennachzahlung in Höhe von 30.895,70 € handele es sich um ihr durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschütztes Eigentum, teilt der Senat nicht. Denn die endgültige Höhe der Rentennachzahlung wird erst mit der Abrechnungsmitteilung festgestellt. Der Rentenbescheid beinhaltet hingegen lediglich eine bloße Information über die maximal zu erwartende Nachzahlung (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2022, B 5 R 24/21 R, juris Rdnr. 13). Art. 14 GG schützt aber lediglich solche Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (so schon BVerfGE, Beschluss vom 20. April 1966, 1 BvR 20/62, BVerfGE 20, 31). Bloße Erwartungen - wie sie bei der Klägerin durch den Rentenbescheid vom 14. August 2015 möglicherweise geweckt wurden - sind vom grundgesetzlichen Eigentumsschutz somit ausgenommen. Dass die Beklagte aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für die nicht rechtzeitig gezahlte Rente "hafte", wie die Klägerin meint, lässt den Erstattungsanspruch des Beigeladenen aus § 104 SGB X und damit auch die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X unberührt. Insoweit verkennt die Klägerin, dass ein etwaiges pflichtwidriges Fehlverhalten der Beklagten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließlich im Sozialrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten - konkret über eine weitergehende Gewährung von Rentenleistungen - ausgeglichen werden könnte. Keinesfalls müsste die Beklagte die Rentennachzahlung in voller Höhe an die Klägerin auszahlen und zugleich die Erstattungsansprüche des Beigeladenen befriedigen. Eine derartige Vorgehensweise wäre nicht mit § 107 SGB X in Einklang zu bringen und verstieße somit gegen das Gesetz. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist aber auf einen Nachteilsausgleich mittels einer vom Gesetz vorgesehenen und zulässigen Amtshandlung gerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 2021, B 5 R 28/21 R, juris Rdnr. 44 m.w.N.). Auch dies verkennt die Klägerin. Soweit die Klägerin einwendet, dass der Beigeladene mangels Erhöhung ihres Gesamteinkommens um mehr als 15 v.H. die Wohngeldbescheide nicht hätte aufheben dürfen und sie insoweit offenkundig auf § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I, S. 1856) abstellt, übersieht sie, dass der Beigeladene die zunächst mit Bescheid vom 23. November 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2009 vorgenommene Neuberechnung des Wohngeldes mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 aufgehoben hat mit der Folge, dass die ursprünglichen Wohngeldbewilligungen weiterhin wirksam sind (§ 39 Abs. 1 SGB X). Im Übrigen setzt das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X gerade nicht voraus, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger seine Bewilligungsbescheide aufhebt oder abändert. Das Gegenteil ist der Fall, weil es ansonsten an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen der rechtmäßig erbrachten Sozialleistung fehlen würde. Die Höhe der vom Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsansprüche für Grundsicherungsleistungen (8.831,60 €) und Wohngeld (5.592,00 €) ist allerdings wie folgt zu korrigieren: Bereits das Sozialgericht ist für den Monat Dezember 2008 von erstattungsfähigen Aufwendungen des Beigeladenen in Höhe von nur 266,78 € (Bescheid vom 27. November 2008: laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 416,90 € abzüglich der von der DAK erstatteten freiwilligen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 150,12 €) ausgegangen statt der veranschlagten 571,21 €. Der Reduzierung seines Erstattungsanspruchs für von ihm erbrachte Grundsicherungsleistungen um 304,43 € ist der Beigeladene mit seiner Anschlussberufung nicht substantiiert entgegengetreten. Für den Senat bestand daher kein Anlass, dies im Berufungsverfahren anders zu sehen. Hinsichtlich des für Januar 2009 gewährten Hausbranddarlehens in Höhe von 351,05 € (Bescheid vom 12. Januar 2009) ist zunächst festzuhalten, dass die vom nachrangig verpflichteten Leistungsträger "erbrachte Sozialleistung" im Sinne von § 104 SGB X auch in einem Darlehen bestehen kann (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. Erg.-Lfg. 2024, Vorbem. zu §§ 102 bis 114 Rdnr. 62 m.w.N.). Das gilt einschränkend allerdings nur in dem Umfang, in dem das Darlehen noch nicht getilgt worden ist. Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin das Hausbranddarlehen jedoch nicht nur in Höhe von 105,09 € (3 x 30 € + 15,09 €) getilgt, wie vom Beigeladenen angenommen, sondern in Höhe weiterer 60,00 €, sodass das Darlehen bereits in einer Höhe von 165,09 € getilgt ist und daher nur noch der Restbetrag von 185,96 € erstattungsfähig ist. Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren selbst vorgetragen, dass die Klägerin sechs Raten in Höhe von je 10,00 € zurückgezahlt hat, was auch aus der Kontoübersicht hervorgeht. Da weder ersichtlich noch vom Beigeladenen dargelegt worden ist, dass diese Ratenzahlungen zur Tilgung eines anderen, älteren und außerhalb des Nachzahlungszeitraums gewährten Darlehens verwendet worden sein könnten, muss davon ausgegangen werden, dass damit das im Januar 2009 gewährte Hausbranddarlehen getilgt wurde. Zuzüglich der laufenden Grundsicherungsleistungen in Höhe von 416,90 €, von denen die DAK einen Betrag von 150,12 € für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits erstattet hat, hat der Beigeladene somit im Monat Januar 2009 insgesamt 452,74 € (416,90 € ./. 150,12 € + 185,96 €) aufgewandt, die von der Beklagten zu erstatten sind. Folglich reduziert sich der Erstattungsanspruch des Beigeladenen für den Monat Januar 2009 um 118,16 € (570,90 € ./. 452,74 €). Ausweislich des Bescheides vom 8. November 2010 wurden der Klägerin für Oktober 2010 wegen fehlender Mieteinnahmen laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 71,17 € nachgewährt. Folglich erhöhen sich die Aufwendungen des Beigeladenen um eben jenen Betrag, die sich daher auf insgesamt 803,02 € (731,85 € + 71,17 €) belaufen. Im Gegenzug reduziert sich allerdings der Erstattungsanspruch Wohngeld des Beigeladenen um 96,00 €. Das beruht darauf, dass die Klägerin infolge der Nachgewährung laufender Grundsicherungsleistungen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2963) vom Wohngeld ausgeschlossen war mit der Folge, dass der Wohngeldbescheid vom 23. August 2010 insoweit unwirksam geworden ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG in der Fassung des Gesetzes vom 24. September 2008, BGBl. I, S. 1856). Dies hat einerseits zur Folge, dass das Wohngeld der Klägerin für den Monat Oktober 2010 ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden ist und daher nicht der Erstattung unterliegt. Denn eine Erstattung nach § 104 SGB X ist ausgeschlossen, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger materiell-rechtswidrige Leistungen erbracht hat ("ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 13 R 11/11 R, juris Rdnr. 38 m.w.N.). Andererseits erhöht sich dadurch für den Monat Oktober 2010 allerdings der Erstattungsanspruch für erbrachte Grundsicherungsleistungen um eben jene 96,00 €. Denn abzüglich der bereits auf die Grundsicherungsleistungen angerechneten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (283,41 €) verbleiben von dem Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente (586,60 €) noch 303,19 €, die zur Erstattung der vom Beigeladenen im Oktober 2010 aufgewandten 803,02 € in voller Höhe zur Verfügung steht. Laut Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurden der Klägerin für November 2010 ebenfalls laufende Grundsicherungsleistungen in Höhe von 71,17 € nachgewährt. Dies führt auch in diesem Monat dazu, dass der Klägerin das Wohngeld rechtswidrig erbracht wurde und somit insoweit kein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X besteht. Daher reduziert sich der Wohngelderstattungsanspruch des Beigeladenen um weitere 96,00 €, ohne dass sich allerdings gleichzeitig der Erstattungsanspruch für Grundsicherungsleistungen erhöht. Denn der Klägerin wurden im November 2010 außer den nachgewährten 71,17 € keine weiteren Grundsicherungsleistungen erbracht, die von der Beklagten erstattet werden könnten. Für den Monat Dezember 2010 sind bislang 631,98 € als erstattungsfähige Aufwendungen für Grundsicherungsleistungen von der Beklagten in Ansatz gebracht worden. Erbracht hat der Beigeladene allerdings nur 560,81 €, nämlich Beihilfen für Erhaltungsaufwand Heizungsreparatur (Bescheid vom 17. Dezember 2010: 377,94 €) und Wasserschaden (Bescheid vom 23. Dezember 2010: 182,87 €). Die ebenfalls veranschlagten 71,17 € (laufende Grundsicherungsleistungen) wurden der Klägerin ausweislich des Bescheides vom 8. November 2020 ausdrücklich für Oktober 2010 nachgewährt und wurden somit nicht im Dezember 2010 erbracht. Gleichwohl ändert sich hierdurch die Höhe der insoweit zu erstattenden Grundsicherungsleistungen (207,19 €) nicht. Dass der Beigeladene die Beihilfe für Erhaltungsaufwand Heizungsreparatur in Höhe von 377,94 € nicht im Januar 2011 erbracht hat, sondern - wie soeben ausgeführt - für den Monat Dezember 2010, hat bereits das Sozialgericht zutreffend erkannt. Insoweit reduziert sich der Erstattungsanspruch für Grundsicherungsleistungen um 206,18 €. Für März 2015 wurde der Klägerin neben den laufenden Grundsicherungsleistungen (174,66 €, Bescheid vom 27. Februar 2015) mit Bescheid vom 25. März 2015 eine Beihilfe für Erhaltungsaufwand Kanalreinigung in Höhe von 66,64 € gewährt, die bislang unzutreffend als Aufwendung des Beigeladenen für den Monat April 2015 berücksichtigt worden ist. Deshalb erhöht sich der ursprünglich für den Monat März 2015 ausgewiesene Erstattungsbetrag (174,66 €) um 66,64 € auf dann 241,30 €. Im Gegenzug reduzieren sich allerdings die Aufwendungen des Beigeladenen für Grundsicherungsleistungen für den Monat April 2015 um eben jene 66,64 €. Weitergehend sind die Erstattungsansprüche des Beigeladenen nicht zu korrigieren. Die Annahme des Sozialgerichts, die beiden mit Bescheiden vom 8. September 2008 (1.438,14 €) und 17. September 2008 (936,00 €) gewährten Darlehen für freiwillige Rentenbeiträge in Höhe von zusammen 2.374,14 € seien von der Klägerin bereits zurückgezahlt worden, hat sich als unzutreffend erwiesen. Die Klägerin hat lediglich ein ihr vor dem Nachzahlungszeitraum gewährtes Darlehen in Höhe von 194,91 € vollständig sowie das mit Bescheid vom 12. Januar 2009 gewährte Hausbranddarlehen in Höhe von 351,05 € teilweise - nämlich in einem Umfang von 165,09 € - getilgt. Weitere Darlehenstilgungen - entweder durch unmittelbare Rückzahlungen an den Beigeladenen oder durch Einbehalt von laufenden Grundsicherungsleistungen - lassen sich den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kontoübersicht, nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund belaufen sich für den Monat September 2008 die erstattungsfähigen Aufwendungen des Beigeladenen auf insgesamt 2.374,14 €. Der für den Monat September 2008 veranschlagte Erstattungsbetrag von 571,21 € bedarf daher keiner Korrektur. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Höhe der Erstattungsansprüche des Beigeladenen gehen ins Leere. Soweit die Klägerin - offenkundig mit Blick auf § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2670) - meint, es dürften nur 44 v.H. der Unterkunftskosten erstattet werden, verkennt sie, dass jene Regelung auf Erstattungsforderungen nach § 104 SGB X keine Anwendung findet (vgl. Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 105 Rdnr. 30; Sächsisches LSG, Urteil vom 27. August 2015, L 2 AS 1161/13, juris Rdnr. 18). Ebenso wenig ist der Klägerin beizupflichten, dass einmalige Beihilfen beim Wohngeldbezug nicht zu erstatten seien. Denn die Erstattung kann sich sowohl auf einmalige als auch auf laufende Leistungen beziehen (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, 3. Erg.-Lfg. 2024, Vorbem. zu §§ 102- 114 Rdnr. 64). Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern es hierdurch zu einer Doppelerstattung von Leistungen kommen könnte, wie die Klägerin meint. Mit ihrem augenscheinlich auf § 16 Abs. 1 Satz 1 WoGG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2008 (BGBl. I, S. 1856) gestützten Ansinnen, beim Wohngeld müsse eine Pauschale von 30 v.H. in Abzug gebracht werden, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Denn über § 104 SGB X sind nicht fiktive, sondern die tatsächlich erbrachten, nachrangigen Sozialleistungen zu erstatten. Deshalb ist es letztlich auch unerheblich, dass das OLG Frankfurt am Main entschieden habe, dass als Einkommen nur 300 € anstatt 400 € Unterhalt angerechnet werden dürften, wie die Klägerin weiter vorgetragen hat. Ungeachtet dessen würde eine Berücksichtigung dieser Einkommensminderung im Ergebnis zu höheren Grundsicherungsleistungen und damit zu einer Erhöhung auch des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen führen, was sicherlich nicht im Sinne der Klägerin wäre. Die Erstattungsansprüche des Beigeladenen sind auch nicht etwa durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung wegen von ihr anlässlich der Unterhaltsklagen vergeblich aufgewendeter Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.700 € erloschen. Zwar sind die §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf öffentlich-rechtliche Forderungen entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 21/03 R, juris Rdnr. 14 m.w.N.) mit der Folge, dass sich die von der Klägerin erklärte Aufrechnung an den Voraussetzungen dieser Vorschriften messen lassen muss. Dann aber scheidet eine Aufrechnung aus, weil es jedenfalls an einer Aufrechnungslage - konkret an der Gegenseitigkeit der beiden Forderungen - fehlt. Denn die Klägerin macht eine Gegenforderung gegen den Beigeladenen geltend, während der Beigeladene die Erstattung der von ihm erbrachten Grundsicherungs- und Wohngeldleistungen gemäß § 104 SGB X von der Beklagten verlangt. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Erstattungsanspruch des Beigeladenen für Grundsicherungsleistungen von 8.831,60 € um 532,77 € (304,43 € + 118,16 € ./. 96,00 € + 206,18 € ./. 66,64 € + 66,64 € ) auf 8.298,83 € und sein Erstattungsanspruch für Wohngeld von 5.592,00 € um 192,00 € (96,00 € + 96,00 € ) auf 5.400,00 € zu reduzieren ist. Daraus folgt, dass der Nachzahlungsanspruch der Klägerin in einem Umfang von 13.698,83 € (8.298,83 € + 5.400,00 €) gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt. Um diesen Betrag vermindert sich somit die im Rentenbescheid vom 14. August 2015 ausgewiesene Rentennachzahlung von 30.895,70 €, sodass die Klägerin hieraus eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 17.196,87 € beanspruchen kann. Abzüglich der ihr bereits nachgezahlten 16.472,10 € (§ 362 BGB) verbleibt letztlich eine weitere Rentennachzahlung von 724,77 €. Mit ihrem hilfsweise formulierten Klagebegehren, die Beklagte zu verpflichten, den ihr zustehenden Regress gegen den Beigeladenen durchzuführen bzw. sie bei der "Verrechnung" so zu stellen, als wäre dieser Regress durchgeführt worden, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil es der Klägerin nicht um den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X geht. Die von ihr begehrte Geltendmachung eines Beitragsregresses der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen zielt vielmehr auf die Geltendmachung von Forderungen zivilrechtlicher Art aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 119 Abs. 1 SGB X ab, die aber weder gegenüber der Klägerin eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung bewirkt noch im Rechtsverhältnis zum Beigeladenen durch Verwaltungsakt verbindlich festgestellt werden darf (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007, L 9 R 917/05, juris Rdnr. 81 m.w.N.). So gesehen ist die Verpflichtungsklage schon nicht die statthafte Klageart. Da auch eine Feststellungsklage unzulässig wäre (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 2022, Az.: L 5 R 344/17), ist vorliegend allein die allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Ungeachtet dessen, ob das Klagebegehren einer Auslegung in diesem Sinne (§ 123 SGG) überhaupt zugänglich wäre, weil der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, an dem von der Klägerin vorformulierten Klageantrag festhalten zu müssen, würde der Hilfsantrag jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Denn die Beklagte hatte - wie von ihr im Berufungsverfahren Az.: L 5 R 344/17 vorgetragen - bereits im Jahr 1998 ein Beitragsregressverfahren durchgeführt, das jedoch erfolglos eingestellt worden war. Die nochmalige Durchführung eines Beitragsregresses kann die Klägerin daher nicht mehr beanspruchen. Sollte sie der Ansicht sein, dass die Beklagte seinerzeit ihren sozialrechtlichen Pflichten zum Einzug der Rentenversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß nachgekommen und deshalb ihre Rente gemindert sei, stünde ihr allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. August 2018, VI ZR 375/17, juris Rdnr. 1 m.w.N.). Für das Ansinnen der Klägerin, sie müsse bei der "Verrechnung" so gestellt werden, als wäre ein Regress durchgeführt worden, fehlt es an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Ungeachtet dessen würde eine höhere Rentennachzahlung nichts daran ändern, dass der Nachzahlungsanspruch der Klägerin in einem Umfang von 13.698,83 € gemäß § 107 SGB X als erfüllt gilt und von ihr nicht mehr beansprucht werden kann. Nach alledem war der Anschlussberufung des Beigeladenen im tenorierten Umfang stattzugeben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Anbetracht dessen, dass der Klägerin statt der von ihr sowohl erst - wie auch zweitinstanzlich geltend gemachten weiteren Rentennachzahlung in Höhe von 17.474,88 € letztlich nur 724,77 € zugesprochen werden konnten, hat sie in einem derart geringen Umfang obsiegt, dass es nicht geboten erscheint, die Beklagte oder den Beigeladenen in beiden Instanzen an ihren außergerichtlichen Kosten zu beteiligen. Dass der Klägerin erstinstanzlich eine Erstattung ihrer Kosten durch die Beklagte von 1/10 zugesprochen worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn für Kostenentscheidungen gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1987, 10 Rar 10/86, juris Rdnr. 19 m.w.N.). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die Revision zugelassen werden sollte. Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Nachzahlungsbetrags aus einer rückwirkend gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die 1949 geborene Klägerin leidet an einer exogen-allergischen Alveolitis (EAA). Auf der Grundlage der Stellungnahme von Dr. med. C. vom 4. November 1999 stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, fest, dass die Klägerin seit dem 13. August 1997 erwerbsunfähig ist. Den am 30. Dezember 1997 gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die LVA Hessen mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 jedoch ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, zunächst mit Bescheid vom 2. Juli 2009 vorschussweise und mit Bescheid vom 14. August 2012 sodann endgültig. Der Monatsbetrag der Rente betrug 324,42 €. Abzüglich des Beitragsanteils des Rentners zur Krankenversicherung und des Beitrags des Rentners zur Pflegeversicherung ergab sich für die Zeit ab 1. September 2012 ein monatlicher Zahlbetrag von 291,49 €. Vom