Urteil
L 5 AS 298/23
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:0619.L5AS298.23.00
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Leitsätze
1. Die Anwendung der der Erstellung der 8. Änderung der Richtlinie 1/2008 zugrundeliegenden Daten (Stichtag 1. Oktober 2016) bereits ab 1. Januar 2016 begegnet keinen Bedenken. (Rn.54)
2. Eine zeitliche Lücke in der Anwendung der Konzepte 2012/2014 und 2016/2018 des Landkreises Börde ist nicht feststellbar. (Rn.55)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 7. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 und vom 28. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2019 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 Leistungen unter Berücksichtigung von KdU i.H.v. 344,40 €/Monat zu bewilligen unter Anrechnung bereits anerkannter weiterer KdU.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 14% zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung der der Erstellung der 8. Änderung der Richtlinie 1/2008 zugrundeliegenden Daten (Stichtag 1. Oktober 2016) bereits ab 1. Januar 2016 begegnet keinen Bedenken. (Rn.54) 2. Eine zeitliche Lücke in der Anwendung der Konzepte 2012/2014 und 2016/2018 des Landkreises Börde ist nicht feststellbar. (Rn.55) Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 7. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 und vom 28. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2019 werden abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 Leistungen unter Berücksichtigung von KdU i.H.v. 344,40 €/Monat zu bewilligen unter Anrechnung bereits anerkannter weiterer KdU. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 14% zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sich die Beteiligten mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben. Die Berichterstatterin hat die Entscheidungsbefugnis nach § 155 Abs. 3 und 4 SGG nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens wegen der Bedeutung der Rechtssache dem Senat überlassen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 23. Juni 2016, B 11 AL 7/16 BH [9], Juris). I. 1. Die Berufung der Kläger ist statthaft nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da sie die Übernahme weiterer KdU i.H.v. mind. 83,60 €/Monat für 31 Monate (insgesamt 3.482 €) geltend machen, wovon der Beklagte im Verfahren vor dem Sozialgericht weitere KdU i.H.v. insgesamt 72 € anerkannt hatte. Damit wird der Beschwerdewert i.H.v. 750 € überschritten. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. 2. Streitgegenständlich sind die negativen Zugunstenbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 und vom 28. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2019. Diese umfassen die für den streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 vom Beklagten erlassenen bestandskräftigen Bescheide. 3. Die Kläger haben den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) beantragt. Ein solches Grundurteil ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft zulässig. Voraussetzung ist in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementenfeststellungsklage eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris, Rn. 12; Urteil, vom 21. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris, Rn. 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte den Klägern Leistungen bewilligt hat und sie Anspruch auf höhere Leistungen bzw. Reduzierung der Erstattungen haben, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die KdU gefolgt wird. II. Die Berufung ist unbegründet, soweit das Begehren der Kläger über die vom Beklagten festgestellten angemessenen Mietwerte hinausgeht. Die angefochtenen Überprüfungsbescheide in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom 16. August 2023 und 18. Februar 2025 sind nur noch für den Zeitraum von Januar 2016 bis Juni 2017 rechtswidrig. 1. a. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. b. Die Kläger haben die Überprüfungsanträge rechtzeitig gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II innerhalb eines Jahres gestellt. c. Die Kläger waren Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, war erwerbsfähig und hilfebedürftig. Der Kläger gehörte nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger verfügten über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen BKM. Der Anspruch bestimmt sich vorliegend nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für die KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R [13], Juris). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, [23], Juris). a. Die für eine Absenkung der KdU vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung ist erfolgt. Bereits unter dem 11. August 2010 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die KdUH unangemessen hoch seien. Sie sind aufgefordert worden, die Unterkunftskosten bis zum 31. Dezember 2010 zu senken bzw. Senkungsbemühungen vorzulegen. Die Kläger konnten mit dem Beklagten in einen Dialog über die für sie angemessenen KdUH eintreten. Die Kostensenkung setzte der Beklagte zum 1. Juli 2011 um. Die Kostensenkungsaufforderung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Notwendig war nur die Benennung des - seinerzeit - aus Sicht des Beklagten für angemessen gehaltenen Höchstmietpreises (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R [15], Juris). b. Die vom Beklagten ab 1. Januar 2016 angewandten angemessenen Mietwerte beruhen auf einem schlüssigen Konzept (vgl. Urteil des Senats vom 13. Februar 2025 (L 5 AS 299/23). Denn die mit Stichtag zum 1. Oktober 2016 erhobenen Mietdaten entsprechen den vom BSG hierfür festgelegten Voraussetzungen. Auch hinsichtlich der Festlegung der Vergleichsräume bestehen keine Bedenken. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die 2016 in Kraft gesetzte Richtlinie rückdatierbar ist. Jedenfalls ist die Anwendbarkeit der mit Stichtag zum 1. Oktober 2016 erhobenen Werte ab 1. Januar 2016 günstiger für die Kläger als die zunächst erfolgte Fortschreibung der ab 1. März 2013 gütigen Richtlinie aufgrund des vorherigen Konzepts des Beklagten 2012/2014 zum 1. März 2015. Der Beklagte setzte erstmalig die auf einem schlüssigen Konzept beruhende Unterkunftsrichtlinie zeitnah nach der Datenerhebung mit Stichtag zum 1. Juli 2012 (Beobachtungszeitraum Januar bis September 2012) und unmittelbar nach Vorliegen des Berichts vom 4. Februar 2013 zum 1. März 2013 in Kraft. Das Erfordernis des "engen zeitlichen Zusammenhangs" wird vorliegend vom Senat innerhalb eines Zeitraumes von fünf Monaten zwischen Ende der Datenerhebung und Inkraftsetzung noch als gewahrt angesehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die empirische Erhebung und umfangreiche Datenverarbeitung bei der Erstellung schlüssiger Konzepte notwendigerweise mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung verbunden ist (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R [19], Juris). Vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkraftsetzung ergab sich für den Beklagten keine Verpflichtung zur Fortschreibung der Daten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 a.a.O. [18]). Anhaltspunkte für Preissprünge, die über reine Schwankungen am Wohnungsmarkt deutlich hinausgehen müssen, sind innerhalb des Zweijahreszeitraums bis 28. Februar 2015 weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Nach Ablauf von weiteren zwei Jahren waren die Mietwerte zu überprüfen, d.h. neu zu erheben. Dies tat der Beklagte zuletzt mit der Mietdatenerhebung mit Stichtag 1. Oktober 2016, also innerhalb eines Vierjahreszeitraums seit Inkraftsetzung der Angemessenheitswerte des Konzepts 2012/2014. Die Kläger sind durch die zuletzt erfolgte Anwendung der erhobenen Werte schon ab 1. Januar 2016 auch nicht beschwert. Der Index für die Mietpreise war stetig einer Steigerung unterworfen. So betrug der Preisindex für Wohnungsmieten von Januar bis Juli 2016 96,3 (2020=100) und von August bis Oktober 2017 96,4 (https://genesis.sachsen-anhalt.de/genesis/online?operation=abruftabelleBearbeiten&levelindex=1&levelid=175 0675790131&auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzei chnis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf&code=61111-0001&auswahltext=& nummer=6&variable=6&name=CC98A5&werteabruf=Werteabruf#abreadcrumb). Eine Benachteiligung der Leistungsempfänger ist mithin ausgeschlossen. 