Urteil
S 46 SO 63/23
SG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2022 und den Teilabhilfebescheid vom 18. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2023 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Streitgegenstand dieser Klage ist die Übernahme der restlichen Kosten der Zwangsräumung vom 04./05.04.2022 in Höhe von 6.413,65 Euro (7.287,65 Euro Rechnungsbetrag Gerichtvollzieher minus 874,- Euro) und damit zusammenhängender Rechtsanwaltskosten von 163,03 Euro, zusammen 6.576,68 Euro zuzüglich Zinsen. Die Klage ist als frist- und formgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten hat. a) Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 42 Nr. 4, §§ 42, 36 Abs. 1 SGB XII ist ausgeschlossen, weil die Übernahme dieser Kosten nicht zur Sicherung der bisherigen Unterkunft führen konnte und auch nicht zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Stromsperre, Heizungssperre, etc.). b) Die Kosten der Zwangsräumung sind auch keine laufenden Unterkunftskosten im Sinn von § 42 Nr. 4, §§ 42, 42a SGB XII. Die neue Obdachlosenunterkunft ist eine sogenannte sonstige Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 SGB XII, für die gemäß § 42a Abs. 7 SGB XII nur die laufende Miete zu übernehmen ist. Mit dem Bewohnen der bisherigen Mietwohnung und laufenden Aufwendungen nach § 42 Nr. 4, § 3 42, 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben die Kosten der Zwangsräumung nichts zu tun, weil die Zwangsräumung dieses Wohnen beendete. Ein Ausnahmefall der kausalen Zuordnung derartiger Kosten, wenn der Grundsicherungsträger zuvor die angemessenen Unterkunftskosten nicht oder verspätet bezahlt hat und dadurch die Zwangsräumung verursacht hat (Bay LSG, Urteil vom 30.01.2014, L 7 AS 676/13), liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Zwangsräumung wurde von der Klägerin verursacht, die dem Räumungsurteil über Jahre hinweg nicht nachkam. c) Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten gemäß § 42 Nr. 4, §§ 42, 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Umzugskosten sind Kosten, die durch Ausräumen einer Wohnung und den Transport zu einem anderen Ort, einer neuen Wohnung oder einem Pflegeheim, anfallen (BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R, dort Rn. 19). Die Klägerin ist von ihrer früheren Wohnung in die Obdachlosenunterkunft umgezogen. Die dafür anfallenden Kosten (Transport Hausrat in die Unterkunft, Entsorgung anlässlich Umzug) wurden übernommen. Die sonstigen Kosten der Zwangsräumung sind keine derartigen Kosten. Eine Zwangsräumung erfolgt nicht, um in eine neue Unterkunft zu gelangen, sondern um den zivilrechtlichen Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietwohnung durchzusetzen. Kosten der Zwangsräumung sind Kosten, die anlässlich eines Umzugs entstehen können, nicht unmittelbar dadurch bedingt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.2015, B 14 AS 58/15 R, dort Rn. 18). Es handelt sich auch nicht um notwendige und angemessene Kosten – Umzugskosten müssten als Unterfall der laufenden Unterkunftskosten ebenfalls angemessen sein (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R, dort Rn. 27; BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R, dort Rn. 21). Die Zwangsräumung ist als solche nicht notwendig, weil durch rechtzeitigen Auszug vermeidbar. Die Klägerin kann auch nicht damit argumentieren, dass auch bei einem freiwilligen Auszug vergleichbare Kosten entstanden wären. In der Sozialhilfe gilt das Prinzip, dass tatsächliche Bedarfe zu berücksichtigen sind, nicht hypothetische Alternativbedarfe. Im Übrigen fehlt es auch an einer vorherigen Zusicherung derartiger Umzugskosten. Vorherig bedeutet vor der verbindlichen Festlegung dieser Kosten, z.B. durch Abschluss eines Speditionsvertrags. Dass die Klägerin diese Kosten nicht selbst festlegen konnte, liegt nur daran, dass sie den Auszug nicht selbst in die Hand genommen hat und bis zur Zwangsräumung gewartet hat. Die Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ist eine echte Leistungsvoraussetzung. Ein Anspruch auf Verzinsung ist nicht erkennbar – es gab schon keine offene Forderung dazu.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg.