OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 11 AL 7/16 BH

BSG, Entscheidung vom

3mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Für die Zulassung der Revision nach §160 Abs.2 SGG müssen konkrete Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) erkennbar sein; diese lagen hier nicht vor. • Bei summarischer Prüfung boten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtsanwalt die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründen könnte; daher war PKH und Beiordnung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung von PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Nichtzulassungsbeschwerde • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Für die Zulassung der Revision nach §160 Abs.2 SGG müssen konkrete Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) erkennbar sein; diese lagen hier nicht vor. • Bei summarischer Prüfung boten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtsanwalt die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründen könnte; daher war PKH und Beiordnung zu versagen. Der Kläger begehrte Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer für zwei Zeiträume im Jahr 2010. Die Beklagte lehnte die Leistung mit der Begründung ab, der Antrag sei verspätet gestellt und die im Ausland ausgeübte Tätigkeit sei nicht versicherungspflichtig gewesen. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Das LSG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Der Kläger beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • PKH setzt nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 Abs.1 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht voraus; diese fehlt, weil aus Aktenlage nicht erkennbar ist, dass ein zugelassener Vertreter die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich begründen könnte. • Nach §160 Abs.2 SGG sind die einschlägigen Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ein möglicher Verfahrensmangel; keiner dieser Gründe ist hier feststellbar. • Eine grundsätzliche Bedeutung scheidet aus, weil allenfalls eine Frage zu veralteter Rechtslage (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Liechtenstein nach altem Recht) zu klären wäre, die nicht mehr klärungsbedürftig oder -fähig ist. • Keine erkennbare Abweichung von Entscheidungen des BSG, GmSOGB oder BVerfG liegt vor. • Ein behaupteter Verfahrensfehler (Übertragung der Entscheidung auf den Berichterstatter nach §155 SGG) liegt nicht vor; die Entscheidung über die Vorlage an den Senat obliegt dem Berichterstatter und die Beteiligten wurden informiert und widersprachen nicht. • Da die Erfolgsaussicht fehlt, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §73a Abs.1 SGG i.V.m. §121 ZPO abzulehnen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es sind keine der nach §160 Abs.2 SGG erforderlichen Zulassungsgründe ersichtlich (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, kein substantiiert geltend gemachter Verfahrensmangel). Auch ist kein Verfahrensfehler feststellbar, der die Entscheidung des LSG in Frage stellen würde. Mangels Erfolgsaussicht kommt die Gewährung von PKH und die Beiordnung nicht in Betracht; damit hat der Kläger in seinem Begehren keinen Erfolg.