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Urteil

B 4 AS 47/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist formell rechtswidrig, wenn die zur Rücknahme maßgeblichen inneren Tatsachen erstmals im Widerspruchsbescheid angeführt werden und der Betroffene hierzu nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 24 Abs.1 SGB X). • Die Nachholung einer fehlenden Anhörung im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren setzt voraus, dass die Behörde die wesentlichen Tatsachen benennt und ein formales Nachholverfahren mit angemessener Frist und abschließender Äußerung der Behörde erfolgt (§ 41 SGB X). • Die Aussetzung des Gerichtsverfahrens zur Heilung eines Anhörungsmangels nach § 114 Abs.2 S.2 SGG ist nur dann sachdienlich, wenn hierdurch ein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vermieden und damit die Gesamtdauer des Verfahrens verkürzt wird. • Die Verpflichtung der Behörde, bei laufendem gerichtlichen Verfahren an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu adressieren, folgt aus § 13 Abs.3 SGB X; eine direkte Anhörung des Beteiligten statt des Bevollmächtigten kann die Nachholung unwirksam machen.
Entscheidungsgründe
Formfehler bei Rücknahme von SGB II-Leistungen: mangelnde Anhörung führt zur Aufhebung • Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist formell rechtswidrig, wenn die zur Rücknahme maßgeblichen inneren Tatsachen erstmals im Widerspruchsbescheid angeführt werden und der Betroffene hierzu nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 24 Abs.1 SGB X). • Die Nachholung einer fehlenden Anhörung im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren setzt voraus, dass die Behörde die wesentlichen Tatsachen benennt und ein formales Nachholverfahren mit angemessener Frist und abschließender Äußerung der Behörde erfolgt (§ 41 SGB X). • Die Aussetzung des Gerichtsverfahrens zur Heilung eines Anhörungsmangels nach § 114 Abs.2 S.2 SGG ist nur dann sachdienlich, wenn hierdurch ein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vermieden und damit die Gesamtdauer des Verfahrens verkürzt wird. • Die Verpflichtung der Behörde, bei laufendem gerichtlichen Verfahren an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu adressieren, folgt aus § 13 Abs.3 SGB X; eine direkte Anhörung des Beteiligten statt des Bevollmächtigten kann die Nachholung unwirksam machen. Die Klägerin beantragte aufstockende Leistungen nach SGB II und legte einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld vor. Der Beklagte bewilligte ALG II für Januar bis Juli 2012, berücksichtigte aber ab März 2012 kein Einkommen. Nachdem bekannt wurde, dass ALG über Februar 2012 hinaus bezogen wurde, hörte der Beklagte die Klägerin an und hob mit Bescheid vom 26.7.2012 SGB II-Leistungen für Februar bis Juli 2012 teilweise auf und forderte Erstattung. Im Widerspruchsverfahren stützte der Beklagte seinen Bescheid erstmals auf die innere Tatsache grober Fahrlässigkeit der Klägerin; der Widerspruch wurde überwiegend abgelehnt. Die Klägerin rügte mangelnde Anhörung, eingeschränkte Sprachkenntnisse und psychische Beeinträchtigung. Das Landessozialgericht gab der Berufung statt und hob den Aufhebungsbescheid wegen eines Anhörungsmangels auf. Der Beklagte rügte u.a. Verletzung von Anhörungs- und Gehörsrechten und beantragte Revision, die zurückgewiesen wurde. • Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen fehlender ordnungsgemäßer Anhörung: Nach § 24 Abs.1 SGB X ist vor jedem eingriffsreifen Verwaltungsakt Gelegenheit zur Äußerung zu geben; dies gilt besonders, wenn die Behörde im Widerspruchsbescheid erstmals auf subjektive Rücknahmegründe (grobe Fahrlässigkeit) abstellt. • Erstmalige Bezugnahme auf die innere Tatsache der groben Fahrlässigkeit im Widerspruchsbescheid macht eine erneute, konkretisierende Anhörung erforderlich; das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 9.7.2012 bezog sich nur auf Einkommenserzielung und nicht auf die subjektiven Gesichtspunkte. • Heilung des Anhörungsmangels durch Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren setzt voraus, dass der Ausgangsbescheid alle maßgeblichen Tatsachen nennt und die Behörde nach Stellungnahmen abschließend zu ihrer Prüfung Stellung nimmt; hier fehlte die erforderliche Benennung der Umstände, aus denen grobe Fahrlässigkeit abgeleitet wurde (§ 41 SGB X). • Das im Gerichtsverfahren erfolgte Schreiben des Beklagten zur Nachholung der Anhörung war aus Sicht des Senats nicht ordnungsgemäß: die Frist war unter den Umständen möglicherweise zu kurz und vor allem war die Zustellung an die Klägerin statt an ihren Prozessbevollmächtigten formell fehlerhaft nach § 13 Abs.3 SGB X, sodass eine wirksame Nachholung ausblieb. • Die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch das LSG verletzt § 114 Abs.2 S.2 SGG nicht: Aussetzung zur Heilung ist nur sachdienlich, wenn hierdurch ein weiteres Verfahren vermieden und die Gesamtdauer des Verfahrens verkürzt würde; hier wäre dies nicht der Fall und es bestünden zudem lebenszeitliche Begrenzungen der Rücknahme (§ 45 Abs.4 S.2 SGB X). • Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht liegt nicht vor: Eine Überraschungsentscheidung erfordert, dass neue, nicht erörterte Gesichtspunkte der Entscheidung zugrunde liegen, was hier nicht der Fall ist; zudem hätte der Beklagte im Prozess Verlegungs- oder Fristanträge stellen können, hat dies aber unterlassen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landessozialgerichts bleibt bestehen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26.7.2012 ist formell rechtswidrig wegen eines nicht geheilten Anhörungsmangels, weil die Behörde im Widerspruchsbescheid erstmals auf grobe Fahrlässigkeit abgestellt hat, ohne der Klägerin hierzu ausreichende und ordnungsgemäße Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensrügen, die Aussetzung des Gerichtsverfahrens zu verlangen oder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Beklagten, sind unbegründet. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren zu tragen.