Beigeladenen bezog die Klägerin seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) einschließlich der an die DAK zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung sowie Wohngeld. Im Einzelnen erbrachte der Beigeladene folgende Leistungen: Grundsicherungsleistungen: 09/2008 1.438,14 € 936,00 € Bescheid vom 08.09.2008: freiwillige Beiträge Rente Darlehen Bescheid vom 17.09.2008: freiwillige Beiträge Rente Darlehen 10/2008 599,95 € 157,88 € 7,02 € 252,00 € Bescheid vom 21.10.2008: Hausbrandbeihilfe Bescheid vom 13.11.2008: laufende Leistung Bescheid vom 25.11.2008: Nachzahlung Krankenkassenbeitrag Bescheid vom 17.12.2008: Nachzahlung laufende Leistung 11/2008 409,88 € 7,02 € Bescheid vom 13.11.2008: laufende Leistung Bescheid vom 25.11.2008: Nachzahlung Krankenkassenbeiträge 12/2008 416,90 € 2.346,00 € Bescheid vom 27.11.2008: laufende Leistung Bescheid vom 17.12.2008: Nachzahlung wegen Erbschaftssteuer 01/2009 416,90 € 351,05 € Bescheid vom 22.12.2008: laufende Leistung Bescheid vom 12.01.2009: Darlehen Hausbrand 02/2009 416,90 € Bescheid vom 27.01.2009: laufende Leistung 03/2009 416,90 € Bescheid vom 27.01.2009: laufende Leistung 04/2009 416,90 € Bescheid vom 27.01.2009: laufende Leistung 05/2009 416,90 € Bescheid vom 27.01.2009: laufende Leistung 06/2009 416,90 € Bescheid vom 27.01.2009: laufende Leistung 07/2009 45,83 € 153,78 € 78,00 € 50,00 € 9,99 € 135,05 € laut Kontoübersicht 08/2009 68,83 € 163,77 € 105,00 € 104,31 € 283,77 € 1.182,00 € laut Kontoübersicht - Darlehen - Hausbrandbeihilfe 09/2009 735,00 € Bescheid vom 27.08.2009: Hausbrandbeihilfe 03/2010 700,90 € Bescheid vom 19.03.2010: ergänzende Hausbrandbeihilfe 04/2010 1.760,82 € Bescheid vom 12.04.2010: Beihilfe Erhaltungsaufwand Heizung 10/2010 731,85 € 71,17 € Bescheid vom 21.10.2010: Hausbrandbeihilfe Bescheid vom 08.11.2010: Nachzahlung laufende Leistung wegen fehlender Mieteinnahme 11/2010 71,17 € Bescheid vom 14.12.2010: Nachzahlung laufende Leistung wegen fehlender Mieteinnahme 12/2010 377,94 € 182,87 € Bescheid vom 17.12.2010: Beihilfe Erhaltungsaufwand Heizungsreparatur Bescheid vom 23.12.2010: Beihilfe Erhaltungsaufwand Wasserschaden 03/2011 972,77 € Bescheid vom 31.03.2012: Hausbrandbeihilfe 10/2011 298,33 € Bescheid vom 11.10.2011: Beihilfe Erhaltungsaufwand Reparatur Dach 11/2011 878,49 € Bescheid vom 02.11.2011: Hausbrandbeihilfe 05/2012 971,79 € Bescheid vom 23.05.2012: Hausbrandbeihilfe 07/2012 325,75 € Bescheid vom 03.07.2012: Beihilfe Erhaltungsaufwand Reparatur Kamin 01/2013 617,61 € Bescheid vom 02.01.2013: Hausbrandbeihilfe 02/2013 1.001,60 € Bescheid vom 11.02.2013: Hausbrandbeihilfe ergänzend 06/2013 515,87 € Bescheid vom 10.06.2013: Hausbrandbeihilfe ergänzend 12/2014 162,13 € Bescheid vom 27.11.2014: laufende Leistung 02/2015 173,49 € Bescheid vom 26.01.2015: laufende Leistung 03/2015 174,66 € 66,64 € Bescheid vom 27.02.2015: laufende Leistung Bescheid vom 25.03.2015: Erhaltungsaufwand Kanalreinigung 05/2015 174,66 € Bescheid vom 30.04.2015: laufende Leistung 06/2015 174,66 € Bescheid vom 01.05.2015: laufende Leistung 09/2015 167,39 € Bescheid vom 16.09.2015: laufende Leistung 10/2015 1.617,00 € Bescheid vom 12.10.2015: Hausbrandbeihilfe Wohngeld: 09/2009 bis 08/2010 96,00 € Bescheid vom 22.10.2009 09/2010 bis 08/2011 96,00 € Bescheid vom 23.08.2010 09/2011 bis 08/2012 80,00 € Bescheid vom 22.08.2011 09/2012 bis 08/2013 75,00 € Bescheid vom 27.08.2012 09/2013 bis 08/2014 75,00 € Bescheide vom 26.08.2013 und 15.10.2014 09/2014 bis 11/2014 48,00 € Änderungsbescheid vom 15.10.2014 Aufhebungsbescheid vom 27.11.2014 01/2015 48,00 € Bescheid vom 28.01.2015 04/2015 159,00 € Bescheid vom 15.04.2015 07/2015 75,00 € Bescheid vom 12.08.2015 08/2015 116,00 € Bescheid vom 26.08.2015 Mit Bescheid vom 14. August 2015 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Juni 2008 bis längstens 31. Oktober 2014 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Ab 1. Oktober 2015 würden laufend monatlich 677,33 € gezahlt (Monatsbetrag der Rente: 757,20 €; Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung: 55,27 €; Zusatzbeitrag zur Krankenkasse: 6,81 €; Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung: 17,79 €). Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 betrage 30.895,70 €, die vorläufig nicht ausgezahlt würden. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. September 2015 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 21. September 2015 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab 1. November 2014 Regelaltersrente. Ab 1. November 2015 belaufe sich der monatliche Zahlbetrag auf 677,33 €. Mit Schreiben vom 20. November 2015 machte der Beigeladene gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 10.346,07 € (Grundsicherung) und mit Schreiben vom 23. November 2015 einen weiteren Erstattungsanspruch in Höhe von 5.592,00 € (Wohngeld) geltend. Mit weiterem Schreiben vom 20. November 2015 machte der Beigeladene auch gegenüber der DAK einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.536,81 € geltend. Die Klägerin sei rückwirkend ab Juni 2008 in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen worden, weshalb die von ihr geleisteten Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (Oktober 2008 bis Dezember 2008: monatlich 150,12 €; Januar 2009 bis Juni 2009: monatlich 153,78 €; Juli 2009: 163,77 €) zu erstatten seien. Diesem Erstattungsverlangen kam die DAK nach. Mit Bescheid vom 23. November 2015 berechnete der Beigeladene das der Klägerin bewilligte Wohngeld für die Zeit ab 1. September 2009 neu. Die errechnete Überzahlung des Wohngeldes belaufe sich auf 5.592,00 €. Über diesen Betrag habe er gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Sollte die Beklagte seinen Erstattungsanspruch nicht in voller Höhe befriedigen, sei die Klägerin zur Erstattung des Restbetrags verpflichtet. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2015 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage (Az.: 7 K 4481/16.GI). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 hob der Beigeladene den Bescheid vom 23. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2016 auf. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 rechnete die Beklagte die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 14. August 2015 ab. Nach Abzug der vom Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsansprüche in Höhe von 8.831,60 € und 5.592,00 € verblieb ein Restbetrag von 16.472,10 €, der auf das von der Klägerin angegebene Konto überwiesen wurde. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 und 16. Januar 2016 erhobenen Einwände gegen die vom Beigeladenen bezifferten Erstattungsansprüche fasste die Beklagte als Widerspruch gegen ihr Abrechnungsschreiben vom 22. Dezember 2015 auf, den sie durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 zurückwies. Bei der Abrechnung einer Rentennachzahlung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Deshalb sei es vorliegend auch nicht erforderlich gewesen, die Klägerin zuvor anzuhören. Mangels Statthaftigkeit sei der Widerspruch bereits als unzulässig zurückzuweisen. Der Widerspruch sei aber auch unbegründet. Die Abwicklung der Rentennachzahlung zwecks Erfüllung der Erstattungsansprüche des Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. In Höhe der Erstattungsansprüche gelte der Rentenanspruch der Klägerin als erfüllt. Am 23. März 2016 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausgeführt hat, dass es sich bei der Abrechnungsmitteilung der Beklagten um einen Verwaltungsakt handele, vor dessen Erlass sie nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei auch nicht wirksam nachgeholt worden. Der Beigeladene könne keinen Erstattungsanspruch geltend machen, sondern müsse sich an den Unterhaltsverpflichteten wenden. Ihre Unterhaltsansprüche seien auf den Beigeladenen übergegangen. Weil sich der Beigeladene ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, indem er Unterhaltsansprüche vorsätzlich habe verjähren lassen und er es versäumt habe, sie durch die Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen nachzuversichern, sei er nicht berechtigt, eine Erstattung aus der Rentennachzahlung zu verlangen. Aufgrund des durchzuführenden Beitragsregresses habe der Beigeladene als Schädiger ebenfalls keinen Anspruch auf Erstattung aus ihrer Rentennachzahlung. Sie rechne mit den ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.700 € für die von ihr geführte treuhänderische Unterhaltsklage gegen die Forderung des Beigeladenen auf. Bei der Rentennachzahlung handele es sich um grundrechtlich geschütztes Eigentum des Versicherten. Es dürften nur 44 Prozent der Unterkunftskosten erstattet werden. In ihrem Fall habe es sich bei den einmaligen Beihilfen, die sie erhalten habe, beinahe ausschließlich um Unterkunftskosten ihres Eigenheims gehandelt. Einmalige Beihilfen seien bei Wohngeldbezug nicht zu erstatten. Andernfalls würde eine Doppelerstattung sowohl an das Grundsicherungsamt als auch an die Wohngeldstelle stattfinden. Die Beklagte hafte für jegliche Folgen nicht rechtzeitig gezahlter Rente, weshalb sie sich insoweit auf den Herstellungsanspruch berufe. Die Krankenkassenbeiträge für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. August 2009 würden von der DAK erstattet. Da der Beigeladene die Rentennachzahlung vorrangig für die Grundsicherungsleistungen vereinnahmt habe, habe sich ihr Einkommen für die Vergangenheit nicht um 15 Prozent erhöht, weshalb die Wohngeldbescheide nicht hätten aufgehoben werden dürfen. Bei der Wohngeldberechnung sei eine Pauschale von 30 Prozent in Abzug zu bringen anstatt nur 10 Prozent. Dem Beigeladenen seien tatsächlich bereits 17.474,88 € erstattet worden. Der mit Beschluss vom 4. April 2017 zum Verfahren beigeladene Lahn-Dill-Kreis hat ausgeführt, insbesondere Kürzungen in den Zeiträumen vorgenommen zu haben, in denen der Klägerin sowohl Grundsicherungsleistungen als auch Wohngeldleistungen gewährt worden seien. Der Erstattungsanspruch wegen bewilligter Grundsicherungsleistungen beziehe sich auf den Zeitraum von September 2008 bis Oktober 2015. Die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitraum Ehegattenunterhalt in Höhe von 400 € monatlich erhalten, der als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet und auch bei der Wohngeldberechnung als Einkommen berücksichtigt worden sei. Höhere Unterhaltsansprüche hätten der Klägerin nicht zugestanden. Ein Rechtsstreit gegen den geschiedenen Ehemann der Klägerin sei daher nicht angezeigt gewesen. Der Erstattungsanspruch "Grundsicherungsleistungen" habe sich eigentlich auf 10.346,07 € belaufen, von denen die Beklagte tatsächlich aber nur 8.831,60 € erstattet habe, weil die Rentennachzahlungen in einigen Monaten nicht ausgereicht hätten, um beide Erstattungsansprüche zu befriedigen. Der Erstattungsanspruch "Wohngeld" sei in Höhe von 5.592,00 € geltend gemacht und von der Beklagten vollständig beglichen worden. Durch Urteil vom 11. Februar 2020 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 verurteilt, die mit Bescheid vom 14. August 2015 festgesetzte Rentennachzahlung von 30.895,70 € für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 in Höhe von weiteren 1.385,94 € an die Klägerin auszuzahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Abrechnung der Rentennachzahlung einen Verwaltungsakt darstelle. In Höhe von 1.385,94 € sei keine Erfüllungswirkung eingetreten. Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen belaufe sich lediglich auf 7.445,66 € (Grundsicherung) und 5.592,00 € (Wohngeld). Den Bescheiden bzw. den Kontoauszügen des Beigeladenen zufolge seien bestimmte Leistungen nur als Darlehen gewährt worden, welche die Klägerin regelmäßig abgezahlt habe und die folglich nicht erstattet verlangt werden könnten. Bei den darlehensweise gewährten Leistungen handele es sich um 2.374,14 € für freiwillige Rentenbeiträge im September 2008, 315,05 € für Hausbrandbeihilfe im Januar 2009 und 283,77 € für Strom im August 2009, wodurch sich für September 2008 kein Erstattungsanspruch (statt 571,21 €) und für Januar 2009 ein Erstattungsanspruch von 266,78 € (statt 570,90 €) errechne, wohingegen sich für August 2009 keine Änderung ergebe. Überdies sei in den Kontoauszügen des Beigeladenen für Dezember 2008 eine Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen wegen Erbschaftssteuer in Höhe von 2.346,00 € vermerkt, ohne dass erkennbar sei, welchen Zeitraum diese Nachzahlung betreffe. Nachzahlungen, die der Klägerin bereits aus Zeiträumen vor dem Rentenbezug zugestanden hätten, dürften nicht berücksichtigt werden. Mit den eingereichten Unterlagen könne ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch des Beigeladenen nicht belegt werden. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Deswegen reduziere sich für Dezember 2008 der Erstattungsanspruch auf 266,78 € (statt 571,21 €). Außerdem seien nach den vorgelegten Kontoauszügen Aufwendungen des Beigeladenen für Oktober 2008 nur in Höhe von 614,73 € belegt (statt 866,73 €), ohne dass dies Auswirkungen auf die Erstattungsforderung in Höhe von 571,21 € habe. Da die für Januar 2011 aufgewandten 377,94 € bereits in den Aufwendungen für Dezember 2010 von 631,98 € enthalten seien, bestehe für diesen Monat kein Erstattungsanspruch (statt 206,18 €). Sonstige darlehensweise Leistungen seien nicht ersichtlich und nach Ansicht der Klägerin zu berücksichtigende Regressforderungen nicht erkennbar. Am 2. März 2020 hat die Klägerin Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil ist ihr am 10. März 2020 zugestellt worden. Gegen das ihm am 12. März 2020 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 9. April 2020 Berufung eingelegt, mit der er sich gegen einen über 568,77 € hinausgehenden weiteren Nachzahlungsanspruch der Klägerin wehrt. Zur Begründung ihrer Berufung nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere betont sie, dass die Beklagte zum Regress verpflichtet sei, der Beigeladene auf Unterhaltsansprüche verzichtet habe und sie, die Klägerin, vor Erlass des Abrechnungsbescheides nicht angehört worden sei. Dem OLG Frankfurt am Main zufolge dürften nun statt 400,00 € Unterhalt nur 300,00 € als Einkommen bei der Grundsicherung und dem Wohngeld angerechnet werden. Deshalb müsse die Erstattungsforderung neu berechnet werden. Der Beigeladene sei vorrangiger Leistungsträger, da er durch die nichtgezahlten Rentenversicherungsbeiträge dafür verantwortlich sei, dass die Rente nicht rechtzeitig hätte gezahlt werden können. Von den Wohnkosten könnten nur 44 Prozent zurückverlangt werden. Eine Erstattung von Wohngeld komme nur in Betracht, wenn sich das Wohngeld um 15 Prozent erhöhe. Da infolge des Rentenbezugs eine höhere Pauschale (20 bis 30 Prozent) in Ansatz zu bringen sei, sei das zu erstattende Wohngeld unzutreffend berechnet worden. Sie sei keinesfalls so gestellt, wie sie bei rechtzeitiger Rentenzahlung gestanden hätte. Die Nachzahlung von 2.346,00 € betreffe den Zeitraum 2007 bis Februar 2008. Alles in allem sei die Beklagte zur Zahlung von weiteren 17.474,88 € zu verurteilen. Dieser Betrag entspreche der Summe der Beträge von 10.346,07 €, 5.592,00 € und 1.536,81 €, die dem Beigeladenen zu Unrecht erstattet worden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Februar 2020 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 30. September 2015 weitere 16.088,94 € Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen und hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den ihr zustehenden Regress gegen den Beigeladenen durchzuführen bzw. sie bei der Verrechnung so zu stellen, als wäre dieser Regress so durchgeführt worden, die Anschlussberufung des Beigeladenen zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beigeladene beantragt schriftlich, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. Februar 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 abzuändern, soweit damit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als weitere 568,77 € Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beigeladene aus, dass das Sozialgericht zu Unrecht für die Monate September 2008 und Januar 2009 die Erstattungsforderung reduziert habe. Im September 2008 sei der Klägerin ein Darlehen für freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 2.374,14 € gewährt worden. Dieses Darlehen habe die Klägerin bis heute nicht zurückgezahlt, weshalb für September 2008 weiterhin 571,21 € zu erstatten seien. Im Zeitraum von November 2008 bis August 2009 seien jeweils 30,00 € monatlich zur Tilgung einer älteren Forderung aus dem vorherigen Leistungsbezug einbehalten worden, wie sich aus dem Bescheid vom 1. November 2008 ergebe. Im Bescheid vom 27. Januar 2009 habe sich dann der Rückforderungsbetrag von 104,91 € auf 455,96 € erhöht, da der Klägerin am 12. Januar 2009 ein Darlehen für Hausbrand in Höhe von 351,05 € bewilligt worden sei. In der Folgezeit habe die Klägerin noch sechs Raten zu je 10,00 € geleistet. Weitere Rückzahlungen oder Einbehalte seien nicht erfolgt. Im Januar 2009 seien der Klägerin 617,83 € gezahlt worden, die sich aus dem Hausbranddarlehen in Höhe von 351,05 € und Grundsicherungsleistungen in Höhe von 266,78 € zusammengesetzt hätten. Das Hausbranddarlehen habe die Klägerin nicht vollständig zurückgezahlt, sondern tatsächlich nur in Höhe von 105,09 €. Für Januar 2009 seien also 512,74 € zu erstatten. Hiervon habe das Sozialgericht aber nur 266,96 € zugesprochen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts rechtmäßig ergangen. Die Klägerin ist der Anschlussberufung des Beigeladenen entgegengetreten. Die Darlehensforderungen des Beigeladenen seien verjährt. Ohnehin hätten ihr die Grundsicherungsleistungen seinerzeit nicht darlehensweise, sondern als Beihilfe gewährt werden müssen. Das gelte insbesondere für das Darlehen über 2.374,17 € für die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung. Einmalige Beihilfen hätten ihr auch bei einer höheren Rentenzahlung zugestanden, weshalb sie nicht zu erstatten seien. Durch Beschluss vom 21. Januar 2022 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 22. September 2017 (Az.: S 2 R 542/15) zurückgewiesen, mit dem unter anderem ihre Klage auf Feststellung, dass die Beklagte wegen der erfolgten Drittschädigung einen Regressanspruch hätte geltend machen müssen und sie so zu stellen gewesen wäre, als wäre dieser Regress durchgeführt worden, abgewiesen worden war (Az.: L 5 R 344/17). Durch Urteil vom 19. Februar 2024 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 22. September 2017 (Az.: S 2 R 542/15) zurückgewiesen, mit dem unter anderem ihre Klage auf Zulassung zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung abgewiesen worden war (Az.: L 5 R 244/22). Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die beigezogenen Gerichtsakten Az.: S 2 R 153/13 (Sozialgericht Gießen), L 5 R 341/13 B, L 5 R 160/15 B, L 5 R 344/17 und L 5 R 244/22 (Hessisches Landessozialgericht), auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte der Klägerin (4 Bände + 1 Band "freiwillige Versicherung" + 1 Band "Wahrakte") sowie auf die vom Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten (1 Band "Erstattungsanspruch DRV 2015" nebst Ersatzakte + Band 4 und 5 der Wohngeldakte) und Unterlagen (Anlagen 1 bis 5 zum Schreiben vom 23. September 2019) Bezug genommen. Deren Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.