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Urteil

10 K 2382/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2024:0828.10K2382.19.00
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Leitsätze
  • Ein schriftlicher Hinweis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG, in dem auf die Folgen eines unterbliebenen Nachweises über die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme hingewiesen wird (sogenannter „Warnschuss“), darf dann unterbleiben, wenn dieser offensichtlich keinen Sinn ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt bereits faktisch abgebrochen hat.

  • Für die Frage, ob die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 3 AFBG), kommt es nur darauf an, ob dies in tatsächlicher Hinsicht noch möglich ist. Das ist bei einem faktischen Abbruch der Maßnahme nicht der Fall.

  • Die Abbrucherklärung wirkt nur dann gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG auf einen früheren Zeitpunkt zurück, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ohne Verschulden gehindert war, den Abbruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erklären. Darauf, ob die Abbrucherklärung bereits im Zeitpunkt des faktischen Abbruchs hätte erfolgen können, kommt es nicht an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein schriftlicher Hinweis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG, in dem auf die Folgen eines unterbliebenen Nachweises über die regelmäßige Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme hingewiesen wird (sogenannter „Warnschuss“), darf dann unterbleiben, wenn dieser offensichtlich keinen Sinn ergibt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt bereits faktisch abgebrochen hat. Für die Frage, ob die regelmäßige Teilnahme bis zum Ende der Maßnahme noch erreicht werden kann (§ 16 Abs. 3 AFBG), kommt es nur darauf an, ob dies in tatsächlicher Hinsicht noch möglich ist. Das ist bei einem faktischen Abbruch der Maßnahme nicht der Fall. Die Abbrucherklärung wirkt nur dann gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG auf einen früheren Zeitpunkt zurück, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ohne Verschulden gehindert war, den Abbruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erklären. Darauf, ob die Abbrucherklärung bereits im Zeitpunkt des faktischen Abbruchs hätte erfolgen können, kommt es nicht an. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Der Kläger schloss am 4. Juli 2016 die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf „Tischler“ ab und beantragte im Juli 2016 bei der Bezirksregierung L. (im Folgenden: Bezirksregierung) die Förderung der Teilnahme an der in der Zeit vom 23. August 2016 bis zum 20. Juli 2019 stattfindenden Fortbildungsmaßnahme „Projektgestalter/Designer“ bei der K. (im Folgenden: Bildungsträger) in Vollzeit. Die Maßnahme bestand aus zwei Maßnahmeabschnitten (1. bis 3. Semester in der Zeit vom 23. August 2016 bis zum 28. Februar 2018 und 4. bis 6. Semester in der Zeit vom 5. März 2018 bis zum 20. Juli 2019) und umfasste insgesamt 3.170 Präsenzstunden. Von diesen Präsenzstunden entfielen 1.620 Präsenzstunden auf den Zeitraum von August 2016 bis Februar 2018 und 1.550 Stunden auf den Zeitraum von Februar 2018 bis Juli 2019. Wegen der Einzelheiten der Unterrichtsplanung wird auf den in der Gerichtakte befindlichen Fortbildungsplan verwiesen. Für die Maßnahme fielen Lehrgangsgebühren in Höhe von insgesamt 11.940,00 Euro an. Mit Bescheid vom 14. September 2016 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Februar 2018 Aufstiegsfortbildungsförderung als Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von 290,00 Euro monatlich und zum anderen in Höhe von 2.520,00 Euro als Zuschuss zu dem zum 1. August 2016 fälligen Maßnahmebeitrag. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, wonach der Kläger bis zum 28. Februar 2018 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme durch Übersendung des Formblattes F zu erbringen habe. Hierzu heißt es in dem Bescheid, dass eine regelmäßige Teilnahme vorliege, wenn diese an 70 % der Präsenzstunden und bei Fernunterricht an 70 % der Leistungskontrollen bis zum Ende der Maßnahmedauer (ohne Nachbetreuungszeit) nachgewiesen werde. Der Bescheid enthielt außerdem Hinweise darauf, dass die Förderung eingestellt und zurückgefordert werden könne, wenn die Teilnahmebescheinigung nicht zu dem geforderten Termin vorgelegt werde und darauf, dass im Falle eines krankheitsbedingten Abbruchs die Erklärung unverzüglich zu übersenden sei, da alle Fehlzeiten bis zum Eingang der Erklärung bei der Prüfung der regelmäßigen Teilnahme bis zum Abbruch bzw. bis zur Unterbrechung berücksichtigt würden. Am 8. März 2017 übersandte der Bildungsträger der Bezirksregierung ein ausgefülltes Formblatt F (Teilnahmenachweis) vom selben Tag, demzufolge der Kläger an 573 von in der Zeit vom 23. August 2016 bis zum 6. März 2017 angefallenen 678 Präsenzstunden teilgenommen hat. Mit Bescheid vom 28. September 2017 ergänzte die Bezirksregierung den Bewilligungsbescheid dahingehend, dass der Kläger bis zum 29. März 2018, frühestens einen Monat vorher, einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen habe und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen geleistet werde. Ausweislich des daraufhin vorgelegten Formblattes F vom 26. Februar 2018, nahm der Kläger an 1.275 von in der Zeit vom 23. August 2016 bis zum 28. Februar 2018 angefallenen 1.770 Präsenzstunden teil. Unter dem 12. März 2018 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 28. März 2018 ergänzte die Bezirksregierung den Bewilligungsbescheid dahingehend, dass der Kläger bis zum 30. August 2019, frühestens einen Monat vorher, einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen habe und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen gewährt werde. Mit Bescheid vom 27. April 2018 bewilligte die Bezirksregierung dem Kläger für den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Februar 2018 einen monatlichen Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von 290,00 Euro bzw. ab September 2017 in Höhe von 333,00 Euro und für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 einen monatlichen Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von 333,00 Euro. Zudem bewilligte die Bezirksregierung einen Zuschuss zum Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 4.776,00 Euro (2.520,00 Euro für die zum 1. August 2016 und 2.256,00 Euro für die zum 1. März 2018 fälligen Lehrgangsgebühren). Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, wonach der Kläger bis zum 30. August 2019 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme durch Übersendung des Formblattes F zu erbringen habe und enthielt dieselben Erläuterungen zu dem Erfordernis der Vorlage von Teilnahmebescheinigungen und Hinweise zum Maßnahmeabbruch, wie bereits der Bewilligungsbescheid vom 14. September 2016. Am 30. April 2018 nahm der Kläger letztmalig an der Maßnahme teil. Dies teilte der Bildungsträger der Bezirksregierung mit weiterem Formblatt F vom 6. Juni 2018 mit. Ausweislich des Formblattes hat der Kläger an 1.495 von in der Zeit vom 23. August 2016 bis zum 6. Juni 2018 angefallenen 2.098 Präsenzstunden teilgenommen. Mit E-Mail vom 12. Juni 2018 erkundigte sich die Bezirksregierung bei dem Bildungsträger danach, ob der Kläger sich inzwischen ab- oder krankgemeldet habe. Hierauf teilte der Bildungsträger am selben Tag mit, dass der Kläger sich im Mai für etwa drei Wochen krankgemeldet habe. Ab dem 4. Juni 2018 habe er wieder am Unterricht teilnehmen sollen; man habe allerdings bislang nichts von ihm gehört. Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 ergänzte die Bezirksregierung den Bewilligungsbescheid dahingehend, dass der Kläger bis zum 31. August 2018, frühestens einen Monat vorher, einen weiteren Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme zu erbringen habe und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen geleistet werde. Unter dem 13. August 2018 erinnerte die Bezirksregierung den Kläger schriftlich an den Bescheid vom 26. Juni 2018 und an dessen Inhalt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass die auf den 31. August 2018 gesetzte Frist zur Vorlage eines Teilnahmenachweises fruchtlos verstrichen sei. Deshalb sei – entsprechend dem Hinweis im Bewilligungsbescheid – zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gewährten Förderleistungen zu entziehen seien. Unter dem 25. März 2019 teilte die Bezirksregierung dem Kläger schriftlich mit, dass eine Neuberechnung der Förderung erfolgt sei und der Versand der maschinellen Bescheide direkt durch das Rechenzentrum voraussichtlich erst zum 15. April 2019 erfolge. Bereits bewilligte Leistungen seien wegen des Nichtnachweises der regelmäßigen Teilnahme vollständig zurückzufordern. Mit Bescheid vom 12. April 2019 setzte die Bezirksregierung den Unterhaltsbeitrag für den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis September 2019 auf 0,00 Euro fest. Bezogen auf den Maßnahmebeitrag wurde kein Förderbetrag ausgewiesen. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, den danach überzahlten Förderbetrag für Zuschüsse in Höhe von insgesamt 15.206,00 Euro – 10.430,00 Euro für zum Unterhaltsbeitrag geleistete Zuschüsse und 4.776,00 Euro für zum Maßnahmebeitrag geleistete Zuschüsse – innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zurückzuzahlen. Ausweislich der unter Ziff. 2 („Hinweise“) der dem Bescheid beigefügten, ergänzenden Bestimmungen, Hinweise und Zusätze, ergehe die Rückforderung gemäß § 9a i.V.m. § 16 AFBG. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden. Es werde auf das Schreiben vom 27. Dezember 2018 verwiesen. Im Anschluss daran leitete die Bezirksregierung wegen der Nichtvorlage eines Teilnahmenachweises unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AFBG und § 60 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) gegen den Kläger ein Bußgeldverfahren ein. Im Zuge dessen gab der Kläger mit E-Mail vom 21. Mai 2019 an, „das Schreiben vom 12. April 2019“ nicht erhalten zu haben. Unter dem 22. Mai 2019 teilte die Bezirksregierung dem Kläger schriftlich mit, er sei mit Schreiben vom 25. März 2019 bereits ausdrücklich auf den Bescheid vom 12. April 2019 hingewiesen worden. Dieser werde als Anlage erneut übersandt. Am 23. Mai 2019 mandatierte der Kläger seinen damaligen Verfahrens- und jetzigen Prozessbevollmächtigten. Im Bußgeldverfahren teilte dieser unter dem 19. Juni 2019 schriftlich mit, der Kläger sei aufgrund einer depressiven Erkrankung im Frühjahr 2018 nicht in der Lage gewesen, sich angemessen um seine Verpflichtungen zu kümmern. Gegen den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid vom 15. Juli 2019, mit dem die Bezirksregierung zu Lasten des Klägers eine Geldbuße in Höhe von 1.500,00 Euro festsetzte, legte der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 17. Juli 2019 Einspruch ein und stellte sich auf den Standpunkt, dass er im Frühjahr 2018 aufgrund einer Depression und anderer Erkrankungen nicht in der Lage gewesen sei, an der Fördermaßnahme teilzunehmen. Hierzu legte er mit E-Mail vom 8. August 2019 drei ärztliche Berichte (Bericht des Evangelischen Krankenhauses – EVK – U. vom 18. Mai 2018, Bericht der Allgemeinpsychiatrie der LWL-Klinik R. vom 20. Februar 2019 und Bericht von Frau Q. – u.a. Fachärztin für Innere Medizin/Allgemeinmedizin, Ärztliche Psychotherapeutin – vom 6. August 2019) vor, die er auch im bereits parallel zum Bußgeldverfahren laufenden, vorliegenden Klageverfahren vorlegte. Wegen des Inhalts wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Bezirksregierung teilte daraufhin mit E-Mails vom 9. August 2019 und 12. August 2019 zunächst mit, die Rückforderung bleibe aufrechterhalten. Mit E-Mail vom 12. August 2019 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers der Bezirksregierung mit, auch der Einspruch bleibe aufrechterhalten; ein Maßnahmeabbruch aus wichtigem Grund sei nachgewiesen. Bereits am 18. Juni 2019 hat der Kläger gegen den Bescheid der Bezirksregierung vom 12. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei aufzuheben, da dieser keine Begründung enthalte. Es werde lediglich ein Rückforderungsbetrag errechnet und auf die gesetzlichen Regelungen hingewiesen. Außerdem habe er einen wichtigen Grund für den Abbruch der Maßnahme gehabt. Er sei im Frühjahr 2018 aufgrund einer Depression z.T. mit stationärem und ambulantem Klinikaufenthalt nicht in der Lage gewesen, an der Fördermaßnahme teilzunehmen. Auch aufgrund einer ausgeprägten sozialen Phobie verbunden mit sozialen Ängsten, sozialem Rückzug, Antriebsarmut, Hoffnungslosigkeit und Gleichgültigkeit sei ihm eine regelmäßige Teilnahme nicht möglich gewesen. Der Abbruch sei deshalb nicht von ihm zu vertreten. Der Kläger hat hierzu – neben den bereits im Bußgeldverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen – eine weitere ärztliche Stellungnahme von Frau Risse vom 13. Dezember 2019 vorgelegt. Auch insoweit wird wegen des Inhalts auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. November 2019 hat die Bezirksregierung die Aufstiegsfortbildungsförderung für den Kläger neu festgesetzt und ihm für den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Februar 2018 einen monatlichen Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von 290,00 Euro bzw. ab September 2017 in Höhe von 333,00 Euro und für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 einen monatlichen Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von 0,00 Euro bewilligt. In Bezug auf den Maßnahmebeitrag ist keine Förderung ausgewiesen worden. Die Rückforderungssumme betrage nunmehr insgesamt 9.438,00 Euro. Im Kopf des Bescheides heißt es, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden würden, als im vorliegenden Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden würden. Ausweislich der unter Ziff. 2 („Hinweise“) der dem Bescheid beigefügten, ergänzenden Bestimmungen, Hinweise und Zusätze heißt es, der Bescheid vom 12. April 2019 werde insoweit berichtigt, als der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme zum Ende des ersten Maßnahmenabschnitts vorgelegt worden sei. Der Unterhaltsbeitrag für diesen Abschnitt sei somit entgegen der bisherigen Feststellung zu belassen bzw. wieder zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger mitgeteilt, der Bescheid vom 12. April 2019 sei mit Bescheid vom 14. November 2019 abgeändert worden. Der Änderungsbescheid sei daher Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 12. April 2019 aufzuheben, soweit hiermit für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis April 2019 gewährte Leistungen nach dem AFBG in Form eines Zuschusses zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von insgesamt 4.662,00 Euro und in Form eines Zuschusses zum Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 4.776,00 Euro zurückgefordert werden. Das beklagte Land beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht das beklagte Land im Wesentlichen geltend, der Kläger habe weder die Unterbrechung noch den Abbruch der Fortbildung erklärt. Die Erklärung könne nicht nachträglich abgegeben werden. Laut des Formblattes F vom 6. Juni 2018 habe er letztmalig am 30. April 2018 an der Fortbildung teilgenommen. Da die von dem Kläger geltend gemachte, seit September 2016 bestehende mittelgradige Depression ihn zunächst nicht daran gehindert habe, die Fortbildung zu besuchen, habe sie erst recht nicht dazu geführt, dass er keine Willenserklärungen mehr habe abgeben können. Auch die Lungenembolie, die der Kläger ausweislich der von diesem vorgelegten ärztlichen Berichte erlitten habe, habe nicht zu einer dauerhaften Geschäftsunfähigkeit geführt, denn laut Stellungnahme des EVK U. vom 18. Mai 2018 sei keine auffällige psychotische oder depressive Symptomatik festgestellt worden und es sei eine geregelte Kommunikation gut möglich gewesen. Somit sei der Kläger seinerzeit auch in der Lage gewesen, den Abbruch der Fortbildung zu erklären. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2023 sind sowohl der Kläger als auch der Beklagtenvertreter informatorisch befragt worden. Wegen der jeweiligen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung L. sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet ohne die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung, weil sich die Beteiligten hiermit im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. November 2023 einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der vom Kläger (zuletzt) wörtlich angekündigte Antrag, den Bescheid der Bezirksregierung vom 12. April 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. November 2019 aufzuheben, ist sachdienlich und nach seinem erkennbaren Interesse in der aus dem Tatbestand ersichtlichen Weise auszulegen (vgl. § 88 VwGO). Die vom Kläger angegriffene Rückförderung, die sich – nach Neufestsetzung der Förderung durch den Bescheid vom 14. November 2019 – auf einen für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 in der Zeit von März 2018 bis April 2019 gezahlten Betrag in Höhe von 9.438,00 Euro beläuft, findet ihre Grundlage ausschließlich in dem Bescheid vom 12. April 2019. Eine zusätzliche Anfechtung des Bescheides vom 14. November 2019 ist zur Abwendung der noch in Rede stehenden Rückforderung nicht erforderlich. Soweit der Bescheid vom 14. November 2019 hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags den vorgenannten Bewilligungszeitraum ebenfalls umfasst, indem er hierfür eine Förderung in Höhe von 0,00 Euro (sog. Nullförderung) und in Bezug auf den Maßnahmebeitrag ebenfalls keine Förderung ausweist, hat dies die insoweit gleichlautenden, in dem Bescheid vom 12. April 2019 getroffenen Reglungen nicht mit der Folge überholt oder abgelöst, dass der Bescheid vom 14. November 2019 ebenfalls zur Aufhebung des Rückforderungsbegehrens angegriffen werden müsste. Denn insoweit handelt es sich objektiv um eine wiederholende Verfügung ohne Regelungscharakter, die bereits keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt. Vgl. dazu, dass eine wiederholende Verfügung mangels Regelungscharakters keinen Verwaltungsakt darstellt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 –, juris, Rn. 9, m.w.N. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizontes zu ermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 240/17 –, juris, Rn. 58, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 36.95 –, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 WB 33.15 –, juris, Rn. 35. Ausgehend hiervon erweist sich der Bescheid vom 14. November 2019 im Hinblick auf die darin für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 enthaltene Nullförderung des Unterhaltsbeitrags und das Fehlen einer Förderung des Maßnahmebeitrags und die daraus resultierende Rückforderung in Höhe von 9.438,00 Euro lediglich als wiederholende Verfügung und nicht als Zweitbescheid. Ob dem Erlass des Bescheides in tatsächlicher Hinsicht eine eingehende erneute rechtliche Prüfung aufgrund der im Zuge des Bußgeldverfahrens vom Kläger geltend gemachten Umstände vorangegangen ist (s.u.), ist dabei ohne Relevanz. Denn für einen objektiven Empfänger – allein hierauf kommt es nach dem Dargestellten für die Beurteilung der Rechtsnatur des Bescheides vom 14. November 2019 an – ist nicht ersichtlich, dass die Bezirksregierung hiermit (auch) eine neue Sachentscheidung für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 treffen wollte. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass dieser ausschließlich der Neufestsetzung der Förderung des Unterhaltsbeitrags für den Bewilligungszeitraum von August 2016 bis Februar 2018 dient und damit auch nur in Bezug auf eben diesen Bewilligungszeitraum eine neue Regelung enthält. Denn hierin heißt es, der Bescheid vom 12. April 2019 werde „ insoweit [Hervorhebung durch die Kammer] berichtigt, als der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme zum Ende des ersten Maßnahmeabschnitts vorgelegt wurde“. Außerhalb dieses Regelungsbereichs – d.h. hinsichtlich der mit Bescheid vom 12. April 2019 für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 bereits versagten Förderung und der daraus resultierenden Rückforderung – hat aus Sicht eines objektiven Empfängers eine Neubewertung der Sach- und Rechtslage nicht stattgefunden. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Vortrag der Bezirksregierung im vorliegenden Klageverfahren, wonach im Zuge der Neufestsetzung eine „ teilweise [Hervorhebung durch die Kammer] Aufhebung der Rückforderung“ erfolgt sei. Eine andere Bewertung ist auch nicht wegen des formularmäßigen Zusatzes im Bescheid vom 14. November 2019 angezeigt, wonach frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden. Hinsichtlich des Zeitraums, aus dem die streitgegenständliche Rückforderung des Unterhaltsbeitrags herrührt (März 2018 bis Juli 2019) bzw. hinsichtlich der Förderung des Maßnahmebeitrags, enthält der Bescheid vom 14. November 2019 – wie dargestellt – keine abweichende Regelung. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage, vor deren Erhebung die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) nicht erforderlich war, ist insbesondere auch fristgerecht, d.h. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides vom 12. April 2019 (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass die Bekanntgabe des Bescheides frühestens am 22. Mai 2019 erfolgt ist. Wann der Bescheid vom 12. April 2019 dem Kläger tatsächlich bekanntgegeben wurde, lässt sich nicht aufklären. Die Bekanntgabe richtet sich vorliegend in erster Linie nach § 37 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X), der gemäß § 27a AFBG in der hier maßgeblichen, bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung vom 15. Juni 2016 (im Folgenden: AFBG a.F.) (vgl. § 30 Abs. 1 AFBG in der Fassung vom 12. August 2020 – AFBG n.F.) zur Anwendung kommt. Gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ein Verwaltungsakt ist grundsätzlich dann bekanntgegeben, wenn dieser so in die Verfügungsmacht des Adressaten gelangt, dass dieser die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Wird ein schriftlicher Verwaltungsakt im Inland durch die Post übermittelt, gilt dieser gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Obgleich es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um einen schriftlichen und im Inland durch die Post übermittelten Verwaltungsakt handelt, kann die Bekanntgabe nicht nach der vorstehenden Regelung fingiert werden. Denn dies würde – nachdem der Kläger den Zugang bestritten hat – voraussetzen, dass die Aufgabe zur Post nachweisbar ist. Das geschieht regelmäßig durch in dem Verwaltungsvorgang über die Aufgabe zur Post aufgenommene Vermerke – sogenannte Ab-Vermerke –, durch welche der Zeitpunkt, an dem der Bescheid zur Post gegeben wurde, dokumentiert wird. Fehlt ein entsprechender Vermerk über den Tag der Aufgabe des Schriftstückes zur Post, tritt grundsätzlich keine Bekanntgabefiktion ein. Bei fehlendem Ab-Vermerk muss die Behörde den Zugang nachweisen. Vgl. Engelmann, in: Schütze, Kommentar zum SGB X, 9. Auflage 2020, Rn. 29 zu § 37; Siewert, in: Dierung/Timme/Stähler, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 6. Auflage, Rn. 11 zu § 37 SGB X; Mutschler, in: Körner/Karsney/Mutschler, BeckOGK, 1. März 2021, Rn. 18 zu § 37 SGB X, wonach der erforderliche Nachweis auch auf andere Weise, beispielsweise mittels eines detaillierten Portobuchs, geführt werden kann. Ausgehend hiervon scheidet die Fiktion der Bekanntgabe des Bescheides vom 12. April 2019 aus. Ein hierfür erforderlicher Ab-Vermerk – oder ein sonstiger Nachweis – lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang nicht entnehmen und wurde nach Angaben der Bezirksregierung auch nicht erstellt. Das gilt sowohl in Bezug auf eine etwaige erste Übersendung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der maschinellen Erstellung des Bescheides am 12. April 2019, als auch in Bezug auf eine – aufgrund der E-Mail des Klägers vom 21. Mai 2019, wonach er das „Schreiben vom 14. April 2019“ nicht erhalten habe, veranlasste – etwaige zweite Übersendung. Damit kommt es nach dem Dargestellten auf den tatsächlichen Zugang des Bescheides an, der hier ausgehend von der vorgenannten E-Mail des Klägers vom 21. Mai 2019 und dem daraufhin von der Bezirksregierung am 22. Mai 2019 verfassten Übersendungsschreiben frühestens am 22. Mai 2019 erfolgt sein kann. Soweit der Kläger mit Klageerhebung unter Vorlage einer Postzustellungsurkunde mitgeteilt hat, ihm sei das „Schreiben vom 12. April 2019“ am 18. Mai 2019 zugegangen, kann daraus mit Blick auf die danach verfasste E-Mail vom 21. Mai 2019, der zufolge er den Bescheid nicht erhalten habe, nicht geschlossen werden, dass eine frühere Bekanntgabe stattgefunden hat. Dass dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2019 die Übersendung des maschinellen Bescheides angekündigt wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere resultiert hieraus nicht die Annahme, der Kläger habe den Zugang des Bescheides rechtsmissbräuchlich vereitelt. Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 B 08.1591 –, juris, Rn. 35 f., wonach für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Zugangsvereitelung eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten erforderlichen ist, aus der sich ergibt, dass der Adressat sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten muss. Allein aus der Ankündigung des Versandes eines Bescheides unter Nennung eines voraussichtlichen Versanddatums konnte hier zu Lasten des Klägers keine Nachforschungspflicht erwachsen, bei deren Verletzung dieser sich so hätte behandeln lassen müssen, als wäre ihm der Bescheid vom 12. April 2019 zeitnah nach dessen Erstellung zugegangen. Denn eine solch vage Aussage ist schon dem Grunde nach nicht geeignet, eine für die Annahme einer Zugangsvereitelung erforderliche besondere Rechtspflicht des Empfängers zu begründen. Hinzu kommt, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers ersichtlich sind. Die ausgehend hiervon gem. § 57 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 187 f. des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) frühestens mit Ablauf des 22. Juni 2019 endende einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde durch Erhebung der Klage am 18. Juni 2019 gewahrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 12. April 2019 ist im angegriffenen Umfang, d.h. soweit damit eine Förderung des Maßnahmebeitrags für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 und eine Förderung des Unterhaltsbeitrags gänzlich versagt und der insoweit bereits gezahlte Förderbetrag in Höhe von insgesamt 9.438,00 Euro zurückgefordert wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar hat die Bezirksregierung – wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2023 selbst eingeräumt hat – den Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht im Sinne des § 27a AFBG a.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X zu der beabsichtigten Rückforderung angehört. Eine Anhörung ist insbesondere nicht in dem Schreiben vom 27. Dezember 2018 zu sehen. Hiermit hat die Bezirksregierung dem Kläger nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu der beabsichtigten Rückforderung Stellung zu nehmen, sondern ihn lediglich über den Rückforderungsanspruch informiert; allein dies war nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auch der Zweck des Schreibens. Der aus der unterbliebenen Anhörung resultierende Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 27a AFBG a.F. i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten – die hier auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB X unterbleiben durfte – nachgeholt wird. Gemäß § 41 Abs. 2 AGB X kann diese Handlung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht nichtig nach § 40 SGB X; die Anhörung wurde nachgeholt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt die Nachholung einer fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem „mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss daran zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung. Vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, BSGE 122, 25-34, SozR 4-1500 § 114 Nr. 2, SozR 4-1300 § 24 Nr. 7, Rn. 19, m.w.N. Der Austausch von Meinungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist zur Herbeiführung einer heilenden Wirkung grundsätzlich nicht ausreichend. Vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 144/10 R –, juris, Rn. 21. Von diesen Maßgaben kann nach Auffassung der Kammer aber im besonderen Einzelfall abgewichen werden, wenn sich die Einleitung eines vom Bundessozialgericht (regelmäßig) geforderten „mehr oder minder“ förmlichen Verwaltungsverfahrens als bloße Förmelei erweisen würde. Hiervon kann dann ausgegangen werden, wenn der Zweck der Anhörung bereits auf einem anderen Weg erreicht wurde und die (Nachholungs-)Handlung dieselbe rechtliche Qualität und Funktion wie diejenige Handlung hat, die von Rechts wegen nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Bescheides gefordert wird. Vgl. allgemein zum Qualitätserfordernis der nachgeholten Anhörung: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2001 – B 13 RJ 67/99 R –, BSGE 89, 111-119, SozR 3-1300 § 1 Nr. 1, SozR 3-1300 § 24 Nr. 19, Rn. 26. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Behörde ein vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz getätigtes Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung kritisch zu überdenken und dem Betroffenen auf diese Weise rechtliches Gehör verschafft hat. Denn dieses Vorgehen entspricht im Hinblick auf den Zweck und die Qualität einem förmlichen Nachholungsverfahren. Vgl. zur Funktion und Nachholung der Anhörung nach der Parallelvorschrift in § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW): OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 9 E 850/22 –, juris, Rn. 20. So liegt der Fall hier. Im Anschluss an den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hat sich der Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten wegen des eingeleiteten Bußgeldverfahrens an die Bezirksregierung gewandt. Gegenstand der sich daran anschließenden Korrespondenz zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und der Bezirksregierung waren insbesondere auch die vorliegend in Rede stehende Rückforderung und die diesbezüglichen Einwände des Klägers. Gleiches gilt für das zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige vorliegende Klageverfahren. Die Bezirksregierung hat dies – wie die mit Bescheid vom 14. November 2019 erfolgte „Berichtigung“ des Bescheides vom 12. April 2019 belegt – zum Anlass genommen, ihre Entscheidung vom 12. April 2019 unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens 2019 kritisch und eingehend zu überprüfen und damit den von der Anhörung verfolgten Zweck – auch ohne Einleitung eines förmlichen Verfahrens – ausnahmsweise erreicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil er keine Begründung enthält. Insoweit kann offenbleiben, ob die Ausführungen unter Ziff. 2 („Hinweise“) im streitgegenständlichen Bescheid ausreichend sind und ob ein etwaiges Begründungsdefizit durch Nachholung geheilt und damit gem. § 27a AFBG a.F. i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB X unbeachtlich wäre. Denn vorliegend würde ein etwaiges Begründungsdefizit jedenfalls nicht zur Aufhebung des Bescheides führen. Gemäß § 27a AFBG a.F. i.V.m. § 42 Satz 1 SGB X, kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend ist offensichtlich, dass ein etwaiger Begründungsmangel die – hier rechtsgebundene – Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Sonstige Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Eines schriftlichen Hinweises nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG a.F. bedurfte es vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG a.F. weist die zuständige Behörde den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachweises hin. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist ein sogenannter „Warnschuss“ unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung immer dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AFBG a.F. eintreten, d.h. sobald ein defizitärer Nachweis vorliegt und die regelmäßige Teilnahme noch erreicht werden kann. Ob die Behörde in diesem Zeitpunkt beabsichtigt, im Falle eines erneut unzureichenden Teilnahmenachweises den Bewilligungsbescheid nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG a.F. aufzuheben, oder aber mit einer Aufhebung zuwarten will, bis feststeht, dass die erforderliche Teilnahmequote nicht mehr erreichbar ist, ist hierbei ohne Belang; in beiden Fällen bedarf es des Warnschusses nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG a.F. Ein Warnschuss darf aber dann unterbleiben, wenn dieser erkennbar keinen Sinn ergeben würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme schon im Zeitpunkt der erstmaligen Vorlage eines Nachweises des Bildungsträgers bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2019 – 12 A 2611/19 –, juris, Rn. 30 ff. Auch wenn überhaupt kein Nachweis eingereicht wird, bedarf es keines vorherigen Warnschusses. Vgl. Bundestags-Drucksache 18/7055, S. 45. Ausgehend hiervon war ein vorheriger Warnschuss nicht erforderlich. Zum einen hat der Kläger zum Vorlagezeitpunkt des 31. August 2018 überhaupt keinen Nachweis vorgelegt. Ein Warnschuss hätte zum anderen offensichtlich keinen Sinn ergeben, da der Kläger die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch abgebrochen hatte. Mit letztmaligem Besuch der Maßnahme am 30. April 2018 und der unterbliebenen Wiederaufnahme der Fortbildung hat der Kläger sein Fortbildungsziel aufgegeben. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die in Rede stehende Rückforderung in Höhe von insgesamt 9.438,00 Euro, die sich aus einer Rückforderung von einem für den Bewilligungszeitraum von März 2018 bis Juli 2019 geleisteten Zuschuss zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von 4.622,00 Euro sowie einer Rückforderung von geleisteten Zuschüssen zum Maßnahmebeitrag für die beiden Maßnahmeabschnitte in Höhe von insgesamt 4.776,00 Euro zusammensetzt, beruht auf § 16 Abs. 2 und 3 AFBG a.F. Nach § 16 Abs. 2 AFBG a.F. ist der Bewilligungsbescheid, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift, insoweit aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben ist und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er oder sie die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Hinsichtlich der Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 AFBG a.F. ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt – also hinsichtlich des Maßnahme- und Unterhaltsbeitrags – aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten sind. Vgl. zu § 16 Abs. 3 AFBG a.F.: Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil vom 3. Februar 2021 – AN 2 K 20.00870 –, juris Rn. 26, m.w.N. Schließlich bestimmt § 16 Abs. 5 AFBG a.F. für den Fall, dass der Bewilligungsbescheid bei einer – wie hier – aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Vollzeitmaßnahme insgesamt aufgehoben wird, der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten ist, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat. Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme folgt aus § 9a Abs. 1 AFBG a.F. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 AFBG a.F. wird regelmäßig von der Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme ausgegangen, solange Teilnehmer diese zügig und ohne Unterbrechung absolvieren und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühen. Nach Satz 4 der vorgenannten Regelung liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 % der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen an 70 % der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Hierdurch wird das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme im Rahmen einer Pauschalierung gesetzlich definiert. Vgl. ausführlich hierzu: VG Ansbach, Urteil vom 8. September 2021 – AN 2 K 21.00194 –, juris, Rn. 35 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 18/7055, Seite 38. Im Übrigen bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG a.F., dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Schließlich hat nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG a.F. der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin insbesondere sechs Monate nach Beginn sowie zum Ende der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Ausgehend hiervon erweist sich die in Rede stehende Rückforderung in Höhe von insgesamt 9.438,00 Euro als rechtmäßig. Die an den Kläger geleistete Aufstiegsfortbildungsförderung stand gemäß § 9a Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 2 und 3 AFBG a.F. unter dem Vorbehalt der Rückforderung. So erging der Bewilligungsbescheid vom 14. September 2016 unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass der Kläger zum 28. Februar 2018 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt. Mit Bescheiden vom 28. September 2017 und 28. März 2018 ergänzte die Bezirksregierung den Bewilligungsbescheid vom 14. September 2016 dahingehend, dass der Kläger verpflichtet sei, bis zum 29. März 2018 bzw. 30. August 2019 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen geleistet werde. Letztgenannten Vorlagezeitpunkt griff die Bezirksregierung mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 27. April 2018 auf, in dem es die Förderung auch insoweit unter den Vorbehalt der Rückforderung der Leistung stellte. Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 ergänzte die Bezirksregierung den zweiten Bewilligungsbescheid vom 27. April 2018 dahingehend, dass der Kläger verpflichtet sei, bis zum 31. August 2018 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen und die Förderung insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen geleistet werde. Auch die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der Kläger hat die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht in einem Teilnahmenachweis nachgewiesen (vgl. § 16 Abs. 3 AFBG a.F.). Zwar ist er seiner Vorlagepflicht zunächst nachgekommen, indem er bzw. der Bildungsträger zum 8. März 2017 und 27. Februar 2018 jeweils Teilnahmenachweise (Formblatt F) vorlegte, ausweislich derer sich – jeweils bezogen auf die Gesamtmaßnahme – eine Teilnahmequote von 84,51 % (Teilnahme an 573 von 678 im Zeitraum vom 23. August 2016 bis zum 6. März 2017 insgesamt angefallenen Präsenzstunden) bzw. 72 % (Teilnahme an 1.250 von 1.770 insgesamt im Zeitraum vom 23. August 2016 bis zum 28. Februar 2018 insgesamt angefallenen Präsenzstunden) ergibt. Am 6. Juni 2018 übersandte der Bildungsträger der Bezirksregierung einen Teilnahmenachweis vom selben Tag, ausweislich dessen der Kläger zuletzt am 30. April 2018 anwesend gewesen sei; in der Zeit vom 23. August 2016 bis zum 6. Juni 2018 habe er an 1.495 von bislang 2.098 angefallenen Präsenzstunden teilgenommen (entspricht 71,26 %). Die daraufhin mit Bescheid vom 28. Juni 2018 statuierte Vorlagefrist zum 31. August 2018 verstrich jedoch fruchtlos. Zu diesem Stichtag legte der Kläger keinerlei Nachweise vor und hatte die erforderliche Teilnahmequote auch nicht in tatsächlicher Hinsicht erreicht. Von den bis zum 31. August 2018 angefallenen 2.308 Stunden hat der Kläger an 1.495 Stunden teilgenommen, was einer Teilnahmequote von 64,77 % entspricht. Der Kläger hätte die geforderte Teilnahmequote von 70 % im insoweit maßgeblichen Vorlagezeitpunkte des 31. August 2018 auch nicht mehr im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG a.F. erreichen können. Dabei kann dahinstehen, ob das Erreichen der Teilnahmequote rein rechnerisch noch möglich gewesen wäre. Denn maßgeblich ist allein, ob die Teilnahmequote in tatsächlicher Hinsicht noch erreicht werden kann. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Maßnahme – wie hier – faktisch abgebrochen wird. Dieses Verständnis folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 3 AFBG a.F. Dort heißt es: „Der neugefasste Absatz 3 regelt die Aufhebung des Bescheides und die Erstattung der Förderung, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme (mindestens 70 Prozent der Unterrichtsstunden) nicht nachgewiesen wird und diese auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme erreicht werden kann. Dies ist bei dem Nachweis zum Ende der Maßnahme oder bei Abbruch immer der Fall.“ Vgl. Bundestags-Drucksache 18/7055, S. 44; dazu auch: VG Ansbach, Urteil vom 17. September 2021 – AN 2 K 20.02358 –, juris, Rn. 40. Ausgehend hiervon konnte der Kläger die erforderliche Teilnahmequote am 31. August 2018 nicht mehr erreichen, weil er unstreitig ab dem 30. April 2018 nicht mehr an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und diese damit faktisch abgebrochen hatte (s.o.). Die Förderung bleibt dem Kläger auch nicht mit Blick auf § 16 Abs. 3 a.E. AFBG a.F. (teilweise) erhalten. Hiernach wird der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben und die erhaltenen Leistungen sind nicht zu erstatten, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Soweit § 16 Abs. 3 a.E. AFBG a.F. als relevanten Zeitpunkt den Abbruch der Maßnahme bestimmt („bis zum Abbruch“), ist damit mit Blick auf § 7 Abs. 4a AFBG a.F. und die Gesetzesbegründung nicht der faktische Abbruch – d.h. die tatsächliche Aufgabe des Fortbildungsziels –, sondern das Wirksamwerden des Abbruchs – d.h. die ausdrückliche Erklärung des Abbruchs gegenüber der Behörde – gemeint. § 7 Abs. 4a AFBG a.F. sieht vor, dass der Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung bedarf (Satz 1). Dabei wirkt die Erklärung nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (Satz 2). In der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 3 AFBG a.F. heißt es: „Bei einem Abbruch aus wichtigem Grund verkürzt sich der relevante Zeitraum für die regelmäßige Teilnahme auf den Zeitraum bis zum Wirksamwerden des erklärten Abbruchs.“ Vgl. Bundestags-Drucksache 18/7055, S. 44; dazu auch: VG Ansbach, Urteil vom 17. September 2021 – AN 2 K 20.02358 –, juris, Rn. 44. Gemessen daran kann der Kläger vorliegend aus der Regelung des § 16 Abs. 3 a.E. AFBG a.F. nichts für sich herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen hat. Denn er hat bis zum Wirksamwerden des Abbruchs der Maßnahme – d.h. bis zur Erklärung des Abbruchs gegenüber der Bezirksregierung – nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Der Kläger hat den Abbruch der Maßnahme gegenüber der Bezirksregierung (frühestens) mit E-Mail seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. August 2019 erklärt. Zwar enthält diese E-Mail keine ausdrückliche Abbrucherklärung. Eine solche lässt sich aber zumindest der in der E-Mail enthaltenen Formulierung „Maßnahmeabbruch aus wichtigem Grund ist nachgewiesen“ entnehmen. In diesem – für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) – hat der Kläger die erforderliche Teilnahmequote nicht erreicht. Die aus insgesamt 3.170 Unterrichtsstunden bestehende Maßnahme war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Der Kläger hatte jedoch nur an 1.495 der 3.170 angefallenen Unterrichtsstunden teilgenommen und damit am 12. August 2019 lediglich eine Teilnahmequote von 47,16 % erreicht. Eine Rückwirkung der Erklärung nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG a.F. kommt nicht in Betracht. Denn die mit E-Mail seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. August 2019 erfolgte – sinngemäße – Erklärung des Maßnahmeabbruchs erfolgte nicht ohne schuldhaftes Zögern erst zu diesem Zeitpunkt. Auf die Frage, ob es dem Kläger bereits im engen zeitlichen Zusammenhang mit der letztmaligen Anwesenheit am Unterricht am 30. April 2018 möglich bzw. aus gesundheitlichen Gründen unmöglich war, den Abbruch gegenüber der Bezirksregierung zu erklären, kommt es hier nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob es dem Kläger möglich und zuzumuten war, den Abbruch früher, d.h. vor dem 12. August 2019, anzuzeigen. Das ist hier der Fall. Nach Überzeugung der Kammer wäre der Kläger spätestens ab dem 21. Mai 2019 (wieder) in der Lage gewesen, den Abbruch der Maßnahme gegenüber der Bezirksregierung zu erklären. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war es ihm offensichtlich (wieder) möglich, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Denn am 21. Mai 2019 hat er sich zunächst telefonisch und sodann per E-Mail wegen des Nichterhalts des im Bußgeldverfahren in Bezug genommenen Rückforderungsbescheides vom 12. April 2019 mit der Bezirksregierung in Verbindung gesetzt. Zwei Tage später, am 23. Mai 2019, hat er seinen Verfahrensbevollmächtigten mandatiert. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger, der trotz seiner Erkrankung offenbar in der Lage war, die vorgenannten Handlungen vorzunehmen, nicht möglich und zumutbar war, den Maßnahmeabbruch zu erklären, sind nicht dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich, zumal ab Mandatierung seines Verfahrensbevollmächtigten zumindest (auch) dieser den Abbruch hätte erklären können. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten und Stellungnahmen. Denn diesen lässt sich zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers in der Zeit ab dem 21. Mai 2019 und etwaig daraus resultierenden Einschränkungen nichts entnehmen. Die Berichte des EVK U. und der LWL-Klinik R. wurden bereits am 18. Mai 2018 bzw. 10. Februar 2019 und damit vor Mai 2019 ausgestellt. Anderes gilt zwar für die ärztlichen Stellungnahmen von Frau Risse vom 6. August 2019 und 13. Dezember 2019. Diese verhalten sich indes nicht konkret zum Gesundheitszustand des Klägers im bzw. ab Mai 2019. Soweit es hierin unter anderem heißt, der Kläger leide unter Antriebsarmut, fehlt eine Aussage über die zeitliche Dimension dieser Symptomatik. Der letzte Satz in der ärztlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2019, wonach der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, sich im Frühjahr 2018 zu melden, legt den Schluss nahe, dass das festgestellte Beschwerdebild sich in erster Linie auf den Zeitraum „Frühjahr 2018“, jedenfalls aber nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum im bzw. ab Mai 2019 bezieht. Auch soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf den Standpunkt gestellt hat, der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung gehindert gewesen, den Abbruch der Maßnahme zu einem früheren Zeitpunkt zu erklären, ist der Vortrag zu unsubstantiiert und vermag das o.g. Ergebnis damit nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Mit Blick auf den von dem Kläger im Mai 2019 gezeigten Antrieb in Bezug auf das Besorgen seiner Angelegenheiten, sieht sich die Kammer auch nicht veranlasst, weitere Ermittlungen im Hinblick auf den Gesundheits- und Gemütszustand des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bzw. -raum anzustellen. Der Kläger ist nach alledem hinsichtlich der Rechtsfolgen des Ausbildungsabbruchs nach § 16 Abs. 3 Halbsatz 1 AFBG a.F. zu behandeln. Der Rückforderung steht die Regelung des § 16 Abs. 5 AFBG a.F. nicht entgegen. Danach ist, wenn eine Vollzeitmaßnahme – wie hier – aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht und der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben wird, der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat. In Bezug auf den in diesem Zusammenhang nur noch in Rede stehenden Maßnahmeabschnitt für das 4. bis 6. Semester (5. März 2018 bis 20. Juli 2019) hat der Kläger die erforderliche Teilnahmequote jedoch nicht erreicht. Von den in diesem Maßnahmeabschnitt angefallenen 1.623 Stunden hat er nur an 220 Stunden teilgenommen; das entspricht einer Teilnahmequote von 13,56 %. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.