Urteil
B 14 AS 58/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Telefon- und Internetbereitstellungs- sowie Nachsendegebühren können bei einem aufgrund einer Zusicherung gem. § 22 Abs. 6 SGB II veranlassten Umzug als Umzugskosten erstattungsfähig sein.
• Die Klageart ist bei bereits selbst veranlasster Leistungserbringung die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage; eine Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich unzulässig.
• Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II sind auf einmalig durch den Umzug verursachte Kosten zu beschränken; Angemessenheit ist zu prüfen.
• Wurde das Gericht gehalten, auf sachgerechte Anträge hinzuweisen, darf wegen unterbliebener Hinweise die Sache zur Ergänzung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Telefon-/Internetbereitstellung und Nachsendekosten als Umzugskosten nach § 22 Abs.6 SGB II • Telefon- und Internetbereitstellungs- sowie Nachsendegebühren können bei einem aufgrund einer Zusicherung gem. § 22 Abs. 6 SGB II veranlassten Umzug als Umzugskosten erstattungsfähig sein. • Die Klageart ist bei bereits selbst veranlasster Leistungserbringung die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage; eine Verpflichtungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich unzulässig. • Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II sind auf einmalig durch den Umzug verursachte Kosten zu beschränken; Angemessenheit ist zu prüfen. • Wurde das Gericht gehalten, auf sachgerechte Anträge hinzuweisen, darf wegen unterbliebener Hinweise die Sache zur Ergänzung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden. Der Kläger, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, zog nach Trennung von seiner Ehefrau um. Das Jobcenter (Beklagte) sicherte die Übernahme von Wohnungs- und Umzugskosten zu; Anträge des Klägers auf Erstattung von Erstanschaffungen sowie Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses und eines Nachsendeauftrags lehnte das Jobcenter ab. Das Jobcenter bewilligte die Kosten für ein Umzugsunternehmen und eine Erstausstattung, verweigerte aber die Erstattung der Bereitstellungskosten für Telefon/Internet (69,95 EUR) und Nachsendeantrag (15,20 EUR) mit Hinweis auf § 24 Abs.3 SGB II. Der Kläger zahlte die Beträge und klagte auf Erstattung; die Vorinstanzen änderten bzw. wiesen ab, das LSG wies die Berufung des Jobcenters zurück. Der Beklagte revidierte mit dem Vorbringen, der Begriff der Umzugskosten sei restriktiv und würden Zusammenhangskosten vom Regelbedarf zu tragen sein. • Zulässigkeit der Revision: Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, weil das LSG zur Angemessenheit der geltend gemachten Kosten keine Feststellungen getroffen hat. • Klageart: Bei bereits selbst veranlasster Leistung ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart; Verpflichtungsklage ist in dieser Konstellation grundsätzlich unzulässig. • Hinweispflichten: Das LSG hätte proaktiv auf die Möglichkeit der Umstellung/ Konkretisierung des Klageantrags hinwirken müssen; das Unterlassen stellt einen Verfahrensmangel dar, der zu Lasten der Beteiligten nicht gehen darf. • Voraussetzungen der Kostenübernahme: Eine Zusicherung nach § 22 Abs.6 SGB II lag vor, weil der Umzug aus Trennungsgründen notwendig erschien und das Jobcenter eine Zusicherung erteilt hatte. • Begriff der Umzugskosten: Umzugskosten sind auf solche Kosten zu beschränken, die einmalig unmittelbar durch den Umzug verursacht werden; hierzu zählen Transport, Hilfskräfte, Verpackungsmaterial, bei Behinderung auch die Kosten eines gewerblichen Umzugs. • Einordnung der streitigen Kosten: Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie ein Nachsendeauftrag sind heutzutage regelmäßig einmalig durch einen Umzug veranlasste Kosten und fallen nach Wortlaut, Zweck und Rechtsentwicklung in den Anwendungsbereich von § 22 Abs.6 SGB II. • Abgrenzung zu § 24 SGB II: Die streitigen Kosten sind nicht der Erstausstattung (§ 24 Abs.3 SGB II) zuzuordnen; ein Nachsendeantrag ist keine Erstausstattung und Informations-/Kommunikationskosten sind nicht generell von der Erstausstattung erfasst. • Erforderlichkeit der Feststellung der Angemessenheit: Nach § 22 SGB II sind nur angemessene Aufwendungen zuanerkennen; das LSG muss im Wiederaufgreifen des Verfahrens Feststellungen zur Angemessenheit der geltend gemachten Beträge treffen. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs.6 SGB II, weil eine Zusicherung vorlag und diese Kosten als einmalig durch den Umzug veranlasst gelten. Eine Zuweisung zu § 24 SGB II (Erstausstattung) kommt nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat jedoch nicht über die Angemessenheit der konkreten Beträge entschieden; deshalb muss das LSG im Wiederaufnahmeverfahren zu deren Angemessenheit Feststellungen treffen und sodann über die Kosten des Verfahrens entscheiden.