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlungen für die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017. Soweit – wie bei den Jahresabrechnungen der kB und der Heizkosten – eine Nachforderung von Unterkunftskosten in einer Summe fällig wird, gehört sie grundsätzlich im Fälligkeitsmonat zum tatsächlichen aktuellen Bedarf (vgl. BSG Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 9/11 R, Juris). Die Nachzahlungen aus den streitigen Nebenkostenabrechnungen beruhen allein auf einem gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen erhöhten Kostenansatz für die kB. Soweit die Kläger behaupten, es seien Heizkosten (einschließlich der Kosten für die Warmwasserbereitung) i.H.v. insgesamt 1.359,37 € (2015), 1.413,73 € (2016) sowie 1.283,32 € entstanden, übersehen sie, dass in diesen Beträgen die Kosten für die Wasser Ver- und Entsorgung enthalten waren. Diese sind den kB zuzuordnen. Die Kläger leisteten Vorauszahlungen für die Heizkosten i.H.v. 100 €/Monat, die der Beklagte in voller Höhe übernommen hatte. Die tatsächlichen Heizkosten einschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung lagen in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils unter dem Betrag i.H.v. 1.200 €/Jahr. Die "Guthaben" aus den Heizkostenvorauszahlungen hatte der Vermieter mit den kB "verrechnet". Es verblieben trotzdem Nachzahlungsbeträge. Aus den o.g. Gründen haben die Kläger jedoch nur Anspruch auf die angemessene, nicht auf die tatsächliche Bruttokaltmiete. Weitere Leistungen musste der Beklagte folglich nicht erbringen. III. Der Beklagte hat entsprechend seines Anteils des Unterliegens nach §§ 193 SGG, 92 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 14% erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Berücksichtigung der ihnen entstandenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Überprüfungsverfahren für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juli 2018. Die am ... 1987 geborene Klägerin bezog vom Beklagten seit August 2010 zusammen mit ihrem am ... 2010 geborenen Sohn (dem Kläger) Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Sie bewohnten zunächst eine Wohnung in der E.-Straße in O. Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 11. August 2010 darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) unangemessen hoch seien. Die unangemessenen Kosten würden nur noch bis zum 31. Dezember 2010 übernommen. Dies setzte der Beklagte jedoch erst zum 1. Juli 2011 um. Die Klägerin teilte am 3. September 2012 mit, dass sie zusammen mit dem Kläger zum 1. August 2012 in eine neue Wohnung in der L.straße in O. umgezogen sei (72,24 m², 3-Raumwohnung, Mietvertrag vom 2. Juli 2012). Für diese Wohnung fielen bis Oktober 2016 monatlich KdUH i.H.v. 528 €/Monat an (Grundmiete: 375 €/Monat, Vorauszahlung für kalte Betriebskosten (kB): 53 €, Heizkostenvorauszahlung: 100 €). Die monatliche Bruttokaltmiete (BKM) betrug ab 1. November 2016 435 €; die Vorauszahlungen für die kB hatten sich um 7 €/Monat erhöht. Ab 1. Januar 2017 hatten die Kläger eine BKM i.H.v. 450 € zu zahlen; die kB hatten sich um weitere 15 € erhöht. Der Heizkostenabschlag blieb während dieser Zeit unverändert. Der Beklagte hatte keine Zusicherung zum Umzug erteilt und berücksichtigte weiterhin nur die nach seiner Auffassung angemessenen KdU. Er bewilligte den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2016 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht angemessenen KdU i.H.v. 328,80 €/Monat. Die Heizkosten übernahm er in tatsächlicher Höhe (Bescheid vom 2. Juli 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29. November 2015, 1. und 18. Februar, 29. März, 25. April, 30. Mai sowie 20. Juni 2016). Diese Bedarfe für die KdUH legte der Beklagte auch für die Bewilligung der Leistungen für die Monate Juli 2016 bis Juni 2017 zugrunde (Bescheid vom 29. Juni 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. 13. und 24. August, 4. und 24. Oktober, 24. und 26. November, 27. Dezember 2016, 30. Januar, 21. Februar sowie 2. und 16. Mai 2017). Unter dem 24. Oktober 2016 stellten die Kläger den Antrag, die am 24. Oktober 2016 fällige Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 i.H.v. 351,96 € zu übernehmen. In dieser waren Jahreskosten für Heizung und Warmwasser i.H.v. 918,71 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 1. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 lehnte der Beklagte die Übernahme der Nachzahlung ab. Die Kläger seien ohne Zustimmung in die Wohnung gezogen. Die Nachzahlung betreffe allein die kB. Die seitens der Kläger hiergegen erhobene Klage haben sie am 16. August 2023 zurückgenommen. Bereits unter dem 16. Januar 2017 hatten die Kläger einen Antrag auf Überprüfung der KdU ab Januar 2016 nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) gestellt. Diese hätten in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2017 ab. Unter Verweis auf die fehlende Zustimmung zum Umzug seien nur die angemessenen KdU i.H.v. 328,80 €/Monat sowie die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dagegen erhoben die Kläger unter dem 10. Februar 2017 Widerspruch. Das der Unterkunftsrichtlinie zugrundeliegende Konzept sei unschlüssig. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2017 wiederum unter Hinweis auf die fehlende Zusicherung zum Umzug als unbegründet zurück. Am 15. September 2017 haben die Kläger beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben (S 24 AS 2759/17) und ihr Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen KdU weiterverfolgt. Diese seien angemessen und zu berücksichtigen. Die Richtlinie des Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Insbesondere sei die Vergleichsraumbildung unzutreffend erfolgt. Der Wohnort der Kläger sei verkehrstechnisch nach Wolfsburg verbunden. Daher seien die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlags heranzuziehen. Zudem seien die Nachzahlungen für die Nebenkostenabrechnungen 2015 bis 2017 zu übernehmen. Sie beträfen nicht nur die kalten Betriebskosten, sondern auch die Heizkosten. Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 7. Juli und 26. September 2017) bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Monate Juli bis Dezember 2017. Er berücksichtigte wiederum KdU i.H.v 332,40 €/Monat und die Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Eine endgültige Festsetzung der Leistungen ist in der Folgezeit durch den Beklagten nicht erfolgt. Unter dem 27. Oktober 2017 haben die Kläger die Übernahme der nur die kB betreffende Nachzahlung für das Jahr 2016 i.H.v. 275,83 € (Fälligkeit zum 10. November 2017) beantragt. Die Heizkosten einschließlich der Warmwasserbereitung haben insgesamt 898,31 € betragen. Die Übernahme der Nachzahlung hat der Beklagte wiederum mit Bescheid vom 20. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2018 abgelehnt. Die hiergegen seitens der Kläger erhobenen Klage haben diese am 16. August 2023 zurückgenommen. Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 (in der Fassung des Abhilfebescheids vom 20. Februar 2018, des Änderungsbescheids vom gleichen Tag und der Änderungs-/Erstattungsbescheide vom 21. August 2018) bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate Januar bis Juni 2018 KdU i.H.v. 332,40 €/Monat. Die Heizkosten übernahm er wieder in tatsächlicher Höhe. Mit Bescheid vom 1. Juli 2018 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. August 2018) bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen für u.a. Juli 2018. Die KdUH wurden in gleicher Höhe berücksichtigt. Eine endgültige Festsetzung der Leistungen ist für den Monat Juli 2018 nicht erfolgt. Unter dem 24. Juli 2018 haben die Kläger die Übernahme der zum 27. Juli 2018 fälligen Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 i.H.v. 138,19 € beantragt. Die Heizkosten einschließlich der Kosten der Warmwasserbereitung haben insgesamt 789,34 € betragen. Die Übernahme der Nachzahlung lehnte der Beklagte wiederum mit Bescheid vom 21. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2019 ab. Die hiergegen erhobene Klage haben die Kläger am 16. August 2023 zurückgenommen. Unter dem 29. Oktober 2018 haben sie gemäß § 44 Abs. 1 SGB X die Überprüfung vorangegangener Zeiträume, soweit nicht bereits entsprechende Anträge gestellt worden seien, beantragt. Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 hat der Beklagte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide für die Zeit von Juli 2017 bis Juli 2018 abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben am 13. Juni 2019 dagegen Klage erhoben (S 24 AS 1562/19). Das Sozialgericht hat die Verfahren S 24 AS 2759/17 und S 24 AS 1562/19 mit Beschluss vom 26. März 2021 verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2023 hat der Beklagte ein von den Klägern angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben. Er hat sich bereit erklärt, den Klägern für die Monate Juli bis Dezember 2017 weitere KdU i.H.v. 3,60 €/Monat sowie für Januar bis Juli 2018 weitere KdU i.H.v. 8,40 €/Monat zu gewähren. Das Sozialgericht hat in dieser mündlichen Verhandlung die Klagen abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt: Die Begrenzung des Streitgegenstands auf die KdU sei zulässig, die Klagen jedoch unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Gewährung weiterer KdU für den streitgegenständlichen Zeitraum. Die notwendige Kostensenkungsaufforderung sei ordnungsgemäß erfolgt. Einen Nachweis, dass sie keine Wohnung zum vom Beklagten genannten angemessenen Mietpreis hätten anmieten können, hätten sie nicht erbracht. Die den Unterkunftsrichtlinien zugrundeliegenden Konzepte seien schlüssig. Ein Umzug sei den Klägern möglich gewesen. Zwar habe die Klägerin angegeben, sie habe Wohnungen vergeblich gesucht. Dafür habe sie aber keinerlei Belege vorlegen können. Zudem habe sie ihre Suche ohne rechtfertigenden Grund auf die Stadt O... beschränkt. Da die Kläger bereits die maximal angemessenen KdU erhalten hätten, bestünde kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Betriebskostennachzahlungen. Gegen das ihnen am 25. August 2013 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. September 2013 Berufung eingelegt. Diese haben sie nicht begründet. Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheids vom 7. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2017 und vom 28. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2019 sowie die den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2018 regelnden entgegenstehendenden Bescheide abzuändern und den Klägern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der ihnen entstandenen tatsächlichen Bruttokaltmiete einschließlich der Betriebskostennachzahlungen für die Jahre 2015 bis 2017 zu gewähren. Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Berufung zurückzuweisen. Er hat das angefochtene Urteil in der Fassung der angenommenen Teilanerkenntnisse in erster Instanz zunächst für zutreffend erachtet. Er hat ferner eine Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis Börde 2016 (Korrekturbericht vom September 2023) und einen Bericht vom 1. September 2023 über die Fortschreibung 2018 des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 in der Korrekturfassung vom August 2023 vorgelegt. Danach sei eine Gewichtung der erhobenen Daten nach Vermietertypen erfolgt. Hieraus ergebe sich ab Juli 2017 für den Wohnort der Kläger eine angemessene Bruttokaltmiete i.H.v. 344,40 €/Monat und in der Fortschreibung ab 1. Januar 2018 i.H.v. 349,20 €/Monat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats vom 13. Februar 2025 anerkannt, für den Zeitraum von Juli 2017 bis Juli 2018 die Angemessenheitswerte für die KdU nach der 2. Nachbesserung des Konzepts 2016 (Fortschreibung 2018) anzuwenden und den sich ergebenden Differenzbetrag im Rahmen der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen. Zudem hat der Beklagte klargestellt, dass die Unterkunftsrichtlinien aufgrund eines Schreibens des Landrats des Landkreises Börde vom 20. November 2019 geändert worden seien. So seien die im Oktober 2016 erhobenen Daten zur Bestimmung der angemessenen Mieten bereits seit 1. Januar 2016 zur Anwendung zu bringen. Unter dem 22. Mai 2025 hat sich der Beklagte bereit erklärt, die in den Anlagen des Schreibens des Landrats des Landkreises B. festgestellten angemessenen Bruttokaltmietwerte ab Januar 2016 i.H.v. 344,40 €/Monat (entsprechend der Korrektur des Konzepts aus September 2023) der Leistungsberechnung zu Grunde zu legen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. und 12. Juni 2025 einer Entscheidung sowohl des Senats als auch des Einzelrichters ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens S 24 AS 1562/19 und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.