Urteil
B 12 R 8/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unwirksamer grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung gilt nach § 10 Abs.1 AÜG fingiert ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und überlassenem Arbeitnehmer.
• Für die Beitragsbesteuerung gilt das Territorialitätsprinzip des § 3 Nr.1 SGB IV: Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsorts (hier Deutschland) ist anzuwenden.
• Die Beitragspflicht entsteht nach dem Entstehungsprinzip (§ 22 Abs.1 SGB IV), sobald die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs vorliegen, unabhängig davon, wer das Entgelt tatsächlich gezahlt hat.
• Zahlt der Verleiher Beiträge an einen ausländischen Träger, befreit dies nicht von der deutschen Beitragspflicht, weil nur die Zahlung an die zuständige deutschen Einzugsstelle Erfüllung bewirkt (§ 362 BGB nicht gegeben).
Entscheidungsgründe
Entleiher haftet für Sozialversicherungsbeiträge bei unwirksamer grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung • Bei unwirksamer grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung gilt nach § 10 Abs.1 AÜG fingiert ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und überlassenem Arbeitnehmer. • Für die Beitragsbesteuerung gilt das Territorialitätsprinzip des § 3 Nr.1 SGB IV: Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsorts (hier Deutschland) ist anzuwenden. • Die Beitragspflicht entsteht nach dem Entstehungsprinzip (§ 22 Abs.1 SGB IV), sobald die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs vorliegen, unabhängig davon, wer das Entgelt tatsächlich gezahlt hat. • Zahlt der Verleiher Beiträge an einen ausländischen Träger, befreit dies nicht von der deutschen Beitragspflicht, weil nur die Zahlung an die zuständige deutschen Einzugsstelle Erfüllung bewirkt (§ 362 BGB nicht gegeben). Der Kläger betreibt ein deutsches Metall- und Maschinenbauunternehmen. Der Beigeladene zu 1. war Arbeitnehmer der in Luxemburg ansässigen K. Montagebau AG und vom 1.12.2000 bis 28.2.2007 als Leiharbeitnehmer an den Kläger überlassen. Die AG entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in Luxemburg; sie hatte jedoch nur für einen Teil der Zeit eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte für den Zeitraum 1.12.2003 bis 28.2.2007 vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 41.150,64 Euro, weil nach § 9 Nr.1 AÜG das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer unwirksam und nach § 10 Abs.1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer fingiert sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob auf. Die Beklagte legte Revision ein, die vor dem BSG erfolgreich war. • Zulässigkeit der Revision: Revisionsbegründung genügt den Anforderungen. • Fiktion des Arbeitsverhältnisses: Nach § 10 Abs.1 AÜG gilt bei fehlender Erlaubnis des Verleihers nach § 9 Nr.1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer als zustande gekommen; dies gilt auch bei ausländischem Verleiher bei Überlassung nach Deutschland. • Entgeltlichkeit und Entstehungsprinzip: Für sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht genügt das Entstehen eines arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs (§ 22 Abs.1 SGB IV). Es ist unerheblich, dass der Verleiher bereits Entgelt gezahlt hat; die Forderung gegen den Entleiher entsteht dennoch. • Anwendung deutschen Rechts: Nach dem Territorialitätsprinzip (§ 3 Nr.1 SGB IV) ist deutsches Sozialversicherungsrecht maßgeblich, weil die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde; einschlägige Ausnahmeregelungen greifen nicht. • Haftung des Entleihers: Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher auch beitragsrechtlich Arbeitgeber und zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet (§ 28e Abs.1 SGB IV i.V.m. einschlägigen Bestimmungen der Zweige der Sozialversicherung). • Keine Erfüllung durch Zahlungen in Luxemburg: Zahlungen des Verleihers an den luxemburgischen Träger führen nicht zur Erfüllung nach § 362 BGB, weil dieser nicht die nach deutschem Recht zuständige Einzugsstelle ist; gutgläubige Zahlungen an Nichtberechtigte befreien grundsätzlich nicht. • Europarechtliche Fragen: Selbst bei möglicher Anwendung der einschlägigen Verordnungen würde nach den genannten Grundsätzen deutsches Recht zur Anwendung kommen; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. • Berechnung und Verjährung: Die Beklagte hat die Beitragsforderung für den relevanten Zeitraum berechnet; Forderungen vor dem 1.12.2003 sind verjährt und nicht geltend gemacht worden. Die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.05.2014 wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22.02.2013, welches die Klage abgewiesen hatte, wiederhergestellt. Der Kläger ist zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.12.2003 bis 28.2.2007 in Höhe der festgesetzten Forderung verpflichtet, weil nach § 10 Abs.1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem überlassenen Arbeitnehmer fingiert ist und deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Zahlungen der luxemburgischen Verleiherin an den ausländischen Sozialversicherungsträger befreien den Kläger nicht von der deutschen Beitragspflicht, da diese nicht an die zuständige deutschen Einzugsstelle geleistet wurden. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts erfolgten entsprechend.